B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4005/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______,
geboren am [...], Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2012
(D-3523/2010) i.S. Asyl und Wegweisung
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 8. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit Verfügung
vom 12. April 2010 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 11. April 2012 abgewiesen
wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM
vom 2. Juli 2012 die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2010
beantragte,
dass das BFM mit Schreiben vom 27. Juli 2012 die Eingabe des Ge-
suchstellers vom 2. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telte, verbunden mit der sinngemässen Stellungnahme, es handle sich
dabei um ein Revisionsgesuch,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
7. August 2012 feststellte, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom
2. Juli 2012 durch das BFM zutreffenderweise als Revisionsgesuch er-
achtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter ausserdem aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsge-
such erweise sich als von vornherein aussichtslos,
dass daher mit genannter Zwischenverfügung die sinngemäss beantragte
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgelehnt wurde,
dass der Gesuchsteller zudem unter Androhung des Nichteintretens auf
sein Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 22. August 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat,
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG
sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
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dass vorliegend sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener ent-
scheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gel-
tend gemacht wird,
dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch zum einen damit begründet wird, in den bishe-
rigen Verfahren beziehungsweise Entscheiden sei nicht berücksichtigt
worden, dass der Gesuchsteller schwer erkrankt sei und dringend ärztli-
cher Pflege bedürfe,
dass der Gesuchsteller weiter ausführt, zwar habe er bereits im (ordentli-
chen) Asylverfahren beziehungsweise im Beschwerdeverfahren erwähnt,
dass er aufgrund von im Dezember 2005 erlittenen brutalen Schlägen der
sri-lankischen Armee immer noch mit Rückenbeschwerden und weiteren
Einschränkungen konfrontiert sei, er habe dieses Vorbringen jedoch da-
mals nicht näher präzisiert und belegt,
dass er zudem ausführt, sein Gesundheitszustand habe sich in den letz-
ten beiden Jahren weiter verschlechtert, und es seien neue gesundheitli-
che Beschwerden hinzugekommen, die ärztlicher Abklärung bedürften
und eine Operation erforderlich machen dürften,
dass er des Weiteren geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei
derzeit auch nicht zumutbar, weil sein Name in einer Verdächtigenliste
der sri-lankischen Regierung enthalten sei, wobei er diesbezüglich ein
aus Sri Lanka stammendes Bestätigungsschreiben einreichte,
dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs mit Zwischenverfügung
vom 7. August 2012 zum einen damit begründet wurde, die revisionswei-
se geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien bereits im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens vorhanden gewesen, wobei der Ge-
suchsteller im Revisionsgesuch auch selbst ausführe, er habe diese Lei-
den bereits mit seiner Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2010 erwähnt,
aber nicht ausreichend präzisiert und belegt,
dass mit der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten wurde,
nachdem diese gesundheitlichen Schwierigkeiten – im Wesentlichen
Probleme mit dem Rücken beziehungsweise der Wirbelsäule – auf im
Jahr 2005 in Sri Lanka erlittene Misshandlungen zurückgehen sollen, sei
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es als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Gesuchsteller beziehungs-
weise sein Rechtsvertreter es versäumten, diese bereits im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit geltend zu ma-
chen,
dass der zuständige Instruktionsrichter somit zur Feststellung gelangte,
das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG sei nicht erfüllt,
dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs aus-
serdem ausgeführt wurde, das im Zusammenhang mit dem Vorbringen,
der Gesuchsteller befinde sich auf einer Liste von Terrorverdächtigen der
sri-lankischen Regierung, eingereichte Beweismittel, eine Bestätigung ei-
ner Person namens C._______, die sich als "Human Rights Coordinator"
einer "D._______" in E._______ bezeichnet, sei von vornherein nicht be-
weistauglich,
dass diese Einschätzung zum einen damit begründet wurde, das Doku-
ment sei nicht datiert, weshalb sich in keiner Weise feststellen lasse, auf
welchen Zeitraum sich die enthaltene Behauptung, der Gesuchsteller
werde durch die sri-lankischen Behörden gesucht, beziehen solle,
dass zum anderen festgehalten wurde, beim eingereichten Schriftstück
handle es sich um eine Kopie, deren Echtheit nicht überprüfbar sei, womit
dem Dokument auch unter diesem Aspekt keine Beweistauglichkeit zu-
komme,
dass im Übrigen auf die erwähnte Zwischenverfügung vom 7. August
2012 zu verweisen ist,
dass sich auch in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was die im Rah-
men der genannten Zwischenverfügung getroffenen Einschätzungen ver-
ändern könnte,
dass sich somit erweist, dass der vom Gesuchsteller angerufene Revisi-
onsgrund nicht gegeben ist,
dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskos-
ten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG),
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dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem
Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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