B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4006/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).
D-4006/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2006 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 stellte das BFM fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
fülle, weshalb ihm Asyl gewährt wurde.
B.
Mit als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 18. Mai
2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM für seine sich im Sudan
aufhaltende Ehefrau (die Beschwerdeführerin) ein Asylgesuch ein und er-
suchte um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz beziehungsweise um Familiennachzug. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund politischer Probleme von Eritrea in den Sudan geflüchtet, wo
sie am (…) 2010 geheiratet hätten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2011 nähere Angaben zu den Ereig-
nissen, die zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geführt hät-
ten, und zu ihrem Aufenthalt im Sudan zu machen. Bei ungenutztem
Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 schilderte der Beschwerdeführer die
Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und deren Situation im Sudan.
Demzufolge habe die Beschwerdeführerin bis zum 15. Oktober 2009 bei
ihrer (Verwandten) in C._______ gelebt; die Eltern seien verstorben. Vom
16. Oktober 2009 bis zum 7. August 2010 habe sie gegen ihren Willen in
D._______ Militärdienst leisten müssen. Nach der Absolvierung des
sechsmonatigen militärischen Trainings sei sie in die Logistikabteilung
versetzt worden. Ein Kommandant habe immer häufiger verlangt, dass
sie für ihn private Dienstleistungen erfülle. Er habe ihr gedroht, sie kom-
me ins Gefängnis, falls sie sich weigere. Als sie ihrem (Verwandten), der
als (Beruf) auf der Strecke von E._______ nach D._______ arbeite, von
ihren Problemen erzählt habe, habe er versprochen, ihr zu helfen; er
werde jemanden beauftragen, sie in den Sudan zu bringen. Am 7. August
2010 sei die betreffende Person zu ihr gekommen und sie hätten sich
nachts auf den Weg gemacht. Am 10. August 2010 sei sie im Sudan an-
gekommen und habe sich noch am gleichen Tag beim UNHCR gemeldet
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(Kopie des Flüchtlingsausweises beiliegend). Bis zum 25. Oktober 2010
habe sie im Flüchtlingslager in F._______ gelebt. Am 25. Oktober 2010
habe sie das Lager jedoch verlassen, da viele Eritreer von dort entführt
worden seien. Seither lebe sie allein in G._______. Die Situation sei sehr
schwierig. Soldaten würden häufig Geld von ihr verlangen, wobei ihr bei
Nichtbefolgung der Forderungen die Rückschaffung nach Eritrea ange-
droht werde. Zudem habe sie Angst vor der im Sudan geltenden Scharia.
Sie (die Beschwerdeführenden) hätten sich im Juli 2003 kennengelernt,
als er (der Beschwerdeführer) in C._______ stationiert gewesen sei.
Seither hätten sie sich häufig getroffen und jeweils die Ferien zusammen
verbracht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Auslands-
verfahren sei die asylsuchende Person in der Regel durch die schweize-
rische Vertretung vor Ort zu befragen. Da die Vertretung in Khartum je-
doch aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der
Lage sei, Befragungen durchzuführen, sei der Beschwerdeführer zur
schriftlichen Vervollständigung des Asylgesuchs aufgefordert worden.
Dieser Aufforderung sei er fristgerecht nachgekommen. Asylsuchenden
werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise bewil-
ligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Es könne aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass
keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz
als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend sei diesbezüglich ihre
Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, bezie-
hungsweise ob ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Dritt-
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staat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten
sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat
bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kri-
terien zu prüfen, die die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Vorliegend seien die geschilderten Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich. Es bleibe
deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme zu bemühen. Angesichts der rund 165'800 erit-
reischen Flüchtlinge im Sudan sei nicht zu verkennen, dass die Lage
nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur
Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zu-
mutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert und
einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versor-
gung erhalten. Sie müssten sich aber im bezeichneten Lager aufhalten,
da sie nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Be-
schwerdeführerin sei es zuzumuten, wieder in ihr Flüchtlingslager zurück-
zukehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlings-
lagern grundsätzlich zumutbar (…). Dies müsse auch für die Flüchtlinge
im Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen
würden wie diejenigen in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin benötige da-
her den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht.
Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob auf-
grund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
ein Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie
durch die Flucht getrennt worden seien und sich diese Familienangehöri-
gen im Ausland befänden. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht er-
füllt. Zwar sei dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 Asyl gewährt
worden, doch sei die Ehe der Beschwerdeführenden erst nach der Flucht
geschlossen worden. Aus den Akten sei auch nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in einer partnerschaftlichen
Verbindung zum Beschwerdeführer gestanden habe. Damit seien die
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Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführerin sei demzufolge die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern und das Asylgesuch abzulehnen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise der Be-
schwerdeführerin zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens,
eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Ent-
scheidung ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
aus, die Argumentation des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwer-
deführerin zwar asylbeachtlich seien, jedoch ein Asylausschlussgrund
gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliege, da sie in das Flüchtlingslager
F._______ zurückkehren könne, verkenne die äusserst schwierige, gar
lebensbedrohliche Lage eritreischer Flüchtlinge im Sudan. Die sudanesi-
sche Regierung biete Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückführung
in die Herkunftsländer, wie der Bericht "Eritrea: Familiennachzug über
den Sudan in die Schweiz" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 16. Juni 2011 zeige. Zurückgeschaffte Flüchtlinge würden in Eritrea
schon aufgrund der Flucht asylrechtlich relevanten Nachteilen ausge-
setzt. Der Aufenthalt im Flüchtlingslager F._______ sei unzumutbar. We-
der Ernährung noch Gesundheitsversorgung seien gesichert. Zudem sei
für alleinstehende Frauen die Gefahr sexuellen Missbrauchs sehr gross.
Auch die Beschwerdeführerin habe das Lager aufgrund der schlechten
Versorgungslage und aus Angst vor sexuellen Übergriffen beziehungs-
weise vor Entführungen verlassen. Da Flüchtlingen das Verlassen des
Lagers indes bei Strafandrohung untersagt sei, habe sie in G._______
keinen legalen Status und müsse befürchten, von den sudanesischen
Behörden aufgegriffen, verhaftet und ausgeschafft zu werden. Zudem sei
sie als Katholikin immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt. Ein
Verbleib im Sudan sei deshalb nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Entscheid vom 8. Juli 2011 (…) festgehalten, dass
aufgrund des unzuverlässigen Schutzes vor Rückschiebung in die Verfol-
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gerstaaten und der stattfindenden Diskriminierung der Flüchtlinge ein
Verbleib im Sudan unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge zu-
dem im Sudan weder über ein soziales Netz noch eine kulturelle Nähe.
Zur Schweiz bestehe hingegen eine engere Beziehung, da ihr Ehemann
hier als anerkannter Flüchtling lebe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wobei er
darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die Bedürftigkeit
noch zu belegen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Den Beschwerdeführenden wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung am 12. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 8. August 2011 nach.
J.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine von
der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnete Vollmacht vom
26. Januar 2012 sowie eine Erklärung gleichen Datums, dass sie mit der
Durchführung eines sie betreffenden Asylverfahrens in der Schweiz ein-
verstanden sei, ein.
K.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen
vom 11. März 2012 datierenden Spitalbericht ein, gemäss welchem die
Beschwerdeführerin an (Krankheit) erkrankt sei und in G._______ hospi-
talisiert worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die medizini-
sche Weiterbehandlung aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel nicht
gewährleistet sein könnte.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Gesuch vom 18. Mai 2011 nicht
nur um ein Gesuch um Familienzusammenführung handelt, auf das
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG Anwendung findet, sondern auch um ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen ist. Zwar bezeichnete
der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. Mai 2011 als "Gesuch um
Familiennachzug", begründete dieses aber nicht nur mit dem Umstand,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Ehefrau handle, son-
dern machte auch eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin
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in Eritrea geltend. Es liegt damit ein Asylgesuch aus dem Ausland zu-
gunsten der Beschwerdeführerin vor. Die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft hat der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs
auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19).
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der
Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2. Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b
S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 18. Mai 2011 zu Recht als Asylge-
such aus dem Ausland entgegengenommen. Den Verzicht auf eine per-
sönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Ver-
tretung in Khartum begründete das BFM mit dem begrenzten Personal-
bestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer nahm in der
Eingabe vom 16. Juni 2011 zu den vom BFM mit Zwischenverfügung vom
10. Juni 2011 gestellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt
somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe über ihren Ehemann als Vertreter
darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10
AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1. Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar
nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen,
sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur
Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilli-
gung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zuflucht-
nahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese
sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt
also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3. Die Beschwerdeführerin machte eine eigene Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG geltend, indem sie vorbrachte, Eritrea wegen Problemen
mit einem Kommandanten während des Militärdienstes illegal verlassen
zu haben. Das BFM qualifizierte die geltend gemachten Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden grundsätzlich als
asylbeachtlich, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Ausschluss-
grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da die vom UNHCR als
Flüchtling anerkannte Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötige und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten
sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin be-
findet sich seit dem 10. August 2010 im Sudan, wo sie sich beim UNHCR
habe registrieren lassen. Sie habe den Flüchtlingsstatus erhalten und sei
dem Flüchtlingscamp F._______ zugewiesen worden, welches sie indes
Ende Oktober 2010 verlassen habe und seither in G._______ lebe. Dies-
bezüglich ist festzustellen, dass sich die grosse Diaspora eritreischer
Flüchtlinge in der Grossstadt G._______ relativ gefahrenlos aufhalten
kann. Die Beschwerdeführerin dürfte dort als Mitglied der katholischen
Kirche auch über ein sie schützendes Beziehungsnetz verfügen (vgl. die
durch einen katholischen Priester ausgestellte Heiratsbestätigung vom
[…] 2010). Im Übrigen vermochte sie in den nunmehr rund zwei Jahren,
in denen sie im Sudan lebt, eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. So
D-4006/2011
Seite 10
war sie in der Lage, sich in G._______ einzurichten, die dortige Ehe-
schliessung zu organisieren und sich nach der Erkrankung an (Krankheit)
in medizinische Behandlung zu begeben. Die geschilderten Umstände
lassen wiederum auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz und auf den
Zugang zu ärztlicher Versorgung schliessen. Hinsichtlich der von der Be-
schwerdeführerin geäusserten Angst vor einer Rückschaffung nach Erit-
rea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation für im Sudan als
Flüchtlinge anerkannte Eritreer gering ist. Es kann zwar nicht ausge-
schlossen werden kann, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indes-
sen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer
Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritrei-
schen Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor,
dass die vom UNHCR registrierte Beschwerdeführerin akut von einer
Rückschaffung bedroht wäre. Sollte sie eine solche ernsthaft befürchten,
wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurück-
zukehren und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz –
der Beschwerdeführer ist der einzige hiesige Bezugspunkt – vermag die
für einen Verbleib im Sudan sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen,
zumal die Beschwerdeführenden nie zusammengelebt haben, bis zur
Flucht des Beschwerdeführers im Februar 2006 nur sporadisch Zeit mit-
einander verbracht haben (Besuche, Ferien) und sich danach fast fünf
Jahre lang – bis zur Trauung im (…) 2010 – nicht mehr gesehen haben
(vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.). Vor diesem Hin-
tergrund, der mit demjenigen im zitierten Urteil (…) nicht vergleichbar ist
(dortige Bejahung einer engeren Beziehung zweier sich in einem Flücht-
lingslager im Sudan befindenden eritreischen Töchter zur Schweiz, wo ihr
Vater lebt und wohin der Mutter und Geschwister die Einreise bewilligt
wurde), ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der wei-
tere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
5.4. Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Beschwerdeführenden ersuchten weiter um Bewilligung der Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Famili-
ennachzug).
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Seite 11
6.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen
die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht getrennt
wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise werden die
Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
6.2. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Bedingungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea Ende Februar
2006 waren die Beschwerdeführenden noch kein Ehepaar. Die Heirat er-
folgte vielmehr erst am (…) 2010 im Sudan, mithin erst mehrere Jahre
nach der Flucht des Beschwerdeführers. Gemäss den Ausführungen in
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 haben die Be-
schwerdeführenden vor der im Februar 2006 erfolgten Flucht auch nicht
zusammengelebt, sondern sich nur öfters getroffen und gemeinsam die
Ferien verbracht. Von einer eheähnlichen engen Partnerschaft im Zeit-
punkt der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Heimatland kann damit
nicht gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 4 AsylG – Trennung von Ehegatten durch Flucht – nicht erfüllt sind.
6.3. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für den Familien-
nachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben. Das
BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz auch
in diesem Kontext zu Recht verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: