B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4006/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kuba,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2013 – eröffnet am 8. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 zur
Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeverbesserung am 22. Juli 2013 fristgerecht einge-
reicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der
erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
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eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Januar 2011 und am
16. Februar 2012 in Belgien um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 24. Juni 2013 um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am
1. Juli 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Belgien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung vom 21. Juni
2013 noch in der Beschwerde Befürchtungen vorbrachte, Belgien würde
seine aus dem internationalen Recht fliessende Verpflichtung des Non-
Refoulement missachten,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in Belgien kein faires Ver-
fahren zu bekommen, nicht überzeugt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
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einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der
Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Bel-
gien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Vermutung, wonach Belgien seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Belgien würde gegen Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend macht, mit einer in
der Schweiz niedergelassenen Bürgerin respektive mit einem in der
Schweiz niedergelassenen Bürger der Europäischen Union (EU) in einer
Partnerschaft zu leben und diese(r) nicht in Belgien leben wolle,
dass er möglichst bald eine Familie gründen wolle,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15
Dublin-II-Verordnung ausgeübt werden sollte,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
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dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene
Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin re-
spektive seinem Partner vorliegt,
dass dieser Lebenspartner in der Anhörung vom 21. Juni 2013 noch kei-
ne Erwähnung fand und auch auf Beschwerdeebene weder der Name
des Partners genannt noch in anderer Weise die angebliche Beziehung
konkretisiert wurde, so dass angenommen werden kann, es bestehe –
wenn überhaupt – noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung,
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
keine Anwendung findet,
dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung re-
spektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass
grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann
möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.
Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]),
dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen
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künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären
Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen
dannzumal erfüllt sein,
dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers
durch Belgien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine
Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: