B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4006/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und gelangte gemäss eigenen
Angaben am 18. August 2014 in die Schweiz, wo er am 20. August 2014
um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 29. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. Dezem-
ber 2014 statt.
Er begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Kurde sei und die
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) ihn hätten
rekrutieren wollen. Zudem sei er Mitglied der Partei Kurdistan-Syrien (Par-
tiya Demokrata Kurdistan a Sûriye – PDK-S) und habe an Versammlungen
und Demonstrationen teilgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 (Eröffnung am 26. Mai 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete jedoch eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsbeiständin zu bezeich-
nen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Voll-
macht seiner Rechtsvertreterin ein und ersuchte um deren Beiordnung.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 wurden weitere Beweismittel eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 wurde Frau Vijitha Schniepper-
Muthuthamby als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift.
I.
Am 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein. Am 25. August 2015 wurde die Replik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______, in der
Nähe von C._______ (Provinz D._______) stamme, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Ursprünglich sei er Ajnabi gewesen und habe 2011
oder 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Er sei von der Partei
der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) bedroht wor-
den. So seien Männer der PYD respektive YPG etwa 15 bis 20 Tage vor
seiner Flucht zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm verlangt,
für sie zu arbeiten. Er habe zwar nicht selbst mit den Männern gesprochen,
aber sein Vater habe von anderen Leuten gehört, dass die PYD respektive
YPG ihn für den bewaffneten Kampf hätten rekrutieren wollen. Überdies
sei er seit 2011 Mitglied der PDK-S und habe an Parteiversammlungen und
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Demonstrationen teilgenommen. Auch seine übrigen Familienmitglieder
würden dieser Partei angehören.
Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung der PDK-S vom 15. Septem-
ber 2013 ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Rekrutierung durch die YPG widersprüchlich
seien. So habe er in der BzP zu Protokoll gebracht, Angehörige der YPG
hätten ihn zwingen wollen zu kämpfen. Er habe jedoch mit der Begründung
abgelehnt, dass er niemanden umbringen wolle. In der Anhörung habe er
jedoch ausgesagt, Angehörige der PYD seien an seinen Vater herangetre-
ten und hätten ihm gesagt, dass er (Beschwerdeführer) gebraucht werde.
Er selbst habe gar nie mit den Männern gesprochen, da er sich aufgrund
einer Vorahnung versteckt habe. Sein Vater habe dann von anderen Leu-
ten erfahren, dass man ihn auf die Seite der YPG respektive PYD habe
ziehen wollen. Die Darstellung des angeblichen Kontakts mit den Angehö-
rigen der YPG respektive PYD erweise sich daher als krass widersprüch-
lich.
Auf die unterschiedlichen Angaben betreffend die Verfolger angesprochen
habe er erklärt, YPG und PYD seien ohnehin dasselbe, was jedoch keine
taugliche Erklärung sei. Angesichts der Bedrohung, welche von Personen
ausgegangen sei, von denen er gar einen Namen gekannt habe, könne
erwartet werden, dass er diese Personen einer genauen Gruppierung zu-
ordnen könne.
Die Vorbringen seien überdies trotz mehrmaligen Nachfragens ohne Sub-
stanz ausgefallen und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Er sei
nicht in der Lage gewesen, die Umstände seiner Verfolgung darzulegen.
Die Aussagen seien durchwegs vage und unstimmig, was sich insbeson-
dere anhand der Schilderung des Besuches durch die YPG respektive PYD
zeige. So habe er einerseits angegeben, er sei jeden Tag von diesen un-
bekannten Personen verfolgt worden, bei sich zuhause angegriffen und
„sehr verfolgt“ worden. Andererseits habe er sinngemäss angegeben, es
sei nur zu dieser einen Bedrohung gekommen, da er sich kurz danach ver-
steckt habe. Ob es noch weitere Bedrohungen oder Zwischenfälle gege-
ben habe, habe er nicht angeben können. Ebenso vage würden die weite-
ren Schilderungen zur angeblichen Suche ausfallen, welche nie den Ein-
druck entstehen lassen würden, dies seien die tatsächlichen Fluchtgründe
gewesen. Im Übrigen habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso
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Seite 6
man ausgerechnet ihn habe rekrutieren wollen. Die Erklärung, er habe zur
Militärgeneration gepasst, vermöge in Anbetracht des nur wenige Jahre äl-
teren Bruders, der weiterhin im Heimatort lebe und von welchem keine
Rekrutierungsversuche bekannt seien, nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit habe er zu Protokoll gegeben, dass
es bis auf die Behelligungen seitens der YPG respektive PYD zu keinen
Problemen gekommen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner politischen Aktivitäten keine Schwierigkeiten in Syrien habe.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Männer der YPG seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinem
Vater gesagt, dass er (Beschwerdeführer) gebraucht werde. Dies habe er
in der Anhörung so ausgesagt. Es sei aber zu einer ungenauen Überset-
zung gekommen, indem von einem direkten Kontakt die Rede sei, was
möglicherweise auf ein Missverständnis zurückzuführen sei. Für ihn wür-
den die YPG und die PYD dieselbe Organisation darstellen, da es sich bei
den YPG um den bewaffneten Arm der PYD handle. Das Protokoll der An-
hörung würde einige sprachliche Differenzen aufweisen. Dies würde wohl
damit zusammenhängen, dass der Dolmetscher Iraker gewesen sei.
Er setze sein politisches Engagement auch in der Schweiz fort und nehme
an Demonstrationen teil. Dabei werde er auch fotografiert. Diese Fotos
würden vom betreffenden Fotografen nach Syrien geschickt und auch in
der Schweiz publiziert.
Als Beweismittel reichte er diverse Fotos von Kundgebungen in der
Schweiz sowie eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistani –
Organisation Schweiz (PDK-S Schweiz) ein.
4.4 Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 wurde geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer ein militärisches Aufgebot des syrischen Regimes erhalten
habe. Zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Gründen drohe ihm
somit eine Verfolgung im Zusammenhang mit dieser militärischen Vorla-
dung. Als Beweismittel wurden weitere Bilder einer Kundgebungsteilnahme
sowie eine militärische Vorladung, mit Übersetzung, eingereicht. Überdies
wurde die Nachreichung eines Dienstbüchleins in Aussicht gestellt.
4.5 In der Vernehmlassung wurde eingebracht, dass sich die Beschwerde-
schrift hauptsächlich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränke.
Ohnehin sei eine drohende Rekrutierung durch die YPG gemäss geltender
Rechtsprechung nicht asylrelevant.
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Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sei keine be-
sondere Exponierung des Beschwerdeführers erkennbar.
Zum neuen Vorbringen der Rekrutierung durch das syrische Regime sei zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der An-
hörung erwähnt habe, vom syrischen Militär ausgehoben worden zu sein,
ihm deswegen der Einzug in den Militärdienst drohe und er ein Aufgebot
erhalten habe. Es wäre zu erwarten, dass dies zumindest ansatzweise in
den Befragungen angesprochen würde. Dass er in den Befragungen ledig-
lich die Bedrohung durch die YPG und PYD vorgebracht habe, spreche
gegen die Existenz von Befürchtungen im Hinblick auf den regulären Mili-
tärdienst. Bezeichnenderweise habe er in der Beschwerdeschrift vom
25. Juni 2015 keine diesbezüglichen Vorbringen gemacht, obwohl die Vor-
ladung auf den 27. April 2015 datiere und davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer nicht rein zufällig erst nach seiner Beschwerde hiervon
Kenntnis erlangt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso ihm das
Aufgebot erst ein Jahr nach seiner Ausreise aus Syrien zugestellt worden
sei, zumal er sinngemäss geltend gemacht habe, bereits ausgehoben wor-
den zu sein, was zwangsläufig vor seiner Ausreise erfolgt sein müsse. Es
erstaune zudem, dass das syrische Militär im April 2015 einen Kurden für
militärische Belange einziehe, zumal die Region im Nordosten Syriens
weitgehend von der PYD kontrolliert werde. Es erscheint daher kaum wahr-
scheinlich, dass es sich beim nachgereichten Dokument um ein authenti-
sches Aufgebot handle, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar
seien und einer Kopie ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Diese Über-
legungen würden auch im Hinblick auf ein allenfalls noch nachgereichtes
Militärbüchlein gelten, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2405/2015 verwiesen werde.
4.6 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die Einberu-
fung von ehemaligen Ajnabi in den Militärdienst nicht unmittelbar nach der
Einbürgerung erfolge. Zudem würden auch für Personen in den von der
PYD verwalteten Gebieten Marschbefehle vom syrischen Militär ausge-
stellt.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exponiert in Erscheinung getre-
ten. Dies ergebe sich daraus, dass er sich mit dem Fotografen E._______
habe ablichten lassen. Dieser Fotograf sei Mitglied der (…) Organisation
F._______ und arbeite auch für G._______, einen syrischen oppositionel-
len TV-Sender. Er beliefere diesen mit Fotos und Interviews.
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Bereits mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer
das Original der Vorladung sowie kopierte Auszüge aus seinem Militär-
büchlein, samt Übersetzung, ein.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Hinsichtlich der drohenden Rekrutierung durch die YPG – deren
Glaubhaftigkeit offenbleiben kann – ist zunächst festzuhalten, dass es in
jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD
und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger
Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von
Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht
deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE
2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], beide
mit weiteren Nachweisen).
Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr
einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile –
für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme
am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt
zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren
Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten
Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am
bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
schen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässi-
gen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass
in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kon-
trollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legiti-
mierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums han-
delt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine dro-
hende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den
YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch
unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten
Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre.
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Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die
vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Pro-
zessgegenstand.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene vor, dass er ein
Aufgebot der syrischen Armee erhalten habe, welchem er nicht nachge-
kommen sei. Dieses Vorbringen ist als nicht glaubhaft zu erachten. Bereits
das SEM wies darauf hin, dass dieses Vorbringen erst spät Eingang ins
Verfahren fand. Gemäss eingereichtem Marschbefehl sei das Aufgebot am
27. April 2015 ergangen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien pflegt (vgl. act. A19
F56) ist es kaum nachvollziehbar, wieso dieses Vorbringen nicht bereits mit
Beschwerde vom 25. Juni 2015, sondern erst mit Eingabe vom 21. Juli
2015 gemacht wurde. Obwohl das SEM in der Vernehmlassung explizit auf
die erst spät erfolgte Geltendmachung hingewiesen hat, äusserte sich der
Beschwerdeführer dazu in der Replik nicht.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Region um
C._______ zum fraglichen Zeitpunkt von der syrisch-kurdischen Partei
PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich
die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes weitgehend zu-
rückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länder-
spezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3).
Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeit-
punkt am Herkunftsort des Beschwerdeführers seitens der Sicherheits-
kräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen
für die staatliche Armee durchgeführt wurden, was weitere Zweifel an der
Authentizität des eingereichten Dokuments aufkommen lässt.
Schliesslich lieferte der Beschwerdeführer zum angeblichen Aufgebot auch
keine Kontextinformationen, insbesondere, ob das Nicht-Befolgen des Auf-
gebots irgendwelche behördlichen Massnahmen nach sich gezogen habe.
Das Militärbüchlein liegt dem Gericht überdies bloss auszugsweise und in
Kopie vor, während das Original – trotz der Aussage in der Eingabe vom
21. Juli 2015, wonach es in Kürze eingereicht werde – bisher nicht ins
Recht gelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist das blosse Einreichen von äusserst fälschungs-
anfälligen Dokumenten nicht geeignet, das Vorbringen glaubhaft zu ma-
chen, aufgrund eines nicht befolgten Aufgebots gesucht zu werden.
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5.3 Die Flüchtlingseigenschaft lässt sich schliesslich auch nicht mit den po-
litischen Aktivitäten im Heimatland begründen, wobei diesbezüglich auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
5.4 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in
der Schweiz an Demonstrationen teilnehme und Mitglied der PDK-S
Schweiz sei.
5.5 Der Beschwerdeführer legte als Beweis für sein exilpolitisches Enga-
gement fünf Fotos einer Kundgebung vom (…) 2014 in H._______, vier
Fotos einer Kundgebung vom (…) 2015 sowie ein Bestätigungsschreiben
der PDK-S Schweiz vom (…) 2014 ins Recht.
5.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.7 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
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Seite 11
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
5.8 Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass er ver-
einzelt an Demonstrationen teilgenommen hat. Dabei hatte er jedoch keine
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Seite 12
exponierte (Kader)Stellung inne, was sich insbesondere auch aus dem ein-
gereichten Bestätigungsschreiben der PDK-S Schweiz ergibt. Vielmehr er-
schöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundge-
bungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen
könnte, da er durch die Art und den Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten
nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner auf-
gefallen sein könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich
anlässlich der Kundgebung vom (…) 2014 mit E._______, einem regime-
kritischen Fotografen, ablichten liess, wobei die genaue Bedeutung dieses
Fotografen in der Exilgemeinschaft offenbleiben kann. Denn ungeachtet
dieser Frage lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit
dieser und von dieser Person fotografiert wurde, nicht der Schluss ziehen,
dass (auch) der Beschwerdeführer eine exponierte Stellung innerhalb der
Exilopposition innehätte.
5.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
D-4006/2015
Seite 13
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 2. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten
zu erheben.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar
auszurichten. Der in der Kostennote vom 25. August 2015 ausgewiesene
Aufwand von 6 1/3 Stunden erweist sich als angemessen. Das durch das
Gericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich somit auf – gerundet
– Fr. 1‘426.– (6.33 x Fr. 220.– + Fr. 32.70 [Barauslagen]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4006/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby wird zu Lasten des Gerichts ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘426.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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