B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4007/2010
law/joc
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).
D-4007/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike und Sunnite, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2009 und
reiste am 13. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuch-
te. Dort wurde er am 28. Oktober 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes
befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Kabul geboren und
habe dort bis 1998 gelebt. Danach habe er sich fünf Jahre in Islamabad,
Pakistan, aufgehalten, wo er vier Jahre die "B._______" für Afghanen be-
sucht habe. Von 2003 bis zu seiner Ausreise im September 2009 habe er
erneut in Kabul gelebt und dort die sechste bis zwölfte Klasse im
"C._______" absolviert. Der stellvertretende Direktor dieser Schule,
D._______, habe schlechten Schülern gegen Geld gute Noten erteilt. Von
diesen Bestechungsgeldern habe er seinen Mitschülern im August 2009
erzählt. Zirka einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er
deswegen von zwei Soldaten in der Schule mit Elektrostöcken geschla-
gen worden. Sie hätten seine Zeugnisse zerrissen respektive diese kon-
fisziert und ihn als Regierungsgegner erachtet. Auch einige "Panschiri"-
Mitschüler, die im Besitz von Messer gewesen seien, seien wütend auf
ihn gewesen. Aus Furcht vor diesen sei er nicht mehr zur Schule gegan-
gen. Ende September 2009 habe er Afghanistan auf illegalem Weg ver-
lassen und sei in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Entscheid des BFM vom 5. November 2009 wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewie-
sen.
C.
Am 1. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an.
Im Rahmen dieser Befragung führte er ergänzend an, die Schule in Kabul
sei eher ein Wahllokal gewesen, als ein Ort des Unterrichts. Die
"Panschiris" respektive zwei seiner Mitschüler hätten am 6. August 2009
erklärt, wer dem Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah seine Stimme
abgebe, dem werde der Schulabschluss ermöglicht. Darüber habe er sich
D-4007/2010
Seite 3
bei der Schulleitung beschwert. Daraufhin sei er von zwei Polizeibeamten
mitgenommen, für vier Stunden festgehalten und geschlagen worden.
Regierungs- und Geheimdienstbeamte hätten nach ihm gesucht.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid
des BFM vom 5. November 2009.
E.
Am 24. Dezember 2009 gingen beim BFM verschiedene Kurszertifikate,
eine Arbeitsbestätigung, eine Zeichnung, eine Broschüre von UNICEF
und eine Taskara (afghanische Identitätskarte) im Original beim BFM ein.
Diese Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28. De-
zember 2009 weitergeleitet.
F.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober
2009 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
G.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht – infolge unvollständiger Ermittlung des
rechtsrelevanten Sachverhalts – mit Urteil D-415/2010 vom 8. Februar
2010 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
H.
Mit Urteil D-7126/2009 vom 8. Februar 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 16. November 2009 gegen den Zuwei-
sungsentscheid des BFM vom 5. November 2009 ab.
I.
Nach erfolgter Neubeurteilung stellte das BFM mit Verfügung vom 3. Mai
2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
D-4007/2010
Seite 4
3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin bean-
tragte er, der Entscheid des BFM vom 3. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen;
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Ko-
pie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft der Afghanischen Islami-
schen Republik (inkl. deutscher Übersetzung), zwei Internetartikel der
"NZZ" (Neue Zürcher Zeitung) vom 3. Juni 2010 sowie ein Internetauszug
aus der Zeitschrift "Asylmagazin" vom 10. Februar 2010 bei.
K.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit
und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut.
L.
Am 30. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorge-
bestätigung ein.
M.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Juni 2010 eingeladen.
N.
Das BFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde.
O.
Am 5. August 2010 replizierte der Beschwerdeführer und reichte zugleich
die Kopie eines an ihn gerichteten Briefes seines Bruders ein. Dessen
Original übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
19. August 2010.
D-4007/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4007/2010
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.4
3.4.1 Gemessen an diesen Kriterien lässt sich übereinstimmend mit dem
BFM feststellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er in Afghanistan wegen des Aufdecken eines Schmiergeldskandals
an seiner Schule als Regierungsgegner erachtet und deshalb von der Po-
lizei geschlagen und kurzzeitig festgenommen, anschliessend jedoch er-
neut behördlich gesucht worden sei, als nicht glaubhaft erweisen.
3.4.2 Wie vom BFM zutreffend erwogen, erwähnte der Beschwerdeführer
an der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2009 kein "Festnahmeschreiben"
der Staatsanwaltschaft. Erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom
1. Dezember 2009 erklärte er erstmals, man habe ihn festnehmen wollen
und dem BFM werde ein "Festnahmeschreiben" zugesandt (vgl. act.
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Seite 7
A26/12 S. 3 und 7 f.). Angesichts der Tragweite einer behördlich ange-
ordneten Festnahme erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er ein
solch zentrales Element nicht bereits früher vorbrachte. Die Argumentati-
on in der Beschwerde, er habe von diesem Schreiben erst während eines
Telefonats mit seinem Vater erfahren und deshalb an der Kurzbefragung
noch gar nichts davon gewusst, überzeugt nicht. Diese steht in klarem
Widerspruch zu seinem Vorbringen im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung, wonach er im Zeitpunkt, bevor er das Land verlassen habe, von
dem Schreiben erfahren habe (vgl. act. A 26/12 S. 7 f.). Im Weiteren fällt
auf, dass er einmal erklärte, über erwähntes Schreiben durch einen Ver-
wandten in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Andererseits gab er an, sein
Vater habe ihn darüber informiert (vgl. act. A 26/12 S. 3 und S. 7 f.). In der
Beschwerde behauptet er neu, sein Vater habe das Schreiben erhalten
und dieses zunächst einem Verwandten gegeben. Eine Darstellung, die
ebenso wie sein weiterer Erklärungsversuch, es habe sich bei seiner
Aussage gegenüber dem BFM, dass sein Vater das Schreiben vor seiner
Ausreise erhalten habe, um ein Missverständnis gehandelt, im Gesamt-
kontext als Schutzbehauptung zu erachten ist. Dem BFM ist auch darin
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen
keine konkreten inhaltlichen Angaben zum Schreiben machen konnte.
Auch auf Nachfrage hin antwortete er lediglich ausweichend, sein Vater
habe das Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten. Er habe ihm
nichts weiter darüber erzählt, sondern ihm lediglich mitgeteilt, es betreffe
das Ereignis in der Schule und die Staatsanwaltschaft würde sich damit
beschäftigen (vgl. act. A26/12 S. 7 und 8). Das beigelegte Schreiben der
Staatsanwaltschaft enthält jedoch keinerlei Angaben über eine beabsich-
tigte Festnahme. Auch eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer
wird darin nicht erwähnt. Festgehalten wird einzig eine polizeiliche Befra-
gung einer Person namens F._______. Ausserdem wird von einem ge-
richtlichen Freispruch vom Vorwurf, sich mit den Taliban verbündet zu ha-
ben, gesprochen. Von einer Schmiergeldaffäre oder einem Stimmenfang
zu Gunsten von "Dr. Abdullah" ist keine Rede. Im Schreiben wird zudem
festgehalten, im Monat "Djawza" 1388, d.h. im Mai/Juni 2009, sei die Po-
lizei über F._______ informiert worden. Dies lässt sich in zeitlicher Hin-
sicht jedoch nicht mit der mehrfachen Aussage des Beschwerdeführers
vereinbaren, wonach im August 2009 der stellvertretende Direktor Solda-
ten in die Schule berufen habe respektive nachdem er sich bei der Schul-
leitung im August 2009 beschwert habe, seien zwei Polizeibeamte in die
Schule gekommen (vgl. act. A26/12, S. 4 ff.). Das undatierte Schreiben
enthält darüber hinaus weder den Vornamen des Beschwerdeführers,
noch dessen Geburtsdatum oder seine damalige genaue Adresse, womit
D-4007/2010
Seite 8
auch nicht erstellt ist, dass dieses tatsächlich seine Person betrifft. Unge-
achtet des Umstandes, dass dieses Schreiben bloss in Kopie vorliegt und
damit – wie vom BFM ebenfalls zu Recht festgehalten – leicht manipu-
lierbar ist, bildet dieses somit weder einen Beleg für einen – wie in der
Beschwerde im Weiteren moniert wird – fälschlich erhobenen Verdacht
der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den Taliban noch aber da-
für, dass er in Afghanistan behördlich gesucht wurde. Das am 5. August
2010 vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seines Bruders än-
dert nichts an dieser Beurteilung. Darin wird neu behauptet, die Familie
habe nur auf vielen Umwegen eine Kopie des Schreibens der Staatsan-
waltschaft erhältlich machen können. Dies lässt sich allerdings nicht mit
der ursprünglichen Argumentation des Beschwerdeführers vereinbaren,
wonach der Vater das Schreiben erhalten und zunächst einem Verwand-
ten weitergegeben habe.
3.4.3 Die Feststellung des BFM, die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu dem von ihm behaupteten Verhör auf dem Polizeiposten vom
6. August 2009 würden sich als substanzlos erweisen, ist zu bestätigen.
Angesichts der geltend gemachten vierstündigen Festhaltung auf dem
Posten sind seine Ausführungen, er sei zuerst geschlagen, dann gefragt
worden, weshalb er sich gegen die Regierung einsetze und er sei müde
geworden von diesen Unstimmigkeiten in Afghanistan und habe alles mal
offen aussprechen wollen, das sei alles (vgl. act. A26/12 S. 5 f.), als de-
tailarm zu bezeichnen. Die Entgegnung in der Beschwerde, es sei
schwierig, sich an den ganzen Ablauf zu erinnern, liefert keine überzeu-
gende Begründung für diese Substanzlosigkeit. Ohnehin bleibt unklar,
weshalb der Beschwerdeführer als Regierungsgegner erachtet worden
sein sollte. Bei dem von ihm genannten "Dr. Abdullah" handelte es sich
um den ehemaligen Aussenminister Abdullah Abdullah. Dieser war im
Jahre 2009 Mitstreiter um das Amt des Präsidenten, welches Hamid Kar-
zai, innehatte. Nachdem am 20. August 2009 ein erster Wahlgang statt-
gefunden hatte und sich Abdullah nicht für eine Stichwahl in einem zwei-
ten Wahlgang zur Verfügung stellte, wurde Karzai am 19. November 2009
im Amt bestätigt. Inwiefern die Offenlegung von Geldzahlungen in einer
Schule zwecks allfälligen Stimmenkaufs für den politischen Mitstreiter von
Karzai von der damaligen Regierung als regimefeindlicher Akt des Be-
schwerdeführers zu bezeichnen gewesen wäre, leuchtet daher nicht ein.
3.4.4 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als Regierungsgegner oder
als Verbündeter der Taliban erachtet und deshalb festgenommen worden,
so würde – wie vom BFM zutreffend festgehalten – nicht einleuchten,
D-4007/2010
Seite 9
weshalb er seinen Erklärungen zufolge nach dem erfolgten polizeilichen
Verhör zunächst freigelassen, später jedoch aus demselben Grund durch
die Geheimpolizei und Regierungsbeamte gesucht worden wäre (vgl. act.
A26/12 S. 7). Seinen Einwand in der Beschwerde, den Grund für die Ent-
lassung kenne er nicht, wahrscheinlich hätten sie sehen wollen, wo er
wohne, vermag nicht zu überzeugen. Es versteht sich von selbst, dass
eine Wohnadresse einer Person auch auf anderem Weg erhältlich ge-
macht werden kann und für Angehörige eines Geheimdienstes das Auf-
spüren einer Person an deren Wohnsitz kein Problem darstellt. Es ist da-
her – übereinstimmend mit der Auffassung des BFM – realitätsfremd,
dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach der Frei-
lassung vom 6. August 2009 nach Hause begeben haben soll, wo er sich
trotz der angeblichen Suche nach ihm bis zu seiner Ausreise weiterhin
aufgehalten respektive versteckte habe (vgl. act. A26/12 S. 7). Die Erklä-
rung in der Beschwerde, er habe sich entgegen der Ansicht des BFM nur
drei Tage lang zu Hause aufgehalten respektive versteckt, sei dann für
zehn bis fünfzehn Tage nach Jalalabad gereist, von dort nach Pakistan
gegangen und danach nach Afghanistan zurückgekehrt, vermag ebenfalls
nicht zu begründen, weshalb er sich trotz der angeblichen Suche nach
ihm zunächst zu Hause aufgehalten haben soll. Ausserdem nannte der
Beschwerdeführer bis anhin weder einen Aufenthalt in Jalalabad noch ei-
ne danach kurzfristig erfolgte Rückkehr nach Afghanistan. Eine solche er-
schiene angesichts der von ihm dargelegten Suche nach seiner Person
nicht plausibel, entspräche ein solches Vorgehen nicht demjenigen einer
tatsächlich gesuchten Person.
3.4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Geschichte erweist sich in
weiteren Teilen als ungereimt. So behauptete er im Rahmen der Sum-
marbefragung, der stellvertretende Direktor habe gegen Schmiergelder
leistungsschwachen Schülern gute Noten erteilt und dies habe er mitbe-
kommen und seinen Mitschülern erzählt (vgl. act. A1/11 S. 6). Im Rahmen
der einlässlichen Anhörung sprach er hingegen nicht mehr von Geldzah-
lungen, sondern nannte als Leistung für den Erhalt guter Noten einzig die
Stimmabgabe an den Kandidaten "Dr. Abdullah". Zudem brachte er vor,
er habe dies von einem Lehrer respektive von zwei Mitschülern erfahren
(vgl. act. A26/12 S. 3 ff.). Die vom BFM gestellten Fragen, weshalb er die
Geschichte mit Dr. Abdullah an der Summarbefragung nicht erwähnt habe
und was die von ihm ursprünglich erwähnten Geldzahlungen mit der
Stimmabgabe zu tun hätten, vermochte er nicht schlüssig zu beantwor-
ten. Seine Antworten, wer "Dr. Abdullah" unterstützt habe, sei selber un-
terstützt worden respektive Schüler hätten ihm erzählt, wenn er für "Dr.
D-4007/2010
Seite 10
Abdullah" stimmen würde, würde er gute Noten bekommen (vgl. act.
A26/12 S. 4), sind als unsubstanziiert und ausweichend zu erachten. Im
Weiteren behauptete er an der Kurzbefragung, Soldaten seien um neun
Uhr morgens in die Schule gekommen und hätten ihn mit Elektrostöcken
geschlagen, danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen (vgl. act.
A1/11 S. 6). Im Gegensatz dazu gab er während der einlässlichen Anhö-
rung zu Protokoll, Polizeibeamte seien um 10.30 Uhr in die Schule ge-
kommen, hätten ihn festgenommen und auf dem Polizeiposten mit Elekt-
rostöcken geschlagen (vgl. act. A26/12 S. 3 und 5 f.).
3.4.6 Von schlüssigen und konkreten Schilderungen, wie in der Be-
schwerde behauptet, kann keineswegs gesprochen werden. Auf die beim
BFM eingereichten Dokumente (Arbeitsbestätigungen, Kurszertifikate, ei-
ne Zeichnung, eine Broschüre; vgl. Bst. E) braucht an dieser Stelle nicht
eingegangen zu werden, da diese – wie vom Beschwerdeführer auf
Rechtsmittelebene selber eingeräumt – nicht zum Beweis der Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen geeignet sind. Ebenso verhält es sich mit
den eingereichten Zeitungsartikel (vgl. Bst. J). Diese weisen keinen per-
sönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern enthalten allgemei-
ne Ausführungen zu Afghanistan.
3.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei-
sen, EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-4007/2010
Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.5
4.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
D-4007/2010
Seite 12
4.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass
in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – ei-
ne derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlau-
fe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die hu-
manitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
D-4007/2010
Seite 13
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher
aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergange-
nen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe
es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulier-
ten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt
sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar
zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.).
4.6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul (vgl. act. A1/11
S. 1), wohin – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine
Rückkehr aufgrund der dort allgemein herrschenden Lage nicht als gene-
rell unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle
Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul
entgegenstehen.
4.6.4 Der junge und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten
offenbar gesunde Beschwerdeführer ist – wie erwähnt – in der Stadt Ka-
bul geboren. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan hat er sei-
nen Angaben zufolge in Kabul die sechste bis zwölfte Klasse besucht. In
Kabul leben zwei verheiratete Schwestern. Ein verheirateter Bruder lebt
zusammen mit seinen Eltern ebenfalls in Kabul (vgl. act. A1/11 S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der summarischen Befragung
vom 28. Oktober 2009, in Kabul nicht richtig gearbeitet zu haben, da er
als Zeichner von Bildern diese nicht eigentlich habe verkaufen können.
Auch verneint er, je eine andere Tätigkeit ausgeführt zu haben (vgl. act.
A1/11 S. 3). Im Gegensatz dazu gab er am 1. Dezember 2009 während
der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, er sei in einer Minenräumungs-
firma tätig gewesen (vgl. act. A26/12 S. 2). Am 24. Dezember 2009 reich-
te er beim BFM eine Bestätigung über eine Tätigkeit in Kabul als Manager
im G._______ im Zeitraum vom 27. Mai 2006 bis am 6. Juli 2008 sowie
ein durch die H._______ ausgestelltes Zertifikat betreffend ein Lehrerse-
minar vom 29. Juli 2006 bis am 29. September 2006 in "potential teacher
training" und diverse Bestätigungen betreffend den Besuch und den Ab-
schluss von verschiedenen Computerkursen sowie eines Englischkurses,
absolviert in Kabul in den Jahren 2006 und 2009, zu den Akten. Diese Tä-
tigkeiten und Ausbildungen erwähnte er weder im Rahmen der Erstbefra-
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gung noch der einlässlichen Befragung. Der Besuch eines Lehrersemi-
nars im Jahre 2006 und eine Funktion von 2006 bis 2008 als Manager er-
scheint aufgrund seines damals jugendlichen Alters sowie seinen ur-
sprünglichen Vorbringen, in jenem Zeitraum die Schule respektive das
Gymnasium besucht zu haben, zweifelhaft. Die Bestätigungen sind zu-
dem teilweise undatiert, nennen den Beschwerdeführer teils weder bei
vollem Vor- und Nachnamen, noch enthalten sie weitergehende Angaben
zu seiner Person. Ungeachtet der Frage, ob es sich damit bei diesen Do-
kumenten – wie vom BFM angedeutet und in der Beschwerde bestritten –
um Fälschungen handelt oder nicht, deutet damit einiges darauf hin, dass
diese nachträglich aus Gefälligkeit ausgestellt wurden. Auf eine einge-
hende Abklärung über die beruflichen Erfahrungen und Weiterbildungen
des Beschwerdeführers kann indes verzichtet werden. Denn selbst wenn
er, wie von ihm in der Beschwerde moniert, bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan nicht wieder als Manager arbeiten oder den in der Beschwerde
nunmehr neu behaupteten Beruf als Lehrer für Kunst und Zeichnen nicht
wieder aufnehmen könnte, ist festzustellen, dass er zumindest über eine
höhere Schulbildung verfügt. Die Argumentation in der Beschwerde ohne
Schulabschluss zu sein und keine Schulzeugnisse zu besitzen, überzeugt
im Übrigen nicht. Wie unter E. 3.4 aufgezeigt, sind seine Angaben zur
Bestechungssituation an dem von ihm besuchten Gymnasium als nicht
glaubhaft zu qualifizieren. Den Aussagen, er habe deshalb nicht mehr zur
Schule gehen können und seine Zeugnisse seien zerrissen respektive
konfisziert worden, ist damit die Grundlage entzogen. Nebst seiner Mut-
tersprache Dari besitzt er Sprachkenntnisse in Urdu und Englisch (vgl.
act. A1/11 S. 3). Aufgrund seiner Schulbildung und seiner Sprachkennt-
nisse besitzt er somit die Voraussetzungen, um einer (anderen) Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. Vor seiner Ausreise lebte er zusammen mit einem
verheirateten Bruder bei seinen Eltern in Kabul. Bei einer Rückkehr ist
davon auszugehen, dass er sich erneut bei seinen Eltern aufhalten kann.
Auch kann eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie angenom-
men werden, zumal sein Vater auch in der Lage, ihn vor seiner Ausreise
finanziell zu unterstützen (vgl. act. A1/11 S. 3). Dieser arbeitet den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zufolge in einer Fensterfabrik und verfügt
über ein monatliches Einkommen von 5000 Afghani (vgl. act. A26/12
S. 3), was 95 US-Dollar und im landesspezifischen Kontext einem gar
überdurchschnittlichen Einkommen entspricht. Dem Beschwerdeführer ist
es daher möglich, sich mit Hilfe seiner Familie beruflich und sozial in sei-
ner Heimat wieder zu integrieren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu bean-
tragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
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11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Kabul ist damit auch in individueller Hinsicht
nicht als unzumutbar zu erachten.
4.7 Der Vollzug der Wegweisung ist auch nicht als unmöglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bezüglich
des ohnehin nicht weiter begründeten diesbezüglichen Subeventualan-
trags ist ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Grund
besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde aller-
dings mit Verfügung vom 14. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt. Aufgrund der Aktenlage respektive des Umstandes, dass er in
der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nach wie vor von des-
sen prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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