B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4008/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).
D-4008/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender sri-
lankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Distrikt
C._______, reichte erstmals mit Eingabe vom 22. November 2007 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Aus nicht eru-
ierbaren Gründen wurde dieses Gesuch nicht an das BFM zur Bearbei-
tung weitergeleitet.
A.b Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 18. Januar 2008 an
die schweizerische Vertretung in Colombo erneut um Asyl in der Schweiz
nach. Nach Aufforderung der schweizerischen Botschaft vom 18. Februar
2008 konkretisierte er sein Asylgesuch mit Eingabe vom 5. März 2008.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs – auch desjenigen vom 22. No-
vember 2007 – führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei
am (...) auf dem Schulweg von (...) Soldaten festgehalten und sexuell
missbraucht worden. In der Folge hätten ihn seine Eltern ins (Nennung
Spital) in C._______ gebracht, wo er behandelt worden sei. Nach seiner
Spitalentlassung hätten ihn Soldaten verschiedentlich telefonisch mit dem
Tod bedroht, falls er den Zwischenfall melde, und hätten ihn überdies zu
weiteren sexuellen Handlungen aufgefordert. Aus Angst habe er bei der
Polizei keine Anzeige erstattet, sich jedoch an die Human Rights Com-
mission (HRO) und das Rote Kreuz gewendet. Eine Untersuchung des
Vorfalls sei danach vom Kommandanten des Armeecamps von
D._______ eingeleitet worden, in deren Verlauf einer der verantwortlichen
Soldaten Suizid begangen habe. Aufgrund der sexuellen Übergriffe habe
er ein Trauma erlitten und gerate jeweils in Panik, wenn er Soldaten in
Uniform erblicke. Ferner sei er am (...) in der Lodge in Colombo von Poli-
zisten befragt worden. Aus diesen Gründen fürchte er bei einem weiteren
Verbleib in Sri Lanka um seine psychische Gesundheit, zumal in seiner
Heimat uniformierte Soldaten und Polizisten allgegenwärtig seien.
A.d Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm im (...) erlitte-
nen sexuellen Übergriffe durch Angehörige der sri-lankischen Armee stell-
ten zwar tragische Ereignisse dar, hätten aber im Zeitpunkt der Einrei-
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chung des Gesuchs rund (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sie nicht
mehr als Anlass für diese angesehen werden könnten. Zudem habe der
Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) keine weiteren Verfolgungsmass-
nahmen mehr erlitten und es ergäben sich aus einer objektiven Betrach-
tungsweise auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zu-
kunft solche Benachteiligungen zu gewärtigen hätte. Ausserdem habe die
sri-lankische Armee nach den Übergriffen eine Untersuchung eingeleitet,
weshalb sie solche Übergriffe weder geduldet noch tatenlos hingenom-
men habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe einer der Täter Selbst-
mord begangen. Daher vermöge die geltend gemachte Angst vor neuerli-
chen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte die Wahrscheinlichkeit ei-
ner einreiserelevanten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begrün-
den. Bezüglich der angeführten Polizeibefragung vom (...) in Colombo sei
anzuführen, dass es sich dabei um legitime staatliche Sicherheitsmass-
nahmen zur Verhinderung von Anschlägen im Grossraum Colombo hand-
le und überdies keine Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerdeführer
sei bei der Befragung durch die Polizei nicht korrekt behandelt worden.
Auch hätten offenbar keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen,
andernfalls er mit Sicherheit festgenommen worden wäre. Da konkrete
Anhaltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen fehlten,
sei die geltend gemachte Befragung durch die Polizei und die damit zu-
sammenhängende Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht
asylrelevant und somit auch nicht einreisebeachtlich. An diesen Erwä-
gungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stüt-
zen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Er
sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
A.e Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil D-5335/2008 vom 1. Dezember 2009
gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass gemäss der in
BVGE 2007/30 festgehaltenen Rechtsprechung die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung durch die schweizerische
Vertretung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individuali-
sierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern sei, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten, wobei ein standardisiertes Schreiben die-
sen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen vermöge. Es könne
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sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesfalls der
asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben sei, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern. In casu habe die schweizerische Vertretung in
Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch
vom 18. Januar 2008 durchgeführt. Das BFM hätte dem Beschwerdefüh-
rer aber unter den gegebenen Umständen gemäss der erwähnten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem
sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen.
A.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass sein Asylgesuch vor-
aussichtlich abgewiesen und die Einreisebewilligung nicht erteilt werde.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Eingang BFM: 5. März 2010) reich-
te der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
A.g Mit Verfügung vom 9. April 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 3 AsylG erneut ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine
gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet
werden. Die von ihm im (...) erlittenen sexuellen Übergriffe durch Angehö-
rige der sri-lankischen Armee stellten zwar tragische Ereignisse dar, seien
allerdings für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein
Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Den Akten seien keine
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er seither
ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder
ihm solche drohen würden. Er sei auch mehrere Monate unbehelligt in
Colombo wohnhaft gewesen, wo er ohne weitere Konsequenzen von der
Polizei überprüft worden sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass
er zum heutigen Zeitpunkt weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die veränderte Si-
tuation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegan-
gen sei, befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983
wieder unter der Kontrolle der Regierung. Obwohl der Staat versuche, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und aktiv nach ehemaligen Mit-
gliedern dieser Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Men-
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schenrechtslage verbessert. Da er eigenen Angaben zufolge selber nie
Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert
habe, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein
Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Es bestehe bei einer ob-
jektiven Betrachtungsweise keine akute Gefährdung bei einem Verbleib
im Heimatland. Weiter habe er seine Situation übersteigert und unglaub-
haft dargestellt. Die Ausführungen, so insbesondere über die angeblichen
Drohungen und Nachfragen durch Unbekannte, seien zudem äusserst
vage und unsubstanziiert geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum
er jetzt plötzlich nach mehreren Jahren von einem Personenkreis, der in
die Ereignisse im Jahre (...) involviert gewesen sein soll, gesucht werden
sollte. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse wäre vielmehr längst
gegen ihn vorgegangen worden. Auch habe er keinerlei Schutzmass-
nahmen getroffen und sich während Monaten – offenbar polizeilich regist-
riert und ohne nennenswerte Probleme – in Colombo aufgehalten. Es sei
jedoch als unwahrscheinlich zu erachten, dass er dort unter den von ihm
geschilderten Voraussetzungen unbehelligt geblieben wäre. Die verständ-
liche subjektive Furcht vor Übergriffen genüge indessen für die Annahme
einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr nicht, fehle es vorliegend
doch an konkreten Indizien, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile drohen würden.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer verliess in der Folge Sri Lanka eigenen Angaben
zufolge am 27. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte über E._______
und F._______ am 30. Juli 2010 illegal in die Schweiz, wo er am
2. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 4. August 2010 durch-
geführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer am 16. August
2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört und mit Verfügung glei-
chen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Rahmen der Befragung im
Wesentlichen aus, er sei am (...) auf dem Heimweg von der Schule von
Angehörigen der sri-lankischen Armee angehalten und an einen unbe-
kannten Ort gebracht worden. Dort habe ihn ein Soldat vergewaltigt, wo-
bei man ihm dabei Stoff in den Mund gestopft habe und er deswegen fast
ohnmächtig geworden sei. Ein Passant habe ihn dann nach Hause ge-
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bracht. Später sei ein Kommandant der Armee dort vorbeigekommen und
habe ihm verboten, mit jemandem über den Vorfall zu sprechen. Ferner
habe ihm dieser eine Salbe gegeben, für den Fall, dass er Schmerzen
habe. Da er in der Tat Schmerzen verspürt habe, habe er sich deswegen
ins (Nennung Spital) von C._______ zur Pflege begeben. Dort sei er von
der Polizei aufgesucht worden, der er auf Nachfrage vom Vorfall berichtet
habe. Die Polizei habe ihm aufgetragen, über das Vorgefallene Still-
schweigen zu bewahren. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, sei
er dort zirka vier bis fünf Mal von Angehörigen der sri-lankischen Armee
aufgesucht worden, welche sich nach den Gründen seines Spitalaufent-
haltes erkundigt hätten. Sein Vater habe die HRC über den Vorfall infor-
miert und wegen dieser Ereignisse habe er sich nicht mehr ständig zu
Hause aufgehalten, sondern sei immer wieder umgezogen. Am (...) sei er
auf dem Heimweg von einer ihm unbekannten Person angehalten wor-
den, welche ihn durch einen Schlag mit einem Gegenstand verletzt habe.
Deswegen sei er in Ohnmacht gefallen. Ein Bekannter seines Vaters ha-
be ihn daraufhin nach Hause gebracht. Erneut habe er sich ins (Nennung
Spital) von C._______ begeben, wo er von der Polizei befragt worden sei.
Die Polizisten hätten ihm nach seiner Schilderung des Vorfalls mit dem
Tode gedroht, falls er jemanden darüber informieren würde. Er habe sich
nach seiner Spitalentlassung an verschiedenen Orten versteckt respekti-
ve habe bei seinen Verwandten gewohnt und mehrere telefonische Dro-
hungen erhalten. Unbekannte hätten sich – so auch bei seiner Schwester
– nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Am (...) seien fünf unbekannte
Personen in Zivil in einem Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn gesucht. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante in I._______
aufgehalten habe, sei lediglich seine Mutter zu Hause gewesen. Diese sei
danach zu seiner Tante gekommen und habe ihn über die Suche nach
ihm unterrichtet. Die Unbekannten hätten ihm vorgeworfen, etwas mit den
LTTE zu tun zu haben. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Ausreise aus
seiner Heimat entschieden. Ferner habe er die LTTE dadurch unterstützt,
dass er bei der Behandlung von Verletzten mitgeholfen habe.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer in Ergänzung zu sei-
nen Vorbringen im EVZ im Wesentlichen an, er habe sich in den letzten
(...) Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten, jedoch meistens
in I._______ bei seiner Tante aufgehalten. Er sei am (...) vermutungswei-
se von Angehörigen des Militärs geschlagen worden, weil ihm diese den
Vorwurf gemacht hätten, dass er im Jahre (...) gegen die Armee gearbei-
tet habe. Weiter habe ihm seine Mutter betreffend die Suche vom (...)
mitgeteilt, dass die Unbekannten behauptet hätten, er habe mit den Re-
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bellen zu tun gehabt, und man wolle ihn darüber befragen. Sie hätten ei-
nen weiteren Besuch in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Erlebnisse ha-
be er noch immer Albträume und vor allem Angst vor dem Militär. Im Jah-
re (...) respektive (...) habe er in C._______ eine Organisation aufge-
sucht, deren tamilische Mitarbeiter in Fällen wie dem seinen Hilfe bieten
würden. So habe er während (...) Monaten Medikamente und eine Psy-
chotherapie erhalten, die ihm sehr geholfen habe. Weiter habe er im ers-
ten Halbjahr (...) beziehungsweise während (...) Monaten verletzten
LTTE-Leuten in Privathäusern erste Hilfe geleistet, da ihn Studenten der
Universität von C._______ dazu aufgefordert und auch angeleitet hätten.
Er sei im Jahre (...) vier oder fünf Mal telefonisch kontaktiert und mit se-
xuellen Handlungen bedroht worden; zudem habe man auch seine Ange-
hörigen angerufen, um seinen Wohnort ausfindig zu machen. Auf die wei-
teren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe
des Verfahrens verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni 2012 – lehnte
das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Juli
2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung des BFM vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei
festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es
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sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Rep-
likrecht zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde vom 30. Juli
2012.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2012 legte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
H.
Am 25. März 2013 ging beim BFM eine Briefsendung betreffend den Be-
schwerdeführer ein (Auflistung Inhalt), die zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Dieses stellte dem Be-
schwerdeführer eine Kopie dieses Schreibens und des Zustellkuverts zu
und forderte ihn mangels Kenntnis, ob ihm diese Dokumente bekannt
seien, auf, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er mit der Berücksichti-
gung des Schreibens im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einverstanden
sei. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er sei mit der Berücksichtigung des Schreibens einverstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, eine vergangene Verfolgung und die damit
verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nur
dann beachtlich, als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf ei-
ne zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nämlich
nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen
gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.
Zudem müsse begründeter Anlass bestehen, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse aus den
Jahren (...) und (...) sowie die angedrohten sexuellen Handlungen etwa
im Jahre (...) würden zeitlich zu weit zurückliegen, als dass sie Anlass für
eine akute Verfolgung geben würden. Weiter habe sich die Situation in Sri
Lanka grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Nieder-
lage der LTTE zu Ende gegangen, wodurch sich das gesamte Land erst-
mals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die
im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Si-
cherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch
wenn nach wie vor teilweise recht scharfe Kontrollen durchgeführt wür-
den, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flä-
chendeckend nach Mitgliedern oder Sympathisanten der LTTE zu su-
chen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern
getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er nach Darlegung sei-
ner Mutter zu Hause gesucht worden sei, wobei es sich dabei um Ange-
hörige des Militärs gehandelt haben könnte. Die vorgebrachte Suche
müsse unter dem oben dargelegten Aspekt gesehen werden und sei so-
mit eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Solche Massnahmen zielten
einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesell-
schaft zu unterbinden. Es werde nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass Einwohner des Nordens von Sri Lanka von unbekannten Personen
respektive Behörden gesucht und benachteiligt würden. Weil aber die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers neben fehlenden
konkreten Fakten auch äusserst vage und unsubstanziiert seien, müssten
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diese als unglaubhaft eingestuft werden. Es sei einfach nicht nachvoll-
ziehbar und zudem realitätsfremd, dass seitens der Behörden noch ein
Verfolgungsinteresse im Zusammenhang mit Ereignissen aus den Jahren
(...) und (...) bestehe. Diese Einschätzung vermöchten auch die einge-
reichten (Nennung Beweismittel) nicht umzustossen. So sei das Bestäti-
gungsschreiben vom (...) während des ganzen Verfahrens vom Be-
schwerdeführer nie erwähnt worden und könne überdies von irgendje-
mandem geschrieben worden sein. Es habe somit keine Beweiskraft.
Auch aufgrund der anderen Schreiben könne nicht geschlossen werden,
dass am Beschwerdeführer wegen des Suizides des Soldaten im Jahre
(...) Rache genommen würde. Dem sei anzufügen, dass er nicht über ein
Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-
lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. So sei er gemäss
eigenen Angaben zwar im Jahre (...) für ein paar Monate bei der Versor-
gung von Verletzten behilflich, jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitglied der
LTTE gewesen. Er müsse sich daher nicht vor künftigen asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden fürchten.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen fest, dem Vorhalt vager und unsubstanziierter Aussagen
sowie fehlender Fakten sei entgegenzuhalten, dass er durchaus in der
Lage gewesen sei, konkrete Fakten zur angeführten Verfolgung zu nen-
nen, was mehreren Stellen im Anhörungsprotokoll des BFM entnommen
werden könne, so den Aussagen zu den Daten der Vorfälle, der Anzahl
Personen und weiteren Sachverhaltselementen. Insoweit ihm trotzdem
mangelnde Substanziiertheit vorgeworfen werden könne, sei ihm diese
nicht anzulasten. Es sei ihm anlässlich der Anhörung nicht ausreichend
Gelegenheit gegeben worden, über den genauen Hergang zu berichten
beziehungsweise es sei nicht weiter danach gefragt worden. Aus dem
Protokoll ergebe sich zudem, dass der Befrager irrelevante Schwerpunk-
te, so zur psychologischen Dimension seiner Angst, gesetzt habe. Mit der
mehrfachen Wiederholung der Frage, ob er zu seiner Angst noch etwas
sagen könne, sei nicht zu erwarten, dass etwas über die konkreten Fak-
ten der Verfolgungshandlungen und somit über die relevanten Asylgründe
in Erfahrung gebracht werden könne. Zudem habe ihm die diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung das faktische Berichten über das
ihm widerfahrene Leid erschwert. Weiter sei die vorinstanzliche Argumen-
tation abzulehnen, wonach ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden im Zusammenhang mit Ereignissen aus den Jahren (...) und
(...) nicht nachvollziehbar und realitätsfremd sei. Wie öffentliche Berichte
über das Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeigten, handelten diese
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mit grosser Willkür. Es komme auch nach Beendigung des Konflikts zu
willkürlichen Festnahmen, Folter, Entführungen und Exekutionen. Schon
der geringste Grund könne zum Anlass genommen werden, jemanden
festzunehmen oder zu foltern, liege ein Vorfall auch etwas weiter in der
Vergangenheit. In casu würden die persönlichen Interessen der Armee-
angehörigen hinzukommen, die bei seiner Vergewaltigung im Jahre (...)
zugegen gewesen seien. In den Augen der Soldaten sei er der Grund für
den Tod ihres Kollegen. Zudem sei denkbar, dass man ihn einschüchtern
wolle, damit er die Geschehnisse, so insbesondere die Vergewaltigung,
nicht zu ihren Ungunsten publik mache. Seine Schilderungen seien daher
durchaus plausibel. Seine Ausführungen seien somit substanziiert, plau-
sibel und widerspruchsfrei und müssten als glaubhaft qualifiziert werden.
Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie den Sachverhalt
unvollständig und unrichtig festgestellt.
Weiter könne der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich seines Risiko-
profils nicht gefolgt werden. Eine Mitgliedschaft bei den LTTE sei gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bejahung einer er-
höhten Verfolgungsgefahr nicht relevant beziehungsweise nicht vonnöten,
da für die Annahme eines Gefährdungsprofils schon der Verdacht ausrei-
che, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Er habe
im Jahre (...) während (...) Monaten die Organisation unterstützt. Anläss-
lich eines Besuchs von Soldaten in seinem Haus hätten diese den Ver-
dacht geäussert, er sei ein Sympathisant der LTTE. Somit weise er ein
entsprechendes Gefährdungsprofil auf. Weiter sei er als Opfer einer Ver-
gewaltigung Zeuge einer während des Krieges begangenen Menschen-
rechtsverletzung, wodurch die Verfolgungsgefahr für ihn erhöht werde.
Zudem würden die Ereignisse der Jahre (...) entgegen der vorinstanzli-
chen Annahme für das Vorliegen einer begründeten Furcht sprechen. So
sei er während Jahren permanent einer Grundverfolgung ausgesetzt ge-
wesen und habe immer wieder, wenn auch phasenweise, unter den Re-
pressalien seitens der sri-lankischen Armee zu leiden gehabt. Er habe
sich diesen zwar teilweise entziehen können, indem er sich bei seiner
Tante versteckt gehalten habe. Kurz vor seiner Flucht sei ihm jedoch am
(...) das erste Mal vorgeworfen worden, Kontakte zu den LTTE gehabt zu
haben. Da er diese tatsächlich unterstützt habe und seine Unterstüt-
zungstätigkeit der sri-lankischen Armee nun offenbar zur Kenntnis gelangt
sei, habe sich wegen des neuen Vorwurfs eine noch stärkere Reihe von
Repressalien angekündigt. Hinzu komme, dass durch die zunehmende
Militarisierung des Nordens von Sri Lanka für ihn die objektive Gefahr,
Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, deutlich grösser geworden
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Seite 13
sei. Vor dem Hintergrund der bereits vorbestehenden Verfolgungsmotive
und den erlebten Konflikten mit der sri-lankischen Armee sei seine Angst
vor bevorstehenden erheblichen Nachteilen objektiv nachvollziehbar.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Diesbe-
züglich bringt der Beschwerdeführer vor, insgesamt seien seine Vorbrin-
gen als glaubhaft zu erachten. Indem die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid anderer Ansicht gewesen sei, habe sie den Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig festgestellt.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise.
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hinge-
gen im angefochtenen Entscheid in expliziter Weise zu den Vorfällen der
Jahre (...) und (...) und führte dabei in seiner Begründung an, die geltend
gemachten Vorkommnisse könnten – soweit sie nicht als unglaubhaft er-
achtet werden müssten – nicht als asylbeachtlich erachtet werden (vgl.
act. B15/7 S. 3 f.). Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsicht-
lich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung
und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdi-
gung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu ei-
D-4008/2012
Seite 14
nem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.1.2 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung erweist sich daher vorliegend als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zunächst ein,
bezüglich des Vorhalts vager und unsubstanziierter Aussagen sowie feh-
lender Fakten sei er anlässlich der direkten Anhörung durchaus in der
Lage gewesen, konkrete Fakten zur angeführten Verfolgung zu nennen,
so zu den Daten der Vorfälle, der Anzahl Personen und weiteren Sach-
verhaltselementen. Insoweit ihm trotzdem mangelnde Substanziiertheit
vorgeworfen werden könne, sei ihm diese nicht anzulasten, da ihm an-
lässlich der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden
sei, über den genauen Hergang zu berichten beziehungsweise es sei
nicht weiter danach gefragt worden. Aus dem Protokoll ergebe sich zu-
dem, dass der Befrager irrelevante Schwerpunkte, so zur psychologi-
schen Dimension seiner Angst, gesetzt habe. Diese Einwände vermögen
jedoch vorliegend nicht zu überzeugen, da sie sich bei einer Durchsicht
des entsprechenden Protokolls als nicht stichhaltig erweisen. Aus dem
Protokoll ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gele-
genheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe in freier Erzählform darzule-
gen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von ergänzenden und wei-
terführenden Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wurden. Dabei
ist hinsichtlich der vom Befrager bei der Anhörung gesetzten Schwer-
punkte nicht zu beanstanden, dass er in diesem Zusammenhang anläss-
lich der Sachverhaltsabklärung auch die gesundheitlichen Folgen der gel-
tend gemachten und vom Beschwerdeführer als flüchtlingsrechtlich rele-
vant bezeichneten Vorfälle näher beleuchtete. Der Beschwerdeführer
verkennt diesbezüglich, dass die angeführte Angst – als angeblich unmit-
telbares Resultat der gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen –
bei der Abklärung der Asylgründe ebenfalls von Relevanz ist. Zudem
wurde durch das Vorgehen des Befragers die Ermittlung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts in keiner Weise beeinträchtigt oder gar verhindert.
Ausserdem wurde er im Verlaufe der Befragung wiederholt gefragt, ob er
nun alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründe habe sagen können (vgl.
act. B9/13 S. 4, 8 und 11) und ob es bislang noch nicht erwähnte Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl.
act. B9/13 S. 11). Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, am Schluss der Anhörung seine Ausführungen bei der Rücküber-
setzung in seine Muttersprache (tamilisch) allenfalls zu korrigieren oder
D-4008/2012
Seite 15
zu ergänzen. Gleichzeitig bestätigte er nach der Rückübersetzung die
Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen durch seine Unterschrift
und gab dabei an, alle seine Asylgründe dargelegt zu haben (vgl. act.
B9/13 S. 12), weshalb er sich bei seinen Ausführungen vor dem BFM
grundsätzlich behaften lassen muss. Der Einwand, man habe ihm wäh-
rend der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt, über den
genauen Hergang der Vorfälle zu berichten beziehungsweise es sei nicht
weiter danach gefragt worden, erweist sich demnach als nicht stichhaltig.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass seine Ausführungen zu den
angeführten Vorfällen in der Tat unsubstanziiert, vage und wenig Konkre-
tes enthaltend ausgefallen sind und nicht den Schluss zulassen, er schil-
dere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn die Aus-
sagen zu den verschiedenen Übergriffen hinsichtlich deren Datums detail-
liert ausgefallen sind, vermochte der Beschwerdeführer in anderen Punk-
ten keine genaueren Angaben zu machen und äusserte diesbezüglich
blosse Mutmassungen, so insbesondere zu den Urhebern und teilweise
zu den Gründen der Behelligungen der Jahre (...) und (...) sowie zu den
Umstände der im Jahre (...) ausgelösten Suche nach ihm (vgl. act. B9/13
S. 3 unten, 4 f., 11). Zudem können diesen Ausführungen kaum Hinweise
auf emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdefüh-
rers auf die Übergriffe, die teilweise seinen Spitalaufenthalt zur Folge ge-
habt haben sollen, entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend
Realkennzeichen, die auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen lassen
würden. So lassen sich in den Vorbringen eines Asylgesuchstellers hin-
sichtlich der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies as-
soziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie formale und inhaltliche
Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Vorfällen seit dem Jahre (...) und der polizeilichen Su-
che nach ihm im Jahre (...) wirken jedoch in ihrer Gesamtheit – entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der stereo-
typen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Aus-
führungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Real-
kennzeichen vermissen, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse
ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Überdies erstaunt in diesem Zu-
sammenhang, dass der Beschwerdeführer – als er von seiner Mutter über
die Suche nach ihm im (...) informiert worden sei – sich bei jener nicht
genauer über die Ursachen und die Umstände dieser Suche informiert
haben will, zumal ihn diese letztlich zur Ausreise aus seiner Heimat be-
wogen habe (vgl. act. B9/13 S. 5).
D-4008/2012
Seite 16
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung habe das faktische Berichten über
das ihm widerfahrene Leid erschwert, ist Folgendes festzuhalten: Das
charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten post-
traumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der
bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszu-
weichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfah-
rungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über
das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens herge-
stellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren.
So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedro-
hung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität
(etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder,
des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung
des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwä-
che oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folter-
opfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen
Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme
einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich auf-
grund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte der Be-
schwerdeführer bereits – sofern nicht schon in seinem an die schweizeri-
sche Vertretung in Colombo gerichteten schriftlichen Asylgesuch vom
18. Januar 2008 erwähnt – anlässlich der Befragung im EVZ die hier inte-
ressierenden Vorkommnisse (behördliche Übergriffe, so insbesondere die
Vergewaltigung im Jahre [...] und wiederholte Drohungen) von sich aus
ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemüts-
bewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch das BFM stellten of-
fenbar weder der Befrager noch die anwesende Hilfswerkvertretung
merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend
gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst,
diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollan-
hang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechen-
den Auffälligkeiten von Befragten. Da den Befragungsprotokollen keinerlei
Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers
während der Befragungen zu entnehmen sind und dieser am Schluss der
Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für
sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er – wie oben bereits erwähnt –
überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. B9/13, S. 12), lassen sich
die festgestellten vagen und stereotypen Schilderungen sowie die man-
D-4008/2012
Seite 17
gelnden Fakten in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Be-
lastungsstörung zurückführen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zur Stützung der Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen auf die behördliche Willkür in seiner Heimat und die
persönlichen Interessen der Armeeangehörigen, die bei seiner Vergewal-
tigung im Jahre (...) zugegen gewesen seien, verweist, da er in den Au-
gen dieser Soldaten für den Tod ihres Kollegen verantwortlich gemacht
werde, vermögen diese Ausführungen vor dem Hintergrund, dass eige-
nen Angaben zufolge die sri-lankische Armee bezüglich dieses Vorfalls
eine interne Untersuchung durchgeführt habe, nicht zu überzeugen. Aus-
serdem ist es als überwiegend unplausibel zu erachten, dass ganze (...)
Jahre nach dieser Begebenheit die damals involvierten Armeeangehöri-
gen den Beschwerdeführer – allenfalls aus Rache – behelligen sollten.
4.3 Sodann lagen – unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachver-
haltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrach-
ten Einwände – die angeführten Vorkommnisse der Jahre (...) bis (...) re-
spektive (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits
(...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten – entgegen der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – nicht mehr als Mass-
nahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur
Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht be-
achtlich erscheinen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu erse-
hen, dass er ab dem Jahre (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später
von den Behörden unbehelligt meist am gleichen Ort bei seiner Tante in
I._______, das etwa (...) Kilometer von seinem eigenen Wohnort entfernt
sei, weiterlebte (vgl. act. B9/15, S. 2 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Un-
rechts dient. Insofern vermögen die in Sri Lanka erlittenen psychischen
und physischen Beeinträchtigungen, soweit diese als glaubhaft zu erach-
ten sind, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
5.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwär-
tig – nach Beendigung der Kriegshandlungen – noch ein Risikoprofil auf-
weist. Hierzu ist das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2011/24) beizuziehen, welches sich ausführlich mit der Lage in Sri Lanka
und den Kategorien gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.
D-4008/2012
Seite 18
5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter
Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zuge-
hörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regie-
rungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam
(PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam
People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von
Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri
Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzent-
scheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der „White Vans“ eingegangen
ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle
als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen)
Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiege-
nen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten.
Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend.
Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute na-
mentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist fi-
nanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und
andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär)
oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für
die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffal-
lend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der
Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen
D-4008/2012
Seite 19
Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut
wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entfüh-
rungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten
Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier
genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von sol-
chen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit
berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens
paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute so-
wohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert re-
spektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militär-
behörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit ge-
niessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss
allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jewei-
ligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern aus-
schliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
5.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als Mitarbeiter in (Nennung Firma) nicht in einem als brisant oder politisch
heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er al-
leine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Grup-
pierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit ent-
sprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch
nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermö-
gender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem er-
höhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Ent-
führungsaktionen zu werden. Dass die erwähnte Suche vom (...) politisch
motiviert gewesen sein könnte, ist angesichts der oben in Ziffer 4. gezo-
genen Schlussfolgerungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen. Hinsichtlich allfälliger Erpressungs- oder Entführungsversu-
che aus finanziellen Motiven ist anzuführen, dass dem sri-lankischen
Staat nicht von vornherein jeglicher Schutzwille abgesprochen werden
kann.
5.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernst-
haften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Si-
D-4008/2012
Seite 20
cherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen,
die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem oben
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2001/24) auch
heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist
jedoch kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der
sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrge-
nommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risiko-
gruppe angehörte. Er war eigenen Angaben zufolge selbst kein Mitglied
der LTTE (vgl. act. B9/15 S. 6). Den Akten zufolge sympathisierte er auch
nicht mit anderen militanten tamilischen Rebellenorganisationen. Er gab
jedoch an, er habe im Jahre (...) während (...) Monaten nach Aufforderung
durch Studenten der Universität C._______ zusammen mit weiteren Per-
sonen verletzten Leuten der LTTE erste Hilfe geleistet (vgl. act. B9/15
S. 5). Alleine eine solche Hilfeleistung, welche ausschliesslich in Privat-
häusern geschehen sei, vermag jedoch noch keine erhöhte Gefährdung
für den Beschwerdeführer im obigen Sinne zu begründen. Überdies dürf-
ten während des Bürgerkrieges zahllose Personen verletzten Kämpfern
wie auch Zivilisten erste Hilfe geleistet haben. Aus den Akten sind somit
keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, dass entweder den sri-
lankischen Behörden oder einer bewaffneten Gruppierung der Umstand,
dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit durchgeführt habe, irgendwie
hätte zur Kenntnis gelangen können oder gelangt wäre. Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er deswegen
im (...) gesucht worden sein soll. Die diesbezüglichen Angaben zu den
Personen, die ihn gesucht hätten, und deren Vorgehensweise sind denn
auch äusserst vage und diffus geblieben.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss
zu, dass der Beschwerdeführer das Augenmerk der sri-lankischen Behör-
den in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eige-
nen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass un-
behelligt über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo
ausgereist (vgl. act. B2/10 S. 2). Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als zweifelhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer zunächst seinen eigenen Reisepass legal mit
Hilfe des Schleppers bei den sri-lankischen Behörden erlangt, bei der
Ausreise dann aber tatsächlich einen anderen, vom Schlepper erhaltenen
und demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit andere Persona-
lien enthaltenden Reisepass benutzt haben will. Aus dem Protokoll der
Befragung im EVZ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine sri-
D-4008/2012
Seite 21
lankische Identitätskarte bei der Einreichung seines Asylgesuchs ins
Recht legte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er diese
bei der Ausreise aus Sri Lanka auf sich trug, zumal er auch nicht ausführ-
te, er habe diese vor der Grenzkontrolle dem Agenten anvertraut. Es ent-
spricht aber nicht dem Verhalten einer tatsächlich von Verfolgung bedroh-
ten Person, das Risiko auf sich zu nehmen, bei einer gegebenenfalls ein-
lässlicheren Kontrolle mit auf verschiedene Personalien lautenden Identi-
tätsdokumenten entdeckt zu werden. So trachtet eine verfolgte Person,
welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt
ausreisen oder weiterreisen will, danach, die Gefahr einer Entdeckung
möglichst gering zu halten.
Ferner sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte er-
sichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdefüh-
rer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den
LTTE unterhalten haben könnte.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen
an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt
zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang
registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Re-
fugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri
Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") nicht um ein allge-
meines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive
der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht
eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
Sodann vermögen auch die eingereichten Dokumente an dieser Erkennt-
nis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reicht wurden, kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich
zu bestätigen, zumal sich die Beweismittel im Wesentlichen auf den vor-
liegend nicht bestrittenen Vorfall im Jahre (...) beziehen. Auch das mit
Eingabe vom 18. September 2012 eingereichte Foto, das die regelmässi-
gen Kontrollen der sri-lankischen Armee im Haus des Beschwerdeführers
belege, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Foto, auf wel-
chem sich eine Frau und ein Soldat in einem Raum auf Stühlen gegen-
über sitzen, belegt weder, dass dieses im Elternhaus des Beschwerde-
D-4008/2012
Seite 22
führers aufgenommen wurde, noch ist nachgewiesen, dass es sich bei
der Frau um die Mutter respektive eine Verwandte desselben handelt.
Auch sind der Urheber dieses Fotos und der Zeitpunkt, wann es gemacht
wurde, nicht erstellt. Es vermag daher – unbesehen der Frage, ob es
überhaupt möglich gewesen wäre, die beiden Personen mit einem Handy
aus so kurzer Distanz unbemerkt aufzunehmen – die angeführte regel-
mässige Suche nach dem Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern nicht
zu belegen. Insoweit im (Nennung Beweismittel) – eine gemäss dem
Briefkopf der christlichen Glaubensrichtung verpflichtete Institution – an-
geführt wird, der Beschwerdeführer habe regelmässig die Sonntagsmes-
se besucht, sind Zweifel an diesem Sachverhalt angebracht, weil er sich
bei der Befragung als Hindu bezeichnete (vgl. act. B2/10 S. 2) und in der
Folge nicht geltend machte, er habe seine Glaubenszugehörigkeit ge-
wechselt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 23
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 24
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
7.3.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 5.). Da der Beschwerdeführer nicht
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland
drohen. Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die den Akten zufolge ei-
ne (Angaben zur Behandlung in Sri Lanka) zur Folge gehabt habe, kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abge-
wiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.,
BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
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in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seither
deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – zumutbar,
wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und
Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu
prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei des-
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halb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die ande-
ren Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Schliesslich sei der Wegweisungs-
vollzug für die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammenden
Personen zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus J._______ (C._______-Distrikt). In
Anbetracht der vorgängigen Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug
als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheits-
lage noch individuelle Gründe gegen einen solchen sprechen würden.
Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Angehörigen über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation.
Auch aufgrund seines Alters sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat zu-
zumuten. Betreffend die Vorbringen zur Furcht um seine psychische Ge-
sundheit sei festzuhalten, dass er in C._______ bereits therapeutische
Hilfe in Anspruch genommen und sich daraufhin sein gesundheitlicher
Zustand deutlich verbessert habe. Es bliebe ihm unbenommen, sich ge-
gebenenfalls wieder um eine psychologische Begleitung zu kümmern,
welche für ihn auch zugänglich sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei da-
her zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
7.4.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
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vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
7.4.4 Den Akten zufolge war der aus J._______, B._______ (C._______-
Distrikt), stammende Beschwerdeführer dort bis im Jahre (...) zusammen
mit seinen nächsten Familienangehörigen wohnhaft und lebte nachher bis
zu seiner Ausreise überwiegend bei seiner Tante im (...) Kilometer von
seinem Herkunftsort entfernt liegenden I._______. Seinen Angaben zu-
folge sind seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister)
noch immer in J._______ wohnhaft (vgl. act. B2/10 S. 3), weshalb er dort
ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zu-
dem über eine (...)-jährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrun-
gen (vgl. act. B2/10 S. 2). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm
der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe sei-
ner Familie – möglich sein wird. So habe denn auch sein Vater unter an-
derem mit dem Gewinn aus dem (Nennung Geschäft) seine Ausreise fi-
nanziert (vgl. act. B9/13 S. 3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer in
K._______ und der Schweiz über weitere Verwandte, welche ihm im Be-
darfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht bei der Reintegration eine Hilfe
sein können. Auch wenn er seit August 2010 landesabwesend war, be-
stehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesund-
heitszustandes ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
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Seite 28
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedin-
gungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen ei-
ner medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. So kann den Akten entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat eine entsprechende therapeutische
Behandlung in Anspruch nahm, die ihm sehr geholfen habe (vgl. act.
B9/13 S. 7 f.). Es ist ihm daher möglich und auch zuzumuten, eine allen-
falls benötigte (erneute) Behandlung in seiner Heimat durchführen zu las-
sen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
22. August 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Be-
gehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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