B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4009/2017
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Usbekistan,
alle vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6367/2015 vom 3. Januar 2017.
D-4009/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden, ihren Aussagen zufolge aus Taschkent stammende
usbekische Staatsangehörige, ersuchten am 13. September 2013 in der
Schweiz um Asyl.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie im Wesentlichen vor, dass der
Gesuchsteller als Polizist im Rang eines Leutnants einen Mann verhaftet
habe, gegen welchen anschliessend eine Strafuntersuchung wegen
Rauschgiftkonsums und Kindesmissbrauchs eingeleitet worden sei. Der
Mann habe ihm Geld angeboten und ihm gedroht, er sei mit der Mafia be-
freundet und sein Vater habe einen hohen Posten inne. In der Folge sei es
zu Drohanrufen im Haus seiner Familie gekommen, und er habe deswegen
um die Sicherheit seiner Eltern, bei denen er bis zu seiner Eheschliessung
gewohnt habe, gefürchtet. Der festgenommene Mann sei zu einer langjäh-
rigen Haftstrafe verurteilt worden, bereits kurze Zeit später aber aus an-
geblich gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Am
25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet. Nach-
dem am 29. Juni 2013 seine Schwiegermutter unerwartet gestorben sei,
seien am Abend des 30. Juni 2013 zwei Angehörige des usbekischen Ge-
heimdienstes (SNB) gekommen, hätten ihn der Mittäterschaft an der Tö-
tung seiner Schwiegermutter beschuldigt, ihn zum Quartier des SNB ge-
bracht und dort in einem Keller gefoltert. Man habe verlangt, dass er eine
Erklärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwie-
germutter beteiligt gewesen sei, was er jedoch verweigert habe. Bei einem
Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter
Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Er-
klärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze ge-
funden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt,
dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden
sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013
gegen Zahlung einer Kaution von 15‘000 US-Dollar freigelassen worden.
Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung jenes Mannes
zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über
beste Beziehungen zum SNB verfüge.
Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden unter anderem drei Bestä-
tigungsschreiben von drei Nachbarn mit den jeweiligen Identitätsdokumen-
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ten, den Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin sowie einen undatier-
ten medizinischen Bericht (alle Dokumente in Kopie) und, abgesehen von
den Identitätsdokumenten, mit jeweiliger Übersetzung, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 lehnte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) die Asylgesuche der Gesuchstellenden mangels Glaub-
haftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6367/2015 vom 3. Januar
2017 ab.
D.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellenden das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatierung
und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 24. Januar
2017 gewährt wurde.
E.
Mit als „Gesuch um Gewährung des Asyls“ betitelter Eingabe vom 6. Feb-
ruar 2017 an das SEM reichten die Gesuchstellenden die folgenden Doku-
mente (alle in Kopie; mit Ausnahme der Identitätsausweise alle mit Über-
setzung) ein:
- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. Novem-
ber 2014
- „Auszug aus dem Befehl nach Personalbestand“ vom 6. August 2013
- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom
13. November 2014
- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (…) und Nachbarin, undatiert,
mit Identitätsausweis
- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen
- Medizinischer Bericht, undatiert
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F.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 übermittelte das SEM dem Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe vom 6. Februar 2017 zur Prüfung als Revisi-
onsgesuch.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuchstellenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie die
Behandlung der an das SEM adressierten Eingabe als Revisionsgesuch
beantragen, und diesfalls innert Frist ein verbessertes Revisionsgesuch
einzureichen. Ausserdem setzte es den Gesuchstellenden Frist bis zum
7. Juni 2017, einen Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Gesuchstellenden ein verbes-
sertes Revisionsgesuch ein.
I.
Am 8. Juni 2017 leisteten die Gesuchstellenden den verlangten Kostenvor-
schuss.
J.
Mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 trat das Bundesverwaltungsge-
richt wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses auf das Revisions-
gesuch nicht ein.
K.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Gesuch-
stellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstel-
lung der Kostenvorschussfrist ein, worauf die zuständige Instruktionsrich-
terin am 23. Juni 2017 den Vollzug mit superprovisorischer Massnahme
stoppte.
L.
Mit als „Ergänzung zu den Gesuchen auf Wiederherstellung bzw. Revision“
betitelter Eingabe vom 29. Juni 2017 (vorab per Telefax) reichten die Ge-
suchstellenden (nebst bereits im vorangehenden Revisionsverfahren ein-
gereichten Beweismitteln) die Kopien einer Vorladung der Staatsanwalt-
schaft des Bezirks E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013
sowie eines Schreibens der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017
mit Identitätsdokumenten und Übersetzungen zu den Akten.
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M.
Mit Urteil D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf das Revisionsge-
such vom 6. Februar 2017 erneut nicht ein.
N.
Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 19. Juli 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellenden, die Urteile des
Bundesverwaltungsgericht D-6367/2915 vom 3. Januar 2017,
D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 sowie
der Entscheid des SEM vom 3. September 2015 seien aufzuheben, den
Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren und dem Revisionsgesuch sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In ihrem Gesuch machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend,
dass sie im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis und
weil es in Usbekistan schwierig sei, Urkunden erhältlich zu machen, nicht
in der Lage gewesen seien, die erforderlichen Beweise vorzulegen. Zwi-
schenzeitlich könnten sie jedoch Beweismittel für wesentliche Sachver-
haltselemente vorlegen. Mitarbeiter des SNB hätten eine Tante der Ge-
suchstellerin sowie weitere Verwandte aufgesucht und über die Gesuch-
stellenden hinsichtlich ihrer letzten Kontakte und des aktuellen Aufenthalts
ausgefragt. Durch Drohungen mit Gewalt, Folter und Gefängnisstrafen
seien die Tante und die Verwandten gezwungen worden, gegen ihren Wil-
len leere Blätter zu unterschreiben. Die Tante und ihre Familie hätten Us-
bekistan ebenfalls verlassen müssen. Aus Furcht, ihre Verwandten bezie-
hungsweise Familienmitglieder könnten ins Visier der SNB geraten, habe
sie sich jedoch erst am 7. Juli 2017 dazu durchringen können, eine schrift-
liche Erklärung abzugeben. Weiter sei die Gesuchstellerin von der Staats-
anwaltschaft vorgeladen worden, was Schlimmes befürchten lasse. Über
den Grund und den Anlass dieser Vorladung sei jedoch nichts bekannt. Mit
dem Urteil des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent sei die Ver-
haftung des Gesuchstellers angeordnet worden. Eine solche Haft müsse
in Usbekistan aufgrund der Bedingungen als unrechtsstaatlich und un-
menschlich bezeichnet werden. Ausserdem beruhe das Urteil auf einer fal-
schen Anschuldigung (dem Gesuchsteller zu Unrecht angelasteter Tod sei-
ner Schwiegermutter). Weiter liege nun eine schriftliche Zeugenaussage
der Komitee-Vorsitzenden und Nachbarin vor, welche die eilige Beerdigung
der Schwiegermutter des Gesuchstellers, dessen Verhaftung, die Behelli-
gungen der Zeugin wegen der Gesuchstellenden sowie der Gesuchstellen-
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den selbst durch den SNB sowie die körperlichen Spuren der Gewaltein-
wirkung auf den Gesuchsteller bestätige. Auch mehrere Nachbarn würden
diese Vorkommnisse durch ihre schriftliche Zeugenaussage bestätigen. In
dem eingereichten medizinischen Bericht werde dargelegt, dass der Ge-
suchsteller körperlich durch den SNB verletzt worden sei. Das Auftreiben
von Beweismitteln in Usbekistan sei äusserst langwierig und mit grossen
Schwierigkeiten und Risiken für die persönliche Sicherheit verbunden. Ei-
nige der Zeugen hätten erst gezögert, ihre Erklärungen abzugeben, wes-
wegen die Gesuchstellenden diese Bestätigungen erst nach den zu revi-
dierenden Urteilen eingeholt hätten. Die schriftliche Zeugenbestätigung der
Tante liege den Gesuchstellenden erst zum heutigen Zeitpunkt vor. Auch
das Urteil sei für den Gesuchsteller lange nicht erhältlich gewesen und
habe erst nach dem Tod des früheren Staatspräsidenten Islom Karimov im
September 2016 über elterliche Kontakte erhältlich gemacht werden kön-
nen. Diese hätten das Urteil dem Gesuchsteller erst Ende Januar 2017 ge-
schickt. Aus diesen Gründen hätten die eingereichten Dokumente nicht frü-
her eingereicht werden können. Die in ihrem Heimatstaat befürchteten
Nachteile wie Inhaftierung, Strafvollzug und Folter würden eine Verletzung
grundlegender Menschenrechte darstellen.
Als Beweismittel reichten die Gesuchstellenden die folgenden Dokumente,
alle in Kopie und, abgesehen von den Identitätsdokumenten, mit Überset-
zung, zu den Akten:
- Erklärung einer Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Beilage
Nr. 2)
- Identitätskarte der Tante (Beilage Nr. 3)
- Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks E._______ der Stadt
Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4)
- Urteil des Gerichts in Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. Novem-
ber 2014 (Beilage Nr. 5)
- Auszug aus dem „Befehl nach Personalbestand“ vom 6. August 2013
(Beilage Nr. 6)
- Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom
13 November 2014 (Beilage Nr. 7)
- Todesschein der Mutter der Gesuchstellerin (Beilage Nr. 8)
- Zeugenaussage der Vorsitzenden des (…) und Nachbarin, undatiert,
mit Identitätsausweis (Beilagen Nrn. 9 und 10)
- Zeugenaussagen von drei Nachbarn mit Identitätsausweisen (Beilagen
Nrn. 11 und 12)
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- Medizinischer Bericht, undatiert (Beilage Nr. 13)
- Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 mit Identi-
tätsausweisen (Beilage Nr. 14)
O.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang des Revisionsgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Die Gesuchstellenden beantragen in ihren Rechtsbegehren die Revi-
sion der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Ja-
nuar 2017 (Beschwerdeentscheid), D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 (Nicht-
eintreten auf Revisionsgesuch) und D-3543/2017 vom 4. Juli 2017 (Abwei-
sung des Fristwiederherstellungsgesuchs; Bestätigung des Nichteintreten-
sentscheides D-2747/2017). Ein Revisionsgesuch kann sich grundsätzlich
gegen jeden verfahrensabschliessenden, rechtskräftig gewordenen Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts richten. Gegenstand einer Revi-
sion können somit materielle Sachurteile, Revisionsentscheide und auch
formelle Nichteintretensentscheide sein (vgl. MÄCHLER, in: Kommentar
zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 8; BGE III Ia 154 E. 2). Ein Revisionsentscheid
kann jedoch nur dann Gegenstand einer Revision bilden, wenn diesem
Entscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden. Macht ein
Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann Anfechtungs-
objekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits Gegenstand des
ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein (vgl. EMARK
2002/13 E. 4a, mit weiteren Hinweisen). Eine Revision gegen Prozessur-
teile wie formelle Nichteintretensentscheide hingegen kann nur aus Grün-
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den verlangt werden, welche sich auf das Zustandekommen dieses formel-
len Entscheides selber, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachent-
scheid, beziehen (EMARK 1998/8 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Da sich
vorliegend die Begründung des Revisionsgesuchs lediglich auf die darge-
legten Asylgründe der Gesuchstellenden bezieht und diese mit den einge-
reichten Beweismittel offensichtlich belegt werden soll, ist die Revision als
gegen den ablehnenden materiellen Beschwerdeentscheid gerichtet zu
prüfen. Gründe, welche sich auf das Zustandekommen des Nichteintreten-
sentscheides (verspätetes Leisten des Kostenvorschusses) und des ab-
lehnenden Entscheides im Fristwiederherstellungsverfahren beziehen
könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Anfech-
tungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist folglich der Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017.
2.
2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nicht als Revisi-
onsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht,
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen kön-
nen (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund nachträgliches
Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
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3.3 Bei den drei Bestätigungsschreiben von Nachbarn mit den Identitäts-
ausweisen (Beilage Nr. 11), dem Todesschein der Mutter der Gesuchstel-
lerin (Beilage Nr. 8) und dem medizinischen Bericht (Beilage Nr. 13) han-
delt es sich um Dokumente, welche bereits im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eingereicht und mit Entscheid des Bundesverwaltungsgericht
D-6367/2015 beurteilt worden sind. Daher erübrigt es sich, auf diese Be-
weismittel und die diesbezüglichen Vorbringen weiter einzugehen, da sie
als res iudicata nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen
des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden können (ESCHER, in: Kom-
mentar zum BGG, 2. Auflage 2011, Art. 123 N. 7; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66
N. 9) und offenkundig nicht nachträglich aufgefunden worden sind.
3.4 Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Gerichts in Strafsachen der
Stadt Taschkent vom 13. November 2014 (Beilage Nr. 5), dem Auszug aus
dem Befehl nach Personalbestand vom 6. August 2013 (Beilage Nr. 6), der
Mitteilung des Gerichts für Strafsachen der Stadt Taschkent vom 13. No-
vember 2014 (Beilage Nr. 7) sowie der Zeugenaussage der Vorsitzenden
des (…) und Nachbarin mit Identitätsausweis (Beilage Nrn. 9 und 10).
Diese Beweismittel wurden bereits im Rahmen des ersten Revisionsge-
suchs vom 6. Februar 2017 eingereicht, auf welches das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-2747/2017 vom 14. Juni 2017 aufgrund des ver-
spätet geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Das nach Er-
lass dieses Entscheids gestellte Fristwiederherstellungsgesuch vom 22.
Juni 2017 wurde mit Urteil D-3543/2017 abgewiesen und auf das Revisi-
onsgesuch vom 6. Februar 2017 erneut nicht eingetreten. Die diesbezügli-
chen Beweismittel wurden dementsprechend bereits in einem Revisions-
verfahren vorgelegt. Dass in jenem Verfahren kein Entscheid in der Sache,
sondern lediglich ein prozessuales Urteil ergangen ist, ändert daran nichts.
3.5 Somit handelt es sich bei diesen Dokumenten (Beilagen des Revisi-
onsgesuchs Nrn. 5 bis 13) um keine neuen Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Andere Revisionsgründe hinsichtlich dieser
Beweismittel machen die Gesuchstellenden weder geltend noch sind sol-
che ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist demzufolge nicht
einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten, wie oben gesehen, die Revision eines Urteils verlangt wer-
den, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren
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Seite 10
nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des
nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet
demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-
verfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern
verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
hat beibringen können. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 123 N. 8). Aus-
geschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Par-
tei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tat-
sache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hät-
ten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozess-
führung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage 2013, N. 5.47
S. 306 f.).
4.2 Die Gesuchstellenden reichten als neue revisionsrechtliche Beweismit-
tel ein Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2017 (Beilage
Nr. 14), eine Erklärung der Tante der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2017 (Bei-
lage Nr. 2) sowie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des Bezirks
E._______ der Stadt Taschkent vom 4. Oktober 2013 (Beilage Nr. 4) zu
den Akten. Beide Beweismittel wurden zwar bereits im Rahmen des Frist-
wiederherstellungsverfahrens eingereicht. Da es sich beim das Verfahren
abschliessenden Entscheid jedoch um ein reines Prozessurteil – eine all-
fällige Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens aufgrund der Wiederher-
stellung der Kostenvorschussfrist betreffend – handelt und die geltend ge-
machten Revisionsgründe somit nicht Prozessgegenstand waren, wurden
diese Beweismittel noch nicht als Revisionseingabe behandelt und ihre Zu-
lässigkeit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.3 Das Schreiben der Eltern der Gesuchstellerin, welches beweisen soll,
dass die Eltern das Urteil des Strafgerichts dem Gesuchsteller am 25. Ja-
nuar 2017 gesandt haben, sie dieses Urteil mit Hilfe eines Bekannten am
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Seite 11
26. Dezember 2016 erhältlich machen konnten und dass sie alle weiteren
Dokumente und Bescheinigungen ihrem Sohn zwischen 2013 und 2016
geschickt haben, datiert vom 10. Juni 2017 und wurde somit nach Erlass
des angefochtenen Beschwerdeentscheides erstellt. Ebenfalls erst nach
dem Beschwerdeentscheid entstanden ist die Erklärung der Tante der Ge-
suchstellerin vom 7. Juli 2017, welche die Asylvorbringen der Gesuchstel-
lenden bestätigen soll. Wie oben dargelegt (E. 4.1), kann eine Revision
nicht verlangt werden bei Auffinden von entscheidenden Beweismitteln,
welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. Bei beiden
Beweismitteln handelt es sich folglich um nachträglich entstandene Be-
weismittel und somit um keinen gesetzlichen Revisionsgrund. Auch die Er-
klärung der Gesuchstellenden, dass die aus den Beweismitteln sich erge-
benden Tatsachen bereits vor dem Beschwerdeentscheid bestanden hät-
ten und mit den eingereichten Zeugenbestätigungen nur schriftlich festge-
halten worden seien, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da im
Revisionsgesuch klar der Revisionsgrund des nachträglichen Auffinden
von entscheidenden Beweismitteln angerufen wird (welcher nur vorliegen
kann, wenn es sich dabei um vorbestehende Beweismittel handelt). Auf die
diesbezüglichen Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
4.4 Die Vorladung der Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin betreffend
datiert vom 4. Oktober 2013 und ist folglich etwas mehr als drei Jahre vor
dem Beschwerdeentscheid entstanden. Somit handelt es sich um ein vor-
bestandenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Zu
prüfen ist im Folgenden, ob es den Gesuchstellenden zuzumuten gewesen
wäre, dieses Beweismittel bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
beizubringen.
Die Gesuchstellenden führen dazu aus, dass sie im Asylverfahren nicht
hätten wissen können, welche Aussagen sie auf welche Weise würden be-
legen müssen. Ausserdem sei das Auftreiben von Dokumenten in Usbekis-
tan äusserst langwierig und mit grossen Schwierigkeiten und Risiken für
die persönliche Sicherheit verbunden. Diese Gründe, warum das Beweis-
mittel nicht früher hat beigebracht werden können, seien somit nicht von
ihnen zu vertreten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchsteller wurden
als asylsuchende Personen im Asylverfahren mehrfach explizit dazu auf-
gefordert, jegliche Dokumente, welche ihre Vorbringen bestätigen könnten,
einzureichen (SEM-Akten A5 [Einleitung, Hinweis auf Mitwirkungspflicht
betreffend Einreichen von Dokumenten]; A13 F117 f.). Dieser Pflicht waren
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Seite 12
sich die Gesuchstellenden offensichtlich auch bewusst, da sie bereits im
Asylverfahren zahlreiche Beweismittel einreichten, die ihre Vorbringen hät-
ten bestätigen sollen (vgl. beispielsweise SEM-Akten A15; A27, A33). Ihr
diesbezügliches Vorbringen, sich der Wichtigkeit der sofortigen Einrei-
chung von zu erhältlich machenden Beweismitteln nicht bewusst gewesen
zu sein, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter ist nicht ersicht-
lich, warum es für die Gesuchstellenden ein besonderes Risiko hätte dar-
stellen sollen, sich innerhalb der mehr als drei Jahre zwischen Erlass der
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft und Erlass des Beschwerdeent-
scheides eine Kopie der Vorladung durch die Familie oder Bekannte (an
welche sie aufgrund der Landesabwesenheit der Gesuchstellenden ge-
sandt worden sein muss), zukommen zu lassen. Spezifische Ausführungen
zum Erhältlichmachen dieser Vorladung finden sich weder in der Eingabe
vom 29. Juni 2017, mit welcher die Vorladung erstmals eingereicht wurde,
noch im Revisionsgesuch des vorliegenden Verfahrens. Der Einwand ist
folglich auch nicht substantiiert.
Angesichts dieser Ausführungen und der restriktiven Voraussetzungen für
die Annahme, ein Beweismittel hätte nicht schon im Beschwerdeverfahren
beigebracht werden können, ist die Vorladung der Gesuchstellerin durch
die Staatsanwaltschaft zwar als zulässiger Revisionsgrund gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, jedoch als verspätet im Sinne von Art. 46 VVG
zu betrachten.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob das verspätet vorgebrachte Beweismittel geeig-
net ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshin-
dernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerde-
urteils führen könnte.
5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f
und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich
indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 46 VGG über-
tragen, wobei die Übertragbarkeit der Rechtsprechung angesichts des Er-
gebnisses der Prüfung [siehe unten] letztlich offen gelassen werden kann).
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzu-
lässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht – es
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Seite 13
handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf.
Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK), dessen wesentliche Schlüsse
auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor
massgeblich sind, ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwir-
kungsfolge gemäss Art. 46 VVG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr
engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995/9 E. 7g; vgl. dazu auch MÄCH-
LER, a.a.O., Art. 66 N. 26).
5.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 46 VGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden
Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisi-
onsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass
ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachge-
wiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab
des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 46
VGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von
Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem an-
deren Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid –
und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die
Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 46 VGG ist somit, dass be-
reits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revi-
sionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass
die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich be-
stehen.
5.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Be-
handlung ist den Gesuchstellenden nicht gelungen. Wie die Gesuchstel-
lenden selbst ausführen, ist der Grund für die Vorladung der Staatsanwalt-
schaft dem vorgelegten Dokument nicht zu entnehmen. Die Ausführungen,
dass es notorisch sei, dass Gesetze, (Justiz-)Behörden und Verfahren in
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Usbekistan von Rechtsstaatlichkeit nach hiesigen Massstäben weit ent-
fernt seien und eine derartige Vorladung Schlimmes befürchten lasse, ge-
nügt den oben dargelegten Anforderungen an das konkrete Vorliegen einer
drohenden Verletzung von zwingendem Völkerrecht bei weitem nicht und
beruht lediglich auf Spekulationen und Pauschalisierungen. So bleibt ei-
nerseits unklar, was genau der Grund für die Vorladung gewesen sein soll,
und andererseits, was die Gesuchstellerin bei Befolgung der Vorladung er-
wartet hätte beziehungsweise was die Konsequenzen der Nichtbefolgung
und der Unmöglichkeit der Zwangsvorführung aufgrund der Landesabwe-
senheit der Gesuchstellerin sein sollen. Aufgrund dieser Ausführungen
reicht das blosse Behaupten einer Gefährdungslage nicht aus, die Verwir-
kungsfolge von Art. 46 VGG im Sinne der in Erwägungen 5.2 und 5.3 auf-
geführten Rechtsprechung zu beseitigen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelas-
senen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6367/2015 vom 3. Januar 2017
ist demzufolge nicht einzutreten.
7.
Mit vorliegendem Entscheid ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: