B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4009/2019
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (ver-
kürzte Beschwerdefrist) sowie Datenänderung im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019.
D-4009/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______
zugewiesen. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt
gab sie an, sie sei am (…) in C._______ (D._______) geboren und ihr Vater
heisse E._______.
B.
Am 7. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Sie brachte dabei im
Wesentlichen vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein.
Sie sei am (…) geboren und stamme aus F._______ im Kreis C._______
in der Provinz G._______. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter
gestorben. Geschwister habe sie nicht. Ihren leiblichen Vater kenne sie
nicht. Ihren Nachnamen habe sie von ihrem Adoptivvater E._______. Die-
ser habe in der Nähe gewohnt und sie nach dem Tod ihrer Mutter aufge-
nommen. Sie sei in dessen Familienbüchlein entsprechend eingetragen
worden und sie habe seither bei ihm und seiner Schwester H._______ ge-
lebt. Sie habe ihn "Vater" und seine Schwester "Tante" genannt. Mit etwa
(…) Jahren sei sie in die Primarschule in C._______ eingetreten. Im Jahr
(…) sei ihr Ziehvater fortgegangen. In der Folge hätten mehrmals chinesi-
sche Beamte nach ihm gefragt und sie sei von der Schule verwiesen wor-
den. Von ihrer Tante habe sie erst später erfahren, dass der Ziehvater sich
politisch betätigt habe. Nachdem ihre Tante schon recht alt gewesen sei
und sich deshalb vermehrt Sorgen um sie (die Beschwerdeführerin) und
ihre Zukunft gemacht habe, sei sie von ihr fortgeschickt worden. Das Ziel
sei eine Wiedervereinigung mit ihrem Ziehvater gewesen. Sie habe ihr Dorf
deshalb am (…) verlassen. Via I._______ und J._______ sei sie am (…)
illegal nach Nepal gelangt. Dort habe sie sich etwa zwei Wochen in einem
Kloster aufgehalten. Anfangs (…) sei sie dann mit einigen nepalesischen
Nonnen nach Indien weitergereist. Eine der Nonnen habe sie dort einem
Mönch übergeben und dieser habe sie nach K._______ gebracht, wo sie
fortan in der Nähe eines Klosters gelebt habe. Der Mönch habe sich um
sie gekümmert. Sie habe nie einen Reisepass gehabt. Ihre Identitätskarte
und das Dokument, mit dem sie sich in der Heimat habe bewegen können
("[…]"), seien ihr vom Schlepper weggenommen worden. Nachdem sie ver-
geblich versucht habe, von Indien aus ein Visum für die Schweiz zu be-
kommen, sei sie schliesslich im April 2019 mithilfe eines Schleppers, der
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für sie einen chinesischen Reisepass mit einem falschen Namen dabeige-
habt habe, via Thailand und ein ihr unbekanntes arabisches Land nach
Frankreich geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt
(vgl. vorinstanzliche Akten A9).
Am 14. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Familien-
büchleins von E._______ zu den Akten, in dem sie mit den genannten Per-
sonalien eingetragen sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersschät-
zung vom 23. Mai 2019 ein wahrscheinliches Alter der Beschwerdeführerin
von 19 Jahren ergeben habe, weshalb es beabsichtige, das Geburtsdatum
im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Es gewährte der Beschwerdeführerin
dazu das rechtliche Gehör.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 erklärte sich die Beschwer-
deführerin mit der geplanten Anpassung des Geburtsdatums nicht einver-
standen. Ihrem Ziehvater sei der 15. Januar 2002 als Geburtsdatum ge-
nannt worden, als er sie zur Pflege aufgenommen habe, und er habe das
Geburtsdatum auch so im Familienbüchlein eintragen lassen.
C.c In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum der Beschwerdefüh-
rerin im ZEMIS auf den (…).
D.
Am 12. Juni 2019 wurde mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches In-
terview zur Abklärung ihrer Herkunft geführt. Mit Schreiben vom 16. Juli
2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, eine sachverständige
Person habe das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet. In dem vom
11. Juli 2019 datierenden Sprach- und Herkunftsgutachten komme diese
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im
Kreis C._______, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Das SEM räumte der
Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör ein.
E.
Am 16. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren
Asylgründen angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, nach dem
Weggang ihres Ziehvaters im Jahr 2013 sei dessen Schwester von Behör-
denvertretern nach ihrem Bruder befragt und sie (die Beschwerdeführerin)
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von der Schule verwiesen worden. Im Jahr 2016 habe ihre Tante sie fort-
geschickt. Die Tante sei angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von da-
mals etwa 70 Jahren um die Zukunft der Beschwerdeführerin besorgt ge-
wesen und habe sie deshalb aufgefordert, zum Ziehvater zu gehen. Sie
habe daraufhin C._______ am 10. Dezember 2016 zusammen mit weite-
ren Personen aus ihrem Heimatort, die im Gegensatz zu ihr "(…)" (Reise-
papiere) gehabt hätten und zu einer Pilgerreise aufgebrochen seien, ver-
lassen. Via I._______ und J._______ sei sie nach Nepal und dann nach
Indien gelangt. Von dort aus habe sie telefonischen Kontakt zu ihrem Zieh-
vater aufnehmen können. Ihre Tante lebe nach wie vor in C._______.
Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen (vgl.
A35).
F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stel-
lungnahme zum Sprach- und Herkunftsgutachten ein. Sie hielt an ihren
Aussagen fest, wonach sie bis zu ihrer Ausreise aus China, die im Dezem-
ber 2016 erfolgt sei, immer in C._______ gelebt habe.
G.
Am 26. Juli 2010 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respek-
tive ihrer Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids.
Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli
2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden.
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
(Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den
Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 6), wobei es den Vollzug
nach China ausschloss (Dispositivziffer 5). Weiter lehnte es eine Erfassung
der Personendaten im Sinne der Beschwerdeführerin ab (Dispositivziffer 7)
und hielt fest, die Personendaten würden im ZEMIS wie folgt lauten:
"A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), alias
L._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksre-
publik)" (Dispositivziffer 8). Abschliessend verfügte es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin (Dispositivziffer 9).
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Obwohl sie un-
bestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden das Ergebnis der Her-
kunfts- und Sprachanalyse, die fehlenden Identitätspapiere und die un-
glaubhaft vorgetragenen Fluchtgründe nahelegen, dass sie nicht in der von
ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Der Auszug aus dem Fa-
milienbüchlein sei kein hinreichender Beleg für die geltend gemachte fami-
liäre Verbindung und damit eine Sozialisierung in China. Sie erfülle daher
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden,
nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaub-
haften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb
als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Ver-
meidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da
bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besit-
zes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden
könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung dro-
hen würde. Angesichts des Ergebnisses der medizinischen Altersanalyse
vom 23. Mai 2019, wonach die Beschwerdeführerin ein wahrscheinliches
Alter von (…) aufweise, gelte sie als volljährig. Das Familienbüchlein ent-
falte nur wenig Beweiskraft und vermöge somit auch nicht die geltend ge-
machte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen.
I.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie er-
suchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 und 6-8 der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Weiter beantragte sie die
Berichtigung der im ZEMIS geführten Herkunft "gemäss eigenen Angaben
China (Volksrepublik)" auf "China (Volksrepublik)" sowie des im ZEMIS ein-
getragenen Geburtsdatums "(…)" auf "(…)". Eventualiter ersuchte sie um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Die Beschwerdeführerin reichte als Indiz für ihre Herkunft die Fotografie
eines chinesischsprachigen Schreibens vom 13. März 2008 ein (inklusive
Übersetzung), bei dem es sich um die Vereinbarung über ihre Aufnahme
als Pflegekind im Alter von (…) Jahren durch ihren Ziehvater handle. Zu-
dem beantragte sie den Beizug des Asyldossiers des Ziehvaters.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. August 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und sowie die von ihm angeordnete Wegweisung
und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht
abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist
befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschlies-
send zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. EMARK
1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend zu bejahen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneinge-
schränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Ver-
lassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der gesuchstellenden Person
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder
nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
8. August 2019 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus
China und als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdean-
träge). Angesichts dieses klar formulierten Beschwerdeantrags und der
entsprechenden Begründung der Beschwerde vom 8. August 2019 bilden
die Fragen der Asylgewährung und der Wegweisung an sich nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens, auch wenn in Ziffer 1 der Beschwerde-
anträge (Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung) die Dispo-
sitivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Anordnung Wegweisung) mit-
genannt wurden. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft wegen illegalen Verlassens von China erfüllt
und sie deshalb antragsgemäss als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
5.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon
auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, wel-
che die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach
China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt
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würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn
zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.).
In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit hat das Gericht festgestellt,
dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in In-
dien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber davon aus-
gegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden
Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben
habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.8).
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Kreis C._______ in der
Provinz G._______, wo sie bis im Dezember 2016 immer gelebt und dann
illegal aus China ausgereist sei. Das SEM stellte zwar die tibetische Ethnie
der Beschwerdeführerin nicht in Frage, hegte aber Zweifel an der vorge-
tragenen Herkunft. Es gelangte in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Sozialisierung
in China und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung
der Akten ergibt, dass dieser Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Die
Beschwerdeführerin hat zwar keine Identitätspapiere eingereicht, die ver-
bindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. In einer Ge-
samtbetrachtung überwiegen aber die Indizien, die für die Hauptsozialisie-
rung der Beschwerdeführerin in der angegebenen Herkunftsregion und die
chinesische Staatsangehörigkeit sprechen.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren von Be-
ginn weg an, sie stamme aus dem Kreis C._______ in der Provinz
G._______ und habe seit ihrer Geburt am (…) bis zur im (…) erfolgten
Ausreise aus China immer dort gelebt. Nach dem Tod der Mutter sei sie im
Alter von sechs Jahren von dem in der Nachbarschaft wohnhaften
E._______ als Pflegekind aufgenommen worden und habe seither mit ihm
und dessen Schwester H._______, respektive nach dem Weggang des
Ziehvaters im Jahr (…) nur noch mit dessen Schwester zusammengelebt.
5.4.2 Die Konsultation des Asyldossiers von E._______ (N […]), der am
26. Oktober 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, zeigt durch-
wegs übereinstimmende Angaben in Bezug auf die Biografie der Be-
schwerdeführerin: E._______ gab zu Protokoll, er stamme aus C._______
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Seite 10
und habe mit seiner Schwester H._______, die damals (…) alt gewesen
sei, sowie seiner Pflegetochter M._______, die von seiner Nachbarin im
Jahr (…) zur Welt gebracht worden sei und die er aufgenommen habe, als
sie sechs Jahre alt gewesen sei, zusammengelebt. Das SEM erachtete
zwar die von E._______ vorgetragenen Fluchtgründe (Verteilung von Flug-
blättern im Jahr […]) als unglaubhaft, hegte aber an der tibetischen Ethnie
und der Herkunft von E._______ aus der angegebenen Region keine Zwei-
fel. Es stellte dessen Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens des
subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus China fest und
nahm ihn mit Verfügung vom 8. September 2015 als Flüchtling vorläufig
auf. Im Rahmen eines im Jahr 2017 von E._______ geführten Beschwer-
deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (F-5712/2017) betref-
fend eine von der Schweizer Botschaft in Neu Delhi verweigerte Erteilung
eines humanitären Visums zugunsten von L._______, geboren am (…),
führte E._______ aus, es handle sich bei der Gesuchstellerin um seine
Adoptivtochter; diese halte sich in Neu Delhi auf und werde von einem
Mönch betreut, dem er regelmässig Geld für den Kauf von Lebensmitteln
für das Kind schicke. Da E._______ einen vom Gericht erhobenen Kosten-
vorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-
5712/2017 vom 28. November 2017 auf die Beschwerde gegen die verwei-
gerte Visumserteilung nicht ein. Die aufgeführten Umstände vermögen die
Herkunft der Beschwerdeführerin zwar nicht zweifelsfrei zu belegen, sie
bilden indessen ein massgebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Her-
kunftsangaben.
5.4.3 Das Sprach- und Herkunftsgutachten vom 11. Juli 2019 kommt nicht
zu einem eindeutigen Schluss. Es zeigt, dass die Beschwerdeführerin in
landeskundlich-kultureller Hinsicht viele Kenntnisse zur angegebenen Her-
kunftsregion nachweisen konnte. So machte sie zutreffende Angaben zur
administrativen Einteilung und Geografie, zu Sehenswürdigkeiten, wichti-
gen Feiertagen und berühmten Persönlichkeiten, zum Schulwesen oder
dem Hausbau. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person, die Be-
schwerdeführerin sei dennoch "sehr wahrscheinlich" nicht im Kreis
C._______ in der Provinz G._______, sondern "sehr wahrscheinlich" in der
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas hauptsozialisiert worden,
beruhte offenbar in erster Linie auf der linguistischen Analyse, gemäss wel-
cher die Sprache der Beschwerdeführerin in den analysierten Bereichen
überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von I._______ bezie-
hungsweise der exiltibetischen Koine aufweise, was unerwartet sei.
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5.4.4 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass
das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Herkunftsregion gestellt hat. Zwar ist dem SEM dahinge-
hend zuzustimmen, dass es sich bei der Kopie des Familienbüchleins nicht
um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handelt. Ebenso wenig ver-
mag die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Schreibens be-
treffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin durch E._______ als Pfle-
gekind im Jahr (…) ihre Sozialisierung in China eindeutig zu belegen. Die
besagten Dokumente sind aber – in Verbindung mit den übereinstimmen-
den biografischen Angaben von E._______ und der Beschwerdeführerin,
wonach die Beschwerdeführerin bei dem unbestrittenermassen aus der
Region C._______ stammenden E._______ gelebt habe, sowie der im
Herkunftsgutachten vom 11. Juli 2019 erhobenen landeskundlich-kulturel-
len Kenntnisse der Beschwerdeführerin – als Indizien für die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Herkunft zu werten. Hinsichtlich der
sprachlichen Besonderheiten, welche die Beschwerdeführerin laut der lin-
guistischen Analyse vom 11. Juli 2019 aufweist, darf – wie in der Be-
schwerde zutreffend erwähnt – nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Be-
schwerdeführerin sich nach dem Verlassen der Heimatregion als Jugend-
liche über zwei Jahre in Nepal und Indien aufgehalten haben dürfte, bevor
sie in die Schweiz gelangt ist. Es erscheint zumindest nicht abwegig, dass
sich eine Jugendliche schneller an die sprachliche Umgebung gewöhnt
und sich anpasst, als eine erwachsene Person. Insgesamt erscheint es
aufgrund der Aktenlage überwiegend glaubhaft (Art. 7 AsylG), dass die Be-
schwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Kindheit in der angegebenen
Herkunftsregion in China verbracht und diese wenige Jahre vor der Ein-
reise in die Schweiz verlassen hat. Konkrete Hinweise, dass sie als min-
derjährige Tibeterin während ihres Aufenthalts in Indien die indische
Staatsangehörigkeit hätte erwerben können respektive erhalten hätte, lie-
gen nicht vor. Bei der Evaluation ihrer Herkunft hat die Beschwerdeführerin
mitgewirkt. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer
Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8 ff.), erweist sich daher im vorliegenden Fall als nicht gerechtfertigt,
zumal auch die Schilderung der Umstände des Verlassens von China, wo-
nach die Schwester von E._______ sich aufgrund ihres Alters Sorgen um
die Zukunft der Beschwerdeführerin gemacht und sie deshalb Ende 2016
auf den Weg zum Ziehvater geschickt habe, als glaubhaft zu qualifizieren
sind.
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5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus China be-
gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr einer oppositionellen Haltung ver-
dächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen
ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG. Aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach
subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, bleibt ihr die Asylberechti-
gung verwehrt; eine solche beantragte sie in der Rechtsmitteleingabe vom
8. August 2019 denn auch nicht. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht
der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach China im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
dagegen als unzulässig (Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG
[SR 142.20]), und die Beschwerdeführerin ist – wie beantragt – als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung im
ZEMIS eingetragener Personendaten (Geburtsdatum und Herkunftsbe-
zeichnung). Zu dieser Thematik kann vorab auf das Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/3 verwiesen werden.
6.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
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Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
6.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober
2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
6.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil
des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
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6.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist.
Die Beschwerdeführerin hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihr gel-
tend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest
wahrscheinlicher ist als das erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere
Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu-
tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreu-
ung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des
Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutz-
rechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im
ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Al-
ters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder
asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses
auswirken kann.
6.7 Die Beschwerdeführerin trug auf dem am 29. April 2019 ausgefüllten
Personalienblatt den […] als Geburtsdatum ein (vgl. A1). Bei der Erstbefra-
gung vom 7. Mai 2019 nannte sie wiederum den […] (vgl. A9 S. 3). Das
SEM trug den […] entsprechend als Geburtsdatum der Beschwerdeführe-
rin im ZEMIS ein. In der Folge änderte das SEM den Eintrag aufgrund des
medizinischen Gutachtens zur Altersschätzung vom 23. Mai 2019 auf den
[…].
Mittels Gutachten zur Altersschätzung können nicht exakte Geburtsdaten
erstellt werden; das ermittelte Alter bewegt sich stets in einer gewissen
Bandbreite. Die in der vorliegenden Altersanalyse vom 23. Mai 2019 ermit-
telte Bandbreite zeigt hinsichtlich der Frage der Voll- respektive Minderjäh-
rigkeit der Beschwerdeführerin kein eindeutiges Bild (vgl. A24 S. 4
[Schlussfolgerungen]: wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren; Min-
destalter von 15.5 Jahren; Feststellung, dass das von der Beschwerdefüh-
rerin angegebene Alter von damals (…) weniger wahrscheinlich, aber noch
möglich erscheine). Diese Schlussfolgerungen lassen somit durchaus
Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Er-
hebung (23. Mai 2019) – wie von ihr angegeben – noch minderjährig war.
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Aufgrund der Aktenlage und dem zuvor unter E. 5 zur Glaubhaftigkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin Ausgeführten erscheint das
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom (…)
insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM nachträglich im ZEMIS
eingetragene Datum vom (…). Der Eintrag im ZEMIS ist entsprechend zu
berichtigen (Geburtsdatum vom 15. Januar 2002). Unter Verweis auf die
Ausführungen unter E. 5 ist auch der Eintrag bezüglich der Herkunft der
Beschwerdeführerin antragsgemäss von "gemäss eigenen Angaben China
(Volksrepublik)" auf "China (Volksrepublik)" anzupassen.
7.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-
ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
In Abänderung der Dispositivziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sind die Dispositivziffern 7
und 8 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die im ZEMIS eingetragenen Daten betreffend Geburtsdatum und
Herkunft der Beschwerdeführerin entsprechend der Anträge der Beschwer-
deführerin zu berichtigen (Geburtsdatum 15. Januar 2002, Herkunft Volks-
republik [China]).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung werden auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die Daten im ZEMIS betreffend Ge-
burtsdatum und Herkunft der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägun-
gen zu berichtigen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).