B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4010/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 2. September 2015 trat das SEM darauf nicht
ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Februar 2016
wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
B.
Am 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz ein. Im Rahmen einer Befragung vom 30. Mai 2016 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach
Ungarn gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 schrieb das SEM dieses Gesuch in An-
wendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (Eröffnung am 23. Juni 2016) ordnete das
SEM in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung sowie den
Vollzug nach Ungarn an. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt,
und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich der Beschwerde-
führer ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz befinde und das Land daher zu
verlassen habe. Ungarn sei für die Behandlung seines Asylgesuchs zu-
ständig, weshalb er dorthin weggewiesen werde. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Auf die konkrete Begründung der Beschwerde wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 räumte das Gericht der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung ein und forderte den Beschwerdeführer
– da die Beschwerde keine Unterschrift trug – zur Beschwerdeverbesse-
rung auf.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift.
I.
Mit Replik vom 24. August 2016 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat an
und äusserte sich zur Vernehmlassung.
J.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus-
setzung des Vollzugs.
K.
Am 1. Februar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer mit, dass der Beschwerde bereits mit Zwischenverfügung vom
28. Juni 2016 aufschiebende Wirkung erteilt worden sei.
L.
Am 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung von Art. 64a
AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) ergan-
gen sind, und entscheidet dabei endgültig (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechts-
mitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt sowie formge-
recht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylver-
fahrens voraus.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
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In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
3.3 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt
sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
5.
Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so
dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insge-
samt Fr. 800.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: