B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-401/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
D-401/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat Mitte
November 2014 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien, wo er sich ungefähr
acht Monate in E._______ aufhielt. Von Äthiopien reiste er über den Sudan
nach Libyen, von wo er mit einem Boot nach Italien fuhr. Mit dem Zug reiste
er am 2. September 2015 von F._______ her in die Schweiz ein, wo er am
5. September 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn zum Reiseweg. Am 2. Dezember 2015 hörte das
SEM den Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich
zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er
habe die achte Klasse abgeschlossen. Die neunte Klasse hätte er in
C._______ besuchen müssen. Hierfür hätte er ein Zimmer mieten müssen,
wofür seine Familie kein Geld gehabt habe. Er habe deshalb mit der Schule
aufgehört und den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Er habe befürch-
tet im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, weshalb er vorsichtshalber ausgereist sei. Ein Aufgebot für
den Militärdienst habe er noch nicht bekommen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und je eine Kopie der Iden-
titätskarte seines Vaters und der Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am 20. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. September 2015 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
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fochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde-
führer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
E.
Am 23. Januar 2017 reichte der Sozialdienst des Kantons G._______ beim
Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung betreffend den Be-
schwerdeführer ein.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut
und ordnete dem Beschwerdeführer Herrn MLaw Ruedy Bollack als amtli-
cher Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde vom 19. Januar 2016 hat sich zum Zeitpunkt der Ein-
reichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
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subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden, ohne auf die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem ver-
möge auch die vorgebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er aus diesem desertiert. Er sei bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise
nicht zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe demnach nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen Ak-
ten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne,
dass dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung für den Militärdienst unmit-
telbar bevorgestanden habe. Wäre er nach dem Schulabbruch in eine Raz-
zia geraten, wäre er aufgegriffen und zwangsrekrutiert worden. Diese dro-
hende Zwangsrekrutierung sowie die Angst vor Razzien würden einerseits
die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers gefährden, andererseits
würden sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Ansonsten
lasse sich nicht erklären, warum ein Jugendlicher seine Familie verlasse
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und ihm nur die Flucht ins Ausland als Lösung übrigbleibe. Sollte wider
Erwarten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen sei, sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illega-
len Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und er bei einer Rückkehr
nach Eritrea befürchten müsse, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu sein. Bis anhin sei nach konstanter Praxis anerkannt
gewesen, dass das illegale Verlassen des Landes von der eritreischen Re-
gierung als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet werde
und illegal ausgereiste Personen, wie der Beschwerdeführer angesichts
der in Eritrea herrschenden Umstände begründete Furcht hätten, bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Die Anforderungen an eine Praxisänderung
(vgl. BVGE 2010/54) seien im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, nicht erfüllt.
Das SEM habe sich bei der Praxisänderung auf eine äusserst dünne Quel-
lenlage gestützt. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts
der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit müsse angenom-
men werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Re-
gimegegner erachtet würden. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der
Beschwerdeführer, der seine illegale Flucht glaubhaft dargelegt habe, bei
einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, womit
er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Sollte das Ge-
richt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsver-
letzungen in Eritrea sowie der Willkür mit welcher das Regime gegen seine
Bürger vorgehe, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
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von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich vor einer Einziehung
in den Militärdienst aufgrund seines Schulabbruchs gefürchtet. Er hat sich
jedoch weder einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch ist er aus
dem Militärdienst desertiert. Anlässlich der Anhörung führt der Beschwer-
deführer aus, er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte
A 24/16 F104). Diese Angaben werden in der Beschwerde nicht bestritten.
Es wird darin einzig geltend gemacht, eine Einziehung in den Militärdienst
hätte unmittelbar bevorgestanden. Der Beschwerdeführer macht jedoch in
diesem Zusammenhang keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden gel-
tend und er wusste nicht, ob sich nach seiner Ausreise die eritreischen Be-
hörden bei ihm zuhause gemeldet haben. Er reichte auch keine Rekrutie-
rungsunterlagen, beispielsweise einen Marschbefehl, als Nachweis für ein
Aufgebot für den Militärdienst nach. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Refraktär
oder als Dienstverweigerer angesehen wird. Die blosse Möglichkeit, dass
jemand in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich
zudem von vornherein nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Moti-
ven erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine
Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM
liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der ge-
rügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das
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Seite 8
SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. seine Überlegungen zu
den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren
freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine
Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht.
6.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit – letztlich un-
geachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 9
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
D-401/2017
Seite 10
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
D-401/2017
Seite 11
8.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
D-401/2017
Seite 12
8.4.3 Beim inzwischen volljährigen Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Ver-
wandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer
anderen Einschätzung führen könnten.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Februar 2017 sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
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des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 VGKE und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar daher auf Grund der Akten auf ins-
gesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1000.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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