Abtei lung IV
D-4015/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder
C._______, und D._______, Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Januar 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4015/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am 20. September 1999 und gelangten über die Türkei und weitere,
ihnen unbekannte Länder am 20. Oktober 1999 in die Schweiz, wo sie
gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten.
B.
Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragungen vom 25. Oktober 1999 in der Empfangsstelle und
vom 22. November 1999 durch die zuständige kantonale Behörde im
Wesentlichen vor, er habe sich in seinem Heimatstaat – abgesehen
von Teilnahmen an Studentendemonstrationen in den Jahren 1982 und
1984 – ebensowenig betätigt wie seine nahen Angehörigen; einzig
sein Vater sei einfacher Peschmerga bei der KDP (Kurdische Demo-
kratische Partei) gewesen. Er (der Beschwerdeführer selber) habe sich
nach Abschluss eines Agronomiestudiums an der Universität
F._______ von 1986 bis 1991 in den Bergen aufgehalten, um sich dem
Militärdienst zu entziehen, was möglicherweise in der Zwischenzeit zu
einer Verurteilung in Abwesenheit wegen Refraktion geführt habe. Von
1991 bis zur Ausreise habe er in E._______ als selbstständiger
Schuhhändler gearbeitet und daneben Gedichte und Poesie verfasst,
welche von 1984 bis 1996 unter anderem in den Zeitungen "Haukari"
und "Kurdistan News" erschienen seien. Ab dem Jahre 1996 habe er
seine Gedichte ferner auch im Rahmen von Vorlesungen in Teehäu-
sern vorgetragen. Dies habe er namentlich anfangs September 1999
vor hundert bis hundertfünfzig Personen mit einem Gedicht mit dem
Titel "Sardam" ("jetzt") gemacht, in welchem er ungerechtfertigte
Aktionen der islamischen Bewegung – wie das Umbringen von Perso-
nen, die Alkohol konsumiert hätten – kritisiert habe. Ungefähr eine Wo-
che vor seiner Ausreise hätten ihn um Mitternacht Mitglieder dieser
Bewegung zu Hause festnehmen wollen; er sei jedoch, während seine
Ehefrau an die Haustüre gegangen sei, über die Hinterseite des Hau-
ses geflüchtet und habe sich anschliessend bis zur Ausreise versteckt
gehalten.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörungen vom 25. Ok-
tober 1999 und vom 22. November 1999 im Wesentlichen an, sie habe
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ihren Heimatstaat ausschliesslich wegen der Probleme ihres Eheman-
nes verlassen. Rund eine Woche vor ihrer Ausreise seien um Mitter-
nacht Leute der Bisutnawai-Islami (IMIK) zu ihnen nach Hause gekom-
men, um ihren Ehemann abzuholen. Dieser habe jedoch das Haus un-
erkannt verlassen können, bevor es von vier bis fünf Männern durch-
sucht worden sei. Die Männer – welche unter dem Kommando des lo-
kalen Führers der IMIK, G._______, gestanden seien – hätten ihr beim
Verlassen des Hauses gesagt, dass ihr Ehemann sich nicht da-
vonstehlen könne und sie ihn mitnehmen würden, sobald er wieder
auftauche.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Kopien
dreier fremdsprachiger Dokumente zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2000 forderte das BFF die Be-
schwerdeführer zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachi-
gen Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes auf. Die Beschwer-
deführer teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 15. Januar 2000
mit, es handle sich bei den Dokumenten um Poesie, die der Beschwer-
deführer verfasst habe. Diese Gedichte seien sehr schwer zu überset-
zen und sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel dafür.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Nachdem die Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhoben hatten, hob das BFF die
angefochtene Verfügung am 9. April 2001 im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens auf, worauf die Beschwerde mit Beschluss der
ARK vom 10. April 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde.
E.
Am 19. April 2002 wurde der Sohn der Beschwerdeführer geboren.
F.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 – eröffnet am 14. Januar 2005 –
wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer erneut ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerde-
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führer vermöchten angesichts der in der Zwischenzeit erfolgten grund-
legenden Änderung der Verhältnisse im Irak den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände als unzumutbar,
weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der
Schweiz verfügte. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2005 erhoben die Beschwerdeführer ge-
gen die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005 bei der ARK Be-
schwerde und beantragten die teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern
1-3 betreffend – Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2005 verwies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf das
Erheben eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 – welche den Be-
schwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vor-
instanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 wiesen die Beschwerdeführer auf das
Urteil BVGE 2008/4 hin und erneuerten ihren Antrag auf Gewährung
von Asyl.
K.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 3. September 2008 erneut an ihrer Verfügung
vom 13. Januar 2005 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom
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24. September 2008. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 13. Januar 2005
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten ungeachtet all-
fälliger Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Soweit sie
Furcht vor Behelligungen seitens der islamischen Bewegung geltend
machen würden, sei darauf hinzuweisen, dass die radikalen Islamisten
seit März 2003 selbst in den von ihnen vor diesem Zeitpunkt zeitweilig
beherrschten Regionen des Nordiraks über keinen öffentlichen Ein-
fluss mehr verfügten; am Herkunftsort der Beschwerdeführer sei so-
dann der Einfluss dieser Gruppierung schon vorher gering gewesen.
Die Beschwerdeführer könnten ferner auf den Schutzwillen und die
Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden in Bezug auf allfällige
Übergriffe von Dritten zählen. Soweit der Beschwerdeführer schliess-
lich eine Verfolgung durch das Saddam-Regime wegen Militärdienst-
verweigerung und Verfassens regimekritischer Texte befürchte, sei
festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise der
Beschwerdeführer grundlegend geändert hätten. Durch die militärische
Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 sei das
Regime von Saddam Hussein gestürzt worden und Anfang Juli 2004
habe eine souveräne irakische Übergangsregierung die Amtsgeschäf-
te übernommen. Bei dieser Sachlage sei die Furcht vor einer Verfol-
gung durch das Regime Saddam Husseins im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet (vgl. BFM-Verfügung vom 13. Januar 2005, S. 3).
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2008 führt die Vorinstanz
im Weiteren aus, angesichts der offensichtlich geringen Exponiertheit
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des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Landesabwesenheit
erschienen seine Aussagen über eine angebliche Gefährdung durch
die Islamisten zweifelhaft. Hinzu komme, dass sich die Sicherheitslage
im kurdischen Nordirak im heutigen Zeitpunkt stabiler und ruhiger dar-
stelle als in jenem der Ausreise der Beschwerdeführer. Neben der offi-
ziellen Armee Irakisch-Kurdistans würden die kurdischen Parteien ei-
gene Polizeikorps und Geheimdienste unterhalten, welche insbeson-
dere Anhänger von extremistisch-islamistischen Gruppierungen ins Vi-
sier nehmen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer gegebenenfalls den Schutz der kurdischen Behörden
vor allfälligen Übergriffen der Islamisten beanspruchen und auch er-
halten könnten.
3.2 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber in ihrer Be-
schwerdeschrift vom 3. Februar 2005 auf den Standpunkt, das Bun-
desamt sei bei der Beurteilung ihres Falles von der in der Schweiz gel-
tenden Zurechenbarkeitstheorie ausgegangen. Bei einer Würdigung
unter den Gesichtspunkten der Schutztheorie – welche vom UNHCR
vertreten werde und der sich inzwischen die überwiegende Mehrheit
der Aufnahmestaaten von Asylsuchenden angeschlossen hätten – sei-
en ihre Vorbringen asylrechtlich relevant, sei doch sowohl der Schutz-
wille als auch die -fähigkeit der in ihrer Heimatregion herrschenden
PUK (Patriotische Union von Kurdistan) zu verneinen; die PUK sei
nämlich nicht bereit, wegen ihnen schlechte Beziehungen zur islami-
schen Bewegung zu riskieren. In ihren Eingaben vom 25. April 2008
und vom 24. September 2008 verweisen die Beschwerdeführer sodann
auf BVGE 2008/4 und die in diesem Entscheid vom Bundesverwal-
tungsgericht vorgenommene Einschätzung des Einflusses der Islamis-
ten im Nordirak. Sie machen geltend, dass sich die Lage im kurdi-
schen Nordirak zwar im heutigen Zeitpunkt als ruhiger und stabiler
präsentiere, Schutz gegen Übergriffe von Islamisten jedoch nach wie
vor nicht in jedem Fall erhältlich sei.
4.
4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht einlässlich geprüft hat. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann
auch im Rahmen des vorliegenden Urteils unterbleiben, da – wie
nachstehend aufgezeigt – die asylrechtliche Relevanz der geltend ge-
machten Ereignisse ohnehin zu verneinen ist.
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4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführer
abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist zwar in ihrer Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2005 – zu jenem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der Praxis der
ARK – von der Zurechenbarkeitstheorie ausgegangen, wonach eine
Verfolgung direkt oder zumindest mittelbar durch den Heimatstaat be-
ziehungsweise einen Quasi-Staat zugefügt werden mussten, um den
Anforderungen von Art. 3 AsylG zu genügen. In einem Grundsatzent-
scheid vom 8. Juni 2006 hat die ARK hingegen einen Wechsel zur
Schutztheorie vorgenommen, gemäss welcher auch private Verfolgung
massgeblich ist, sofern der Heimatstaat entweder nicht schutzwillig
oder nicht schutzfähig ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Entge-
gen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung ist dieser
Wechsel indessen im vorliegenden Fall ohne Bedeutung für den Aus-
gang des Verfahrens.
4.3 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
4.3.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicher-
heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Er-
bil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführli-
chen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist da-
bei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabi-
lisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der
Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen.
4.3.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie
vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu gera-
ten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der
beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medien-
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schaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinste-
hende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser
Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private
Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise
von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ih-
nen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation
von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Be-
schäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzel-
fall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig
sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der
Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen
wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen
die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4
E. 7.4 S. 54 f.).
4.4
4.4.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass
die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung wegen der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Refraktion im Jahre 1986 sowie der Veröffentlichung regime-
kritischer Texte nach dem Sturz der zentralstaatlichen Regierung Sad-
dam Husseins zu verneinen sei, von den Beschwerdeführern unbe-
stritten geblieben ist. Zu beurteilen bliebt demnach einzig die Frage,
inwieweit die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Kritik an gewissen Machenschaften der islamistischen
Bewegung Behelligungen seitens dieser Gruppierung befürchten müs-
sen beziehungsweise – bei Bejahung dieser Frage – wieweit die in der
Heimatregion der Beschwerdeführer zuständigen kurdischen Sicher-
heitsbehörden willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer ge-
gen derartige Behelligungen zu schützen.
4.4.2 Inwieweit die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerde-
führer in den 1990er-Jahren ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit
und des bei einer Lesung in einem Teehaus anfangs September 1999
vorgetragen Gedichtes, in welchem er eigenen Angaben zufolge ge-
wisse Machenschaften der islamistischen Bewegung kritisiert hat, bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat nach über zehnjähriger Abwesen-
heit (noch) Behelligungen seitens der IMIK zu befürchten hätten, ist
schwierig abzuschätzen. Es ist allerdings immerhin zu konstatieren,
dass der Einfluss der Islamisten gerade in E._______ – der Heimat-
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stadt der Beschwerdeführer – seit der Ausreise der Beschwerdeführer
durch die vereinten Anstrengungen der PUK und der US-amerikani-
schen Truppen erheblich geschwunden ist, so dass in dieser Stadt
grundsätzlich weniger mit Behelligungen seitens der Islamisten ge-
rechnet werden muss als beispielsweise in ländlichen Gebieten des
kurdischen Nordiraks, namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl.
dazu BVGE 2008/4 E. 6.6.3, 6.7 und 7.3). Die von den Beschwerdefüh-
rern in ihrer Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2005 vertretene Auf-
fassung, wonach die PUK mit der islamistischen Bewegung zusam-
menarbeite und nicht bereit sei, wegen ihnen (den Beschwerdefüh-
rern) ihre Beziehungen zu dieser Gruppierung zu verschlechtern, trifft
damit jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu. Auch wenn trotz-
dem nach wie vor von einer zumindest punktuellen Aktionsfähigkeit
der islamistischen Gruppierungen auszugehen ist, erscheint demnach
im vorliegenden Einzelfall die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
kurdischen Behörden den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten Schutz gegen allfällig drohende Übergriffe der IMIK gewäh-
ren würden, zutreffend. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass
die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus
dem Heimatstaat nie Schwierigkeiten mit den im Nordirak herrschen-
den kurdischen Parteien hatten und auch keiner Organisation angehö-
ren, die – wie beispielsweise die irakische kommunistische Arbeiter-
partei WCPI (Worker Communist Party of Iraq) – in Opposition zur
PUK und zur KDP steht. Auch wenn ein vollständiger Schutz gegen all-
fällige Übergriffe naturgemäss nicht möglich ist, ist vor diesem Hinter-
grund insgesamt jedenfalls nicht von einer erheblichen Gefährdung der
Beschwerdeführer auszugehen.
4.4.3 Bei dieser Sachlage erfüllen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Bundesamt hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Verfügung
vom 13. Januar 2005 hat das BFM sodann zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere Prüfung der
Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle erübrigt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist in Anbetracht der gesamten
Umstände des vorliegenden Falles gestützt auf Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen; das von den Beschwerde-
führern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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