B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4016/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (…).
D-4016/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin in Begleitung
von B._______, ihrem heutigen Ehemann und damaligen Verlobten, die
Türkei am 4. beziehungsweise 5. Oktober 2010 und gelangte am 6. Okto-
ber 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am 7. Oktober 2010 ein Asylge-
such stellte.
B.
Am 20. Oktober 2010 fand die Befragung zu Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische
Staatsangehörige und stamme aus C._______. Ihre Mutter sei ethnische
Kurdin, ihr Vater ethnischer Türke. Sie sei von ihrer Familie unter Druck
gesetzt worden, weil sich diese ihrer geplanten Vermählung mit
B._______, welcher in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
C verfüge, widersetzt habe.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 30 November 2010 eröffnet am
2. Dezember 201 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung nach Österreich an und forderte die Beschwerde-
führerin auf, die Schweiz sofort zu verlassen.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde erheben.
D.
Am 31. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin B._______ in der
Schweiz geheiratet.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8478/2010 vom 23. Februar
2011 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom
30. November 2010 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das na-
tionale Asylverfahren wieder aufzunehmen.
F.
Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am 7. No-
vember 2011 die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
statt.
D-4016/2013
Seite 3
G.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe B._______ im Dezember 2009 heiraten
wollen. Ihre Familie habe ihr eine Heirat wiederholt verweigert und insbe-
sondere auch mehrmals die entsprechenden Anfragen von B._______
Familie abschlägig beschieden. Darüber hinaus sei sie von mehreren
Familienangehörigen, namentlich von ihrem Bruder, geschlagen und mit
dem Tod bedroht worden, als sie sich gegen dieses Verbot gewehrt habe.
Angesichts dieser Umstände habe sie sich veranlasst gesehen, ihre Fa-
milie und die Türkei zu verlassen und zu B._______ in der Schweiz zu
gelangen. Ende September 2010 habe sie sich auf dem Luftweg von
C._______ nach D._______ begeben, von wo aus sie am 5. Dezember
2010 in Begleitung von B._______ über Österreich in die Schweiz gelangt
sei. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrer Familie
getötet zu werden, weil sie durch ihre Heirat deren Traditionen missachtet
habe.
Zum Nachweis ihrer Identität sowie ihrer türkischen Staatsangehörigkeit
reichte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Reisepass (ausgestellt
am 28. April 2010 in C._______) sowie ihre türkische Identitätskarte
(ausgestellt am 16. Juni 2010 in E._______ ) zu den Akten.
H.
Am 11. April 2012 kam die Tochter F._______ in der Schweiz zur Welt,
welcher am 22. November 2012 von der zuständigen kantonalen Behörde
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten zum einen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG, zum anderen denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im weiteren hielt das
BFM im Hinblick auf die Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen mit
Niederlassungsbewilligung "C" fest, der Entscheid über den weiteren Auf-
enthalt oder eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin falle in
die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
J.
Am 30. Mai 2013 teilte die zuständige Migrationsbehörde dem BFM mit,
der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs gegen die erstinstanz-
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Seite 4
liche Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung sei bereits mit Entscheid
des kantonalen Sicherheits- und Justizdepartements vom 27. November
2012 rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. A58/10; A59/1). Gleichzeitig
ersuchte die zuständige Migrationsbehörde das BFM, die Wegweisung
der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen (vgl.
A59/1).
K.
Infolgedessen hob das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 seinen Ent-
scheid vom 21. Mai 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren
wieder auf.
L.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 – eröffnet am 15. Juni 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde mit den inhaltlich gleichen
Erwägungen wie in der ursprünglichen Verfügung vom 21. Mai 2013 aus-
geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten teils den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjeni-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
M.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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Seite 5
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-4016/2013
Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides zunächst aus,
die einschlägigen Schilderungen der Beschwerdeführerin würden insge-
samt schematisch erscheinen. So habe ihr die Familie nie einen Grund
für die Verweigerung der Heirat gegeben, und die Beschwerdeführerin
wolle sich bei ihrer Familie nie nach einem Grund erkundigt haben. Eine
derartige Schilderung erscheine unrealistisch. Es sei vielmehr anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführerin, die in der Grossstadt C._______ auf-
gewachsen und wohnhaft gewesen sei, sich mit Sicherheit zumindest
nach dem Grund für die Verweigerung erkundigt hätte. Auch die Schilde-
rungen der näheren Umstände der heimlichen Treffen mit ihrem Verlobten
während seiner Aufenthalte in der Türkei seien unsubstanziiert ausgefal-
len. Ausserdem lasse sich die gesamte Schilderung der Reisevorbe-
reitungen nicht mit einer heimlichen Flucht aus dem Familienverband
vereinbaren. Darüber hinaus habe sie sich in Begleitung ihrer Mutter, die
sie mittlerweile eingeweiht habe, nach G._______ begeben, um ein Vi-
sum zu erhalten. Da ihre diesbezüglichen Bemühungen fehlgeschlagen
seien, sei sie in G._______ mit einem Schlepper in Kontakt getreten, der
ihr in der Folge ein gefälschtes Visum besorgt habe. Alsdann sei sie allein
und direkt ab C._______ geflogen, was für eine reiseungewohnte und
aus ihrem Familienverband fliehende Person eher unwahrscheinlich er-
scheine. Schliesslich will die Beschwerdeführerin B._______ erst im
Nachhinein von D._______ aus über ihre Flucht orientiert haben, was
aufgrund der gesamten Umstände als ausgesprochen unwahrscheinlich
zu qualifizieren sei Da ihren Familienangehörigen offenkundig bekannt
gewesen sei, dass B._______ in der Schweiz wohnhaft sei, und dieser
Umstand auf eine erhöhte "Fluchtgefahr" hingedeutet hätte, sei davon
auszugehen, dass ihr Reisevorbereitungen, insbesondere die Aufgabe ih-
rer Arbeitsstelle, wohl kaum unbemerkt geblieben wären. Angesichts des-
sen seien die einschlägigen Vorbringen der Beschwerdeführerin als ins-
gesamt unglaubhaft zu bewerten.
3.2 Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrechtlich
unbedeutsam zu qualifizieren. Bei den sie behelligenden Familienange-
hörigen handle es sich nämlich um Private ohne einen Bezug zu staatli-
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Seite 7
chen Stellen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Stadt C._______ je-
derzeit die Möglichkeit gehabt, zuständige Polizei- oder Behördenstellen
oder sonstige geeignete Institutionen (wie etwas Frauenhäuser) um
Schutz zu ersuchen, was sie indessen unterlassen habe. Die verschiede-
nen zuständigen türkischen Behördenstellen seien heutzutage gerade
auch gegenüber derartigen Fragestellungen sensibilisiert. Der behördli-
che Schutzwille und die behördliche Schutzfähigkeit seien in diesem Licht
klarerweise zu bejahen. Dies gelte insbesondere auch für die rasch
wachsende und sich in einem raschen gesellschaftlichen Wandel befin-
dende Stadt C._______. Zudem wäre die Beschwerdeführerin keines-
wegs auf sich allein gestellt, zumal ihr Ehemann, der sie bereits in
D._______ abgeholt habe, als Inhaber der Niederlassungsbewilligung "C"
gegebenenfalls jederzeit von der Schweiz aus in die Türkei hätte reisen
können, um die Beschwerdeführerin in ihren Bemühungen zu unterstüt-
zen. Diese verfüge zudem über eine innerstaatliche Fluchtalternative, um
allfälligen erneuten Übergriffen ihrer Familienangehörigen in C._______
zu entgehen. So wäre es ihr jederzeit möglich, sich in einer anderen türki-
schen Grossstadt niederzulassen. Somit sei keine begründete Furcht der
Beschwerdeführerin ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem
über eine gute schulische und berufliche Ausbildung, welche ihr gegebe-
nenfalls eine Eingliederung an einem beliebigen Ort in der Türkei weiter-
hin erleichtern würde.
4.
In der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin vorgetragene
Sachverhalt wiederholt und, unter Bestreitung der Argumente in der vo-
rinstanzlichen Verfügung, dessen Glaubhaftigkeit beteuert. Die Be-
schwerdeführerin sei gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen,
weil sie wegen der beabsichtigten Heirat mit ihrem heutigen Ehemann
von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Sobald ihre Beziehung
bekannt geworden sei, sei sie von ihrer Familie in "Hausarrest" gehalten
worden, bis sie eine günstige Gelegenheit benützt habe, um "abzuhauen"
(sic); dadurch habe sie gegen die Regeln verstossen, die sie nach Sitten
und Gebräuchen ihres Heimatlandes niemals hätte verletzen dürfen. Da-
mit habe sie die Ehre ihrer Familie verletzt. Es wird auf das Schicksal ei-
ner Cousine der Beschwerdeführerin, H._______, verwiesen, welche sich
in einer ähnlichen Situation befunden habe und von ihrer eigenen Familie
umgebracht worden sei, nachdem sie ihr Elternhaus verlassen und heim-
lich zu ihrem Freund in D._______ gezogen sei.
D-4016/2013
Seite 8
Im Weiteren wird die Auffassung der Vorinstanz bestritten, wonach die
Beschwerdeführerin gegen Bedrohungen durch ihre Familie behördlichen
Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Es sei eine bekannte Tatsa-
che, dass in der Türkei jährlich Hunderte von Frauen dem Ehrenmord
zum Opfer fielen.
5.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist die Einschätzung durch die
Vorinstanz zu bestätigen, sowohl was die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen als auch deren asylrechtliche Unerheblichkeit betrifft.
5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es überhaupt nicht plausibel
und unrealistisch, dass die Familie gegen die Verbindung der Beschwer-
deführerin mit dem aus dem gleichen Dorf stammenden B._______ ein-
gestellt gewesen sei, ohne dass sie ihr einen Grund für die Ablehnung
angegeben hätte, und dass es der Beschwerdeführerin nicht einmal in
den Sinn gekommen wäre, ihre Eltern nach dem Grund für die Ablehnung
zu fragen. Schon dies allein legt den Schluss nahe, dass es sich um eine
erfundene Geschichte handelt. Dieser Schluss wird verstärkt durch die
wenig plausiblen Umstände, wie die Beschwerdeführerin ihre angeblich
heimliche (allerdings trotzdem mit Hilfe ihrer Mutter organisierte) Ausreise
schilderte. Gleiches gilt für die Schilderung der Beschwerdeführerin ihrer
angeblichen heimlichen Treffen mit ihrem heutigen Ehemann, welche, wie
die Vorinstanz zu Recht bemerkt, keinerlei Realkennzeichen aufweist. Es
kann auf die Einzelheiten in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, den türkischen
Behörden fehle es sowohl an Schutz- als auch an Willensfähigkeit, die
von (häuslicher) Gewalt betroffenen Frauen vor ihren Peinigern zu schüt-
zen, ist Folgendes festzuhalten: Im Jahr 1990 wurden die offiziell als
"Gästehäuser" bekannten Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe
für Opfer von häuslicher verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller
oder körperlicher Gewalt zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die
Frauen derart zu stärken, dass sei am Ende wirtschaftliche Unabhängig-
keit erlangen können und helfen auch bei der Lösung psychologischer
oder sozialer Probleme mit denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert
sehen (vgl. > Häusliche Gewalt
in der Türkei: Rund 11.000 Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember
2012, aufgerufen am 12. August 2013). Das Ministerium arbeitet am Aus-
bau der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz
D-4016/2013
Seite 9
mindestens eine dieser Zufluchtstätten vorhanden ist. Mit Stand vom
19. November 2012 betrug die Anzahl der türkischen Frauenhäuser 76
(vgl. a.a.O). Auf dem 30. Kongress über die Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau in der Türkei (CEDAW) sagte Fatma Şahin, die
türkische Familienministerin, dass die Aktionen gegen diejenigen, die Ge-
walt gegen Frauen anwenden würden, verstärkt worden seien (vgl.
> Familienministerin Şahin:
"Häusliche Gewalt ist schlimmer als Rassismus", vom 3. November 2012,
aufgerufen am 12. August 2012). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue
europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret
gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention
soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die
entsprechenden Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des
Europarates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem von Deutsch-
land, Österreich und der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die
Staaten erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt
(vgl. > Gesellschaft > Neue Konvention > Europarat be-
kämpft Gewalt gegen Frauen, vom 11. Mai 2011, aufgerufen am 12. Au-
gust 2013). Dass die Türkei die Konvention in den Verhandlungen unter-
stützt und unterzeichnet hat, gilt als Erfolg (vgl. a.a.O.). So wird denn
auch die Konvention von Menschenrechtlern als bahnbrechend be-
zeichnet. Ein Vertreter der Organisation "Human Righs Watch" sagte, es
handle sich dabei um das erste, rechtliche verbindliche internationale Do-
kument, das einen übergreifenden rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen schaffe (vgl. a.a.O.). Anfang März 2012 wurde
in der Türkei ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher
Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass
alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz
haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfe-
gesuche durch Betroffene reagieren (vgl. > BIG news-
letter Ausgabe 33 // Juni 2012 > Türkei > Neues Gesetz zum Schutz vor
häuslicher Gewalt, aufgerufen am 12. August 2013). Ausserdem wurden
unter dem Gesetz 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen
vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch ge-
regelt (vgl. > Häusliche Gewalt in
der Türkei: Rund 11.000 Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember
2012, aufgerufen am 12. August 2013), aufgerufen am 12. August 2013).
Zudem wurden unter diesem Gesetz 14 neue Zentren zur Gewaltpräven-
tion und Überwachung (ŞÖNIM) geschaffen, weitere seien geplant, und
bis Ende dieses Jahres sollten jede Provinz über eines dieser Zentren
verfügen (vgl. a.a.O.).
D-4016/2013
Seite 10
Auch wenn es, wie in der Beschwerde vorgebracht und an sich nicht zu
bestreiten ist, in der Türkei nach wie vor häufig Ehrenmorde geschehen,
so bedeutet dies keineswegs, dass die von bedrohten Frauen innerfamili-
ären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt sich
gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden ent-
schlossen sind, gegen das Phänomen der Ehrenmorde effektiv vorzuge-
hen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewäh-
ren. Daran vermag auch der Hinweis auf den Fall einer gewissen
H._______ nichts ändern, zumal ohnehin nicht belegt ist, dass es sich bei
dem angeblichen Opfer eines Ehrenmordes tatsächlich um eine Verwand-
te der Beschwerdeführerin handelt. Entgegen den anderslautenden Aus-
führungen auf Beschwerdeebene ist somit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der behördlichen Schutz-
fähigkeit auszugehen. Es kann im Übrigen auch hierzu auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwie-
sen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in
der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche
bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr in die Türkei
befürchten müsste. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschart nicht, weshalb die Vorinstanz ihr Asylbe-
gehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nicht zu
ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 31. Dezember 2010 mit einem
türkischen Staatsangehörigen verheiratet, der im Besitze einer Niederlas-
sungsbewilligung "C" ist. Damit verfügt sie grundsätzlich über einen An-
spruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach ständiger Praxis
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizeri-
D-4016/2013
Seite 11
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8.d), fallen die
konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch
der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden.
6.2.2 Mit Entscheid vom 23. August 2011 hat die zuständige kantonale
Behörde der Beschwerdeführerin die Frage eines Anspruchs auf eine Auf-
enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges geprüft und die
Erteilung einer solchen verweigert. Mit Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartementes des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012
wurde ein gegen diesen Entscheid erhobener Rekurs abgewiesen. Dieser
Entscheid ist von der Beschwerdeführerin offenbar nicht weitergezogen
worden. Somit ist die Frage eines Anspruchs auf Aufenthaltsberechtigung
verbindlich entschieden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 f.), und damit
auch in präjudizieller Weise die Frage der Wegweisung und der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK. Die
Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-4016/2013
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Was die Zulässigkeit des Vollzugs unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK
betrifft, kann auf das in E. 6.2.2 hiervor gesagte verwiesen werden.
D-4016/2013
Seite 13
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von einer generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird. Auch besteht aufgrund der Akten kein
Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat vor
ihrer Ausreise als Coiffeuse gearbeitet. Ihre gute schulische und berufli-
che Ausbildung wird ihr gegebenenfalls eine Eingliederung in der Türkei
erleichtern, wo sie gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbun-
denen Niederlassungsfreiheit an jedem beliebigen Ort Wohnsitz nehmen
kann. In Bezug auf ihre familiäre Konstellation ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz anzumerken, dass die zuständigen kantonalen Behörden
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges umfassend und insbesondere unter dem Aspekt von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geprüft und rechts-
kräftig abgelehnt haben. Infolge der materiellen Rechtskraft des kantona-
len Entscheids konnte dieser Aspekt nicht mehr Gegenstand einer erneu-
ten Beurteilung im Rahmen des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden
Verfahrens sein ("res iudicata").
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Ulrike Raemy
Versand: