Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4017/2010/wif
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
D-4017/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 5. Januar 2009 bei
der schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang 20. Januar 2009) für
sich und ihre Kinder ein Asylgesuch.
A.b Am 22. Januar 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin
auf, bis am 8. März 2009 genauere Angaben zu ihren Asylgründen und
zu einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu machen
sowie Kopien von Identitätspapieren und Beweismittel einzureichen.
A.c Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 14. Februar 2009 Folge. Mit Schreiben vom 27. April 2009 wandte
sie sich erneut an die Botschaft.
A.d Am 25. August 2009 führte die Botschaft mit der Beschwerdeführerin
eine Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Dabei machte sie geltend, sie
lebe seit 1996 in D._______ und arbeite dort zurzeit in einem
Flüchtlingscamp als Animatorin für Kinder. Ihr Ehemann sei im Februar
2009 – von E._______, wo er sich versteckt gehalten habe – nach
D._______ gekommen und in einem Camp festgehalten worden,
nachdem er sich der Armee ergeben habe. Im Camp sei eine mentale
Erkrankung festgestellt worden, worauf er in ein Spital gebracht worden
sei. Sie habe mit den verantwortlichen Personen des Spitals gesprochen
und ihn am 26. Juli 2009 mit nach Hause genommen. Sie habe mit ihm
am 24. August 2009 im Camp die Entlassungspapiere abholen wollen. Er
sei dort indessen festgehalten worden, da er den "Liberation Tigers of
Tamil Eelam" (LTTE) zugerechnet werde. Deshalb sei ihr Ehemann
bereits ein Jahr in Haft gewesen (April 1998 bis April 1999). Auch sie sei
im Oktober 1997 drei Tage und im Juli 1998 einen Tag festgehalten
worden. Zwei Geschwister ihres Ehemanns (LTTE-Mitglieder) seien im
Kampf gefallen, ebenso einer ihrer Cousins. Am 16. September 2006
seien ihr Ehemann und einer seiner Brüder von der Armee
festgenommen worden; man habe sie drei Tage festgehalten und stark
geschlagen. Sie selbst sei vom "Criminal Investigation Department" (CID)
und der srilankischen Armee telefonisch bedroht worden. Einmal habe
man versucht, ihren Sohn zu entführen. Man habe ihr am 30. September
2008 gesagt, sie müsse einen Geldbetrag leisten, ansonsten man ihren
Sohn entführen werde. Im Januar 2009 habe sie ihren Sohn in eine näher
gelegene Schule geschickt. Leute des CID und der Armee seien auch zu
D-4017/2010
Seite 3
ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt.
Ein Soldat sei mehrfach vorbei gekommen und habe ihr vorgeschlagen,
sie zu heiraten oder ihr Freund zu werden.
A.e Mit ihrem Bericht vom 2. September 2009 überwies die Botschaft
dem BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo: 11. Mai 2010) beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss, es sei ihrer Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde dem
Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2010 zuständigkeitshalber
überwiesen (Eingang am 4. Juni 2010).
D.
Die Botschaft übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli
2010 den Rückschein der srilankischen Post (Eingang: 15. Juli 2010)
betreffend Zustellung der angefochtenen Verfügung.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 20. Juli
2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die
Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-4017/2010
Seite 4
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Dem Rückschein der srilankischen Post ist zu entnehmen, dass die
Botschaft die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 am 20. April 2010
an die Beschwerdeführenden versandte.
1.3. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (Art. 70 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da
der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
D-4017/2010
Seite 5
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im
vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Befragung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2009 sowie den
ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 2. September
2009 Genüge getan.
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
D-4017/2010
Seite 6
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das vorliegende
Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin und deren Kinder ermögliche. Der Ehemann und
Vater der Beschwerdeführenden werde in einem IDP-Camp festgehalten,
das er nicht verlassen könne. Dieser habe gegebenenfalls nach seiner
Freilassung ein eigenes Asylgesuch zu stellen. Das BFM schliesse nicht
aus, dass die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften kontrolliert und
befragt worden und dass es zu Geldforderungen gekommen sei. Es
werde aber nicht davon ausgegangen, dass sie befürchten müsse, in
absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einschneidenden Übergriffen seitens der Behörden oder mit ihnen
zusammenarbeitenden Gruppierungen betroffen zu werden. Im Sommer
2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des Konflikts zwischen der
Armee und den LTTE gekommen. In diesem Zusammenhang sei es zu
zahlreichen Festnahmen von Personen tamilischer Ethnie gekommen.
Auch die Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann seien
Folgen dieses Konflikts gewesen. Bezüglich des angeblichen
Verschleppungsversuchs des Sohnes bestünden Zweifel an dessen
Glaubhaftigkeit. Die diesbezüglichen Aussagen bei der Botschaft seien
ausgesprochen vage gewesen. Selbst wenn es einen solchen Vorfall
gegeben haben sollte, sei der Krieg im Mai 2009 beendet worden. Seither
befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 unter
Regierungskontrolle. Insbesondere in der Herkunftsregion der
Beschwerdeführerin könnten hinsichtlich der allgemeinen
Menschenrechtslage gewisse Verbesserungen festgestellt werden. Die
Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es seit März 2009 zu
ernsthaften, die Beschwerdeführerin betreffenden Vorfällen gekommen
sei. Aus den Akten gehe hervor, dass sie im August 2009 mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von D._______ nach Colombo gefahren sei, ohne von
Problemen betroffen zu werden. Dies wäre ihr aufgrund der zahlreichen
Kontrollen auf dieser Strecke nicht möglich gewesen, wenn seitens der
Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden hätte. Es
sei nicht anzunehmen, dass die srilankischen Behörden oder andere
Organisationen ein grosses Interesse an der Verfolgung von Personen
D-4017/2010
Seite 7
mit ihrem Profil hätten. Es sei aufgrund der Akten nicht abzusehen, dass
sie in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen von
einreiserelevantem Ausmass ausgesetzt werde. Gegen das Vorliegen
einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass sie sich seit
1996 an derselben Adresse in D._______ aufhalte. Sie gehe dort einer
Arbeit nach und die Kinder besuchten die Schule. Die subjektive Furcht
der Beschwerdeführerin vor Übergriffen genüge nicht für die Annahme
einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an konkreten
Indizien, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit solche drohten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die
Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe nach ihrer Rückkehr von der Befragung durch die schweizerische
Botschaft im August 2009 gerichtlich die Bewilligung erreichen können,
ihren Ehemann besuchen zu dürfen. Danach sei er von der Polizei von
D._______ befragt und gefoltert worden. Sie habe sich erneut an das
Gericht gewandt und der Richter habe die Freilassung ihres Ehemannes
angeordnet. Am 23. September 2009 habe er nach Hause kommen
können. Am 29. November 2009 hätten ihn CID-Leute aus dem Haus
geholt und befragt. Auch sie und ihre Kinder seien in den letzten Monaten
oft dazu befragt worden, ob ihr Ehemann beziehungsweise Vater LTTE-
Mitglied sei und welche Verbindungen er zu dieser Organisation habe. So
könnten sie keine Ruhe finden. Sie bräuchten ein Leben in Frieden, da ihr
Ehemann psychisch angeschlagen sei. Sie hätten seit dem Jahr 1997 zu
leiden und bäten darum, in der Schweiz aus humanitären Gründen Asyl
zu erhalten.
6.
6.1. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin und der von ihr zu
den Akten gereichten Beweismittel besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihr
Ehemann von der srilankischen Armee festgehalten wurde. Ihren
Angaben ist zu entnehmen, dass er dabei misshandelt wurde; dies ist in
Anbetracht der konkreten Umstände und der allgemeinen Lage in Sri
Lanka als glaubhaft zu werten. Dass die Beschwerdeführerin sich in
diesem Zusammenhang verschiedenen Widrigkeiten ausgesetzt sah, ist
ebenfalls als glaubhaft einzustufen. Als nicht glaubhaft erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitsbehörden den Sohn der
Beschwerdeführerin hätten entführen wollen. Einerseits ist dem BFM
D-4017/2010
Seite 8
beizupflichten, dass ihre Aussagen dazu vage waren, anderseits kann
nicht davon ausgegangen werden, dass den Sicherheitsbehörden ein
solches Vorhaben misslungen wäre.
6.2. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben gemäss von
zahlreichen Schicksalsschlägen betroffen, die im Zusammenhang mit den
kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem srilankischen Staat
und den LTTE beziehungsweise der damaligen allgemeinen
Sicherheitslage in Sri Lanka stehen dürften. So wurden ihr Bruder am 1.
September 1999 und ihre Schwäger am 1. Januar 2006 beziehungsweise
7. Mai 2008 von Unbekannten erschossen. Auch weitere Verwandte der
Beschwerdeführerin, die sich im Umfeld der LTTE bewegten, kamen ums
Leben. Aus diesen Ereignissen ist aber nicht der Schluss zu ziehen, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien von asylrechtlich relevanter
Verfolgung bedroht. Gemäss einer beigelegten Bestätigung der "Human
Rights Commission of Sri Lanka" vom 12. Januar 1999 wurde die
Beschwerdeführerin von den srilankischen Sicherheitsbehörden im
Oktober 1997 drei Tage lang und im Juli 1998 einen Tag lang
festgehalten. Da offenbar keine Verbindung zwischen ihr und
irgendwelchen Straftaten beziehungsweise terroristischen Aktivitäten
hergestellt werden konnte, wurde sie beide Male bedingungslos
freigelassen. Nach diesen Festnahmen wurde sie eigenen Aussagen
gemäss nie mehr festgenommen (act. B8/14 S. 10).
6.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte beziehungsweise
befürchtete Verfolgung steht denn auch vor allem im Zusammenhang mit
den Problemen die ihr Ehemann, der der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt
wird, hat. So sei sie von der Armee mehrmals zu Hause aufgesucht und
befragt worden, da diese dessen Aufenthaltsort habe ausfindig machen
wollen. Ihr Ehemann habe sich indessen den Behörden im Februar 2009
ergeben und sei in ein Spital gebracht worden, nachdem psychische
Leiden festgestellt worden seien. Ihr sei im Juli 2009 erlaubt worden, ihn
mit nach Hause zu nehmen, kurz darauf sei er indessen erneut
festgenommen worden. In der Beschwerde wird ausgeführt, der
Beschwerdeführerin sei es erneut gelungen, ihren Ehemann frei zu
bekommen. Sie hat sich somit bei den srilankischen Behörden mehrfach
erfolgreich für ihren Ehemann eingesetzt. Dies bedeutet zwar nicht, dass
die Sicherheitsbehörden keinen Verdacht mehr gegen ihren Ehemann
hegen, jedoch haben sie offenbar keine Beweise für eine
Zusammenarbeit desselben mit den LTTE. Somit kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass dieser vom CID weiterhin befragt wird,
D-4017/2010
Seite 9
indessen erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
zahlreichen Befragungen ihrer selbst und ihrer Kinder als übersteigert
dargestellt. Den srilankischen Sicherheitsbehörden ist gemäss Aktenlage
bewusst, dass sich ihr Ehemann beziehungsweise Vater längere Zeit
nicht bei seiner Familie aufhielt, weshalb eine wiederholte Befragung
derselben kaum Aussichten auf Erfolg hat.
6.4. Die Beschwerdeführerin arbeitete auch zur Zeit, als sich ihr Ehemann
in Gewahrsam der srilankischen Sicherheitsbehörden befand, für eine
internationale Hilfsorganisation, die in den IDP-Camps Kinder betreut.
Ihren Angaben bei der Befragung gemäss würden die Mitarbeiter der
Organisation von den Sicherheitsbehörden im Auge behalten und
überprüft (act. B8/14 S. 4). Als sie einmal Medikamente in das Lager
habe bringen wollen, sei ihr vom CID angedroht worden, es werde gegen
sie ein Verfahren eingeleitet, falls sie sich nicht an die Regeln halte.
Würde gegen die Beschwerdeführerin staatlicherseits ein Verdacht auf
Zusammenarbeit mit oder Verbindungen zu den LTTE vorliegen, würde
ihr der Zutritt zu den Lagern mit Sicherheit verwehrt.
7.
7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen
vermochten.
7.2. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern
die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das
Asylgesuch abgelehnt und namentlich den ihm zustehenden, weiten
Ermessensspielraum nicht überschritten. Zwar erkennt das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführenden
aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka und der familiären
Verbindungen zu (mutmasslichen) LTTE-Mitgliedern als schwierig und
belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft jedoch einen
beachtlichen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der
Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden
und die eingereichten Beweismittel im einzelnen einzugehen, da sie an
dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der
D-4017/2010
Seite 10
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4017/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: