B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4017/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben letztmals am (…) 2014
und gelangte nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland
am 26. April 2017 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde per Zu-
fallsprinzip dem Testbetrieb in C._______ zugewiesen.
B.
Am 28. April 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ)
C._______ als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 2. Mai 2017 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt.
Zwei eingehende Anhörungen zu den Gründen seines Asylgesuchs fanden
am 6. und 22. Juni 2017 statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass
er aus D._______, E._______ im Distrikt Jaffna, stamme, wo er die Schule
bis zur (…) Klasse besucht habe. Zwischenzeitlich habe er aus Kriegsgrün-
den im Vanni-Gebiet gelebt, sei jedoch im Jahr 1997 nach E._______ zu-
rückgekehrt. Bereits seit seiner Geburt sei sein für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) tätiger Onkel verschwunden. Aus diesem Grund seien
seine Eltern mehrere Male von den Behörden befragt worden. Im Jahr
2003 sei deswegen sein Vater nach Saudi Arabien ausgewandert. Nach
seinem Schulabschluss im Jahr 2005 habe er als (...) und (...) gearbeitet
und gleichzeitig bis Ende 2005 die Tamil National Alliance (TNA) unter-
stützt. Er habe mehrheitlich Plakate für sie aufgehängt und an Parteisitzun-
gen teilgenommen. Ab dem Jahr 2006 habe er dann die LTTE unterstützt,
in dem er Waffen und Lebensmittel transportiert sowie teils beim Bunker-
bau geholfen habe. Seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hät-
ten im (…) 2006 wegen des Todes seines Freundes F._______ begonnen.
F._______ sei bei einer Bombenexplosion getötet worden, weil er ein akti-
ver Unterstützer der LTTE gewesen sei. Dessen ebenfalls für die LTTE en-
gagierter Bruder sei etwa eine Woche nach dem Attentat verhaftet worden.
Dagegen hätten er (der Beschwerdeführer) und etwa 50 anderen Personen
vor dem Gebäude der Sicherheitskräfte demonstriert. Danach sei er von
den Behörden zuhause gesucht worden. Da er beim ersten Besuch der
Behörden bei ihm nicht anwesend gewesen sei, hätten die Soldaten seine
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Mutter aufgefordert, ihn später zum Militärstützpunkt zu bringen. In Beglei-
tung seiner Mutter sei er am darauffolgenden Tag zum Stützpunkt gegan-
gen. Dort sei er während drei bis vier Stunden verhört worden, wobei er
auch mehrmals geschlagen worden sei. Dabei hätten sie ihn auch (…) ge-
schlagen, weshalb er Narben (…) habe und (…) kaputt gemacht worden
seien. Danach habe man ihn gehen lassen. Wenige Tage später sei er er-
neut von zuhause mitgenommen worden. Bei diesem zweiten Verhör sei
er wiederum geschlagen worden. Nach diesen Verhören habe er sein En-
gagement für die LTTE beendet. Trotzdem seien noch viele Male Behör-
denmitglieder bei ihm zuhause aufgetaucht, um ihn zu kontrollieren.
Manchmal hätten sie ihn wieder abgeführt, woraufhin seine Mutter jeweils
lauthals protestiert habe, bis sie ihn gehen gelassen hätten. Aufgrund all
dieser Probleme habe er Sri Lanka am (…) 2007 verlassen, um in
G._______ zu arbeiten. Etwa ein Jahr später sei er jedoch bereits zurück-
gekommen, da ihm seine Mutter versichert habe, er würde zuhause keine
Probleme mehr haben. Bei seiner Einreise in Sri Lanka im (…) 2008 sei er
am Flughafen während sechs Stunden zu seinem Auslandaufenthalt be-
fragt worden. Danach habe er gehen können. Die Behörden hätten ihn je-
doch nach (…) Monaten wieder zu behelligen begonnen. Sie seien wö-
chentlich bei ihm vorbeigekommen. Während einem Monat hätten sie ihn
jede Woche, danach jede zweite Woche mitgenommen, um ihn zu befra-
gen. Dabei sei er immer auch geschlagen worden. Jedes Mal habe sich
seine Mutter weinend und schreiend gewehrt, weshalb er jeweils wieder
entlassen worden sei. Im (…) 2009 sei er dann eine ganze Woche im Mili-
tärcamp festgehalten und befragt worden. Wiederum sei er aufgrund der
Bemühungen seiner Mutter freigekommen. Anschliessend habe er täglich
Unterschrift leisten müssen, um seine Präsenz zu bestätigen. Dem sei er
während einer Woche nachgekommen, danach habe er sich jedoch nicht
mehr gemeldet. Die Behörden hätten ihn daraufhin wieder bei ihm zuhause
gesucht. Er habe sich deshalb tagsüber versteckt gehalten, so dass er den
Kontakt mit ihnen habe vermeiden können. Ab 2010 sei er schliesslich zu
seiner Tante nach H._______ im Vanni-Gebiet gegangen, wo er bis im Jahr
2013 gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er manchmal mit seinem On-
kel nach I._______ mitgegangen, um dort zu arbeiten. Seine Mutter sei
zuhause weiterhin von den Behörden besucht und aufgefordert worden,
ihn zu ihnen zu bringen. Zu seinem Schutz habe ihm schliesslich sein Vater
die Ausreise organisiert und finanziert.
Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten.
Ausserdem wurde eine Untersuchungsbestätigung bezüglich des Ver-
schwindens seines Onkels eingereicht.
D-4017/2017
Seite 4
D.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 die Möglich-
keit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 5. Juli 2017 reichte
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 – eröffnet am selben Tag – verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
F.
Am 6. Juli 2017 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ
C._______ ihr Mandat als beendet.
G.
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 17. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache an das
SEM zurückzuweisen, ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
H.
Am 20. Juli 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, er dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den An-
trag der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzu-
treten sei, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung zu einem späteren Zeitpunkt befunden und einstweilen auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
D-4017/2017
Seite 5
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2017 fest. Dies
wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme gebracht.
K.
Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel – ein Schreiben eines Pastors aus H._______ vom (…)
2017 – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
mass- nahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV, SR 142.318.1).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
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Seite 6
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer beim Schildern des Vorbringens, die LTTE beim
Waffen- und Lebensmitteltransport sowie beim Bunkerbau unterstützt zu
haben, ungenau und vage bleibe. Selbst auf Nachfrage vermöge er seine
Unterstützungsleistungen nicht detailliert darzulegen. Zudem mache er wi-
dersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Waffentransporte. Seine Hilfe-
leistungen für die LTTE seien insgesamt unglaubhaft. Zur behaupteten Un-
terstützung der TNA sei zum einen anzumerken, dass dies nach erstmali-
ger Erwähnung im weiteren Verlauf der Anhörungen nie mehr zur Sprache
gekommen sei. Auch habe er nie angegeben, bei Befragungen durch die
sri-lankischen Behörden je dessen beschuldigt worden zu sein. Zum ande-
ren seien seine Ausführungen zu den Unterstützungsleistungen ungenau
und stereotyp. Weiter mache er unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit,
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in welcher er Parteisitzungen besucht haben wolle. Ferner erwähne er ein-
mal, gleichzeitig die TNA und die LTTE unterstützt zu haben, während er
dies später verneine. Auch dieses Vorbringen sei unglaubhaft. Des Weite-
ren führe der Beschwerdeführer an, im Jahr 2007 zweimal von den sri-lan-
kischen Behörden im Militärcamp in E._______ über seine Unterstützung
der LTTE befragt und geschlagen worden zu sein. Bei der Schilderung die-
ser Ereignisse sei er erstaunlich unbeteiligt geblieben. Es gelinge ihm nicht,
die Befragungen bildhaft und nachvollziehbar darzulegen. Vielmehr wür-
den seine Aussagen allgemein, repetitiv und stereotyp bleiben. Von einer
Person, welche solche Verfolgungsmassnahmen erlebt haben wolle, dürf-
ten überzeugendere Äusserungen erwartet werden. Da solche fehlen wür-
den, würden die Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt. Der Beschwer-
deführer bringe weitere Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankische
Armee (SLA) nach seiner Rückkehr aus G._______ im (…) 2008 vor.
Selbst nach mehrmaligem Nachfragen bleibe unklar, wie oft er von den Be-
hörden mitgenommen und befragt worden sei oder wo er sich vor dem Auf-
enthalt bei seiner Tante im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er wiederhole
immer dasselbe, ohne Details und konkrete Vorkommnisse zu nennen. Die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die SLA seien eben-
falls unglaubhaft. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, die SLA habe ihn
nach seiner Rückkehr aus G._______ mit den Problemen seines Vaters in
Verbindung gebracht. Seinen nachfolgenden Schilderungen zu den Befra-
gungen durch die SLA könnten indes keine solchen Vorwürfe entnommen
werden. Hätte ihn die SLA mit solchen Vorwürfen tatsächlich konfrontiert,
wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei genauerem Nachfragen er-
wähnt hätte. Die vorgehaltenen Verbindungen mit allfälligen Problemen
seines Vaters würden als unglaubhaft eingestuft. Insgesamt würden seine
Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten.
Die Untersuchungsbestätigung sei zudem nicht geeignet, das Verschwin-
den seines Onkels zu beweisen. In der eingereichten Form entfalte dieses
Beweismittel keine Beweiskraft.
Bezüglich der Frage, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgungsmassnahmen habe, sei eine Prüfung
anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Ta-
mile und habe Sri Lanka angeblich vor (…) Jahren und (…) Monaten ver-
lassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit würden gemäss herrschender Praxis jedoch nicht ausreichen, um
von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Hierzu sei
festzuhalten, dass er seine angeblich bereits im (…) 2014 erfolgte Ausreise
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respektive den Aufenthalt in J._______ nicht habe plausibel erklären kön-
nen. Er mache widersprüchliche Angaben zur Bezahlung des Geldes für
den Schlepper, wobei eine Vereinbarung, wie er sie geltend mache, nicht
nachvollziehbar und bei sri-lankischen Gesuchstellern sehr unüblich sei.
Aufgrund dessen müsse offen gelassen werden, wie lange er sich tatsäch-
lich in Sri Lanka aufgehalten habe. Illegal ausgereiste Rückkehrende wür-
den am Flughafen teils zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung al-
lein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Aus-
reise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Re-
gelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrie-
rung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der
Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich
kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, wel-
che vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein
Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet wer-
den. Aufgrund des blossen Umstands, dass am Körper des Beschwerde-
führers Narben zu sehen seien, sei nicht davon auszugehen, dass er für
die sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche eine be-
sonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Dazu sei anzumer-
ken, dass das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in
Sri Lanka, eine zwangsweise Rückführung sowie Narben schwach risiko-
begründende Faktoren seien. Diese Faktoren würden für sich alleine ge-
nommen zu keiner Verfolgungsgefahr führen. Somit bestehe kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft somit nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Aus-
führungen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der
Verfügung des SEM änderten daran nichts.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, er wolle zur Sachverhaltsdarstellung anmer-
ken, dass er nach seiner Rückkehr aus G._______ nach Sri Lanka bei sei-
ner Tante K._______ in H._______ gewesen sei. Während dieser Zeit sei
die SLA im Wohnquartier stationiert gewesen. Zusammen mit anderen Leu-
ten habe er gegen die Präsenz der SLA protestiert. Deshalb sei er den
Behörden aufgefallen und vom Militär gesucht worden. Daraufhin habe er
die Hilfe seiner Tante und des Pastors L._______ des christlichen Vereins
(…) beansprucht. Letzterer habe ihm geholfen, sich an verschiedenen Or-
ten zu verstecken. Er habe diesem auch von seinen Problemen mit den
Behörden erzählt, nämlich dass sein Vater und sein Onkel M._______ als
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Unterstützer der LTTE bekannt gewesen seien. Sein Vater sei mehrere
Male vom Militär und vom Criminal Investigation Department (CID) in Haft
genommen und gefoltert worden. Jetzt sei er krank deswegen. Sein Onkel
sei gar ermordet worden. Auch er persönlich sei vom CID wegen seiner
Unterstützung für die LTTE befragt worden. Der Pastor habe ihm aufgrund
all dieser Probleme geraten, Sri Lanka zu verlassen. Die Sachverhaltsdar-
stellung des SEM sei folglich unvollständig, unrichtig sowie unangemessen
gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG. Entgegen der Einschätzung der Vor-
instanz erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG in Verbindung mit
Art. 7 AsylG. Zur Wahrscheinlichkeit künftiger staatlicher Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein, merke er Folgendes an. Er habe in Ort-
schaften gelebt, welche einst unter der Kontrolle der LTTE gestanden hät-
ten, weshalb diese mit dem Stigma behaftet seien. Für Personen aus die-
sen Gebieten bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Ausserdem sei sein
Vater alt und krank, weshalb er (der Beschwerdeführer) verfolgt werde. Die
sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen
Background Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen
und ihn wohl festnehmen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, dass
die sri-lankischen Behörden bereits ausreichend Gelegenheit gehabt hät-
ten, ihn zu belangen, dies jedoch unterlassen hätten, sei er nach wie vor in
Gefahr. Aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und
Arbeitsort sei er für die sri-lankischen Behörden nicht angreifbar gewesen.
Sobald er sich jedoch im von den sri-lankischen Behörden beherrschten
Gebiet aufhalte, würde er erkannt und verhaftet werden. Wenn er ohne den
Schutz der Vereinten Nationen nach Sri Lanka zurückgeführt würde,
müsste er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe – als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter
– begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen durch die Behandlung
der sri-lankischen Behörden und der SLA ausgesetzt zu sein.
5.
5.1 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer auf formeller Ebene
ein, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt. Diese Rüge
vermag nicht zu greifen. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
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legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Unter-
suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der den Asylsuchenden oblie-
genden Pflichten zur Mitwirkung, insbesondere bei der Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer erhielt sowohl an-
lässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung ausreichend Gelegenheit,
seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Er bestätigte in der Anhörung
dann auch, dass er alles habe erzählen können, was gegen eine Rückkehr
in sein Heimatland spreche (vgl. act. A25, F173-174). Abschliessend hat
er die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen – nach
erfolgter Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) –
unterschriftlich bestätigt (vgl. act. A21, S. 21, act. A25, S. 21). Auch hat die
Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegengenommen (vgl. act.
A22, act. A25, F2-11). Das SEM hat demnach den Sachverhalt im Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung rechtsgenüglich erstellt. Der Beschwer-
deschrift lässt sich denn auch nicht entnehmen, welche im vorinstanzlichen
Verfahren dargelegten Sachverhaltselemente weiterer Abklärung bedurft
hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltserstellung liegt nicht vor.
5.2
5.2.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Wie nach-
folgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen dar-
zulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der sri-lankischen Be-
hörden, ein Unterstützer der LTTE zu sein, im Zeitpunkt seiner Ausreise im
(…) 2014 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht
vor einer solchen hatte.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-4017/2017
Seite 11
5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen zu den fluchtauslösenden Ereignissen vermögen nicht zu überzeugen.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, eine
gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Insbesondere fällt auf, dass er sich während
den Befragungen immer wieder in Widersprüche verwickelt, welche er nicht
aufzulösen vermag. Auch auf Nachfrage gelingt es ihm kaum, diese zu er-
klären. So sagt er einmal, unter anderem aufgrund seines Engagements
für die TNA Probleme gehabt zu haben beziehungsweise dass er aufgrund
der Unterstützung für die LTTE noch mehr Probleme bekommen habe (vgl.
act. A21, F67, F166-167), kommt später indessen nicht mehr darauf zurück
und berichtet lediglich von Problemen mit den Behörden aufgrund seiner
Unterstützung der LTTE und wegen der einen Demonstrationsteilnahme.
Er macht auch unterschiedliche Angaben, wann er sich für welche Organi-
sation betätigt haben will und vermag diese verschiedenen Ausführungen
nicht zu erklären (vgl. act. A21, F67, F73; act. A25, F29-20). Der Beschwer-
deführer macht ferner unterschiedliche Zeitangaben bezüglich seiner Un-
terstützung für die LTTE und kann diese nicht schlüssig erklären. Einmal
sagt er, die LTTE ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise nach G._______
am 17. November 2007 unterstützt zu haben (vgl. act. A21, F84), dann gibt
er an, nur bis Ende 2006 für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. act. A21,
F113). Gleichzeitig macht er geltend, etwa sechs Monate vor seiner Aus-
reise nach G._______ (...) 2007 Probleme mit den Behörden bekommen
zu haben (vgl. act. A21, F90; F34-37), wobei er später wiederum angibt,
die Probleme hätten bereits im (...) 2006 begonnen (vgl. u.a. act. A21,
F115-120, F139-140). Insgesamt ergeben diese Zeitangaben keinen Sinn,
und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht aufzuklären (vgl. act.
A21, F141-144; act. A25, F38). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
sich aufgrund der Probleme nach seiner Rückkehr aus G._______ von
2010 bis 2013 bei seiner Tante versteckt zu haben und ab 2013 manchmal
mit seinem Onkel nach I._______ gependelt zu sein, um dort zu arbeiten.
Anfänglich macht er dazu geltend, während dieser Zeit ebenfalls Probleme
gehabt zu haben – er sei geschlagen worden (vgl. act. A21, F34). Als er
dann einmal zu seiner Mutter nach Hause gegangen sei, sei er zudem ver-
haftet worden, weshalb er schliesslich Sri Lanka verlassen habe (vgl. act.
A21, F67). Später widerspricht er sich jedoch und sagt, es seien zu jener
Zeit nicht ihm, sondern seiner Mutter Probleme gemacht worden (vgl. act.
A25, F153-154). Die zahlreichen Widersprüche bezüglich den Vorbringen
des Beschwerdeführers – welche dieser in seiner Beschwerde auch nicht
weiter zu entkräften vermag – begründen erhebliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Ausführungen.
D-4017/2017
Seite 12
5.2.4 Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen unsubstantiiert und wenig detailliert ausführt. Diesbezüg-
lich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wer-
den. Insbesondere erstaunt, dass er die Befragungen im Militärcamp Ende
2006 oder Anfang 2007, bei welchen er auch geschlagen worden sei, nicht
ausführlicher hat wiedergeben können. Da diese Vorfälle Schlüsselereig-
nisse in seiner Verfolgungsgeschichte darstellen, und für ihn einschnei-
dende Erlebnisse gewesen sein müssten, sind seine oberflächlichen Aus-
führungen dazu nicht nachvollziehbar. Auch die Probleme, welche er nach
seiner Rückkehr aus G._______ im (…) 2008 mit der SLA gehabt haben
will – Befragungen, erzwungener einwöchiger Militärcampaufenthalt, regel-
mässiges Unterschriftleisten –, führt der Beschwerdeführer nicht detailliert
aus oder greift auf stereotype Beschreibungen zurück (vgl. u.a. act. A25,
F104, F121). Diesbezüglich bestehen deshalb ebenfalls Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Gescheh-
nisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an
das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen ver-
mag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht
Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation
von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwä-
gungen kann verwiesen werden.
5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat sodann vor seiner
Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft ma-
chen können. Er ist zwar Tamile und führte aus, im Jahr 2006 für die LTTE
tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil beitragen könnte. Je-
doch ist dieses Engagement schon über zehn Jahre her und die damit ver-
bundenen geltend gemachten Verfolgungsakte vermochte der Beschwer-
deführer nicht in ausreichend glaubhafter Weise darzustellen (vgl. E. 5.2.3-
5.2.5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informatio-
nen zu seiner vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Er führte
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weiter aus, sein Onkel sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE ver-
schwunden, wozu er auch eine Vermisstenmeldung einreichte. Ohne auf
die fragwürdige Authentizität der Bestätigung einzugehen, enthält diese oh-
nehin keine Gründe, warum der Onkel verschwunden ist, weshalb davon
nichts bezüglich einer Verfolgung durch die LTTE abgeleitet werden kann.
Weiter sei auch sein Vater aufgrund seines verschwundenen Onkels und
seiner Verbindungen zur LTTE im Jahr 2003 aus Sri Lanka ausgewandert.
Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ausgegangen
würde, liegen diese Ereignisse bereits lange zurück – sein Onkel sei noch
vor seiner Geburt verschwunden und sein Vater im Jahr 2003 ausgewan-
dert –, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
den Behörden bei einer Rückkehr deswegen speziell auffallen wird. Zudem
spricht seine Wiedereinreise ohne unmittelbare negative Konsequenzen
nach dem etwa einjährigen Aufenthalt in G._______ im Jahr 2008 klar ge-
gen ein Risikoprofil seinerseits. Er sei am Flughafen zwar sechs Stunden
lang befragt, jedoch anschliessend ohne weiteres entlassen worden. Die
geltend gemachten Verfolgungsakte, mehrere Monate später von den Be-
hörden belangt und zu Befragungszwecken mitgenommen worden zu sein,
vermochte er nicht ausreichend glaubhaft darzustellen (vgl. E. 5.2.3-5.2.5).
Überdies gibt er an, deswegen zu seiner Tante gegangen zu sein, wo er
sich über drei Jahre hinweg versteckt haben will, ohne dass ihn die Behör-
den ausfindig gemacht hätten. Wenn er tatsächlich im Visier der Behörden
gestanden hätte, wäre es für letztere einfach gewesen, ihn zu finden, da er
sich bei Verwandten versteckte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer zu-
schreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflam-
men zu lassen und dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
5.3.3 Ferner verweist der Beschwerdeführer auf seine Narben, welche sein
Risikoprofil schärfen würden. Indessen ist alleine deswegen nicht darauf
zu schliessen, dass die Behörden diese in einen Zusammenhang mit den
angeblichen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die
LTTE bringen würden. Zudem sind Narben lediglich schwach risikobegrün-
dende Faktoren, welche für sich alleine genommen zu keiner Verfolgungs-
gefahr führen, was auch vorliegend nicht der Fall sein dürfte. Weiter kann
sich der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben nicht mit einem
Reisepass ausweisen, jedoch reichte er zum Beweis seiner Identität seine
Identitätskarte im Original zu den Akten. Demzufolge hat er ein ordentliches
Identitätsdokument, wenn auch dieses nicht generell als Reisepapiere
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dient. Dass er über keine ordentlichen Reisedokumente verfügt, ist ferner
auch bloss ein weiterer schwach risikobegründender Faktor. Für sich al-
leine genommen führen solche – wie im vorliegenden Fall – nicht zur An-
nahme einer Verfolgungsgefahr.
5.4 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Be-
trachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils; da-
ran vermag auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel
nichts zu ändern. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im bereits erwähnten Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch eine aktuelle Lagebeurtei-
lung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz vor (vgl.
a.a.O., E. 13.2-13.4). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verwei-
sen. Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im
Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann. Die Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen
sei, wurde offen gelassen (vgl. a.a.O., E. 13.3.3), indessen zwischenzeit-
lich mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 10. Oktober 2017 entschieden.
7.4.3 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______,
E._______, Jaffna, habe die meiste Zeit bis im Jahr 2010 dort gelebt und
die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise angeblich versteckt bei seiner
Tante im Vanni-Gebiet verbracht. Seine Mutter lebe in D._______, womit
er dort eine gesicherte Wohnsituation und einen wichtigen familiären Be-
zugspunkt habe. Sein Vater schicke seiner Mutter seit dem Jahr 2003 re-
gelmässig Geld aus Saudi Arabien, mit dem er gemäss eigenen Angaben
stets gut gelebt habe. Zudem sei er ein gesunder, junger Mann mit einem
Schulabschluss. Vor diesem Hintergrund dürfte einem Aufbau einer wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege stehen.
7.4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er
in Ortschaften gelebt habe, welche einst unter der Kontrolle der LTTE ge-
standen hätten, weshalb diese mit einem dementsprechenden Stigma be-
haftet seien. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter An-
fangsverdacht. Ausserdem sei sein Vater krank aufgrund der erlittenen Fol-
ter durch die SLA, welche letztere wegen des Verdachts, er habe die LTTE
unterstützt, durchgeführt habe. Aufgrund seiner Verwandtschaft und den
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anderen Umständen würden es die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei sei-
ner Rückkehr nicht bei einem blossen Background Check belassen, son-
dern vertiefte Abklärungen tätigen und ihn anschliessend festnehmen und
inhaftieren. Deshalb sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
7.4.5 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzu-
stimmen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffen ferner seine
Verfolgung im Allgemeinen, welche bereits in vorangehenden Erwägungen
behandelt wurden (vgl. E. 5.2 f.), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter
darauf einzugehen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist in-
dessen gutzuheissen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebe-
stätigung vom 11. Juli 2017 belegt ist, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Entsprechend ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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