Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4018/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._________
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. Januar 2008 an die
schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer - ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna - unter
Einreichung mehrerer Beweismittel um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 ersuchte die schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlassen würden. Das
Antwortschreiben vom 29. Februar 2008, mit dem der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel einreichte, ging am 4. März 2011 bei der
schweizerischen Vertretung ein.
C.
Der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ältester Sohn einer
achtköpfigen Familie aus ärmlichen Verhältnissen - machte zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am
B._________ habe er sein rechtes Bein durch eine Landmine verloren
und er trage seither eine Prothese. Wegen dieser Prothese sei er immer
wieder von Angehörigen der Polizei und Armee des Terrorismus und der
Mitgliedschaft bei den LTTE (Liberation Tigers von Tamil Eelam)
verdächtigt worden. So habe man ihn am C.________ auf dem Weg zur
Arbeit verhaftet, vor einem Richter befragt und schliesslich wieder
entlassen. Nach seiner Entlassung sei er mehrmals von Angehörigen der
Armee zuhause aufgesucht und erneut befragt worden; von diesen
Vorfällen habe er die Human Rights Commission in Kenntnis gesetzt.
Schliesslich habe er sein Elternhaus verlassen und sei in D._______,
E._______ und anderen Orten untergetaucht. Heute lebe seine Familie in
einem Dorf in der Hochsicherheitszone und die Armee habe sich immer
wieder nach seinem Verbleib erkundigt.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2004 an die Schweizerische Vertretung teilte
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schwierigkeiten mit den
Behörden seine neue Adresse mit.
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E.
Am 15. Februar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer
Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne.
Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in
Erwägung gezogen.
F.
In seinem Antwortschreiben vom 8. März 2010 (Eingang Botschaft
10. März 2010) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
bereits geltend gemachten Vorbringen.
G.
Mit am 13. April 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
vom 1. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
H.
Mit auf den 29. April 2010 datierter, am 30. April 2010 bei der
schweizerischen Botschaft eingelangter Eingabe in englischer Sprache
erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 1. April 2010. Diese Eingabe wurde dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Mai 2010 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben
des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten
und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da indessen aus den
Akten ersichtlich ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2010
von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. April 2010
versandt wurde und die Beschwerde am 30. April 2010 bei der
Schweizerischen Vertretung einging, kann ohne Weiteres von der
Fristwahrung ausgegangen werden.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte
seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in deren
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. Februar 2010 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt - wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung
der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit
Genüge getan.
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4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, wegen seiner Beinprothese von den
Sicherheitsbehörden mehrmals des Terrorismus und der Mitgliedschaft
bei den LTTE verdächtigt und dabei am C.________ von der Armee
verhaftet, dem Richter vorgeführt und wieder entlassen worden zu sein,
keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
ergebe, zu bestätigen.
Das BFM hat die geltend gemachte kurzzeitige Verhaftung des Beschwerdeführers am C.________ - und
die übrigen Behelligungen - mangels Eingriffsintensität zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, zumal den
Akten zufolge damit keine Einleitung eines eigentlichen Ermittlungsverfahrens verbunden gewesen sein
soll; dass der - weder politisch noch für die LTTE tätige - Beschwerdeführer in der Folge erneut und
zielgerichtet in den Fokus staatlicher Behörden geraten und deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz
angewiesen (gewesen) wäre, kann den vorhandenen Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren ist auf
die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der
endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, lediglich auf Grund seiner
Beinprothese des Terrorismus verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die
srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.
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Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten
mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein
Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind,
kommt indes aufgrund mangelnder Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben
zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu
führen. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er
sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Die eingereichten Beweismittel belegen lediglich einzelne
Angaben des Beschwerdeführers, welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Auch die
Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf die prekäre wirtschaftliche Situation seiner
Familie sind als nicht asylrelevant zu erachten.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die
Schutzbedürftigkeit desBeschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im
Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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