B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4019/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
alias B._______, geboren am (…),
Schweden,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2017 auf dem Luftweg nach Zü-
rich-Kloten gelangte und am 26. Juni 2017 im Flughafen um Asyl nach-
suchte,
dass sie mit einem schwedischen Reisepass, lautend auf B._______, ge-
boren am (…), Schweden, einreiste,
dass ihr das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und den Transitbereich des Flughafens Zü-
rich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 29. Juni 2017 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und
der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer Weg-
weisung in einen Drittstaat (Kenia) gewährt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei somalische Staats-
angehörige und fürchte sich, von Angehörigen der C._______ getötet zu
werden,
dass die C._______ vor zweieinhalb Jahren sowohl ihre Geschwister als
auch ihre Eltern getötet habe,
dass sie von einer Freundin, die ebenfalls umgebracht worden sei, erfah-
ren habe, dass die C._______ auch sie zu töten beabsichtige,
dass sie sodann Probleme mit ihrem Arbeitgeber geltend machte, so habe
sie seit dem achten Lebensjahr bei einer Familie gearbeitet, die sie
schlecht behandelt, eingesperrt, unregelmässig bezahlt und ihr den Zu-
gang zur Bildung verweigert habe, zudem hätten sie von ihr verlangt, sich
von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, weil der Sohn ihres Arbeitgebers
sie zur Frau habe nehmen wollen, womit sie aber nicht einverstanden ge-
wesen sei,
dass sie Somalia am 24. Juni 2017 auf dem Luftweg verlassen habe, um
via D._______ und Zürich nach E._______ zu reisen, wo Verwandte von
ihr leben würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2017 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
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Flughafens Zürich und die Rückführung in den Drittstaat Kenia anordnete,
wobei der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
wurde,
dass ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt wurden,
dass die Vorinstanz dabei ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor
ihrer Einreise in die Schweiz in Kenia aufgehalten, so sei sie von
D._______ in die Schweiz geflogen,
dass der Staat Kenia dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
beigetreten sei und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Non-Refoulement-Gebots verpflichte,
dass ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sie keinen
Zugang zum Asylsystem in Kenia habe, und es bestünden auch keine Hin-
weise darauf, dass für sie in Kenia kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass sie in Kenia nicht um Asyl ersucht habe und sie sich, sofern sie tat-
sächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, an die entsprechenden Behör-
den in Kenia wenden und dort Asyl beantragen könne,
dass der Umstand, dass sie angeblich (…) für den Kauf eines schwedi-
schen Passes habe aufbringen können, vor dem Hintergrund, wonach ihre
Mutter als F._______ auf dem Markt und sie seit dem achten Lebensjahr
als G._______ gearbeitet habe und in Armut aufgewachsen sei, nicht nach-
vollziehbar sei,
dass sie nebst den Ausgaben für den Pass auch für die Kosten der Flugti-
ckets aufgekommen sei,
dass Somalier, welche aus ärmeren sozialen Schichten stammten, erfah-
rungsgemäss über den Land- beziehungsweise Seeweg nach Europa rei-
sen würden, weshalb aufgrund der hohen eingesetzten Geldmittel Zweifel
an den von ihr gemachten Vermögensangaben entstünden,
dass sie zwar ausgesagt habe, sie sei unter anderem von Verwandten un-
terstützt worden, an anderer Stelle jedoch angegeben habe, ihre Eltern und
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Geschwister seien verstorben, sie habe keinen Kontakt zu ihrem einzigen
Onkel in Somalia und ihr Grossvater sei abwesend,
dass sie weiter ausgeführt habe, ihre Verwandten in H._______ hätten ihr
manchmal Sachen zukommen lassen, sie habe jedoch keine Kontaktdaten
von ihnen,
dass nicht plausibel erscheine, dass sie keine Verwandten haben soll be-
ziehungsweisen keinen Kontakt mit ihnen habe, wenn sie ihre Reise über
ebendiese Verwandten finanziert haben wolle,
dass diese Ungereimtheiten den Verdacht erhärten würden, dass sie ihre
wahren Vermögens- und Familienverhältnisse zu verschleiern suche,
dass sie in Somalia gemäss eigenen Angaben über ein (…) Mobiltelefon
verfügt habe,
dass auf solchen Geräten normalerweise auch Kontaktinformationen ge-
speichert würden und für die Verwendung dieser Mobiltelefone zumindest
rudimentäre Schreib- und Lesekenntnisse vorausgesetzt würden, weshalb
nicht verständlich sei, dass sie sich als Analphabetin bezeichne und keinen
Kontakt mit ihrem Mann in Somalia beziehungsweise zu ihren Verwandten
in H._______ aufnehmen könne,
dass die angebliche Kontaktlosigkeit zu ihren Verwandten in H._______
nicht glaubhaft scheine, zumal sie in erster Linie versucht habe, nach
E._______ zu gelangen,
dass auch der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen der Ermordung
ihrer Familie und der zweieinhalb Jahre später erfolgten Flucht die diesbe-
züglichen Angaben insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lasse,
dass sodann vor dem Hintergrund der konservativen, somalischen Gesell-
schaftsstrukturen befremdlich wirke, dass sie nicht mit ihrem Mann zusam-
mengewohnt habe und bei ihrer Ausreise vom Mann ihrer ermordeten
Freundin, jedoch nicht von ihrem Ehemann, begleitet worden sei,
dass es bezüglich ihres Reisewegs Diskrepanzen zwischen ihren Aussa-
gen und den Stempelangaben im gekauften schwedischen Reisepass
gebe, so gehe aus dem Reisedokument hervor, dass dieses nicht am (…),
sondern am (…), abgestempelt worden sei,
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dass insgesamt der Eindruck entstehe, die Angaben zu ihren persönlichen
Beziehungen, ihrer sozialen Herkunft, ihrem Wohnort, ihrem Reiseweg und
ihrem Ausbildungsstand würden nicht den Tatsachen entsprechen,
dass weder die in Kenia herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass sie ihre wahre Identität, Herkunft, Ausreisegründe, Familienverhält-
nisse sowie ihren Ausbildungsstand zu verschleiern versucht habe, wes-
halb die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht vertieft geprüft werden könne,
dass es nicht die Pflicht des SEM sei, bei ungenauen oder falschen Anga-
ben mögliche Vollzugshindernisse zu eruieren, in ihrem Fall jedoch zu be-
merken sei, dass sie eine junge und gesunde Frau sei und da sie für ihre
Ausreise (…) ausgegeben habe, sei davon auszugehen, dass sie aus ei-
nem wohlhabenden Umfeld stamme und über eine entsprechend gute Aus-
bildung verfüge, und es sei anzunehmen, dass sie in H._______ und So-
malia über Verwandte verfüge, die sie auch in Kenia finanziell unterstützen
könnten,
dass sie vom Mann ihrer Freundin problemlos nach D._______ begleitet
worden sei, weshalb es keinen Grund zur Annahme gebe, ihr Ehemann
könnte nicht auch nach Kenia reisen, um dort mit ihr zu leben,
dass insgesamt gute Voraussetzungen herrschten, dass sie bei einer
Rückkehr nach Kenia ein neues Leben mit ihrem Ehemann aufbauen
könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kenia zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren sei zur Entscheidung zurück an die Vorinstanz zu ver-
weisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, die Sistierung des Wegweisungsvollzuges, die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. und 27. Juli 2017 elektronisch beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzog, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen kann, wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides massgebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass Abs. 1 Bst. c keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass
im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Kenia aktenkun-
dig ist und von dieser auch nicht bestritten wird,
dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als erfüllt zu erachten ist und die Be-
schwerdeführerin nach Kenia zurückkehren kann,
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dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zu-
mal Kenia sowohl der FK als auch dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkom-
men beigetreten ist,
dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sie bei einer Rückkehr
nach Kenia weder Zugang zum dortigen Asylsystem noch Schutz vor einer
Rückschiebung nach Somalia im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe, nicht
zu überzeugen vermag, insbesondere da sie gemäss eigenen Aussagen in
Kenia nicht um Schutz ersuchte (vgl. A8/22 S. 11),
dass es die Beschwerdeführerin sodann vollständig unterlassen hat, sich
zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich ihrer
Angaben zu ihrer sozialen Herkunft, dem Reiseweg, ihrer Ausbildung so-
wie den persönlichen Beziehungen zu äussern,
dass nämlich die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, insgesamt liessen
ihre Angaben den Eindruck entstehen, dass diese nicht den Tatsachen ent-
sprechen würden,
dass vorab auf die detaillierten und als korrekt zu erachtenden Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen auf die behauptete somalische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen
landesspezifischen Probleme im Zusammenhang mit der in Kenia herr-
schenden Flüchtlingspolitik in den grossen Flüchtlingslagern verwiesen
wird,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die somalische Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin nicht belegt ist,
dass sie mit einem auf B._______ lautenden schwedischen Pass in die
Schweiz gelangte, den sie gemäss eigenen Angaben für (…) vom Mann
ihrer Freundin erstanden hatte, weil ihr somalischer Pass abgelaufen und
daher nutzlos gewesen sei,
dass sie ihren abgelaufenen somalischen Pass dem Mann ihrer Freundin
übergeben habe; sie wisse nicht, wo sich dieser Pass nun befinde und
könne ihn folglich auch nicht beschaffen (vgl. A8/22 S 9 f.),
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dass die Zweifel an der behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit
dadurch bestärkt werden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei spezifi-
sche Angaben über die Region zu machen wusste, in welcher sie angeblich
ihr gesamtes Leben verbracht haben will,
dass sie beispielsweise weder (…) benennen noch die (…) bezeichnen
konnte,
dass sie die (…) nicht nennen konnte, obwohl sie gemäss eigenen Anga-
ben – trotz geltend gemachten Analphabetismus – in Somalia über ein mo-
dernes Smartphone verfügte, welches sie ausschliesslich zur Kommunika-
tion benutzt habe,
dass auch bei Wahrheitsunterstellung des geltend gemachten Analphabe-
tismus zu erwarten sein dürfte, dass sie über elementare geografische
Kenntnisse ihres angeblichen Heimatlandes verfügt,
dass sich ihre Unkenntnis über die geografische Lage Somalias nicht mit
der Zielstrebigkeit und der Art ihrer Ausreise zu vereinbaren lässt, zumal
sie H._______ explizit als Zieldestination ihrer Flugreise festlegte, es ihr
offenbar möglich war, sowohl die Finanzierung als auch die Organisation
ihrer Ausreise und der benötigten Dokumente selbständig in die Wege zu
leiten, und ihren Angaben zu entnehmen ist, dass sie sich während der
Ausreise durchaus ihrer geografischen Lage bewusst war, so gab sie Ort
und Land der ersten Zwischenlandung anlässlich der Befragung korrekt zu
Protokoll und führte gleichzeitig aus, in Kenia kein Asylgesuch eingereicht
zu haben, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine Panik und keine Probleme
gehabt habe (vgl. A8/22 S. 11 f.),
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht geeignet sind,
die festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin aufzulösen und zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
zu führen,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf mit der Rechtsmitteleingabe ein-
gereichten Berichte einzugehen,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
wies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin in einen Dritt-
staat (weiter-)reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Kenia
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– aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kenia nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Weiterreise der Beschwerdeführerin schliessen lässt,
dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, indes die dies-
bezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführerin findet, die auch die Substanziierungslast trägt,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer verschleierten Identitäts- und
Herkunftsangaben zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse entgegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4
ff.),
dass somit der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu er-
achten ist, selbst wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder
Staatsangehörigkeit verheimlicht,
dass gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (…) mehr-
malige Ambulanzeinsätze und die Überführung auf die Notfallstation
J._______ (Aufenthalt […]) erforderlich machten,
dass laut der im Austrittsbericht des Spitals J._______ vom (…) aufgeführ-
ten Anamnese die Beschwerdeführerin seit (…) habe, welche vermehrt bei
K._______, L._______ oder M._______ aufträten,
dass gemäss Beurteilung der behandelnden Ärztin beziehungsweise des
Arztes die (…) würden,
dass die im erwähnten Bericht gestellten Diagnosen (…) nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21 zu den Voraussetzungen betreffend eine medizinische Not-
lage), zumal die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach un-
auffälliger gynäkologischer und neurologischer Untersuchung aus dem
Spital entlassen wurde,
dass allfälligen, mit dem Wegweisungsvollzug verbundenen psychischen
Schwierigkeiten durch geeignete Massnahmen begegnet werden könnte,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung, entgegen der von
der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzuges als ge-
genstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: