Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D40/2012
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eltern des Beschwerdeführers am 24. Mai 1991 für sich und den
damals minderjährigen Beschwerdeführer sowie dessen Schwester in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit
Verfügung vom 18. Oktober 1991 auf das Asylgesuch vom 24. Mai 1991
nicht eintrat und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011
erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 7. November 2011 im Wesentlichen
geltend machte, seine Familie sei am (…) 1991 von der Schweiz in die
Türkei zurückgeschafft worden,
dass er in der Türkei die Guerilla unterstützt und deswegen immer wieder
Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe,
dass er vom Militär zwei oder drei Tage festgehalten und gefoltert worden
sei, wobei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dies jedoch
abgelehnt habe,
dass er in der Folge anonyme Todesdrohungen erhalten habe,
dass er zudem während der Absolvierung des obligatorischen
Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Ethnie schlecht behandelt
worden sei,
dass er die Türkei deshalb im November 2010 verlassen und anfangs
Dezember 2010 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dort
jedoch einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands vorbrachte, er habe an
sich nichts gegen die Zuständigkeit Deutschlands einzuwenden, wisse
jedoch nicht, ob Deutschland bereit sei, ihn wieder aufzunehmen,
nachdem er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B7),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Deutschland (Asylgesuchseinreichung in
C._______ am 8. Dezember 2010) am 8. Dezember 2011 ein
Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden stellte, welchem diese
am 12. Dezember 2011 zustimmten,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 – eröffnet am 28. Dezember 2011
– nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bei Deutschland liege,
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dass der Einwand des Beschwerdeführers, er könne eigentlich nicht nach
Deutschland zurückkehren, da er dort einen negativen Asylentscheid
erhalten habe, die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 12. Juni
2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2011 mit – an das BFM adressierter und von diesem
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter –
Eingabe vom 3. Januar 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er befürchte,
von Deutschland in die Türkei zurückgeschafft zu werden, wo Kurden
unterdrückt würden,
dass er in der Türkei vom Militär gesucht werde und Gefahr laufe,
verhaftet und gefoltert zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche
Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Deutschland, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers
beziehungsweise seiner Eltern in der Schweiz im Jahr 1991 nicht dazu
führt, dass die Schweiz vorliegend als erstes Asylland im Sinne des DAA
zu betrachten wäre, zumal eine Zuständigkeit der Schweiz allein schon
deshalb nicht mehr gegeben ist, weil die Familie des Beschwerdeführers
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahr 1991 kontrolliert in die
Türkei ausgereist ist,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er
deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Deutschland gemäss
Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des
Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Rückschiebung von Deutschland in die Türkei festzuhalten ist, dass
Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden
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völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass Deutschland wie jeder DublinStaat die Verfahrens und
Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon
ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich
adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren,
dass bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, in der Schweiz über
Verwandte zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei (…) nicht um
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO (Ehegatten,
minderjährige Kinder) handelt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7
DublinIIVO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2
S. 14),
dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer
und den Verwandten in der Schweiz keine derartige, durch ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung
ersichtlich ist,
dass er im Übrigen auch in Deutschland über Verwandtschaft verfügt (vgl.
B7 S. 6),
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids
und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: