B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4020/2014
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), Türkei,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), Türkei, und
D._______, geboren am (…), Türkei
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus dem Dorf
E._______ (arabisch) beziehungsweise F._______ (Kurdisch) in der Pro-
vinz G._______, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
29. April 2009 legal mit einem türkischen Visum und mit Hilfe eines Schlep-
pers. Er sei über die Türkei und Griechenland nach Polen gelangt, wo er
rund eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Freilassung
sei er über Griechenland in die Türkei zurückgekehrt. Von Istanbul aus sei
er nach H._______ gefahren. Nach ungefähr zwei Wochen habe er
H._______ am 20. November 2010 verlassen und sei wieder nach Istanbul
gefahren. Dort habe er die Beschwerdeführerin getroffen, welche Syrien im
November 2010 verlassen habe und sich über die Türkei nach Griechen-
land habe begeben wollen.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, welche ur-
sprünglich aus dem Dorf I._______ in der Provinz J._______ stammt,
reiste gemäss eigenen Angaben im November 2010 aus Syrien aus. Sie
gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo man sie drei Tage lang
festgehalten und anschliessend in die Türkei ausgeschafft habe. Daraufhin
habe sie sich nach Istanbul begeben, wo sie den Beschwerdeführer getrof-
fen habe.
A.c Gemeinsam seien sie von Istanbul aus über ihnen unbekannte Länder
am 16. März 2011 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag
Asylgesuche stellten. Am 30. März 2011 fanden die Kurzbefragungen der
Beschwerdeführenden in der Schweiz statt. Am 12. April 2011 wurden sie
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie hätten seit ihrer Trauung nach Brauch im
April 2008 bis zur ihrer jeweiligen Ausreise aus Syrien im Haus der Eltern
des Beschwerdeführers gewohnt. Die syrischen Behörden hätten in ihrem
Dorf Araber angesiedelt und diesen viel Land gegeben, das sie von ande-
ren Dorfbewohnern beschlagnahmt hätten. Um dies zu verhindern, hätten
der Beschwerdeführer und andere Dorfbewohner die Araber angegriffen,
geschlagen und immer wieder gestört. Infolgedessen seien die Behörden
gegen ihn und andere junge Männer aus dem Dorf vorgegangen, hätten
sie festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen. Der Beschwerde-
führer sei im Jahr 2007 ungefähr vier bis sechs Mal mit anderen Personen
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zusammen auf den Posten mitgenommen und geschlagen beziehungs-
weise "praktisch zu Tode gefoltert" und eingeschüchtert worden. Manchmal
habe man ihn gleichentags, manchmal erst am nächsten Morgen gehen
lassen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer kurdischen Partei […] ge-
wesen. Er habe als Kurier für die Partei gearbeitet und die Parteizeitung an
Freunde verteilt. Eines Tages sei er von den Behörden mit Zeitungen der
Partei festgenommen und hart geschlagen sowie misshandelt worden. Er
habe keine Informationen über seine Freunde preisgegeben. Aus Angst
und aufgrund der Misshandlungen durch die Behörden beziehungsweise
weil er zu sexuellen Handlungen mit einem Freund gezwungen worden sei,
habe er eingewilligt, als Spitzel zu arbeiten. Nach zwei Tagen habe man
ihn freigelassen. Etwa zehn oder fünfzehn Tage nach seiner Freilassung
habe er das Land verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie habe Syrien lediglich wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe mit
den Behörden keinerlei Probleme gehabt. Als sie noch in Syrien gewesen
sei, seien die Behörden mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und hät-
ten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten sie zwei- bis dreimal mitge-
nommen, nach ihrem Ehemann befragt und dann wieder gehen lassen.
B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den Ehebescheinigungen aus der Türkei und Syrien sowie die Fahrkarte
einer städtischen Busgesellschaft aus der Türkei vom 20. November 2010
ins Recht.
C.
C.a Am 7. Oktober 2011 liessen die mittlerweile neu vertretenen Beschwer-
deführenden folgende Unterlagen zu den Akten reichen: eine Mitgliedsbe-
stätigung der Schweizerischen Organisation der Kurdischen Progressiven
Partei in Syrien vom 20. Juni 2011 den Beschwerdeführer betreffend sowie
eine Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Parteikonferenz […] in
einer Schweizer Stadt zeigt.
C.b Am 11. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ihre Original-
identitätskarten zu den Akten.
C.c Am 20. Juli 2012 kam der Sohn der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zur Welt.
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Seite 4
C.d Mit Schreiben vom 12. April 2013 übermittelte die zuständige kanto-
nale Behörde der Vorinstanz den Originalführerausweis des Beschwerde-
führers.
C.e Am 26. September 2012 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass alle bisher bestandenen früheren Vertre-
tungsverhältnisse aufgelöst seien.
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den Beschwerdeführenden
am 17. Juni 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche
ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufige Auf-
nahme auf.
D.b Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten.
D.c Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen im
Jahr 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass diese nicht kausal für die Aus-
reise der Beschwerdeführenden im April 2009 gewesen sei. Es würden
keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien
bereits nach den Vorfällen im Jahr 2007 hätten verlassen wollen. Dies unter
anderem in Anbetracht der Trauung der Beschwerdeführenden im April
2008 und dem Umstand, dass sie danach weiterhin im Heimatdorf des Be-
schwerdeführers und dessen Eltern gewohnt hätten. Somit fehle der erfor-
derliche zeitlich-sachliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten Vorfällen und der Ausreise der Beschwerdeführenden.
Was die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokrati-
schen Progressiven Partei und seiner Aufgabe (die Verteilung der Partei-
zeitung) betreffe, seien diese widersprüchlich ausgefallen. Bei der Kurzbe-
fragung habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei seit sieben Jahren Par-
teimitglied (vgl. Akten der Vorinstanz A5/12 S. 6), während dem er bei der
Anhörung geltend gemacht habe, seit längerer Zeit bei der Partei zu sein
und seit zehn, elf oder zwölf Jahren für sie zu arbeiten (vgl. A9/16 S. 8. F.59
ff.). Die wiederholte Frage nach der Dauer seiner Parteimitgliedschaft habe
er nicht beantworten können (vgl. A9/16 S. 8 F. 59 ff.). Auf entsprechenden
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Vorhalt hin, habe er erklärt, auch bei der Kurzbefragung angegeben zu ha-
ben, vor zehn oder elf Jahren Mitglied geworden zu sein (vgl. A9/16 S. 8 f.
F 63).
D.d Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung er-
klärt, die Parteizeitung habe keinen besonderen Namen gehabt (A5/12
S. 6). Bei der Anhörung habe er auf entsprechenden Vorhalt geltend ge-
macht, er habe bei der Kurzbefragung den Namen der Zeitung genannt. Er
sei bei der kurdisch-demokratischen progressiven Partei in Syrien und ihre
Zeitung heisse "Demokrati". Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er ent-
gegnet, er habe dem Dolmetscher bei der Kurzbefragung gesagt, dass die
Zeitung "Demokrati" heisse (A9/16 S. 8 F. 54 f.).
Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen sei seine Parteimitgliedschaft
beziehungsweise seine Tätigkeit für die Partei vor seiner Ausreise aus Sy-
rien zweifelhaft und auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel würden nichts zu einer Klärung beitragen. Die Mitgliederbestäti-
gung der Schweizerischen Organisation der Kurdischen Demokratischen
Progressiven Partei besage lediglich, dass der Beschwerdeführer Mitglied
der Partei sei, ohne jedoch ein Beitrittsdatum zu nennen. Die Aufnahme,
die ihm zufolge von der Parteikonferenz in einer Schweizer Stadt vom
18. September 2011 stamme, belege zwar sein Engagement oder zumin-
dest seine Parteimitgliedschaft nach seiner Ausreise. Hingegen könne sie
nicht belegen, dass oder inwiefern er sich vor seiner Ausreise aus Syrien
in der Partei engagiert habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem Vorbringen zu Protokoll gegeben, die
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han-
delns widersprechen würden. So habe er geltend gemacht, er sei im April
2009 zwei Tage von den Behörden festgehalten und misshandelt worden.
Aus Angst und weil er die Misshandlung nicht weiter habe ertragen können,
habe er eingewilligt, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten (vgl. A5/12
S. 6). Nach seiner Freilassung habe er, möglicherweise zehn oder fünfzehn
Tage später, Syrien verlassen (vgl. A9/16 S. 6 F. 41 sowie S. 7 F. 52). Er
habe Syrien mit seinem Reisepass und einem türkischen Visum legal, aber
in Begleitung eines Schleppers verlassen. In Istanbul habe er dem Schlep-
per seinen Reisepass aushändigen müssen (vgl. A9/16 S. 4 F. 26 ff.; S. 7
F. 51 f.). Bei der Kurzbefragung habe er zudem ausgesagt, er sei von
E._______ via Aleppo in die Türkei gereist. Die türkischen Behörden hätten
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ihn daraufhin zurückgeschickt. Einen Tag später habe er es erneut ver-
sucht. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. So sei er in K._______
angekommen (vgl. A5/12 S. 7).
Aufgrund der geschilderten Ausreise würden erhebliche Zweifel an der gel-
tend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden bestehen. Es
wäre einmal anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Flucht vor
den syrischen Behörden nicht mit seinem eigenen Reisepass auf legalem
Weg das Land verlassen hätte. Dies umso mehr, als er gemäss seinen
Angaben einen Schlepper für die Ausreise engagiert haben wolle. Des Wei-
teren erstaune, dass er Syrien über Aleppo verlassen haben und nach
Überquerung der türkischen Grenze in K._______ angekommen sein
wolle. Da er aus E._______ in der Provinz G._______ geflüchtet sei, wäre
bei einer Bedrohung durch die syrischen Behörden eine direkte Ausreise
in die an die Provinz G._______ angrenzenden Gebiete viel naheliegender
gewesen, zumal Teile seiner Familie sowie seine Schwiegereltern in der
Nähe von H._______ gewohnt hätten. Der weite Weg über syrisches Ter-
ritorium liesse daran zweifeln, dass er vor den syrischen Behörden Schutz
gesucht habe.
Ferner sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwin-
genden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend ge-
macht beziehungsweise ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkreti-
sierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, zweifelhaft.
In Bezug auf seine zweitägige Festnahme im April 2009 habe der Be-
schwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, er sei zuerst in
L._______ und dann in G._______ festgehalten worden (vgl. A5/12 S. 6).
Anlässlich der Anhörung habe er zweimal geschildert, was nach seiner Ver-
haftung bis zu seiner Freilassung geschehen sei (vgl. A9/16 S. 10 F. 77
sowie S. 11 F. 81). Dabei habe er einmal erwähnt, dass er nach der Ver-
haftung auf den Posten in L._______ geführt worden sei. Er habe jedoch
nie angeführt, dass man ihn nach seiner Verhaftung beziehungsweise wäh-
rend der Haft an einen anderen Ort geführt habe (vgl. A9/16 S. 10 F. 77
sowie S. 11 F. 81).
Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer schwere Misshandlungen,
die er in der zweitägigen Haft erlitten habe, geschildert. Darüber hinaus
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hätten seine Peiniger verlangt, dass er mit einem Freund, der ebenfalls
festgenommen worden sei, sexuelle Handlungen vornehmen müsse. Nach
diesen Handlungen, weiteren Schlägen und nachdem er den Beamten die
Zusammenarbeit versprochen habe, habe man ihn und seinen Freund frei-
gelassen (vgl. A9/16 S. 11 F. 81). Es erstaune, dass er diverse zentrale
Sachverhaltselemente erst in der vertieften Anhörung genannt habe. Man
könne allenfalls davon absehen, dass er bei der Kurzbefragung die
zwangsweise vorgenommenen sexuellen Handlungen mit seinem Freund
nicht erwähnt habe. In Anbetracht der schweren und vielfältigen Misshand-
lungen, die er in der Anhörung geschildert habe, überrasche es ausseror-
dentlich, dass er in der Kurzbefragung lediglich von harten Schlägen der
Behörden gesprochen habe. Es falle weiter auf, dass er seinen Freund, der
mit ihm verhaftet und freigelassen worden sei (vgl. A9/16 S. 11 F. 81), in
der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Angesichts dieser Un-
stimmigkeiten sei die von ihm geltend gemachte Haft durch die syrischen
Behörden im April 2009 unglaubhaft.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie bei
der Kurzbefragung geltend gemacht, sie habe selber keine Probleme ge-
habt, die syrischen Behörden seien aber mehrmals wegen ihres Eheman-
nes zu ihnen nach Hause gekommen, und hätten nach ihm gefragt (vgl.
A6/10 S. 6). Bei der Anhörung habe sie zunächst ausgesagt, die Behörden
seien jeweils vorbeigekommen und hätten sie an der Tür nach ihrem Ehe-
mann gefragt. Danach seien sie weggegangen. Sie sei nie mitgenommen
worden (vgl. A10/9 S. 6 F. 52). Kurz darauf habe sie angegeben, man habe
sie zwei oder drei Mal mitgenommen und nach ihrem Ehemann befragt
(vgl. A10/9 S. 6 F. 53).
Angesichts dieser Widersprüche sei wenig glaubhaft, dass die syrischen
Behörden sie nach ihrem Ehemann befragt hätten. Ihre spätere Aussage,
wonach die Behörden sie von zu Hause mitgenommen hätten, sei ferner
zu bezweifeln, da sie nach der Eheschliessung bei ihren Schwiegereltern
gewohnt habe (vgl. A10/9 S. 3 F. 17). In diesem Fall wäre anzunehmen,
dass die Behörden allenfalls einen männlichen Verwandten des Beschwer-
deführers, zum Beispiel dessen Vater, zu einer Befragung mitgenommen
hätten, wohl aber kaum eine weibliche Familienangehörige. Aufgrund all
der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten könne die angeb-
liche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden
nicht geglaubt werden.
D-4020/2014
Seite 8
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht
in die Akte A31/2 sowie in sämtliche Akten des Bruders M._______ […] zu
gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag
zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betref-
fend des internen VA-Antrages sowie des positiven Asylentscheids des
Bruders M._______ zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht
und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftli-
chen Begründung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung fortbestünden. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 13. Juni 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2014 aufzuheben, die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen.
F.
Am 26. August 2014 und am 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Kopien seiner
Schreiben vom 26. August 2014 und vom 28. August 2014 an die Vo-
rinstanz zu den Akten.
G.
Am 3. Dezember 2014 kam die Tochter der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zur Welt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichti-
gung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der
Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen
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Seite 9
oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten, und verwies nach den nachfolgenden Bemer-
kungen im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung, an denen es vollumfänglich festhalte.
Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile im
Zusammenhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsge-
richts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in
Verbindung mit politischen Aktivitäten befassen. Da derartige Vorbringen
nicht Gegenstand des vorliegenden Asylgesuchs seien, fliesse die neue
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die nachfolgenden
Ausführungen ein.
Hingegen nahm das SEM zu den Rügen des Rechtsvertreters Stellung,
wonach der Bruder des Beschwerdeführers, welchem am 26. Juni 2014
Asyl gewährt worden sei, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
worden sei, dem Rechtsvertreter keine Einsicht in dessen Akten gewährt
und ihm keine schriftliche Begründung für den positiven Asylentscheid zu-
gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder bei der
Kurzbefragung lediglich genannt, als er aufgefordert worden sei, seine Ver-
wandten im Heimatstaat zu nennen. Er habe diesen jedoch weder bei der
Kurzbefragung noch in der einlässlichen Anhörung im Zusammenhang mit
seinen Asylvorbringen erwähnt. Abgesehen von der pauschalen Behaup-
tung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Verfolgung seines Bruders
zwingend auch gefährdet, lasse die Beschwerdeschrift jegliche Argumente
vermissen, die diese Gefährdung aufzeigen würden. Da der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers auch dessen Bruder vertrete, wäre eine kon-
krete Begründung zu dieser angeblichen Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der Verfolgung seines Bruders eben gerade zu erwarten.
Folglich müsse keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit den Vorbringen seines Bruders angenommen werden. Deshalb
erübrige es sich, weiter auf die verlangte Einsicht in die Akten des Bruders
einzugehen. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit
Schreiben vom 29. Juli 2014 dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des
Bruders bewilligt habe, mit Ausnahme der schriftlichen Begründung des
positiven Asylentscheides.
Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die
Einsicht in den internen vA-Antrag beziehungsweise die schriftliche Be-
gründung desselben verwehrt worden sei, und die Antwort der Vorinstanz
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Seite 10
vom 23. Juni 2014 (in der auf die generelle Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Syrien hingewiesen worden sei) den Anforderungen
an die Begründungspflicht nicht genüge, hielt das SEM Folgendes fest:
Beim vA-Antrag handle es sich um eine interne Akte, die nach bundesge-
richtlicher Praxis (BGE 115 V 303) nicht dem Akteneinsichtsrecht unter-
liege. In Ergänzung zu der Auskunft der Vorinstanz vom 23. Juni 2014
könne das SEM mitteilen, dass seine Einschätzung, wonach der Wegwei-
sungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg)
generell unzumutbar sei, auch im vorliegenden Fall für die Verfügung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien ausschlaggebend
gewesen sei.
Das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführen-
den qualifizierte das SEM als nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung zu begründen. Aus den eingereichten Unterlagen
gehe eine einmalige Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin in
einer Schweizer Stadt sowie eine mehrmalige Demonstrations- bezie-
hungsweise Kundgebungsteilnahme des Beschwerdeführers in verschie-
denen Schweizer Städten hervor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch
aus den eingereichten Beweismitteln (namentlich den Fotos, vor allem den
einschlägigen Websites und dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers)
gehe eine besondere Rolle des Beschwerdeführers an diesen Kundgebun-
gen hervor. Auch aus der der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln zu
entnehmenden Teilnahme an wenigstens einer Kundgebung der P.D.P.K.S.
und an parteiinternen Anlässen sei keine besondere Rolle oder Exponiert-
heit des Beschwerdeführers ersichtlich. Ein Zutrittsbadge [zu einer Veran-
staltung einer internationalen Organisation] weise den Beschwerdeführer
allenfalls als Teilnehmer […] aus. An welcher Veranstaltung der Beschwer-
deführer möglicherweise teilgenommen und welche Funktion er allenfalls
dabei wahrgenommen habe, gehe daraus nicht hervor.
Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
übersteige die exilpolitische Betätigung anderer syrischer Asylsuchender,
denen das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft in jünge-
ren Urteilen abgesprochen habe, nicht.
Da die geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers (politische
Tätigkeit, Verhaftung und Misshandlung) in Syrien zweifelhaft sei, könne
auch nicht davon ausgegangen werden, dass er unter besonderer Be-
obachtung der syrischen Behörden gestanden habe.
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Seite 11
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnis-
folge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015 ein.
J.b Mit Replik vom 26. Mai 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen, und reichten die Be-
gründung des positiven Asylentscheides für den Bruder des Beschwerde-
führers vom 7. Mai 2015 ein sowie Fotografien, welche den Beschwerde-
führer anlässlich einer Parteiversammlung der Partei P.D.P.K.S in der
Schweiz zeigten.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter folgende Unterlagen einreichen: ein Benachrichti-
gungsschreiben vom 1. November 2014, wonach der Beschwerdeführer
zum Militärdienst aufgefordert werde; eine Übersetzung dieses Schreibens
sowie Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiver-
sammlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4020/2014
Seite 12
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Ab-
sätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das
neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4020/2014
Seite 13
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch eine (teil-
weise) Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Begründungspflicht ver-
letzt. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die von den Beschwer-
deführenden eingereichten Beweismittel zu würdigen. Auch habe sie unter
anderem nicht erwähnt, dass der von den Beschwerdeführenden erwähnte
Schlepper den Reisepass und das Visum für den Beschwerdeführer be-
sorgt und ihm zugesichert habe, für die Weiterreise zu sorgen und dem
Beschwerdeführer einen gefälschten bulgarischen Reisepass zukommen
zu lassen. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
von den in seinem Dorf angesiedelten Arabern beobachtet worden sei.
Dass er von Beamten des Staatssicherheitsdienstes (AMEN DAWLA)
misshandelt worden sei, die von ihm Informationen über seine Freunde,
Parteimitglieder und über die Herkunft der von ihm verteilten Zeitung ver-
langt hätten, sei ebenso wenig erwähnt worden, wie der Umstand, dass die
Misshandlungen so gravierend gewesen seien, dass er kaum noch habe
gehen können. Die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen An-
spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teil-
gehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, kön-
nen sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
4.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich beim Aktenstück A 31/2 um eine interne
Akte, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht
unterliegt. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter am 29. Juli 2014 Einsicht in
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die Akten des Bruders erhalten, mit Ausnahme der schriftlichen Begrün-
dung des positiven Asylentscheids. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung vom 16. April 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst.
I.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das
SEM dem Rechtsvertreter am 7. Mai 2015 die schriftliche Begründung des
positiven Asylentscheides auf eine entsprechende Anweisung des Bundes-
verwaltungsgerichts zugestellt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Aktenein-
sicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Angesichts dessen ist das
entsprechende Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und
um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen.
4.3 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 17. Juli 2014 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist
festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weil sich die Vo-
rinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
hat.
4.4 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass
die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. So-
bald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 9.4.2).
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
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Seite 15
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten
Probleme in Syrien im Zusammenhang mit dem politischen Engagement
des Beschwerdeführers, dessen Haft sowie die während seiner Inhaftie-
rung erlittenen Misshandlungen glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung
mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom
13. Juni 2014 und in der Vernehmlassung vom 16. April 2015 ist somit fest-
zuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfol-
gung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben der Beschwerdeführen-
den sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen
Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen
Einschätzung zu führen, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen
werden kann. Daran ändert auch das mit Eingabe vom 18. Juni 2015 ins
Recht gelegte "Benachrichtigungsschreiben für den Militärmarsch" […]
nichts. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeit-
punkt nie eine Einberufung in den Militärdienst geltend gemacht, sondern
erst, nachdem das SEM mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 ausge-
führt hat, die erwähnten Urteile im Zusammenhang mit der neuen Rechts-
praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit
den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten be-
fassen (vgl. vorstehend Bst. H. und I.), und derartige Vorbringen seien nicht
Gegenstand des vorliegenden Asylgesuches.
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
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Seite 16
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
5.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.6 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 unter an-
derem ausgeführt, das sich zwar die syrischen Behörden für die exilpoliti-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei
davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen
konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich
sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund
der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden
Ausführungen unter Bst. I.).
5.7 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen be-
ziehungsweise an Parteiversammlungen der P.D.P.K.S. teilgenommen. Die
Teilnahme dokumentiert er mit zahlreichen Fotografien, unter anderem von
einschlägigen Websites, dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers
aber auch von Parteiversammlungen, an denen der Beschwerdeführer teil-
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genommen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch zu seinen regimekriti-
schen Tätigkeiten im Ausland befragt würde und ihm insbesondere seine
Beziehungen zur exilpolitischen Bewegung in der Schweiz vorgeworfen
würden. Die Asylrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
sei deshalb zu bejahen.
6.
6.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl viel-
mehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des
Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimat-
land konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt
ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwa-
chung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – insbesondere diejenigen
des Beschwerdeführers – den genannten Anforderungen genügen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen
beziehungsweise an Parteiversammlungen der P.D.P.K.S. teilgenommen.
In diesem Zusammenhang reichte er zahlreiche Fotografien in Recht.
6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und
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seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen
ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Ak-
tenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel
und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien
eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche
andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Ver-
anstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Entgegen seinen
Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Enga-
gement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
schen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei
ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit,
die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG (SR 142.31) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5.1).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE
2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
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8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG).
8.4
8.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
8.4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asyl-
suchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die
Frage, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmög-
lich wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtig-
ten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in
der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin)
entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4020/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: