B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4020/2018
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch Karin Parpan, AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018.
D-4020/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen. Nach eigenen
Angaben verliess er den Jemen am 12. Juni 2017 und begab sich zunächst
nach B._______. Im Juli 2017 reiste er mit einem Visum nach C._______,
Iran. Da er kein Visum für die Türkei erhalten konnte, habe er illegal die
türkische Grenze überschritten. Von dort aus sei er nach Griechenland wei-
tergereist. Auf D._______ habe man ihm am 11. August 2017 die Finger-
abdrücke abgenommen, obwohl er in Griechenland nicht Asyl habe bean-
tragen wollen. Von D._______ aus habe er sich nach E._______ begeben,
wo er sich von September 2017 bis zum 8. April 2018 aufgehalten habe.
Mit der Fähre sei er sodann nach F._______, Italien, gelangt und am 9. Ap-
ril 2018 in die Schweiz eingereist. Zwar habe er einen Reisepass sowie
eine Identitätskarte besessen, diese Dokumente jedoch auf der Flucht in
der Türkei sowie in Italien verloren. Schlepper hätten seine Reisen organi-
siert und ihm jeweils auch gefälschte Dokumente verschafft, auch diese
könne er jedoch nicht vorlegen. Sein Status in Griechenland sei der eines
illegal anwesenden Ausländers gewesen.
B.
Am 13. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum F._______ um Asyl. Am 27. April 2018 fand dort seine Be-
fragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) sowie summarisch zu seinen
Fluchtgründen statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer mög-
lichen Überstellung nach Griechenland gewährt, nachdem der Abgleich mit
der Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass er am 17. August 2017 in
Griechenland Asyl beantragt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe
in Griechenland keine Unterstützung erhalten und sich nicht sicher gefühlt.
Griechenland respektiere die Menschenrechte nicht. Befragt zu seinem
Gesundheitszustand erklärte er, kurz nach der Einreise in die Schweiz we-
gen akuten Magen-/Gallenbeschwerden operiert worden zu sein. Die Ope-
ration sei gut verlaufen, er habe keine weiteren gesundheitlichen Prob-
leme.
C.
Das gestützt auf den Eurodac-Treffer an die griechischen Behörden gerich-
tete Take-back-Gesuch der schweizerischen Dublin-Unit vom 15. Mai 2018
wurde von diesen am 29. Mai 2018 abgewiesen. Dem SEM wurde mitge-
teilt, der Beschwerdeführer sei am 3. November 2017 in Griechenland als
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Flüchtling anerkannt worden. Er habe am 8. Dezember 2017 eine Aufent-
haltsbewilligung als Berechtigter internationalen Schutzes erhalten, die
noch bis zum 7. Dezember 2020 gültig sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 informierte das SEM den Beschwerdefüh-
rer, es erwäge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten, da er bereits in
Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Es setzte ihm Frist zur
Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E.
Am 4. Juni 2018 beantragte das SEM bei den griechischen Behörden die
Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des bilateralen Rück-
nahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland und der
Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG. Die griechischen Behörden
stimmten dem Antrag am 5. Juni 2018 zu.
F.
Fristgerecht ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 um Fristver-
längerung zur Stellungnahme. In einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2018
erklärte er, in Griechenland keine Wohnmöglichkeit gehabt zu haben.
Seine gesundheitlichen Probleme erlaubten es ihm nicht, im Freien zu
nächtigen. Er werde in Griechenland kein menschenwürdiges Leben füh-
ren können. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei unzumutbar.
G.
Am 13. Juni 2018 zeigte eine Rechtsvertreterin unter Vorlage einer Voll-
macht die Mandatsübernahme an. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer
sei nach vier Operationen gesundheitlich schwer beeinträchtigt, seine fra-
gile Gesundheit würde in Griechenland durch das Leben auf der Strasse
stark gefährdet sein. Sie ersuchte nochmals um Fristverlängerung zur Er-
gänzung der Vorbringen. Am 18. Juni 2018 verlängerte das SEM die Frist.
H.
In der Eingabe vom 29. Juni 2018 brachte die Rechtsvertreterin im Sinne
einer Sachverhaltsergänzung vor, es sei dem Beschwerdeführer gar nicht
bekannt, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei aufgrund der
Umstände zu bezweifeln, dass er in Griechenland überhaupt einen Schutz-
status und einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Selbst wenn dies der Fall
wäre, so müsse man dennoch im Rahmen der von Art. 31a Abs. 1 AsylG
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eröffneten Ermessensprüfung zum Ergebnis kommen, dass auf sein Ge-
such in der Schweiz eingetreten werden müsse. Sein Gesundheitszustand
sei prekär, was aus dem eingereichten Arztbericht vom 25. Juni 2018 her-
vorgehe. Neben den Gallenproblemen, welche nach mehreren
Operationen in der Entfernung der Gallenblase gegipfelt habe, habe er
starke Zahnschmerzen, leide an einer Entzündung des Gehörgangs und
an vergrösserten Mandeln. Sein psychischer Zustand sei schlecht, er sei
depressiv und habe Schlafstörungen, mehrmals habe er Suizidabsichten
geäussert. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht
nach Griechenland zurück, wo ihm nicht einmal die elementarste Unter-
stützung gewährt worden sei. Er sei vielmehr auf engmaschige Betreuung
angewiesen und könne sich dort in seinem Zustand nicht alleine durch-
schlagen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 83 Abs. 4
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 – eröffnet gemäss Angaben in der Be-
schwerdeschrift am 5. Juli 2018 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Grie-
chenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM zunächst
aus, dass Griechenland – gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat – den
Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt
habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzei-
chen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz allerdings nur dann zu entsprechen,
wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen
könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Be-
schwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf
das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden. Zum Vorbringens
des Beschwerdeführers, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung
erhalten und auf der Strasse gelebt, sei festzuhalten, dass Griechenland
durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge
oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei,
weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden
könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden neben
den staatlichen Strukturen auch Hilfsangebote von privaten und internatio-
nalen Organisationen, insbesondere in Athen. Da er als Flüchtling aner-
kannt worden sei, stünden ihm die Rechte aus der Flüchtlingskonvention
zu. Insbesondere sei er – was den Zugang zu Gerichten, zu den Bereichen
Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit angehe – den griechi-
schen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es lägen keine Hinweise vor, dass
sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei folglich zuläs-
sig.
Auch die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers stünden der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht entge-
gen. Ihm stünden dort angemessene medizinische Versorgungsleistungen
offen, der Zugang zu medizinischer und auch psychiatrischer Behandlung
sei gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erforderli-
che Nachbehandlung könne auch in Griechenland durchgeführt werden.
Gleiches gelte für die geltend gemachte, aber fachärztlich nicht weiter spe-
zifizierte Depression in Verbindung mit Suizidgedanken.
J.
Mit Eingabe vom 9.Juli 2018 – eingegangen beim Bundesverwaltungsge-
richt per Fax vom 11. Juli 2018 – und nochmals gleichlautend, jedoch da-
tiert auf den 11. Juli 2018 und per Post am 12. Juli 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
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es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Zudem wird beantragt, es sei die Möglich-
keit zu gewähren, die Beschwerde nach vertieftem Aktenstudium weiter zu
ergänzen.
Zur Begründung werden in der Beschwerde im Wesentlichen erneut die
Einwände vorgebracht, welche schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geäussert wurden. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer über-
haupt Flüchtling sei, weil die griechischen Behörden ihn über den Ent-
scheid, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, nie informiert hätten.
Er habe auch keine Papiere erhalten, die den Flüchtlingsstatus in Grie-
chenland belegen würden. Deshalb sei sein Gesuch im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugang
zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr habe er auf der Strasse gelebt. Sein
desolater Gesundheitszustand habe ihn dazu bewogen, sich in die
Schweiz zu begeben, wo er auch umgehend habe operiert werden müs-
sen. In Griechenland sei ihm die medizinische Versorgung verweigert wor-
den, nicht einmal auf niedrigstem Standard habe er dort Hilfe erhalten. Sein
psychisches Leiden erfordere jedoch eine engmaschige Therapie. Vor die-
sem Hintergrund und angesichts der bekannten Mängel in Griechenlands
Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem könne Griechenland nicht als si-
cherer Drittstaat bezeichnet werden, weshalb auf das Asylgesuch einzutre-
ten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgen-
den Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese
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auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und
die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt
(vgl. Bst. E). Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), ist
ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
(vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem
sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet
wurden). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht
nicht eingetreten ist.
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5.2 In der Beschwerde wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer über-
haupt einen Schutzstatus in Griechenland erhalten hat. Dieses Vorbringen
verfängt nicht. In seiner Antwort auf die Dublin-Anfrage zeichneten die grie-
chischen Behörden den Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers nach. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum an diesen Ausführun-
gen gezweifelt werden sollte. Mit Sicherheit würden die griechischen Be-
hörden – gerade angesichts der starken Beanspruchung des dortigen Asyl-
systems – sich nicht zur Aufnahme von Personen bereit erklären, die dort
keinen Status erhalten haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer es als opportun erachtete, nicht auf seinen Status in
Griechenland hinzuweisen. Der entsprechende Einwand, wonach der Sta-
tus des Beschwerdeführers unklar sei und die Drittstaatenproblematik vor-
liegend im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abzuhandeln sei, trifft nicht
zu.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder
Herkunftsstaat des Beschwerdeführenden.
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7.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, IN: CESLA AMARELLE/MINH SON NGUYEN, Code annoté de droit
des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen
Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie
ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016,
E. 5.1.1).
D-4020/2018
Seite 10
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland auf der Strasse
gelebt zu haben und keinen Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung
und zu Sozialleistungen oder anderer Unterstützung gehabt zu haben.
8.2 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus, seit einiger Zeit in
der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen,
denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig
unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem ver-
füge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen
oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosig-
keit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer
nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere
auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die
Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistun-
gen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstüt-
zungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskrimi-
nierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staats-
angehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffe-
nen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden
verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR
observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014,
S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie ge-
gen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Okto-
ber 2010).
Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Dies wurde vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht. Obwohl er – gemäss seinen Ausführungen –
in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingun-
gen vorgefunden habe, kann daraus noch nicht auf eine ihm drohende un-
menschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden. Tatsächlich hat
der Beschwerdeführer auch nur sehr wenige Details geliefert, wie er wäh-
rend des Aufenthalts in Griechenland überhaupt gelebt hat. Seine Aussa-
gen erschöpfen sich in der wiederholten pauschalen Äusserung, „auf der
Strasse“ gelebt zu haben.
D-4020/2018
Seite 11
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Griechenland, wenigstens vorübergehend, auf die Hilfe kirchlicher
respektive karitativer Organisationen wird zählen können, die ihm auch bei
der Einforderung der medizinischen Unterstützungsleistungen werden hel-
fen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstüt-
zungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden
einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es stehen ihm in Grie-
chenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die
Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf
die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunter-
richt respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispiels-
weise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft
(vgl. Art. 16-24 FK). Zudem kann er sich auf die Garantien in der Qualifika-
tionsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat be-
haften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die
Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäf-
tigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32)
und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung
der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich
gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden.
8.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass
die individuellen Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht ent-
gegenstehen. Seine Operation ist ohne weitere Komplikationen gut verlau-
fen, die Nachsorge ist auch in Griechenland möglich. Zwar wies der be-
handelnde Arzt in seiner Auskunft vom 25. Juni 2018 auf die Notwendigkeit
einer engmaschigen medizinischen respektive psychotherapeutischen Be-
treuung hin, ging jedoch auch davon aus, dass der Beschwerdeführer ver-
legt werden könne und reisefähig sei. Zudem wurde auch darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer nicht alle angebotenen Untersuchungs-
möglichkeiten in Anspruch genommen und die Medikation nur unregelmäs-
sig eingenommen habe. Betreffend die geltend gemachten psychischen
Probleme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BZP
vom 27. April 2018 noch angegeben hatte, abgesehen von den somati-
schen Beschwerden habe er keine gesundheitlichen Probleme. Hinsicht-
lich der nun neu auch in psychischer Hinsicht geltend gemachten Probleme
liegt keine Diagnose vor und die in der ärztlichen Auskunft vom 25. Juni
2018 beschriebenen Krankheitssymptome sind offensichtlich in Griechen-
land behandelbar, wobei, wie erwähnt, auch verschiedene kirchliche und
D-4020/2018
Seite 12
nichtstaatliche Organisationen den Beschwerdeführer unterstützen kön-
nen, sollte er alleine den entsprechenden Zugang nicht finden. Abschlies-
send ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine detaillierte-
ren Angaben dazu machte, was er während seines vorherigen Aufenthaltes
in Griechenland konkret unternommen hatte, um seine Ansprüche gemäss
Qualifikationsrichtlinie (vgl. E. 6.2), wozu auch der Zugang zu medizini-
scher Versorgung gehört (Art. 30 Qualifikationsrichtlinie), bei den griechi-
schen Behörden einzufordern.
9.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ver-
mutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumut-
bar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abgewiesen wird.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4020/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: