Abtei lung IV
D-4021/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
D._______, geboren ..., Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4021/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus dem äussersten Südosten des Landes – am 27. Mai
1991 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, in seinem Heimatdorf – welches aufgrund seiner Lage unmit-
telbar an der Grenze zu Syrien ohnehin unter ständigem Druck der Si -
cherheitskräfte gestanden habe – sei er mehr noch als die anderen
Dorfbewohner unter Druck geraten, da einige Monate vor seiner Aus-
reise erst sein Bruder und etwas später auch noch sein Vater das Dorf
verlassen hätten und ins Ausland geflüchtet seien,
dass sein Dorf unter Druck gestanden habe, weil von den Sicherheits-
kräften vermutet worden sei, es würden dort PKK-Angehörige oder sy-
rische und irakische Kurden über die Grenze gebracht,
dass er in diesem Zusammenhang von den Sicherheitskräften mehr-
fach aufgesucht, mitgenommen, misshandelt und namentlich mit dem
Vorwurf konfrontiert worden sei, er selbst habe zusammen mit seinen
verschwundenen Angehörigen Leute über die Grenze gebracht, wobei
er von den Sicherheitskräften auch wiederholt zur Grenze geführt wor-
den sei, wo man ihm frische Spuren vorgehalten habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 ein
Teil des BFM) mit Verfügung vom 16. Juni 1993 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund erheblicher Widersprüche in den Schilderungen als
unglaubhaft erkannte und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Juli 1993
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde einreichen liess,
dass die ARK mit Urteil vom 19. April 1994 die Beschwerde abwies,
wobei die ARK in ihrem Urteil die Feststellungen des BFF betreffend
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die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers
vollumfänglich bestätigte,
dass die ARK indes gleichzeitig den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erkannte – und zwar aufgrund der zu jener Zeit im Südosten der
Türkei herrschenden Verhältnisse sowie mangels zumutbarer Aufent-
haltsalternative für den Beschwerdeführer – und das BFF anwies, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass das BFF in der Folge am 5. Mai 1994 eine vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer – soweit aufgrund der Akten ersichtlich –
auch in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, wo er erstmals am
9. September 1990 in Erscheinung getreten sei, wobei in Deutschland
ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers am 18. November 1994
und ein zweites Asylgesuch am 11. Februar 1999 abgelehnt worden
sei,
dass er am 2. Juli 1999 in Deutschland die Beschwerdeführerin heira-
tete, welche zu jenem Zeitpunkt dort wohnhaft war und welche am
21. September 1998 und am 23. Februar 2000 in Deutschland die ge-
meinsamen Kinder gebar,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2001 (per Telefax) beim BFF
ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei er zur Begründung auf eine
exilpolitische Exposition respektive einen Fernsehbeitrag im Jahre
1996 sowie seinen in der Türkei noch nicht geleisteten Militärdienst
verwies,
dass das BFF auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 30. Mai 2001 nicht eintrat, worauf der Beschwerdefüh-
rer am 31. Mai 2001 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde einreichte, welche von der ARK mit Urteil vom 18. Juni 2001
als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer – nach mehrfachen telefonischen Interven-
tionen beim BFF und auch der ARK (betreffend seinen Status und na-
mentlich den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder in Deutsch-
land) – am 25. Juni 2001 (per Telefax) beim BFF ein drittes Asylgesuch
einreichte, wobei er nunmehr zur Begründung auf eine massgebliche
exilpolitische Exposition verwies,
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dass das BFF – nach Durchführung einer ergänzenden Anhörung des
Beschwerdeführers am 17. August 2001 – mit Verfügung vom 29. Au-
gust 2001 das dritte Asylgesuch zwar ablehnte, gleichzeitig aber die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte,
dass der Beschwerdeführer seit diesem Entscheid – welcher unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs – in der Schweiz als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling gilt,
dass er im Nachgang zu diesem Entscheid das BFF am 5. November
2001 um eine Bewilligung der Einreise seiner Familienangehörigen er-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 10. April 2002 ein
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, wobei sie zur Hauptsache vor -
brachte, sie sei ihrem Mann in die Schweiz nachgefolgt, da sie mit ihm
leben wolle, er hier lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass das BFF vom 14. Juni 2002 das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder ablehnte, sie jedoch in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers miteinbezog und ihnen eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2010 erneut mit einer schrift -
lichen Eingabe ans BFM gelangte, wobei er nunmehr darum ersuchte,
ihm und seinen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, und zwar aufgrund von Umständen, welche sich vor seiner Ausrei-
se aus der Türkei ereignet hätten,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe zirka im August 1990,
oder etwas früher oder später, der PKK mehrfach geholfen, Kämpfer
aus Syrien in die Türkei zu bringen, indem er an der Grenze – wenn
diese ausnahmsweise unbewacht gewesen sei – Lichtsignale abgege-
ben habe, worauf die Kämpfer die Grenze überschritten hätten und er
sie dann weiterbegleitet und jemandem anderen übergeben habe,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er ha-
be sich während fast zwanzig Jahren nicht getraut, diese Ereignisse
beim BFF respektive dem BFM anzusprechen, da er eine Gefährdung
seiner Angehörigen und sämtlicher Bewohner seines Heimatdorfes be-
fürchtet habe, mithin eine Erwähnung dieser Ereignisse den türkischen
Behörden durchaus zu Kenntnis hätten gelangen können, namentlich
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über die an seinem Verfahren beteiligten Übersetzer, was in seinem
Heimatdorf mutmasslich zu schwersten Retorsionsmassnahmen ge-
führt hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai
2010 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es eine
Gebühr von Fr. 600.– erhob und festhielt, dass die Beschwerdeführen-
den weiterhin als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen bleiben,
dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache festhielt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers könnten zufolge unentschuldigter Ver-
spätung nicht zu einer Wiedererwägung führen, mithin kein plausibler
Grund ersichtlich sei, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Ereignis-
se – würden diese den Tatsachen entsprechen – nicht schon früher
eingebracht habe, habe er doch während seines fast zwanzigjährigen
Aufenthalts in der Schweiz bereits drei ordentliche Asylverfahren
durchlaufen, wobei er namentlich in seinem ersten Asylverfahren von
einer Rechtsberatungsstelle vertreten gewesen sei,
dass es in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Grund für die Verspätung seiner Vorbringen – seine
angebliche Furcht vor Retorsionsmassnahmen gegen sein Dorf – als
nicht nachvollziehbar erklärte, und im Übrigen schloss, es sei offen-
sichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben
seien, weil er sich davon einen Vorteil erhoffe,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 3. Juni
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Eintreten auf ihr Wiederwägungsgesuch beantragten,
dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Eingabe an den Gesuchs-
vorbringen des Beschwerdeführers respektive an der von ihm geltend
gemachten, angeblich noch bis vor kurzem andauernden Furcht vor
Retorsionsmassnahmen festhielten, womit der Grund für die Verspä-
tung seiner Vorbringen durchaus nachvollziehbar und von daher die
Verspätung entschuldbar sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM auf ein
Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Asylentscheides
nicht eingetreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe den formellen Anforde-
rungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Falle von Nichteintretensentscheiden die Beschwerdefrist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), das BFM in seinem Ent -
scheid jedoch auf eine 30-tägige Beschwerdefrist verwiesen hat (vgl.
Rechtsmittelbelehrung sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 Abs. 1
VwVG), woraus den Beschwerdeführenden indes kein Rechtsnachteil
erwachsen darf, weshalb die Eingabe vom 3. Juni 2010 als fristgerecht
entgegenzunehmen und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass das BFM – wie erwähnt – im Rahmen seiner Verfügung vom
6. Mai 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2010 nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch alleine mit
der Begründung an die ordentliche Beschwerdeinstanz weitergezogen
werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungs-
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mässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
dass demzufolge die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Ver-
fahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht
einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass bei vorliegender Fallkonstellation – die Beschwerdeführenden be-
rufen sich auf Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz bestanden haben sollen – ein An-
spruch auf Wiedererwägung analog den Bestimmungen zur Revision
(Art. 66 ff. VwVG) bestehen kann,
dass in diesem Sinne ein Anspruch auf Wiederwägung namentlich
dann besteht, wenn eine Partei – analog der Bestimmung von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG – neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringen kann, womit ihre Eingabe als qualifiziertes Wiederwägungs-
gesuch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln ist,
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dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten ist,
dass zwar zuletzt die vormalige ARK mit der Frage der Asylgewährung
aufgrund der ursprünglichen Gesuchsgründe des Beschwerdeführers
befasst war (im Rahmen ihres Urteils vom 19. April 1994), das BFM
die Sache jedoch zu Recht selbst an die Hand und nicht als sinnge-
mässes Revisionsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht überwie-
sen hat, da die absolute Frist für ein Revisionsbegehren von 10 Jahren
seit Ausfällung des ARK-Urteils längst überschritten ist (vgl. dazu Art.
67 Abs. 1 VwVG und Art. 124 Abs. 2 BGG),
dass das BFM in der Folge zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
– welches sich auf Ereignisse bezieht, welche vor rund 20 Jahren
stattgefunden haben sollen – nicht eingetreten ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die Gel -
tendmachung der angeblich neuen respektive zusätzlichen Gesuchs-
gründe fast 19 Jahre nach Einreichung des ursprünglichen Asylgesu-
ches klarerweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver-
stösst, mithin als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist (vgl. dazu
sinngemäss: EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48 f.; KARIN SCHERRER in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 67 N 4; URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 159 [Mitte]),
dass das Vorbringen, eine frühere Geltendmachung sei aufgrund sub-
jektiver Furcht nicht möglich gewesen, aufgrund der gesamten Akten-
lage als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist, mithin der Beschwerde-
führer im Rahmen seiner bisher insgesamt drei Asylverfahren mit Si-
cherheit alles vorgebracht hat, was für eine Asylgewährung auch nur
im mindesten von Relevanz hätte sein können,
dass er namentlich im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das
BFF vom 17. August 2001 (betreffend sein drittes Asylgesuch) sehr
freimütig über persönliche Aktivitäten zugunsten der PKK wie auch
über verschiedenste Ereignisse in und um sein Heimatdorf berichtet
hat, womit sich sein Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor
einem Informationsabfluss in die Türkei als offensichtlich vorgescho-
ben erweist,
dass nach vorstehenden Erwägungen keine Umstände ersichtlich sind,
die gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung der
Verfügung vom 16. Juni 1993 begründen könnten,
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dass das BFM demnach zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2010 auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. April
2010 nicht eingetreten ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwer-
de – soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten angemessen zu erhöhen sind, da die Prozessführung
vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen als mutwillig be-
zeichnet werden muss.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführenden gelten weiterhin als vorläufig aufgenomme-
ne Flüchtlinge.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
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