B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4021/2014
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Söhne
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 /
N (…) (zuvor: N […]).
D-4021/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die damals noch kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführerin
suchte am 11. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 4. Juli 2012 zu ihren Perso-
nalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei gab sie an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
E._______ (F._______) und sei in G._______ (ebenfalls F._______) auf-
gewachsen. Seit rund sechs Monaten, mithin seit Anfang 2012, sei sie mit
dem im Jahr 2009 in die Schweiz eingereisten H._______ (vorinstanzliches
Asylverfahren N […]) nach Brauch verheiratet. Die Trauung sei telefonisch
erfolgt. In erster Linie habe sie ihre Heimat verlassen, um mit ihrem Mann
zusammenzuleben. Ausserdem habe sie Probleme gehabt, weil sie im Mai
2012 dreimal Bilder und Videoaufnahmen von Demonstrationen in Damas-
kus gemacht habe. Beim letzten Mal sei sie von Angehörigen des Geheim-
dienstes festgenommen, verhört und beschimpft, jedoch – gegen Bezah-
lung eines Geldbetrages durch ihren Vater – nach einigen Stunden wieder
freigelassen worden; ausserdem sei ihr Fotoapparat zerstört worden. An-
sonsten habe sie sich nie politisch betätigt und auch nie andere Schwierig-
keiten mit den Behörden gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie aber,
erneut festgenommen zu werden, weil sie mit kurdischen Jugendlichen zu-
sammengearbeitet habe. Am 29. Mai 2012 sei sie "illegal" von Damaskus
nach Istanbul geflogen und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens
versteckt durch ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der
Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach der am 11. Juni 2012 er-
folgten Einreise sei sie von ihrem Ehemann abgeholt und umgehend ins
EVZ D._______ gebracht worden.
Als Beweis für ihre Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre am 23. De-
zember 2009 ausgestellte syrische Identitätskarte ein.
Die Beschwerdeführerin brachte am (…) in Schlieren den Sohn B._______
zur Welt. Am (…) verheiratete sie sich auf dem Zivilstandsamt I._______
mit H._______, dem Vater ihres Sohnes B._______. Das von H._______
am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM (heute:
SEM) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 abgelehnt. Gleichzeitig erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt für nicht
durchführbar und nahm H._______ in der Schweiz vorläufig auf. In der
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Seite 3
Folge liess der Ehemann am 12. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben (Verfahren D-3340/2013); darauf wird – soweit
für das vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung – in den nachfol-
genden Erwägungen Bezug genommen.
A.b Am 2. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeite-
rin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei wiederholte sie teilweise ihre anlässlich der Erstbefragung gemach-
ten Angaben und brachte im Weiteren vor, sie habe im Jahr 2010 die
Schule abgeschlossen und sei danach einer kurdischen Jugendorganisa-
tion beigetreten. Im Zusammenhang mit ihrem Engagement für diese Or-
ganisation sei sie im Jahr 2010 mit ihrem Vater nach Sham (kurdischer
Name für Damaskus) gezogen, während der Rest der Familie in
G._______ geblieben sei. In Damaskus habe sie an Demonstrationen teil-
genommen und dabei auch Bildaufnahmen gemacht. Bei der dritten Kund-
gebung sei sie festgenommen und gegen Bezahlung eines Geldbetrages
wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie nach G._______ zurück-
gekehrt beziehungsweise habe bei einer Freundin in Damaskus Unter-
schlupf gefunden. Am 29. Mai 2012 sei sie mit einem gefälschten Pass von
Damaskus aus auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ihre Eltern und ihre
vier Brüder hätten mittlerweile Syrien ebenfalls verlassen und lebten jetzt
im Irak.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das am 11. Juni 2012 gestellte Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der gegenwärtigen Sicherheitslage aber als nicht zumutbar und ver-
fügte daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz.
C.
Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte durch ihren Rechtsvertre-
ter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2014, es
sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht editierte Aktenstücke (A9/3,
A14/1 und A 31/2) zu gewähren, eventuell sei ihr das rechtliche Gehör zu
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den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend A31/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustel-
len, anschliessend sei ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbes-
serung anzusetzen. Im Weiteren wurde sinngemäss um Feststellung, dass
die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ersucht. So-
dann sei die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren, zumindest seien sie als Flüchtlinge vorläufig auf-
zunehmen, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
Gleichzeitig wurden Kopien des (Schweizer) Familienausweises und des
(Schweizer) Auszugs aus dem Eheregister zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 teilte die damalige Instruktions-
richterin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Man-
danten dürften den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in
der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Feststellung, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wurde nicht
eingetreten. Sodann wurde der Entscheid über die Anträge, es sei den Be-
schwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden
Asylverfahrens (insbesondere in die Akten A9/1, A14/1 und A31/2) zu ge-
währen beziehungsweise es sei ihnen eine schriftliche Begründung betref-
fend die Akte A31/2 zuzustellen und ihnen eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
E.a Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter am
5. August 2014 eine am 4. August 2014 von der (…) im Auftrag der Ge-
meinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einrei-
chen und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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E.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 hiess der nunmehr zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wie-
dererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wur-
den der Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A9/3, A14/1 und
A31/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu den besagten Akten beziehungswiese auf Zustellung einer schriftlichen
Begründung betreffend den internen Antrag und auf Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen, wobei für die
Begründung auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung
verwiesen wird.
F.
Aufgrund der Eheschliessung hob das SEM das bis anhin für die Be-
schwerdeführerin und ihren Sohn geführte Dossier N (…) auf und inte-
grierte es in das Dossier N (…) des Ehemannes H._______. Das Bundes-
verwaltungsgericht führte hingegen die beiden Beschwerdeverfahren ge-
trennt weiter.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
G.b Mit auf den 29. Juni 2015 datierter Vernehmlassung (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 23. Juni 2015) beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte fest, dass die Beschwerde-
führerin weder in der Anhörung noch in der Beschwerde konkret eine exil-
politische Betätigung geltend gemacht habe, und wies im Weiteren bezüg-
lich der Rüge des Zeitpunkts der Anhörung darauf hin, es hätte erwartet
werden können, dass die Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach
Einreichung des Asylgesuchs ihre Tätigkeit für die kurdische Jugendorga-
nisation hätte beschreiben können, zumal sie geltend gemacht habe, zwei
Jahre lang für die Organisation tätig gewesen zu sein.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
H.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in K._______ ihr zweites Kind,
den Sohn C._______, zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhal-
ten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist, da
die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von
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Seite 7
Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzli-
chen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das als Referenzur-
teil publizierte Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu
BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde ent-
haltenen Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvoll-
zugspunkt sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugspunktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit
dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
4.
In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) wird gerügt, das BFM habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus der BFM-Verfügung vom 17. Juni 2014 geht hervor, dass sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwer-
deführerin sehr differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergeb-
nis gelangt ist, dass sie nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung
des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist absolut nicht ersichtlich,
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sach-
verhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte.
Dass in der Zusammenfassung des Sachverhaltes – beispielsweise mit
Bezug auf die Vorbringen betreffend den Geheimdienst und den Aufent-
haltsort der Eltern – nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerde-
führerin aufgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2 Weiter wird gerügt, eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungs-
pflicht" stelle auch die Tatsache dar, dass zwischen der Erstbefragung im
EVZ D._______ und der Anhörung in Bern-Wabern fast zwei Jahre verstri-
chen seien. Es verstosse "geradezu gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, einerseits über zwei Jahre mit der Durchführung der Anhörung
zuzuwarten und andererseits zu behaupten, die Beschwerdeführerin
könne ihre Tätigkeit bei der kurdischen Jugendorganisation nur äusserst
schemenhaft und oberflächlich schildern". Des Weiteren habe das BFM of-
fenbar lediglich eine verkürzte Befragung zur Person durchgeführt. Auch
dabei handle es sich um eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungs-
pflicht".
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
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(Bstn. a–e), wobei der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl.
auch BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden An-
haltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt hätte. Zwar wurde im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Vorakten BFM
A10 S. 2) tatsächlich festgehalten, es handle sich "wegen hoher Belegung"
um eine verkürzte Befragung. Die Durchsicht der Akten zeigt aber, dass
diese erste Befragung mindestens so ausführlich ausfiel wie diejenige an-
derer Asylsuchender. Sodann ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen,
dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren nicht op-
timal war. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in der Lage sein sollte, wesentliche Ereignisse in ihrem Leben auch knapp
zwei Jahre später mehr oder weniger übereinstimmend wiederzugeben.
Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz und auch der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012
und der Anhörung vom 2. April 2014 ihr erstes Kind geboren hat, kann je-
denfalls nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von einer Ver-
letzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei-
sung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist mithin
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4021/2014
Seite 10
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin A._______ habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
6.1.1 In der Tat ergeben sich bereits aus den Aussagen zu ihrem Wohn-
beziehungsweise Aufenthaltsorten zahlreiche Widersprüche. So gab sie
anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 als letzten Wohnort vor der
Ausreise G._______ an (vgl. Vorakten BFM A10 S. 4), wohingegen sie in
der Anhörung vom 2. April 2014 erklärte, bis 2010 in L._______ und da-
nach in Sham (Damaskus) gelebt zu haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise
geblieben sei; sie sei nie längere Zeit ihrem Wohnort Sham ferngeblieben
(vgl. Vorakten BFM A29 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung be-
hauptete sie dann, im Jahr 2010 von Sham nach G._______ gezogen zu
sein (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5) beziehungsweise ihre Familie nach
G._______ geschickt zu haben, während sie selber bei einer Freundin in
Sham geblieben sei, weil ihr Vater ihr davon abgeraten habe, auch nach
G._______ zu kommen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10).
Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an,
es sei ihr in Sham nach der Demonstrationsteilnahme nicht mehr gut ge-
gangen, weshalb sie ihrem Vater vorgeschlagen habe, nach G._______ zu
ziehen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5). In der Beschwerde (vgl. S. 13) wird
überdies geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefra-
gung die Dolmetscherin nicht gut verstanden, da es sich bei ihr – wie auch
in der Anhörung vom 2. April 2014 – offenbar um eine Kurdin aus dem Irak
gehandelt habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal
D-4021/2014
Seite 11
der Beschwerdeführerin das im EVZ erstellte Protokoll rückübersetzt wor-
den war (wobei sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich be-
stätigte) und sie erst Verständigungsprobleme geltend machte, als sie auf
die Ungereimtheiten hingewiesen wurde (vgl. etwa Vorakten BFM A29
S. 10 f.). Mit den weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. S. 13) lassen sich die festgestellten Widersprüche ebenfalls
nicht beseitigen.
6.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind auch die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen
habe, sowie zu ihrer Festnahme widersprüchlich ausgefallen. So gab sie
zu Protokoll, sich insgesamt nur an drei Demonstrationen, welche alle im
Mai 2012 in Damaskus stattgefunden hätten, beteiligt zu haben (vgl. Vorak-
ten BFM A10 S. 7 sowie A29 S. 7 und 9), um andernorts zu behaupten,
auch in L._______ (anderer Name für E._______) an Demonstrationen teil-
genommen zu haben (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4). Im Weiteren erklärte
sie zuerst, drei Stunden nach ihrer Festnahme wieder freigelassen worden
zu sein (vgl. Vorakten BFM A10 S. 7), um dann in der Anhörung vom 2.
April 2014 zu behaupten, sie sei eine ganze Nacht festgehalten worden
(vgl. Vorakten BFM A29 S. 9). Der Einwand von Übersetzungsproblemen
beziehungsweise es habe sich nur um einem "kleinen Versprecher" gehan-
delt (vgl. Beschwerde S. 14), überzeugt auch hier nicht.
6.1.3 Widersprüchlich erscheinen schliesslich auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin zur ihrer Ausreise. Gemäss Ihren anlässlich der Erstbe-
fragung gemachten Aussagen begann ihre Ausreise in G._______, wo sie
am 29. Mai 2012 um neun Uhr morgens mit ihrem Vater einen Bus bestie-
gen habe, der sie nach Damaskus gebracht habe, wo sie zwölf Stunden
später angekommen seien. Von Damaskus aus sei sie noch am gleichen
Tag mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Türkei gereist (vgl.
Vorakten BFM A10 S. 6). In der Anhörung vom 2. April 2012 erklärte sie
demgegenüber, sie habe sich bereits in Damaskus befunden und sei von
dort aus direkt in die Türkei geflogen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10 f.). Be-
reits in der Anhörung vom 2. April 2014 auf diese Ungereimtheit angespro-
chen, erklärte sie, in der Erstbefragung lediglich gefragt worden zu sein,
wie viele Stunden die Fahrt von G._______ und Damaskus dauere (vgl.
Vorakten BFM A29 S. 11). Die festgestellte Unstimmigkeit lässt sich indes-
sen weder mit dieser Antwort noch mit dem Hinweis, "in der Logik des BFM
müsste nämlich die Ausreise als unglaubhaft erscheinen, was offensicht-
lich unsinnig wäre, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der
Schweiz lebt" (vgl. Beschwerde S. 15), beseitigen.
D-4021/2014
Seite 12
6.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass ihre
Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt wurden und somit nicht den Eindruck vermitteln, dass
die Beschwerdeführerin das Geschilderte selber erlebt habe.
6.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde,
sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zweijährigen Tätigkeit
bei der kurdischen Jugendorganisation sehr schemenhaft und oberfläch-
lich geblieben. So wiederholte sie zwar mehrmals, für diese Organisation
an Demonstrationen teilgenommen und dabei Fotos und Videos gemacht
zu haben, konnte aber ansonsten keine anderen im Rahmen ihrer Mitglied-
schaft ausgeübten Aktivitäten beschreiben. Da sich die in diesem Zusam-
menhang geschilderten Demonstrationsteilnahmen auf einen Zeitraum von
nur etwa zwei Wochen beziehen, die Beschwerdeführerin aber gemäss ih-
ren Angaben zwei Jahre lang für die Organisation tätig war, bleibt in der Tat
auch nach mehrmaligen Nachfragen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4 f., 9 und
12) unklar, was ihr Aufgabenbereich bei dieser Organisation war bezie-
hungsweise was sie die übrigen 23 Monate gemacht hatte.
6.2.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Foto- und Videoauf-
nahmen seien im Internet veröffentlicht worden. Auf entsprechende Nach-
frage hin sagte sie, sie habe die Aufnahmen ihrem Verantwortlichen gege-
ben, der sie ins Internet gestellt habe, doch wisse sie nicht, wo diese im
Internet abgelegt seien, da der Verantwortliche gesagt habe, es sei zu ge-
fährlich, wenn er ihr diese Information geben würde, ausserdem würde dies
der Parteiregelung widersprechen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 12 f). Es er-
scheint indessen tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass sich eine politisch
engagierte Person nicht weiter dafür interessiert, wo die von ihr gemachten
Aufnahmen publiziert werden, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ge-
fahr bestanden hätte, wenn die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis ge-
setzt worden wäre.
6.2.3 Schliesslich erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin,
sie habe auch nach der Freilassung ihren Haftort nicht gekannt, nicht
glaubhaft, wobei die anlässlich der Anhörung vom 2. April 2014 dazu ge-
machten Ausführungen (etwa, dass sie ihren Vater habe anrufen und ihm
sagen dürfen, er könne sie in Damaskus abholen, worauf die Behörden
dem Vater den genaueren Aufenthaltsort erklärt hätten; vgl. Vorakten BFM
A29 S. 7 f.) ebenso wenig überzeugen wie der erneute Hinweis auf den
Umstand, dass zwischen der Erstbefragung im EVZ D._______ und der
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Anhörung vom 2. April 2014 eine längere Zeit verstrichen sei (vgl. Be-
schwerde S. 15).
6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das
von ihr behauptete politische Engagement und die damit in Zusammen-
hang stehende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch ein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. die diesbezüglichen
Rügen auf S. 19 ff. der Beschwerde).
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
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7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
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Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
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wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, sich in der Schweiz re-
gimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben.
7.3.3 Sodann vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der
Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre. Zwar kann aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit nicht ausge-
schlossen werden, dass sie bei der Wiedereinreise in ihr Heimatland einer
Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da sie aber –
wie auch ihr Ehemann H._______ – weder ein politisches Engagement
noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaub-
haft machen konnte (weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei im Zeit-
punkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewe-
sen), ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Massnah-
men in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste.
7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das
BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet
werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Dar-
legungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähn-
ten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
9.
9.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
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Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen – wie auch ihr Ehemann bezie-
hungsweise Vater, dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag eben-
falls abgewiesen wird – weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2014 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich
weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser
Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführen-
den aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation im Syrien mit der erwähn-
ten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 14. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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