B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4021/2015
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 28. Januar 2015 unter anderem
angab, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Protokoll A3
S. 7),
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gel-
tend machte, anders als in Italien, wo sie niemanden kenne, lebe ihre
Tante in der Schweiz, weshalb sie hier in der Schweiz bleiben wolle (vgl.
A3 S. 9),
dass sie, zu ihrem gesundheitlichen Zustand, befragt, angab, wegen der
Trennung von ihrer Familie seelisch belastet und seit ihrer Einreise in die
Schweiz ständig erkältet zu sein (vgl. A3 S. 9),
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. April 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-
Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
als Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
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dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe das Aktenein-
sichtsrecht verletzt, indem keine Einsicht in die medizinischen Akten ge-
währt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 aufgrund
der Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 21. April 2015 in mehreren Punk-
ten die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass es in seinem Urteil zur Begründung darauf hinwies, dass das SEM
eine unter A20/9 in den vorinstanzlichen Akten aufgenommene Meldung
eines medizinischen Falles (…) unzutreffend als "unwesentliches Akten-
stück" bezeichnet und von der Akteneinsicht ausgenommen habe,
dass diese Überweisung in die Klinik überdies im vorinstanzlichen Ent-
scheid keine Berücksichtigung gefunden habe, weshalb der massgebli-
che Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden sei,
dass daher das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen As-
pekte des vorliegenden Falles unter Wahrung des Akteneinsichtsrechts
umfassend zu würdigen habe,
dass das SEM mit Schreiben vom 1. Juni 2015 an den Rechtsvertreter
mitteilte, dass sich das in der Beschwerde erwähnte ärztliche Zeugnis der
B.________, welches von der Beschwerdeführerin im C._______ abge-
geben worden sei, weder im EVZ noch in der Zentrale des SEM in Bern-
Wabern registriert worden sei,
dass es den Rechtsvertreter zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Berichts bis zum 11. Juni 2015 aufforderte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2015 an das SEM er-
klärte, durch die Bemühungen des D._______ eine Kopie des obenge-
nannten ärztlichen Berichts, datiert vom 20. April 2015, erhalten zu ha-
ben, und diesen und einen weiteren vom 29. Mai 2015 der B.________
einreichte,
dass er im Weiteren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ak-
tuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 ersuchte, sollte das SEM
aufgrund der bisher eingereichten ärztlichen Berichte vorliegend nicht von
der Notwendigkeit eines Selbsteintrittsrecht überzeugt sein,
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dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien
wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 26. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass unter anderem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um
Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der medizi-
nischen Probleme ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Verfügung vom
29. Juni 2015 einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juli
2015 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, mit dem Hinweis, dass
bei einem allfälligen Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten trage,
dass es im Weiteren das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibrin-
gung von Beweisen betreffend den Gesundheitszustand abwies und in
diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass hinsichtlich der in der Be-
schwerde erneut angesprochenen, mit dem Gewichtsverlust zusammen-
hängenden medizinischen Komplikationen bisher kein spezifischer Arzt-
bericht vorliege,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 4. August 2015 zu der Ar-
gumentation des SEM Stellung nahm und dabei unter anderem erneut
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung weiterer Be-
weise hinsichtlich der medizinischen Beschwerden ersuchte mit dem
Hinweis, dass solche nicht vor Ende August 2015 beigebracht werden
könnten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung vom 28. Januar 2015, via Italien in die Schweiz einge-
reist zu sein (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), die italienischen Behörden am
19. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 die Be-
schwerde guthiess, die Verfügung vom 21. April 2015 aufhob und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass es in seinem Urteil unter anderem feststellte, dass die am 31. März
2015 erfolgte Einweisung der Beschwerdeführerin in die B.________ im
vorinstanzlichen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden habe, wes-
halb der massgebliche Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden
sei,
dass daher das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen As-
pekte des vorliegenden Falles zu würdigen habe,
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dass das SEM mit Schreiben vom 1. Juni 2015 den Rechtsvertreter zur
Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis zum 11. Juni 2015 auf-
forderte mit dem Hinweis, nicht über das in der Beschwerde erwähnte
ärztliche Zeugnis der B.________ zu verfügen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2015 an das SEM er-
klärte, durch die Bemühungen des C.__________ eine Kopie des oben-
genannten ärztlichen Berichts, datiert vom 20. April 2015, erhalten zu ha-
ben, und diesen und einen weiteren vom 29. Mai 2015 der B._________
einreichte,
dass er im Weiteren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ak-
tuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 ersuchte,
dass in der Folge am 10. Juni 2015 der angefochtene Entscheid des SEM
erfolgte, worin unter Würdigung der beiden eingereichten ärztlichen
Zeugnisse vom 20. April 2015 und 29. Mai 2015 auf die Möglichkeit der
medizinischen Behandlung in Italien hingewiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2015 gel-
tend machte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem es seinen Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines
aktuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 nicht behandelt und im
angefochtenen Entscheid nicht erwähnt habe,
dass indessen das SEM aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse
vom 20. April 2015 und 29. Mai 2015 von einem diesbezüglich hinrei-
chend festgestellten Sachverhalt ausgehen durfte und daher keine Not-
wendigkeit bestand, erneut eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismit-
tel anzusetzen oder zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter im Weiteren geltend machte, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht, wie bereits in der
Beschwerde vom 12. Mai 2015 gefordert, eine Anhörung mit gleichge-
schlechtlich zusammengesetzten Teilnehmern angesetzt habe,
dass sich die Notwendigkeit einer solchen Befragung aus der Tatsache
ergebe, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund der erlittenen sexu-
ellen Übergriffe im Heimatstaat, welche sie in der ersten Befragung we-
gen der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers nicht habe darlegen
können, an psychischen Schwierigkeiten leide und aufgrund derer als be-
sonders verletzlich zu gelten habe,
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dass indessen eine solche weitere Anhörung in der Tat nicht notwendig
erschien, ist doch die Prüfung von Asylgründen, wie vom SEM zutreffend
in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht Gegenstand des vor-
liegenden Zuständigkeitsverfahrens und ist der Sachverhalt hinsichtlich
des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, wie oben darge-
legt, hinreichend erstellt,
dass in der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe seine
Begründungspflicht verletzt, indem es die Prüfung der Selbsteintrittsklau-
sel nur in allgemeiner Weise vorgenommen habe,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermes-
sen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom
13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinwei-
se auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erwei-
sen,
dass den ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, dass die Beschwerde-
führerin an Anpassungsstörungen sowie an Angstvorstellungen, depres-
siven Störungen und aufgrund ihrer psychisch angeschlagenen Verfas-
sung unter starkem Gewichtsverlust leidet,
dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach selbst bei Vorliegen psychischer Leiden ein Selbsteintritt zu vernei-
nen sei, da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfüge,
zu bestätigen ist, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als
auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grund-
sätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Ur-
teil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13 §
36),
dass das SEM im Weiteren im angefochtenen Entscheid festgehalten hat,
der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin in den Vollzugsmo-
dalitäten Rechnung zu tragen,
dass hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien zu
riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,
festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen
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müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach
Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis mit dem pauschalen Hinweis der Beschwerdefüh-
rerin auf die schwierige Situation für Flüchtlinge in Italien nicht erbracht
wird,
dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin offensteht, allfällige Proble-
me bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den
zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz
(29217/12), welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zu-
gunsten der alleinstehenden Beschwerdeführerin ableiten lässt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorlie-
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gen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzu-
lässig erscheinen lassen,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
Verordnung nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: