B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4021/2017
lan
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin tigrinischer Ethnie, gelangte eige-
nen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien am 4. September
2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2015
wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. März 2017
eingehend angehört.
B.
Da die Beschwerdeführerin geltend machte, minderjährig zu sein, liess die
Vorinstanz am 8. September 2015 vom Regionalspital in Mendrisio eine
Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein
Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von 16 Jahren ergab.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea mit ihrer Mutter zusammen ge-
lebt, welche an Krebs erkrankt sei. Ihr Vater sei kurz nach ihrer Geburt
gestorben. Sie habe eine Schwester, die in Zürich lebe (C._______, N […]),
und einen Bruder, der in Deutschland lebe, den sie aber nicht kenne. Sie
habe in Eritrea die Schule besucht und im Lebensmittelladen ihrer Mutter
gearbeitet, da diese aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht viel habe arbei-
ten können. Ihre Mutter habe geplant, sie zu verheiraten, womit sie nicht
einverstanden gewesen sei. Ihre Mutter habe dies mit deren Geschwistern
besprochen und es sei beschlossen worden, dass sie, mit einem jungen
Mann namens D._______ verheiratet werde. Ihr habe die Mutter dies in
der Folge mitgeteilt. Da sie nicht habe heiraten wollen, sei sie daraufhin zu
einer Freundin gegangen und mit dieser zusammen ausgereist. Sie habe
ihrer Familie nicht gehorcht und existiere deshalb für ihre Onkel und Tanten
nicht mehr. Mit der Mutter habe sie jedoch noch Kontakt.
Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zur Untermaue-
rung ihrer Vorbringen drei Schülerausweise und zwei Schulzeugnisse so-
wie einen Taufschein und ein Schreiben der Deutschlehrerin des berufs-
vorbereitenden Schuljahres in der Schweiz zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ände-
rung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem
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ZEMIS beziehungsweise um Anpassung ihres Geburtsdatums. Mit der Ein-
reichung ihres Taufscheines habe sie das richtige Geburtsdatum belegt.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Ebenfalls mit (separater) Verfügung vom 20. Juni 2017 lehnte die Vo-
rinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und stellte
fest, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Personendaten im
Zentralen Migrationssystem ZEMIS wie bisher lauten.
G.
Gegen die Verfügung, mit welcher ihr Asylgesuch abgewiesen wurde erhob
die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin
– mit Eingabe vom 18. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Voll-
zug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit (eventualiter Unzumutbar-
keit) auszusetzen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte
die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (…) vom 17. Juli 2017
sowie eine Kostennote zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 22. Oktober 2018 gelangte die neue Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin ans Gericht und informierte darüber, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Sommer eine Vorlehre habe beginnen können. Im Rahmen der
Entscheidfindung sei zu berücksichtigen, dass die Schweiz inzwischen der
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Mittelpunkt ihrer Lebensführung sei. Sie sei aktiv um ihre Integration be-
müht. In Eritrea habe sie nur noch ihre Mutter, welche an Krebs leide. Zu
ihrer in der Schweiz lebenden Schwester habe sie ein sehr enges Verhält-
nis. Auch sonst verfüge sie über ein grosses soziales Netz in der Schweiz.
Am 30. Oktober 2018 wurde ein Zwischenbericht vom 29. Oktober 2018
zur Vorlehre eingereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz um
Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
K.
Am 14. November 2018 reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin eine Vollmacht sowie eine Honorarnote zu den Akten und er-
suchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie
Beiordnung der unterzeichneten Vertreterin.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2018 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
M.
Am 27. November 2018 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit gege-
ben, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Gleichzei-
tig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt.
N.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin von
ihrem Replikrecht Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragt
zwar in ihrer Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
im Gesamten. Aufgrund des zweiten Antrags (Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit und vorläufige Aufnahme) sowie der
Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass sie lediglich den Voll-
zug der Wegweisung und die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme
anfechten wollte. Es bildet somit vorliegend nur der Wegweisungsvollzug
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Prozessgegenstand. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2017 ist
bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung
des Asylgesuchs nicht angefochten worden; insofern sind die Dispositivzif-
fern 1, 2 und 3 der (teilweise) angefochtenen Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen.
Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs Hindernisse vorliegen, welche einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen würden.
4.
4.1 Betreffend Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung im Wesentlichen an, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch würden
sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Weg-
weisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin dem entge-
gen, im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 sei die Frage explizit offengelassen worden, ob die drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK
relevant sein könnte, was die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs betreffe. Gemäss Proklamation 82/1995, der
gesetzlichen Grundlage für den eritreischen Nationaldienst, seien alle
Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren dienstpflichtig und würden bis zum
50. Lebensjahr der Reservearmee angehören. Verstösse gegen diese Pro-
klamation würden mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3‘000
Birr bestraft, wobei rigorosere Strafen gemäss Strafgesetzbuch von 1991
vorbehalten blieben. Seit 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht unbe-
schränkt bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden. Da der Sold
im Nationaldienst sehr gering sei, hätten verschiedene Organe der Inter-
national Labour Organization (ILO) befunden, dass das eritreische Natio-
naldienst-System Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, welche den ILO-
Konventionen zuwider laufe. Auch das Upper Tribunal in Grossbritannien
habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstregime
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Zwangsarbeit i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Zudem sei in Bezug auf
den Nationaldienst in Eritrea nicht von einer der Ausnahmen gemäss Art. 4
Abs. 3 EMRK auszugehen, da es sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um eine Dienstleistung militärischer Art handle, zumal dieser unter
anderem die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und nicht allein die
Verfolgung militärischer Ziele beinhalte. Auch falle der dauerhafte (nicht
deklarierte) Ausnahmezustand in Eritrea nicht unter den Sachverhalt der
Situationen von Notstand oder Katastrophen. Weiter bringt die Beschwer-
deführerin an, es würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen,
dass durch die Einziehung in den Nationaldienst in Eritrea ein reales Risiko
bestehe, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Da davon aus-
zugehen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf
Herkunft und Identität glaubhaft seien und diese im dienstpflichtigen Alter
sei sowie keine Hinweise erkennbar seien, die darauf schliessen lassen,
dass sie vom Militärdienst freigestellt würde, habe sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen. Dies
stelle eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von
Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur
Folge habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der Wegweisungs-
vollzug sei zulässig, sei im Sinne eines Eventualbegehrens die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, Eritrea weise ge-
mäss übereinstimmenden Berichten zwar Defizite im Bereich der Men-
schenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechts-
lage nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen.
Angesichts der vorliegenden Akten liege kein sogenanntes „real risk“ vor,
zumal sich die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen hätten. Auch sei
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein tatsächliches und unmittel-
bares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu
machen. Zur ausführlichen Begründung der Vorinstanz kann auf die Ver-
nehmlassung vom 21. November 2018 verwiesen werden.
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, wie den Akten
zu entnehmen sei, verfüge sie in Eritrea nur noch über ihre Mutter, welche
seit längerer Zeit an Krebs leide. Bei einer Rückkehr wäre sie auf sich al-
leine gestellt und hätte kein soziales Netz, welches sie bei der Wiederein-
gliederung unterstützen könnte. Die Mutter sei selber auf Unterstützung
angewiesen, weshalb von ihr keine Unterstützung zu erwarten sei. Auch
habe die Beschwerdeführerin in Eritrea nur beschränkt Arbeitserfahrung
und in der Schweiz habe sie noch keine Lehre abgeschlossen. Somit
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würde sie bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten, weshalb der Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei. Dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau eine vulnerable Person
sei, sei Rechnung zu tragen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4).
Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem
des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3).
5.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O.,
E. 6.1.5.2).
5.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
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Seite 10
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O.
E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei
Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei
ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte
über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich
und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen.
5.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8).
5.2.2.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
5.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-4021/2017
Seite 11
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil
D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbes-
serungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswe-
sen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden
(a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea
als grundsätzlich zumutbar ein.
5.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2).
In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwer-
deführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte in ihrem Heimatland. Vor
D-4021/2017
Seite 12
ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Mutter, zu welcher sie wieder zurückkeh-
ren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen
werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über einen Laden, wel-
chen sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin momentan vermiete
und vom Erlös lebe. Früher arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem
Laden und verfügt damit über eine gewisse Arbeitserfahrung. Ferner ist sie
jung und gesund. Trotz Krankheit der Mutter kann somit davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea
auf deren sowie die Unterstützung ihrer weiteren Verwandten mütterlicher-
seits zählen kann.
5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
D-4021/2017
Seite 13
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 8. August 2017 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2018 wurde das Gesuch
um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din (Art. 110a Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festset-
zung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art.
12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei
für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz
von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin hat zwei Kos-
tennoten zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 594.60. In
ihren Kostennoten vom 14. November 2018 und 11. Dezember 2018 weist
die Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von 2.75 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen
aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf
Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren be-
misst sich damit auf einen Betrag von Fr. 445.50 (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) und Auslagen von Fr. 50.–, total ausmachend Fr. 495.50.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4021/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 495.50 festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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