B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4022/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______ (Gesuchstellerin),
geboren (...), Syrien;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) ersuchte die Gesuchstellerin beim schweizerischen General-
konsulat in C._______ um Erteilung eines Schengen-Visums.
Dem Gesuch lagen Identitätsdokumente und Registerauszüge bei.
A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte – gemäss hand-
schriftlich angebrachter Datumsangabe – am 8. Januar 2014 (recte: 8. Ja-
nuar 2015) der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung
führte es aus, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
A.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Gast-
geber/Sohn) beim SEM Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Ent-
scheid ein. Zur Begründung führte er an, die Gesuchstellerin leide an (Nen-
nung Leiden). Er, seine Frau und die Kinder hätten über den Bruder seiner
Frau Besucher-Visa für syrische Familienangehörige erhalten und daher in
die Schweiz einreisen können. Seine Mutter sei zunächst in ihrem Dorf ge-
blieben und habe sich danach nach D._______ begeben. Von der Möglich-
keit der Einreichung eines Gesuchs zum Erhalt eines humanitären Visums
hätten sie erst später gehört. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei-
ner Mutter und weil er sich Vorwürfe mache, dass er sie habe alleine zu-
rücklassen müssen, sei das Gesuch für ein humanitäres Visum erneut zu
beurteilen. Sein Schwager und er könnten die Gesuchstellerin in der
Schweiz unterstützen und beherbergen.
A.d Am 18. Februar 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Eingabe vom 5. Februar 2015, welche frist- und formge-
recht eingereicht worden sei. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum
17. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu bezahlen, unter
Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall.
Sodann wurde ihm der weitere Verlauf des Verfahrens – für den Fall nach
rechtzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses – erläutert.
Am 23. Februar 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 – eröffnet am 27. Mai 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 5. Februar 2015 gegen den ablehnenden Vi-
sumsentscheid ab. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfah-
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renskosten von Fr. 200.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die
Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten
Visums gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht, weshalb die
Schweizer Vertretung in C._______ die Ausstellung des Einreisevisums zu
Recht verweigert habe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 aufzuheben, es
sei der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei
– sinngemäss – die Schweizer Vertretung in C._______ zu ermächtigen,
der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum auszustellen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitions-
beschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
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sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungs-
punkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche
Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverord-
nung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der
vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten des Schweizerischen Generalkonsulats C._______ sowie die der
Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumen-
tenverwaltung (eDossier) per 30. Juni 2015 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend
auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex]).
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Seite 5
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegen-
über demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013
vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt eine Einzel-
fallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung
des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen,
da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht
hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex sei die Aus-
stellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden,
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Seite 6
höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstel-
lende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bie-
ten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen,
dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der
Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern
lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstel-
lende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellerin stamme aus Syrien.
Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs
müsste sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtun-
gen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Dies
treffe umso weniger zu, wenn sich bereits alle anderen Familienangehöri-
gen im westlichen Ausland aufhalten würden. Erfahrungsgemäss versuch-
ten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellerin trotz der in Syrien herrschenden Krise
nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren werde,
sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für
ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien
somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren auch keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche die Einreise
in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vor-
liegend hätten die länderspezifischen Abklärungen ergeben, dass keine
unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an Leib und Leben für die
Gesuchstellerin im Sinne einer Notsituation, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache, bestehe. Die Gesuchstellerin halte
sich derzeit in D._______ bei Bekannten auf. Es bestünden keine Hin-
weise, wonach sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung
oder Schikanen betroffen wäre. Betreffend der im Einspracheverfahren ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden seien keinerlei Belege oder ärzt-
liche Atteste eingereicht worden. Nach den Erkenntnissen des SEM seien
die medizinische Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Ein-
richtungen in D._______ für syrische Kriegsvertriebene weiterhin gewähr-
leistet und diese könnten auch von der Gesuchstellerin in Anspruch ge-
nommen werden. Nachdem sich alle anderen Familienangehörigen bereits
in der Schweiz aufhalten würden und sich die Gesuchstellerin seit über ei-
nem Jahr alleine im Heimatland oder in D._______ befinde, könne auch
nicht von einer besonderen Notsituation ausgegangen werden, die ein
zwingendes Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen
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würde. Des Weiteren komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgeho-
bene Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, weil der Visumsantrag
nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. Schliesslich sei vorliegend
eine Einreise gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 ebenfalls
nicht anwendbar, da sich dieser Beschluss auf die Kernfamilie (Ehegatten
und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder) beziehe.
3.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerde-
schrift an, die Gesuchstellerin habe sich in D._______ bei einem Kollegen
aufgehalten, der sich aber infolge seiner Erwerbstätigkeit nicht um seine
Mutter habe kümmern können, wenn diese einmal erkrankt sei oder eine
Schwäche erlitten habe. Für seine kranke und allein gebliebene Mutter
habe es in D._______ keine Betreuungsmöglichkeiten gegeben, weshalb
sich diese für eine Rückkehr nach Syrien entschieden habe, zumal es ihr
in D._______ effektiv nicht besser gegangen sei, niemand Zeit für sie ge-
habt habe, ihre Bedürfnisse nicht hätten abgedeckt werden können und sie
nicht alleine für sich sorgen könne. Seine Mutter müsse möglichst rasch
wieder aus Syrien wegkommen, weil sie auch dort niemanden mehr habe,
weil sie krank und auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die
medizinische Versorgung in D._______ für arme Menschen katastrophal
und die Behandlung für die syrischen Flüchtlinge nicht kostenlos. Ältere
Menschen wie seine Mutter bedürften ständiger Kontrollen und Untersu-
chungen im Spital, wo jedoch lange Wartelisten und –zeiten bestünden, so
dass ein effektiver Zugang zur medizinischen Behandlung nicht garantiert
sei. Er befürchte, dass seine Mutter an den Folgen des schwierigen Alltags
und der fehlenden medizinischen Betreuung sterben könnte. Sodann be-
stehe in den syrischen Flüchtlingscamps in D._______ und ausserhalb
derselben keine Existenzmöglichkeit. Insbesondere sei der Zugang zu
Wohnraum schwierig und praktisch unerschwinglich. Die Vor-aussetzun-
gen für die Erteilung eines humanitären Visums seien im Fall der Gesuch-
stellerin erfüllt: Seine Mutter leide massiv unter den Folgen des Bürger-
kriegs und habe mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltag zu kämpfen.
Die Situation mache ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig. Der
Gesuchstellerin sei daher das beantragte humanitäre Visum auszustellen.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
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Seite 8
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
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und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich ver-
schärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlas-
sen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu er-
leichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und An-
kara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zu-
spitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate
gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Wei-
sung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
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Seite 10
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
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Seite 11
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl.
oben, Erwägung 3.3).
5.2
5.2.1 In casu ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt hat. So
wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf
der Geltungsdauer des Visums angesichts der persönlichen Situation der
Gesuchstellerin und insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes,
dass sich ihre sämtlichen Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten,
nicht gesichert sei. In der Beschwerdeschrift werden diesbezüglich keiner-
lei Entgegnungen vorgebracht. Die vorinstanzliche Einschätzung ist daher
vollumfänglich zu bestätigen.
5.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
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Seite 12
5.2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humani-
tären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weite-
rer Verbleib der Gesuchstellerin in D._______ sei nicht möglich gewesen,
da keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten – so auch hinsichtlich der
medizinischen Strukturen in D._______ und dem Zugang zu denselben wie
auch zu erschwinglichem Wohnraum – vorhanden gewesen seien. Sie sei
daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Zur angebli-
chen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei
lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich
die Gesuchstellerin in D._______ in relativer Sicherheit befunden hat,
kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufent-
haltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin tatsächlich
nach Syrien zurückgekehrt ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über
die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich, nach D._______ zurückzukehren.
Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in D._______ Folgendes festzu-
halten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuch-
stellenden in D._______ nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem BFM
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in D._______
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-
4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014
E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Aufenthalt
der Gesuchstellerin in D._______ lägen vorliegend keine Anzeichen dafür
vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die sy-
rischen Flüchtlinge in D._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen
Notsituation befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung
von D._______ nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird
nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin bei einem Aufenthalt
in D._______ in einer schwierigen Lage befinden würde. Es darf jedoch
davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf – nebst der Verwendung
von eigenen Ersparnissen – mit der finanziellen Unterstützung ihrer zahl-
reich im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnte. Sollte sie weiter-
gehende Unterstützung benötigen, könnte sie sich an die lokalen Behörden
oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. Zudem ist hinsichtlich
der erwähnten Erkrankungen der Gesuchstellerin vorweg festzuhalten,
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dass bis dato keinerlei Belege eingereicht wurden, welche diese Ausfüh-
rungen in irgendeiner Weise belegen könnten. Ferner ist darauf hinzuwei-
sen, dass D._______ – insbesondere in den Grossstädten wie C._______
– über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem ver-
fügt, sollte die Gesuchstellerin medizinische Hilfe benötigen. Die Gesuch-
stellerin wäre somit in D._______ keiner akuten Gefährdung ausgesetzt.
Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der
schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
5.2.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4
VEV nicht erfüllt sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die
Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
von Fr. 700.– zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand: