B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4022/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
D-4022/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 ab.
D.
Am 20. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, da er
sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe,
sei die gemäss den Regeln des Dublin-Regimes geltende zweijährige Frist
für die Überstellung nach Italien nunmehr abgelaufen.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom
18. Mai 2015 auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfah-
rens an. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2018 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
G.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 ab.
H.
Am 18. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Rechts-
kräftigkeit seines Asyl- und Wegweisungsentscheids mit und ordnete an,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 14. März 2019 zu verlas-
sen.
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Seite 3
I.
Seit dem 30. April 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden (Mit-
teilung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2019).
J.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes
Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er im Wesentlichen damit be-
gründete, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen poli-
tischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April
2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er im Nachgang zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 von einem Kollegen er-
fahren, dass er in Sri Lanka auf einer Liste verzeichnet sei und deshalb
nicht zurückkehren könne. Zudem würde er sich exilpolitisch betätigen.
Aufgrund seiner individuellen Verfolgung, seiner Zugehörigkeit zu einer klar
definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde und
insbesondere aufgrund der massiv veränderten Situation in Sri Lanka sei
er in asylrelevanter Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
Als Beweismittel reichte er einen Datenträger mit Dokumenten zur Situa-
tion in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – wies das
SEM die Anträge um Durchführung einer Anhörung, um Fristgewährung
zum Einreichen von Beweismitteln sowie um Sistierung des Verfahrens ab.
Sodann trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylge-
such an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Sistierung des Ver-
fahrens anzuordnen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen
und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Seite 4
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Ur-
teils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen
die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. August 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
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sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 17. März
2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesver-
waltungsgericht Urteil D-3473/2015 vom 12. Februar 2019 wurde rechts-
kräftig über das erste Asylgesuch vom 17. März 2014 entschieden, wes-
halb die erneute Asylgesuchstellung vom 3. Juli 2019 vom SEM korrekter-
weise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
2.2. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1. Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss
Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist.
3.2. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend be-
gründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch
zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher
anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaat-
lichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf
Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die
erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c
AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat – mithin
in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurückgekehrt sind.
In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Ver-
folgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in ei-
ner schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden
können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei un-
genügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52
VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich
Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren
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betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).
4.
4.1. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 2. Juli 2019 er-
füllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Be-
gründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe be-
stand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln
hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf
die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen (S. 4 f). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durch-
führung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
4.2.
4.2.1. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch
inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend
zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit
zahlreichen Beweismitteln versehen wurde.
4.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Ak-
ten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 12. Februar
2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht
geltend gemacht.
4.2.3. In seinem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2019 macht er im Wesentli-
chen geltend, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen
politischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April
2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er erfahren, dass er in Sri Lanka
auf einer Liste verzeichnet sei. Es sei ihm nicht ganz klar, um was für eine
Liste es sich handle, doch für den Rechtsvertreter sei es naheliegend, dass
er die «Stop-List» meine. Der Beschwerdeführer sei bemüht, Beweismittel
zum Listeneintrag und zum anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lan-
kischen Behörden beizubringen. Sodann würde er sich exilpolitisch betäti-
gen. Aufgrund der seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2019 massiv veränderten Situation sei er in asylrelevanter
Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
4.2.4. Bezüglich der am 21. April 2019 verübten Anschläge auf Kirchen und
Hotels in Sri Lanka ist festzustellen, dass diese Ereignisse nichts an der
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Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern vermögen. Das SEM hält in der
angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass kein persönlicher Bezug des
Beschwerdeführers zu den Anschlägen ersichtlich ist und er auch nicht ver-
dächtigt wird, daran beteiligt gewesen zu sein. Auch die unter Verweis auf
das Urteil D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4 getroffene Feststellung
des SEM, wonach die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen
Massnahmen – ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen – die Anfor-
derungen an die Annahme einer begründeten Furcht offensichtlich nicht zu
erfüllen vermag, ist nicht zu beanstanden.
4.2.5. Aus der Beschwerde ist – entgegen der darin vertretenen Ansicht –
nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechts-
kraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5880/2018 vom
12. Februar 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer
Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken
würde. Der Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach im Mehrfachgesuch
ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt wor-
den sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in
geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche
im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden, um da-
raus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu
ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren
Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5880/2018 vom
12. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde.
4.2.6. Hinsichtlich des als neu bezeichneten Vorbringens, der Beschwer-
deführer sei in Sri Lanka aufgrund eines Listeneintrages gefährdet, ist fest-
zuhalten, dass entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen
Bemerkungen in der Beschwerde, vorliegend weder konkrete Hinweise
noch plausible Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer auf ei-
ner Stop-List der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle sei-
ner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Bezeichnender-
weise hat es der Beschwerdeführer denn auch bis dato unterlassen, die
angeblich demnächst eintreffenden Dokumente – im Asylgesuch vom
2. Juli 2019 (und somit vor mehr als drei Monaten) erklärte der Beschwer-
deführer «Vermutlich sind diese {die Beweismittel} bereits auf dem Wege
in die Schweiz» – einzureichen. Die entsprechenden Ausführungen im
Asylgesuch und in der Beschwerde sind als unsubstanziierte und unbe-
legte Parteibehauptungen zu qualifizieren, welche die nötige Begrün-
dungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3).
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4.2.7. Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht
zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person –
wie vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE
2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
4.2.8. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits
im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen
abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Parteibe-
hauptungen. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern ge-
nau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz
in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im
Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Will-
kürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen
Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche
vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Be-
schwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegrün-
det.
6.
6.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach
Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller
jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von
Folter werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte, sei auch bei ihm
von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe
das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch
Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die
neue Ausgangslage seit den Anschlägen vom 21. April 2019 sei sowohl bei
der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu berücksichtigen.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5880/2018 vom
12. Februar 2019 (vgl. E. 11.2) den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im
vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels
Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prin-
zip nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorlie-
gend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils
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Seite 10
im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff.
37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in
Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019, aus welchen der Be-
schwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen
ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erach-
ten.
7.4. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5880/2018
vom 12. Februar 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet
(vgl. E. 11.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der jüngst verübten Atten-
tate vom 21. April 2019 keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflik-
ten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und
somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig festgestellt, dass
an dieser Einschätzung auch der von Staatspräsident Sirisena ausgeru-
fene Ausnahmezustand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung nichts zu ändern vermag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien hat das SEM mit Verweis auf das Urteil D-5880/2018 vom
12. Februar 2018 (vgl. E. 11.3) zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer
macht im vorliegenden Verfahren keine Veränderung seiner persönlichen
Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka auf-
grund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag
auf Anordnung der Sistierung des Verfahrens erweist sich aufgrund des
Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey
Versand: