Abtei lung IV
D-4023/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4023/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er vom BFM am 28. Juli 2008 kurz befragt und am 26. Mai 2009
einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
einer Ortschaft in Anambra State (im Südosten des Landes), wo er frü-
her auf seinem eigenen Land als Bauer tätig gewesen sei,
dass er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2005 verwitwet ist
und seinen Sohn bei seiner Schwester im Heimatdorf zurückgelassen
hat,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, ihm drohe in Nigeria Verfolgung von Seiten der Behörden,
dass er dabei anführte, im Jahre 2002 sei sein Land und jenes von an-
deren Bauern von den Behörden von Anambra State enteignet wor-
den, um dort eine Raffinerie zu errichten, wobei man ihnen eine hohe
Entschädigung zugesagt habe, welche sie jedoch nie erhalten hätten,
dass sie sich vor diesem Hintergrund im Jahre 2006 respektive im Jah-
re 2007 entschlossen hätten, bei einer Ortschaft in der Nähe von La-
gos eine Pipeline anzubohren, um Erdölprodukte zu stehlen,
dass man sie jedoch bei ihrem Tun entdeckt habe, worauf es zu einer
Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei, in deren Verlauf
ein Polizist schwer verletzt respektive getötet worden sei,
dass alle seine Kollegen bis auf einen verhaftet worden seien, worauf
er sich nach Lagos abgesetzt habe, von wo er umgehend nach dem
Vorfall, respektive nach Ostern 2008, respektive nach Ostern 2007 aus
Nigeria ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise
angab, er habe Nigeria mit einer Maschine der Air France verlassen,
mit welcher er direkt nach Paris gelangt sei,
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dass er diesbezüglich im Rahmen der Kurzbefragung anführte, er sei
auf seiner Reise von einer Person geführt und weder in Lagos noch in
Paris kontrolliert worden (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16),
dass er im Verlauf der einlässlichen Anhörung vorbrachte, er habe auf
seiner Flucht einen Bekannten seines verstorbenen Vaters getroffen
und dessen Bruder habe ihm daraufhin Dokumente beschafft, mit wel-
chen er in Frankreich eingereist sei,
dass er weiter anführte, er habe die Zollkontrollen mit Papieren
passiert, welche ihm von seinem Schlepper zur Verfügung gestellt wor-
den seien, und geltend machte, für die Reise habe er nichts bezahlt
(vgl. dazu act. A9, F. 66 ff. sowie F. 71),
dass er schliesslich – nach einem Aufenthalt in Frankreich von zwei
Monaten respektive nach einem Aufenthalt von über einem Jahr – in
die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder
Identitätspapieren angab, er könne keine Papiere beibringen, da er
noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe,
dass er diesbezüglich angab, er habe zwar die Ausstellung einer Iden-
titätskarte beantragt, diese aufgrund seiner Probleme aber nicht mehr
abholen können (act. A1, Ziff. 13), respektive er habe keine Identitäts-
karte beantragen können, weil seine Frau damals krank gewesen sei
(act. A9, F. 6), respektive er habe einen Antrag gemacht, es sei ihm
aber keine Identitätskarte ausgestellt worden (vgl. A9, F. 11 - 13),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur
Hauptsache anführte, vor dem Hintergrund der widersprüchlichen An-
gaben zu seinen Papieren und den Umständen seiner Reise lägen für
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuld-
baren Gründe vor und vor dem Hintergrund der offenkundigen Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM dabei auf konkrete Widersprüche in den Sachverhalts-
schilderungen des Beschwerdeführers verwies,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 (Datum des Poststem-
pels) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt, wobei
er anführte, er habe wirklich nur die Wahrheit und nichts als die Wahr-
heit berichtet, sich aber dumm verhalten habe und keine Beweismittel
beibringen könne,
dass er im Weiteren sinngemäss anführte, es treffe zwar zu, dass er
von seinem Schlepper Papiere erhalten habe, diese Papiere habe er
dem Schlepper jedoch wieder aushändigen müssen,
dass er im Übrigen um einen noch zeitweiligen Verbleib in der Schweiz
ersuchte, damit er seinen Deutschkurs beenden könne und weil nach
etwas längerer Zeit sein Fall in Nigeria vergessen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und seine Eingabe fristge-
recht eingereicht wurde, er seine Eingabe aber nicht in einer der Amts-
sprachen des Bundes verfasst hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indes
verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe durchaus
verständlich ist und sich den Ausführungen des Beschwerdeführers
ohne weiteres seine Beschwerdegründe entnehmen lassen, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass anlässlich der Gesuchseinreichung keine Papiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraus-
setzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Be-
stimmung erfüllt ist (vgl. dazu BVGE 2007/7),
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dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder
Identitätspapieren sehr unterschiedliche Aussagen gemacht hat, wel-
che in der vorliegenden Form in keiner Weise zu überzeugen vermö-
gen,
dass weiter seine Schilderungen über die Umstände seiner Flugreise
von Lagos nach Paris – entweder ohne kontrolliert worden zu sein
oder mit ihm zur Verfügung gestellter Papiere – massiv divergieren,
dass schliesslich das Vorbringen, er habe seine Reise ohne Bezah-
lung, alleine dank der Hilfe eines Bekannten seines Vaters absolviert,
als völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen ist,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer verheimliche die tatsächlichen Umstände seiner Reise und ihm
zustehende Papiere würden von ihm bewusst unterdrückt, was nach
dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu
Recht auf klare Widersprüche verweist, welche die Gesuchsvorbrin-
gen als offenkundig unglaubhaft erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE
2007/8, insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung
der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführun-
gen in einem Verweis auf seine bisherigen Angaben erschöpfen, wel-
che er als insgesamt wahr bezeichnet,
dass dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise geeignet ist, die man-
nigfachen Ungereimtheiten – insbesondere die augenscheinlich stark
wechselhafte Datierung der angeblichen Ereignisse – zu erklären,
dass aufgrund der vorliegenden Akten – zum einen aufgrund der offen-
kundigen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, zum
andern aufgrund der offenkundig fehlenden Substanz seiner Schilde-
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rungen – von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag aus-
zugehen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher in seiner Heimat
über enge Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugs-
hindernisse zu erblicken sind,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu bestätigen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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