Abtei lung IV
D-4023/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4023/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender sri -
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in
C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben
vom 3. April 2007 (Eingang Botschaft: 15. Mai 2007) an die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 forderte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen und
allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapie-
ren als seine letzte und bindende Eingabe („final and binding submis-
sion“) bis zum 25. August 2007 einzureichen, sofern er am Gesuch
festhalten wolle.
A.c Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Eingang Botschaft: 13. Juli 2007)
reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in
welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und detaillierter
ausführte.
A.d Mit neuerlichem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom
8. August 2007 forderte diese den Beschwerdeführer auf, seine Vor-
bringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von
Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe („final and
binding submission“) bis zum 14. September 2007 einzureichen, so-
fern er am Gesuch festhalten wolle.
A.e Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Eingang Botschaft: 28. August
2007) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in welchem er
seine aktuelle Situation darlegte und dem er diverse Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) beilegte.
A.f Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, in den letzten zwanzig Jahren vor allem in
D._______ als E._______ unterwegs gewesen zu sein. Am Y._______
sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID)
unter Verdacht festgenommen, eingeschüchtert und wiederholt ge-
schlagen worden. Die Polizei habe in den Printmedien veröffentlichen
lassen, dass sie einen Angehörigen der F._______ festgenommen
habe. Nach (...) Haft sei er vom G._______ am Z._______ be-
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dingungslos freigelassen worden, da seine Unschuld erwiesen worden
sei. Die Polizei habe ihn aber auch nach seiner Entlassung noch
immer sporadisch kontrolliert. Aufgrund der veränderten Situation in
seiner Heimat habe er am W._______ auf der Polizeistation er-
scheinen müssen, wo er befragt worden sei. Nach der Befragung sei
er aufgefordert worden, eine Kopie seiner Identitätskarte abzugeben,
dies auf Veranlassung des CID-Hauptquartiers in Colombo. In der
Folge sei er immer wieder und bis heute polizeilich kontrolliert und be-
fragt worden. Ausserdem befürchte er von unbekannter Seite Über-
griffe auf seine Person, habe er doch Todesdrohungen erhalten.
Diesen Umstand habe er den zuständigen Polizeibehörden, dem
Präsidenten von Sri Lanka, der Menschenrechtskommission von Sri
Lanka (HRC) sowie dem Internationalen Roten Kreuz (ICRC) ge-
meldet, ohne dass jedoch irgendwelche Schritte zu seinem Schutz
eingeleitet worden wären.
A.g Mit Eingabe vom 5. September 2007 (Eingang Botschaft: 13. Sep-
tember 2007) reichte der Beschwerdeführer nochmals sein Schreiben
vom 23. August 2007 und die mit diesem eingereichten Beweismittel
ein. Als zusätzliche Beweismittel wurden mit dieser Eingabe (Auf-
listung Beweismittel) ins Recht gelegt.
A.h Mit Schreiben vom 17. September 2007 sowie vom 16. Oktober
2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den
Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch und die einge-
reichten Unterlagen des Beschwerdeführers an das BFM.
A.i Mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der dargelegten Gefähr-
dungslage, der eingereichten Dokumente und weiterer Schreiben und
Unterlagen die Sachlage als erstellt und eine Befragung durch die Bot-
schaft als nicht nötig erachtet werde. In Berücksichtigung sämtlicher
Fakten und Umstände ziehe das BFM eine Ablehnung des eingereich-
ten Asyl- und Einreisebewilligungsgesuches in Betracht, zumal er nicht
als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werde. Zu
dieser Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Stellungnahme sowie zur Darlegung allfällig weiterer Asylgründe, die
sich seit der Einreichung des Gesuches ergeben haben könnten, in-
nert angesetzter Frist eingeräumt.
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A.j Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2010
ging am 4. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
ein.
A.k Mit Schreiben vom 8. März 2010 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an
das BFM.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3
AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bezüglich des
Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor,
dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in
der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemei-
nen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatori-
schen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei
der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheid-
reif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhö-
rungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE
2007/30), was vorliegend geschehen sei. Unter Einbezug des Antwort -
schreibens vom 27. Februar 2010 erachte das BFM die Aktenlage als
rechtsgenüglich erstellt.
Weiter sei bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu
verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Jahre V._______
während (...) festgehalten worden sei und diese Massnahme einen
Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Inte-
grität darstelle. Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach seiner
Freilassung mehrmals von Angehörigen der srilankischen Sicherheits-
kräfte befragt worden. Das BFM könne deshalb die Bedenken des Be-
schwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte
durchaus nachvollziehen. Seine geltend gemachte Angst vor einer er-
neuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die
Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen
Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Die Inhaftierung im Jahre
V._______ sei im Zusammenhang mit den „Emergency Regulations“,
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welche den srilankischen Sicherheitskräften erlaubten, verdächtige
Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen,
geschehen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt
werden solle, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe,
komme der Inhaftierung des Beschwerdeführers keine
einreiserelevante Bedeutung zu. Ausserdem sei den Akten zu
entnehmen, dass dieser aufgrund einer richterlichen Verfügung
bedingungslos freigelassen worden sei. Dies belege zweifelsfrei, dass
die srilankische Justiz den Beschwerdeführer keiner strafrechtlich
relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige, womit er grundsätzlich keine
weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten
habe.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befragun-
gen durch Angehörige der Sicherheitskräfte an dessen Wohnort sei
festzuhalten, dass es sich hierbei um örtlich beschränkte Übergriffe
lokal stationierter Sicherheitskräfte handle. Aus den Akten würden sich
keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus den
erwähnten Übergriffen asylrelevante Nachteile erwachsen wären.
Soweit der Beschwerdeführer anführe, in jüngster Zeit immer wieder
kontrolliert und befragt worden zu sein, sei anzuführen, dass der inner-
staatliche bewaffnete Konflikt zwischen den LTTE und der srilanki-
schen Regierung viele Opfer gefordert habe und zahlreiche Personen
tamilischer Ethnie unter dem Verdacht von Verbindungen zur LTTE
festgenommen und in der Haft oft misshandelt worden seien. Auch der
Beschwerdeführer selber sei ein Opfer dieses Konfliktes geworden,
weshalb das BFM viel Verständnis für dessen Angst vor weiteren Ver-
folgungsmassnahmen und seinen Wunsch, in die Schweiz auszurei-
sen, habe. Jedoch seien die Anforderungen an eine Einreisebewilli-
gung in die Schweiz hoch und diese werde nur erteilt, wenn mit über -
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der ge-
suchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka aus-
gegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht als
akut gefährdet anzusehen: So befinde sich das gesamte Land nach
Beendigung des Krieges erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter
Regierungskontrolle und die Anzahl von Gewaltereignissen habe sich
vermindert, auch wenn die generelle Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation noch nicht befriedigend sei. Da den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen seien, dass sich der Beschwerdeführer politisch
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engagiert hätte, sei kein Verfolgungsinteresse der srilankischen Be-
hörden an ihm ersichtlich.
Zwar werde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch
noch von Unbekannten bedroht und dieser habe sich vergeblich an die
Polizei und an weitere Behörden gewendet. Jedoch könne kein Staat
die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren.
Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder
Person mit einem gewissen Gefährdungsgrad einen umfassenden Per-
sonenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz würden nur ei-
nige wenige besonders gefährdete Personen, zu denen der Beschwer-
deführer nicht gehöre, erhalten. Ausserdem sei es offensichtlich zu
keinen konkreten Übergriffen gekommen. Wenn eine unbekannte
Gruppierung tatsächlich die Absicht hätte, den Beschwerdeführer
ernsthaft zu verfolgen, wäre dies erwartungsgemäss längstens ge-
schehen, zumal er offensichtlich seit Jahren an der gleichen Adresse
in C._______ wohnhaft sei.
Der Beschwerdeführer sei daher insgesamt nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, zumal keine beachtliche Wahrscheinlichkeit be-
stehe, dass dieser in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfol-
gung betroffen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich Vor-
bringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage ge-
stellt worden sei.
Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse
und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der
Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Seinen Ausführungen im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid
ohne vorgängige Anhörung könnten keine Hinweise entnommen wer-
den, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile er-
wachsen wären. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine per-
sönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden.
B.b Die Verfügung wurde am 8. April 2010 via EDA-Kurier an die
Schweizerische Vertretung in Colombo geschickt und diese aufgefor-
dert, den Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen.
C.
Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Eingabe
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vom 13. Mai 2010 (Eingang Botschaft: 18. Mai 2010; Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2010) beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie
die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesent-
lichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und
führte ergänzend aus, zwischen dem (...) und (...) seien täglich An-
gehörige der Polizei und des CID zum Teil in seiner Abwesenheit zu
Hause erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt und ihn teil -
weise stundenlang befragt. Darauf habe er sich am U._______ auf der
Polizeistation nach dem Grund dieser Überwachung seiner Person
erkundigt; der zuständige Polizeioffizier habe aber solche Er-
kundigungen seiner Untergebenen verneint. In der Folge habe er sich
mit seiner Familie zu einem Verwandten begeben. Am T._______
hätten sich bewaffnete Unbekannte, die in einem (...) vorgefahren
seien, beim Eigentümer des Grundstücks nach ihm erkundigt.
Glücklicherweise sei er nicht dort gewesen und habe danach seinen
Wohnsitz nach H._______ verlegt. Nach dem Sieg der Regierung über
die LTTE würden Tamilen generell und noch mehr solche, die Verbin-
dungen zu den LTTE gehabt hätten, von den Behörden gesucht. Aus
diesen Gründen seien er und seine Familie gezwungen, sich immer
wieder bei anderen (...) – die sie aber nur kurz beherbergen könnten –
aufzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde am 8. April 2010 vie EDA-
Kurier an die Schweizer Vertretung in Colombo übermittelt und von
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dieser an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Wann die Verfügung
des BFM vom 8. April 2010 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, ist
nicht aktenkundig. Die Beschwerde vom 13. Mai 2010 ging am 18. Mai
2010 bei der Botschaft ein. In Ermangelung eines Zustellnachweises
der Schweizer Vertretung wird vorliegend zu Gunsten des Beschwer-
deführers davon ausgegangen, er habe seine Beschwerde rechtzeitig
der Botschaft übergeben respektive zugestellt. Die Beschwerde ist so-
mit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat in Nachachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/30 in casu dem Beschwerdeführer in kor-
rekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellungnahme
vom 27. Februar 2010 im angefochtenen Entscheid vom 8. April 2010
entsprechend gewürdigt.
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
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rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei -
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer
weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht
wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist.
Weiter hat das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit
zutreffender Begründung hinsichtlich der Inhaftierung des Be-
schwerdeführers im Jahre V._______ ausgeführt, dass dieser Haft
keine einreiserelevante Bedeutung zukommt, zumal es sich dabei nicht
um eine aktuell andauernde Verfolgung handelt und dem Beschwerde-
führer der Verbleib in seiner Heimat weiterhin zugemutet werden
kann.
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Soweit der Beschwerdeführer auf seit seiner Entlassung im Jahre
V._______ weiter- und bis heute andauernde Kontrollen und
Befragungen durch die örtliche Polizei hinweist, ist festzuhalten, dass
diese Ereignisse vor dem Hintergrund der Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen sind. So
haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colom-
bo – die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE
nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri
Lanka Männer tamilischer Herkunft Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer
Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. In Bezug
auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle, auch
wenn diese schon während längerer Zeit andauern sollen, – entgegen
der Ansicht in der Beschwerdeschrift – noch keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Gesetzes dar, zumal der Beschwerdeführer
sich weder politisch betätigte noch irgendwelche Verbindungen zu den
LTTE pflegte respektive ein entsprechender behördlicher Verdacht im
Jahre V._______ gerichtlich aus dem Weg geräumt wurde. Dass er ge-
genüber andern srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie
allenfalls vermehrt Kontrollen der Sicherheitskräfte ausgesetzt war,
kann auch dadurch erklärt werden, dass er sich gemäss eigenen
Angaben als E._______ während der letzten (...) Jahre vor allem in
der I._______ von Ort zu Ort begeben habe.
Der Beschwerdeführer weist ferner auf verbale Bedrohungen seitens
Unbekannter hin. Auch hätten bewaffnete Gruppierungen an seinem
Wohnort nach ihm gefragt. Abgesehen vom Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten Details
zu den erwähnten Bedrohungen, deren Urheberschaft und deren mög-
lichen Gründe anzugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von
ihm geschilderten diesbezüglichen Schwierigkeiten – bei allem Ver-
ständnis für seine schwierige Situation – keine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse
zum heutigen Zeitpunkt weder zu einer objektiv begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen zu führen noch vermag der Beschwerdeführer daraus einen einrei-
serelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. Eine Verfolgung durch
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Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant,
wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur
Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat
ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effek-
tiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruk-
tur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen
individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat
gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerde-
führer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die hei-
matlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Jus-
tizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit
zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine ef-
fektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend kei-
ne Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionieren-
de Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutz-
infrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die sri-
lankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der ange-
führten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und
geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer
wegen des auf ihn ausgeübten behördlichen Drucks seitens der Polizei
seines Wohnortes bei derselben und an anderen Stellen beschwert.
Es wird vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass er dies explizit wegen
der Bedrohung von unbekannter Seite auch getan hätte. In seiner
Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das
auf entsprechende Schritte in dieser Richtung hinweisen würde, was
angesichts der Schwere der Drohungen – er bringt in seinen Eingaben
vom 23. August 2007 und vom 5. September 2007 vor, Morddrohun-
gen zu erhalten – erstaunt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch
aufgrund obiger Ausführungen offen und ist ihm zuzumuten, sich im
Bedarfsfall bei den srilankischen Behörden um Schutz zu bemühen.
Schliesslich hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht
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bemerkt, dass es diesbezüglich – trotz der offenbar bereits während
längerer Zeit andauernden Bedrohung – noch nie zu einem konkreten
Übergriff auf den Beschwerdeführer gekommen ist, obwohl dieser seit
Jahren an der gleichen Adresse in C._______ wohnhaft ist.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse
praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Be-
weismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich
angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Ein-
reise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch
abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröff-
nen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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