B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4023/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
D-4023/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am (…) Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er sich in der Folge
zweieinhalb Monate aufgehalten habe, und unbekannte Länder am
28. März 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._____ zu-
gewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 18. April 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._____ sowie der einlässlichen
Anhörung am 27. Mai 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf
D._____, Präfektur E._____, Tibet, geboren und habe dort bis zu seiner
Ausreise im Dezember 2012 gelebt. Er habe nur während einem Jahr die
Schule besucht, keinen Beruf erlernt und dem Vater auf dem Feld gehol-
fen. Im Dezember 2012 habe er gemeinsam mit Freunden an den Vorbe-
reitungen für eine am (…) Dezember 2012 geplante Demonstration, wel-
che anlässlich der Entführung von Mönchen aus (…) im Jahr 2008 habe
stattfinden sollen, teilgenommen und Plakate aufgehängt. Einen Tag vor
der Demonstration sei er zuhause von Polizeibeamten aufgesucht wor-
den. Die Eltern hätten ihn geweckt, woraufhin ihm die Flucht gelungen
sei. Er sei zunächst zu seiner Tante nach F._____ gelaufen und später
nach G._____, wo er einen Freund der Tante getroffen habe, welcher ihn
in einem Lastwagen nach H._____ gefahren und seine Ausreise organi-
siert habe.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 2. Mai 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Evaluation des Alltagswissen des Beschwerdeführers
durchgeführt (nachfolgend Lingua-Evaluation). Der Sachverständige kam
in der landeskundlich-kulturellen Evaluation vom 8. Mai 2013 zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaup-
teten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhö-
rung vom 27. Mai 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum
Abklärungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör. Der Be-
schwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewach-
sen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – eröffnet am 19. Juni 2013 – wies das
D-4023/2013
Seite 3
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an.
Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Be-
schwerdeführer am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung
der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl-
gewährung respektive Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventu-
aliter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu
unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei darüber in einer
separaten Verfügung zu unterrichten. Auf die Begründung wird –sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung, eine Auskunft der SFH Länderanalyse (ADRIAN SCHUS-
TER, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager gebo-
renen Tibeterin in China, 4. März 2013), einen Zeitungsbericht der Wa-
shington Post (MAX FISHER, China's latest restriction for Tibetans: no
passports vom 23. Januar 2013) und der Bund (Die Lage in Tibet hat sich
massiv verschlechtert, 11. April 2013) sowie einen Bericht des Radio Free
Asia (Tibetans face Passport Dilemma vom 20. Januar 2013) zu den Ak-
ten.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben und der Antrag,
jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatstaatlichen Behörden sowie je-
de Datenweitergabe sei zu unterlassen, abgewiesen. Das BFM wurde
D-4023/2013
Seite 4
angewiesen, dem Beschwerdeführer allfällige bereits erfolgte Datenwei-
tergaben offenzulegen.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingaben vom 26. und 27. August 2013 (Poststempel) replizierte der
Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor; somit ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-4023/2013
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides aus,
die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten. Die – aufgrund der äusserst unsubstantiierten und
tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers – durchgeführte Eva-
luation des Alltagswissen vom 2. Mai 2013 sei zum Schluss gekommen,
D-4023/2013
Seite 6
dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet re-
spektive der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Experte
stütze seine Schlüsse im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer äusserst lückenhafte und fehlerhafte Aussagen im Bereich der Lan-
deskunde und Alltag gemacht habe. Zudem – und obwohl er seinem Va-
ter auf dem Feld geholfen habe – habe er die gebräuchlichen Begriffe der
Landwirtschaft nicht gekannt. Schliesslich sei er mit Begriffen, die von
Exiltibetern in Indien verwendet würden, gut vertraut. Der Beschwerde-
führer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Ab-
klärungsergebnissen der Evaluation nichts entgegensetzen können. In-
soweit er zu den Vorhalten Stellung genommen habe, habe er seine be-
reits zuvor gemachten Aussagen lediglich wiederholt. Somit würden die
aus der Lingua-Evaluation gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozia-
lisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, seinen geltend
gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Dar-
über hinausgehend seien auch seine Angaben zum Reiseweg äusserst
unsubstantiiert und unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer sei auf andere, als die geschilderte Weise nach Europa
gelangt.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respekti-
ve sich keinesfalls auf chinesischem Territorium aufgehalten habe und
den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei
und somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Allein die Tatsa-
chen, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei,
würden naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er
chinesischer Staatsbürger sei. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht
gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe widerspruchsfrei und glaubhaft geltend gemacht, aus dem Dorf
D.______ zu stammen und mit Freunden anlässlich der Vorbereitungen
einer Demonstration Plakate aufgehängt zu haben. Als die chinesischen
Behörden Kenntnis dieser politischen Aktion erhalten hätten, sei er aus-
gereist. Es sei allgemein schwierig aus Tibet Dokumente zu beschaffen,
wobei es ihm – als Staatsfeind – nicht möglich sei, seine Familie zu kon-
taktieren und Dokumente zu beschaffen, weshalb er seiner Mitwirkungs-
pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG sehr wohl nachgekommen sei. Die Eva-
D-4023/2013
Seite 7
luation spreche nur von Wahrscheinlichkeiten und nicht von gesicherten
Erkenntnissen. Das Telefoninterview sei nicht angekündigt worden und
die Befragerin habe sich nicht einmal vorgestellt, er sich mithin sehr un-
wohl und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe nach bestem Wissen
und Gewissen Auskunft über die tibetischen Bräuche gegeben. Sodann
sei es auch möglich, dass er – da er über Nepal geflohen sei – einige
Begriffe adaptiert habe. Schliesslich könne auch nicht verlangt werden,
dass er sich – in einem Zustand von Angst und emotionaler Belastung –
an sämtliche Details seiner Flucht erinnere. Er sei im Lastwagen ver-
steckt gewesen und habe daher nicht viel sehen können.
Da er illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei, habe er schliess-
lich bei einer Rückkehr begründete Furcht ernsthaften Nachteilen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Das BFM habe in seiner Ver-
fügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach China aus-
geschlossen sei. Er wisse nicht, wohin er gehen solle, da er sein ganzes
Leben bis zu seiner Ausreise in Tibet gewohnt habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerde-
führer gemachten Einwände betreffend der Lingua-Evaluation seien
falsch, wobei er auch an keiner Stelle darauf aufmerksam gemacht habe,
er fühle sich unter Druck gesetzt. Zur Widerspruchsfreiheit respektive
Glaubhaftigkeit der Aussagen könne vollumfänglich auf die Protokolle
verwiesen werden. Sodann sei seine chinesische Staatsangehörigkeit
eben gerade nicht belegt, weshalb er keine subjektiven Nachfluchtgründe
geltend zu machen vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ti-
betischer Ethnie aber nicht chinesischer Staatsangehöriger sei.
4.4 In seinen Replikeingaben führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, bei der vorliegenden Lingua-Analyse (recte: Lingua-Evaluation)
handle es sich zwar um eine schriftliche Auskunft und nicht um Sach-
verständigergutachten, nichtsdestotrotz komme einem solchen gemäss
Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu. Die fachliche Qualifikation
des Experten sei in Zweifel zu ziehen, da dieser von einer völlig anderen
Region stamme. Er habe seinem Bildungsstand entsprechend die Art und
Weise seines Lebens in Tibet beschrieben. Er sei daher noch einmal
durch einen tibetischen Gutachter zu befragen, welcher aus derselben
Region stamme wie er. Das BFM führe wiederum pauschal aus, dass
seine Aussagen Widersprüche enthielten, ohne hierfür ein einziges Bei-
spiel vorzubringen. Sodann könne aus seinen, gemäss BFM dürftigen,
Aussagen zum Reiseweg nicht geschlossen werde, er habe sein Leben
D-4023/2013
Seite 8
nicht in Tibet verbracht. Er könne sich nicht an Details erinnern, da er sich
in einem Ausnahmezustand befunden habe. Er stamme aus Tibet, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und wenigstens eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei.
5.
Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie,
die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungswei-
se davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthalts-
ort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmög-
licht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die
Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
D-4023/2013
Seite 9
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
6.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, mangels Erstellung
eines Lingua-Gutachtens respektive einer zweiten Lingua-Evaluation
durch einen anderen Experten habe die Vorinstanz die Begründungs-
pflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber
keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des
rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem
vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die
Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Haupt-
sozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend
zu begründen vermöge hervor. Auf die entsprechende Rüge ist somit im
Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neube-
urteilung ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung,
wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum
angeblichen Vorfall in Tibet und der anschliessenden illegalen Ausreise in
unplausiblen Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen sind. Insbeson-
dere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, an welchem Tag er die
Plakate aufklebte (vgl. A 20/19 S. 5). Ferner widerspricht es der allgemei-
nen Erfahrung und mutet unglaubhaft an, dass er gegen Mittag angefan-
gen haben will, die Plakate aufzukleben, mithin seine Aussage dies
betreffend – er habe gedacht, die Aktion sei nicht so gefährlich und es
würde sich niemand dafür interessieren – nicht zu überzeugen vermag
(vgl. A 20/19 S. 5). In den Ausführungen des Beschwerdeführers findet
sich insgesamt kein quantitativer Detailreichtum. Die befragende Person
D-4023/2013
Seite 10
musste immer wieder nachhaken um detaillierte Angaben zu erhalten. Die
Beschreibung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht er-
schöpfen sich beispielsweise in den Aussagen, es habe Pässe und Wei-
den gehabt oder der Fluchtwagen sei ein grosses und langes Auto gewe-
sen (A 20/19 S. 11). Im Übrigen kann dies betreffend auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen respektive die Protokolle verwiesen wer-
den.
7.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums
(BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet.
Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die-
ses selbstständig ausgefüllt habe. Anlässlich der Anhörung sagte der Be-
schwerdeführer jedoch aus, er habe die Schule nur ein Jahr im Alter von
5 Jahren besucht (vgl. A 6/12 S. 3). Diese Erklärung trägt jedoch ange-
sichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines
Personalienblatts nicht zur Stärkung seiner Glaubwürdigkeit bei.
7.3 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Evaluation (vgl. A 15/6)
gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der
vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag
gegebenen Evaluation des Alltagswissen wurden die landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu
beurteilende Lingua-Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden
sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstan-
dungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des
Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von ihrer inhaltlichen Richtigkeit
und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-
Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geogra-
phischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum
Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografi-
schen Raum gelebt habe, klein sei. Schliesslich werden auch in der Be-
schwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche
die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.
7.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest-
stellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende An-
gaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten
Verfügung der Vorinstanz und der Lingua-Evaluation ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische
D-4023/2013
Seite 11
Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich
in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er
in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich
wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehö-
rigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsange-
hörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen
wäre.
7.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht
entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat
verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal in-
nehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem
Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005 Nr. 1
unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.
D-4023/2013
Seite 12
9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwai-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, ei-
ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sin-
ne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als
mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid aus-
drücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 14. Juni
2013, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung
und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Ver-
fügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug
der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebe-
nenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
droht.
9.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher
Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
D-4023/2013
Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 19. Juli
2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4023/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: