B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4023/2014
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und der gemeinsame Sohn C._______, alle mit letz-
tem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 18. April 2010 und gelangten auf dem Landweg nach Is-
tanbul. Von dort reisten sie auf einer ihnen unbekannten Route am 3. Mai
2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 10. Mai 2010
wurden sie summarisch befragt und am 25. Mai 2010 einlässlich angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusam-
mengefasst vor, er habe eine Ausbildung als (…) durchlaufen und sei vor
der Ausreise für die Revolutionsgarde (Pasdaran) als (…)verantwortlicher
tätig gewesen. Bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit sei er zur Verschwie-
genheit verpflichtet gewesen. Dabei sei es um den Bau einer grossen An-
lage gegangen. Da an den Wänden Blei habe angebracht werden sollen,
habe er vermutet, dass eine grosse Halle als Nuklear-Anlage hätte genutzt
werden sollen. Unmittelbar nach den Neujahrsfeierlichkeiten 2010 habe er
sich mit Freunden – unter ihnen auch Arbeitskollegen – getroffen. Einer der
Arbeitskollegen, E.R., habe in leicht angetrunkenem Zustand entgegen ih-
rer Schweigepflicht Informationen über ihre Arbeit preisgegeben. Einige
Tage später sei dieser Arbeitskollege nicht zur Arbeit erschienen. Ihm (dem
Beschwerdeführer) habe man gesagt, E.R. befinde sich im Urlaub. Am
16. April 2010 habe ein anderer Arbeitskollege, K., angerufen und ihm mit-
geteilt, der Leichnam von E.R. sei aufgetaucht. K. habe ihm geraten unter-
zutauchen. Am gleichen Tag habe er zusammen mit seiner Familie den
Wohnort verlassen und sie seien nach einem kurzen Aufenthalt in Urmia
(Orumiyeh) aus dem Iran ausgereist. Im Nachhinein habe er erfahren, dass
er von den Behörden gesucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie selber habe keine Schwierig-
keiten gehabt, sondern sei wegen ihres Ehemannes, über dessen Gründe
sie indessen nicht Bescheid wisse, ausgereist.
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse
Dokumente zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, zur
Welt.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 16. Juni 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag – gestützt auf Art. 7
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz zufolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und seine Ehefrau und Kinder seien in diese einzubezie-
hen, entsprechend sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Als
Eventualbegehren beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe und
den Einbezug von Ehefrau und der Kinder, jedenfalls sei die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
F.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbei-
ständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom
23. Juli 2014 ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis
zum 7. August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten.
G.
Am 2. August 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM zunächst aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen. Dies betreffe etwa die Schilderungen der Häufigkeit
sowie der Örtlichkeiten der behördlichen Suche nach ihm. Unterschiedlich
seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden sei-
nes Mitarbeiters E.R. ausgefallen. Zudem würden seine Aussagen zur
Chronologie der Ereignisse nach der Abreise aus E._______ divergieren.
Als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widerspre-
chend erachtete die Vorinstanz sodann die geschilderten Ereignisse, die
zu einer überstürzten Ausreise aus dem Heimatland geführt hätten. So sei
unter anderem nicht nachvollziehbar, wie es in derart kurzer Zeit möglich
gewesen sein sollte, die Ausreise mit einem Schlepper zu organisieren. Ein
Zeitraum von lediglich einem Tag für den Entscheid zur Ausreise, die Or-
ganisation derselben, das Verkaufen des Goldschmuckes der Ehefrau und
das Aushandeln der Reisekosten mit dem Schlepper für die Reise in die
Schweiz, sei als reichlich realitätsfremd zu betrachten. Dies gelte ebenso
für die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie kaum etwas über die
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Seite 6
Bedrohung ihres Mannes gewusst habe und ihr Details zu der Gefährdung
nicht bekannt seien. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich um eine gut gebildete und vermutungsweise emanzi-
pierte (sie sei einer Berufstätigkeit ausser Haus nachgegangen) Frau
handle. Die angerufene Unkenntnis der Ereignisse lasse die Vermutung
aufkommen, dass damit mögliche Widersprüche zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers vermieden werden sollten.
Insgesamt ergebe sich, dass die von den Beschwerdeführenden vorge-
brachten Gründe für ihre Ausreise aus dem Iran nicht geglaubt werden
könnten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfol-
gerung nichts zu ändern.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Ausführungen
zunächst entgegen, bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wo und
wann er gesucht worden sei, handle es sich nicht um tatsächliche Wider-
sprüche. Die bemängelten Aussagen seien in derselben Befragung kurz
nacheinander gemacht worden, mithin lägen keine Widersprüche vor, wie
sie sich zwischen Aussagen zweier Personen oder von einer Befragung
zur nächsten ergeben könnten, sondern es handle sich lediglich um ein
Verständigungsproblem an der Anhörung. Dass es ein solches gegeben
habe, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer selber an einer
Stelle gesagt habe, es handle sich um ein Missverständnis. Die Ungereimt-
heiten könnten jedenfalls durch den Umstand aufgelöst werden, dass die
Eltern des Beschwerdeführers nur etwa 15 Fahrminuten mit dem Auto ent-
fernt gewohnt hätten. Die Behörden seien bei ihrer ersten Suche einmal
beim Haus des Beschwerdeführers vorbei gekommen und seien danach
direkt zum Haus seiner Eltern gefahren. Beide Besuche seien dem Be-
schwerdeführer durch seinen Schwager telefonisch mitgeteilt worden, wo-
rauf er (der Beschwerdeführer) den Entschluss zur Flucht gefasst habe.
Dass die Behörden ihn zwei oder drei Tage später nochmals bei ihm zu
Hause gesucht hätten, habe er erst telefonisch erfahren, als sich die Fami-
lie bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP von
diesem zweiten Besuch hätte wissen müssen, habe er seinen Schwager
erst nach der BzP angerufen und vom zweiten Besuch erfahren. Im Übri-
gen sei zu beachten, dass die Antwort an der BzP, auf welche sich die Vo-
rinstanz stütze, offen formuliert sei. Daraus gehe keine Anzahl der Besuche
hervor und es sei nicht klar definiert, ob der Beschwerdeführer unter "zu
uns nach Hause" auch das Haus seiner Eltern, wo er aufgewachsen sei,
gemeint habe.
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Auch liege bezüglich des Verschwindens von E.R. kein Widerspruch vor.
Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, der neue Bauzeichner
habe ihm auf Frage mitgeteilt, E.R. sei im Urlaub. Später habe der Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe H.M. gefragt, wo E.R. sei,
uns dieser habe geantwortet, E.R. sei im Urlaub. Damit hätten sowohl der
neue Bauzeichner als auch H.M. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, E.R.
sei in den Ferien.
In Bezug auf die vom BFM kritisierte Chronologie der Ereignisse wird in der
Beschwerdeschrift dargelegt, der Beschwerdeführer sei am Freitag,
16. April 2010, am Mittag von K. über den Tod von E.R. informiert worden.
Daraufhin seien er und seine Familie um zirka 15 Uhr nach Urmia gefahren.
Von dort aus habe er am Samstag, 17. April 2010, mit seinem Schwager
telefoniert, welcher gesagt habe, die Behörden hätten ihn (den Beschwer-
deführer) am Freitag gesucht. Am Sonntag, 18. April 2010, sei die Familie
dann in die Türkei geflohen. Der Beschwerdeführer habe einmal anlässlich
der Anhörung irrtümlicherweise angegeben, die Hausdurchsuchung sei am
Samstag gewesen. Es habe sich dabei um eine Unachtsamkeit des Be-
schwerdeführers gehandelt. Dafür spreche der Umstand, dass er anläss-
lich derselben Frage ausgesagt habe, er habe sich am Samstag in Urmia
befunden und sei nicht an seinem Arbeitsplatz erschienen. In derselben
Anhörung habe er auch ausgesagt, dass er am Samstag mit seinem
Schwager telefoniert und dieser ihm mitgeteilt habe, er (der Beschwerde-
führer) werde gesucht. Die Vorinstanz hätte diese Ungereimtheit durch
Nachfrage ohne weiteres klären können. Zu betonen sei in jedem Fall, dass
der Beschwerdeführer ansonsten auch zu den Daten stets korrekt und
übereinstimmend ausgesagt habe. Zu berücksichtigen sei bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit überdies, dass der Beschwerdeführer die Haus-
durchsuchung nicht selbst erlebt habe, sondern die Vorkommnisse ledig-
lich über die Aussagen Dritter schildern könne.
Des Weiteren argumentieren die Beschwerdeführenden, die vorinstanzli-
che Auffassung zur Unmöglichkeit, die Ausreise innert derart kurzer Zeit zu
organisieren, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer sei sich stets bewusst
gewesen, wie schnell es im Iran zu grossen Problemen kommen könne,
welche das rasche Verlassen des Landes erforderten. Insbesondere da er
an einem geheimen Regierungsprojekt gearbeitet habe, sei er sich über
seine exponierte Stellung im Klaren und zumindest mental entsprechend
vorbereitet gewesen, notfalls das Land zügig verlassen zu können. Ein Kol-
lege und Studienfreund des Beschwerdeführers lebe in Urmia und sei dort
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sehr gut vernetzt. Dieser habe bei der Ausreise in die Türkei und der Pla-
nung der weiteren Reise geholfen, so habe er organisiert, dass die Be-
schwerdeführenden neun oder zehn Tage in der Türkei hätten bleiben kön-
nen und dann von dort aus weiterreisen beziehungsweise die Weiterreise
planen konnten. Er habe auch eine Garantie für die Bezahlung der Reise-
kosten geleistet und dabei geholfen, den Schmuck der Beschwerdeführerin
zu verkaufen. Insgesamt sei es nicht realitätsfremd, dass mit Hilfe eines
gut vernetzten Freundes und grosser Barmittel dank dem Verkauf des
Goldschmucks in nur einem Tag ein Schlepper für die Reise von Urmia
nach Istanbul habe organisiert und von dort aus die Weiterreise in die
Schweiz innert mehrerer Tage habe vorbereitet werden können.
Zu widersprechen sei sodann auch der vorinstanzlichen Auffassung, das
fehlende Wissen der Beschwerdeführerin sei realitätsfremd. Der Be-
schwerdeführer habe seine Frau nicht über seine Arbeit und seine Prob-
leme informieren dürfen, da es sich um ein geheimes Projekt der Regie-
rung gehandelt habe. Zudem werde die Aussage des BFM, es handle sich
bei der Beschwerdeführerin um eine "vermutungsweise emanzipierte Frau"
durch das Anhörungsprotokoll widerlegt. Die Ehe der Beschwerdeführen-
den sei klar patriarchalisch strukturiert. Die Beschwerdeführerin habe aber
auch gar nicht viel über die Probleme ihres Mannes wissen wollen, da sie
– eine gebürtige Irakerin – sehr schlechte Erfahrungen mit dem iranischen
Staat gemacht habe. Deshalb habe sie möglichst wenig mit dem iranischen
Staat in Kontakt kommen wollen. Sie habe jedoch gewusst, dass ihr Mann
an einem militärischen Projekt arbeite und dies gefährlich sein könne. An-
gesichts der Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers, der patriar-
chalischen Familienstruktur und der Erlebnisse der Beschwerdeführerin er-
scheine es durchaus plausibel, dass sie die genauen Fluchtgründe nicht
kenne.
Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, auch hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel könne der Vorinstanz nur teilweise gefolgt wer-
den. Der Beschwerdeführer vermöge mit den Bildern, die mit grosser Wahr-
scheinlichkeit eine militärische Anlage zeigten und auch einen Tunnelein-
gang erkennen liessen, seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. Unerheb-
lich sei, aus welcher Quelle die Bilder stammten. Die Bilder der Baustelle
seien vom Beschwerdeführer selbst heimlich mit seiner Handykamera auf-
genommen worden und zeigten eine für die Gegend spezifische Land-
schaft sowie eindeutig Baugeräte und einen Tunneleingang. Auch diese
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Bilder seien ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers. Ebenso verhalte es sich mit der eingereichten Zutrittsbewilli-
gung.
Angesichts der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG
sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei. Vielmehr gründe die vo-
rinstanzliche Schlussfolgerung auf einer zu restriktiven Handhabung von
Art. 7 AsylG.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1
S.190 f. mit weiteren Hinweisen).
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der
Akten den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM an, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich insbe-
sondere beim Beschwerdeführer, aber auch bei der Beschwerdeführerin,
um sehr gut ausgebildete Personen handelt (vgl. Akten Vorinstanz A 1/11
S. 3, A 2/10 S. 3, A 8/13 S. 5, A 9/15 S. 6). Das hohe Bildungsniveau und
die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführenden sind als individu-
elle Aspekte der asylsuchenden Person in die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen ebenso einzubeziehen, wie dies auch bei einem
tiefen Bildungsniveau und geringen intellektuellen Fähigkeiten der Fall
wäre.
6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwer-
deführers, wann und wo er von den Behörden im Heimatland gesucht wor-
den sein soll und wie er davon erfahren habe, wenig überzeugend erschei-
nen. Dies bereits aufgrund der Aussagen anlässlich der BzP, wonach der
Beschwerdeführer – sich bereits in Urmia aufhaltend – seinen Schwager
angerufen haben will und dieser ihm erzählt habe, es sei am vorherigen
Tag nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden (vgl. A 1/11 S. 6).
In derselben Befragung gab er auf Frage, wann der Geheimdienst zu ihn
nach Hause gekommen sei, zur Antwort, er vermute, es sei einen Tag,
nachdem er nach Urmia gegangen sei, gewesen (vgl. a.a.O. S. 7). Wes-
halb er trotz der Information durch seinen Schwager nur eine Vermutung
hätte äussern können, ist wenig nachvollziehbar. Wäre es zutreffend, wie
in der Beschwerde (S. 5 f.) dargelegt, dass die Behörden den Beschwer-
deführer zunächst an seiner Wohnadresse und hernach direkt bei den El-
tern gesucht hätten, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dies
sofort, als er sich also noch in Urmia aufhielt, von seinem Schwager erfah-
ren hätte. Damit wäre ihm dieser Umstand allerdings auch bereits an der
BzP bekannt und eine entsprechende Aussage zu erwarten gewesen.
6.2.3 Wie vom BFM erwähnt, erscheint auch die Angabe des Beschwerde-
führers, er habe mit der ersten Kontaktnahme mit seinem Schwager R.
nach der Einreise in die Schweiz am 3. Mai 2010 bis nach der BzP vom
10. Mai 2010 zugewartet, nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Dies insbe-
sondere vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig an der Anhörung aus-
führte, er rufe seinen Schwager ein- bis zweimal pro Woche an (vgl. A 9/15
S. 4). Zudem drängt sich eine möglichst baldige Kontaktnahme mit den im
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Seite 11
Heimatland verbliebenen Angehörigen nach der Ankunft im Zielland gera-
dezu auf, umso mehr, als die Ausreise der Beschwerdeführenden als über-
stürzt bezeichnet werden kann. Wenn auch die Frage der ersten Kontakt-
nahme nicht als zentral bezeichnet werden kann, entstehen doch diesbe-
züglich gewisse Zweifel. Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf den
Kontakt zum Schwager R. anzumerken, dass auch die Angaben, er habe
zwar ein- bis zweimal pro Woche Kontakt, nicht richtig zu seiner Aussage
passen will, er wisse wirklich nicht, wie es seiner Familie gehe (vgl. A 9/15
S. 3).
6.2.4 Soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe unter-
schiedliche Angaben zum Verschwinden des Arbeitskollegen E.R. ge-
macht, vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeschrift dies nicht zu
entkräften. Insbesondere verkennen die Beschwerdeführenden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, unterschiedliche Anga-
ben zum Grund der Abwesenheit von E.R. gemacht zu haben. Vielmehr
wird aufgezeigt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Aussagen
dazu gemacht, von wem er vom Abwesenheitsgrund erfahren habe.
6.2.5 In Bezug auf die Chronologie der Ereignisse nach der Abreise der
Beschwerdeführenden aus E._______ gesteht der Beschwerdeführer eine
unzutreffende Angabe im Rahmen der Anhörung zu. Festzuhalten gilt es
dazu, dass es zwar einerseits im Zusammenhang mit Datumsangaben re-
lativ leicht einmal zu einem Versehen kommen kann. Anderseits liegt im
Falle der Beschwerdeführenden hinsichtlich der zeitlichen Abläufe kein
komplexer Sachverhalt vor, weshalb grundsätzlich korrekte Angaben er-
wartet werden können. Eine ausschlaggebende Bedeutung ist dieser Un-
gereimtheit indessen nicht zuzumessen. Anzumerken bleibt der Vollstän-
digkeit halber, dass für die Darstellung auf Beschwerdeebene, es habe in
der Wohnung der Beschwerdeführenden eine Hausdurchsuchung stattge-
funden, in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze findet.
6.2.6 Im Weiteren ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizupflichten,
dass die Organisation der Ausreise praktisch innerhalb von 24 Stunden –
selbst wenn man die Hilfe des Freundes berücksichtigt – nicht als realis-
tisch erscheint. Zudem gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, er
habe dem Schlepper (bereits in Urmia: Anmerkung des Gerichts) 20 Mio
Tuman für die gesamte Reise der ganzen Familie vom Iran bis in die
Schweiz bezahlt beziehungsweise diese Reisekosten ausgehandelt (vgl.
A 9/15 S. 6). Wenn auf Beschwerdeebene argumentiert wird, die Be-
schwerdeführenden hätten erst während ihres Aufenthaltes in Istanbul die
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Weiterreise organisiert, so kann dies angesichts der vorstehend wiederge-
gebenen Aussage des Beschwerdeführers höchstens für den konkreten
Zeitpunkt der Weiterreise zutreffen. Dies umso mehr, als die Beschwerde-
führenden keine Auskunft über ihre Reiseroute von der Türkei bis in die
Schweiz geben konnten (vgl. A 1/11 S. 8 und A 2/10 S. 7), weshalb es dies-
bezüglich auch nichts auszuhandeln gab.
6.2.7 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die vorinstanzliche Bemerkung,
wonach es sich bei der Beschwerdeführerin vermutungsweise um eine
emanzipierte Frau handle. Nebst den in der angefochtenen Verfügung fest-
gehaltenen Ausführungen gab sie immerhin selber anlässlich ihrer Anhö-
rung zu Protokoll, sie habe sich dem Plan ihres Mannes, nach Schweden
zu reisen, widersetzt und gesagt, sie würde entweder in die Schweiz fahren
oder nirgendwohin (vgl. A 8/13 S. 4 f.). Ausserdem gab sie an, sie habe in
Istanbul für ihren Mann übersetzt (vgl. a.a.O. S. 4). In Berücksichtigung
dieser Tatsache ist ein derart blinder Gehorsam der Beschwerdeführerin
aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur gegenüber dem Be-
schwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgegeben wird, nicht glaubhaft.
Das Gericht sieht das geltend gemachte fehlende Wissen der Beschwer-
deführerin ebenfalls als Vorwand an, da es realitätsfremd erscheint, dass
die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der überstürzten Ausreise und
deren Folgen keine Fragen an den Beschwerdeführer bezüglich der Hin-
tergründe seiner Probleme gestellt haben will. Im Übrigen wäre der Be-
schwerdeführer spätestens nach der Einreise in die Schweiz nicht mehr an
seine Geheimhaltungspflicht gebunden gewesen und hätte somit der Be-
schwerdeführerin seine Probleme offenlegen können.
6.2.8 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzuhalten, dass die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Asyl-
vorbringen massgebend zu beeinflussen. Hinsichtlich der vom Beschwer-
deführer aufgenommenen Fotos bleibt der Vollständigkeit halber anzumer-
ken, dass die Benutzung eines Natels zum Fotografieren wohl kaum denk-
bar gewesen wäre, wenn die Anlage derart geheim und streng bewacht
wurde, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will (vgl. A 9/15
S. 8).
6.2.9 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz fest-
gestellten Ungereimtheiten für sich allein genommen zwar nicht zur Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führen. Als wesentlicher Aspekt kommt
indessen hinzu, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
kein stimmiges Gesamtbild ergibt. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe
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keinerlei Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt, sei weder
politisch aktiv gewesen noch habe er Kontakt zu politischen Gruppierungen
gehabt (vgl. A 9/15 S. 8). In den gesamten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ist sodann kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass das behauptete
Verschwinden von E.R. sowie das angebliche Auffinden seines Leichnams
mit einer Schusswunde irgendeinen Zusammenhang mit dem Beschwer-
deführer aufweisen würde. Selbst wenn E.R. erschossen worden ist, ist
damit noch nichts über ein allfälliges Motiv für eine solche Tat gesagt. Hinzu
kommt, dass die Behörden, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich
gesucht, kaum bis zum "Auftauchen" des Leichnams von E.R. zugewartet
hätten, mussten sie doch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer
dadurch gewarnt worden wäre und untertauchen würde. Ebenfalls nichts
zu Gunsten der Beschwerdeführenden lässt sich aus dem Umstand ablei-
ten, dass der Beschwerdeführer zu Hause oder an der Adresse seiner El-
tern gesucht worden ist. Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle ausge-
führt, die Behörden hätten irgendwelche Angaben zum Grund ihrer Suche
nach seiner Person angegeben. Es ist sodann nicht aussergewöhnlich,
wenn ein Arbeitgeber nach seinem Mitarbeiter – nachdem dieser seiner
Arbeitsstelle unangekündigt und unentschuldigt ferngeblieben ist – suchen
lässt oder nach dem Fernbleiben Fragen stellt. Unter Berücksichtigung die-
ser Überlegungen erscheint es lebensfremd, sein Heimatland, wo die
ganze Familie lebt, man eine grosse Reputation geniesst und finanziell gut
abgesichert ist (vgl. A 9/15 S. 12), derart überstürzt zu verlassen, wie dies
die Beschwerdeführenden getan haben wollen. Dies umso mehr, als von
der Ausreise nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine erwerbs-
tätige Ehefrau sowie ein dreieinhalbjähriges Kind aus der gewohnten Um-
gebung gerissen wurden.
6.2.10 Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss,
dass zwar Teile der Vorbringen der Beschwerdeführenden – etwa die Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als Ingenieur – durchaus realistisch erschei-
nen. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen jedoch wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachten Asylgründe. Die
Beschwerdeführenden vermochten insbesondere nicht glaubhaft darzutun,
dass der Beschwerdeführer für ein geheimes Regierungsprojekt (Nuklear-
anlage) tätig war und er aufgrund dieser Tätigkeit einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt war beziehungsweise wäre. Nach dem Gesagten überwiegen
die Gründe, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführenden lassen im Eventualstandpunkt vorbringen,
ihnen sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe in einer höchst gehei-
men Anlage für die Regierung gearbeitet. Da er illegal ausgereist und in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, könne kein Zweifel daran beste-
hen, dass er im Fall einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen
zu rechnen hätte.
7.2 Nachdem die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit für ein ge-
heimes Regierungsprojekt beziehungsweise im Zusammenhang mit dem
Bau einer Nuklearanlage als unglaubhaft beurteilt wurde, ist kein Grund
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden allein wegen ihrer illegalen
Ausreise sowie der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz eine
flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.4 S. 367 und anstatt vieler, das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6681/2012 vom 13. Dezember 2013 E. 6.3.4 m.w.H.).
8.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – und
damit auch diejenige der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kin-
der – verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt bzw. Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder
tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 16. Juni
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzuges. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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