B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4024/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Adam Arend,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
D-4024/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie, gelangte eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2011 in die Schweiz
und ersuchte am 10. Juli 2011 um Asyl nach.
B.
Am 19. Juli 2011 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
10. Januar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen und
habe dort neun Jahre die Schule besucht. Später habe er sein Einkommen
als Chauffeur eines Polizeioffiziers und als Taxifahrer erzielt. Seit Oktober
2008 habe er in einem amerikanischen Militärcamp in der Stadt B._______
Provinz C._______, für die amerikanische Firma "(…)" als Wachmann ge-
arbeitet. Im Camp seien zwischen 150 und 200 amerikanische Soldaten
stationiert gewesen. Der Sicherheitsdienst habe aus etwa 40 Personen be-
standen und sei zuständig für die Kontrolle von Personen und Waren an
den Eingängen gewesen. Im Camp hätten sodann etwa 40 weitere Perso-
nen gearbeitet, die für logistische Belange und die Sauberkeit zuständig
gewesen seien, darunter auch ein aus der Region stammendes Brüder-
paar. Von einem der beiden Brüder sei er eines Tages zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden. Er habe diese Aufforderung so verstanden, dass er
den Schmuggel von Lebensmitteln aus dem Camp zulassen solle, was er
von jeher getan habe. Kurze Zeit später habe sich jedoch herausgestellt,
dass beide Brüder offenbar in Zusammenhang mit den Taliban zu bringen
seien. Beide Brüder hätten denn auch in der Folge die Region verlassen.
Er selbst habe seine Tätigkeit als Wachmann aufgrund einer Wirbelsäu-
lenerkrankung, welche die Arbeit in schwerer Schutzweste verunmöglicht
habe, Mitte März 2011 aufgeben müssen. Er sei daraufhin nach Kabul zu-
rückgekehrt, um dort wieder als Taxichauffeur zu arbeiten. Im Mai 2011
habe er in Kabul das Nachmittagsgebet in der Moschee unweit seines El-
ternhauses besucht. Nach dem Gebet habe ihn einer der beiden besagten
Brüder vor der Moschee erwartet und ihn des Verrats bezichtigt, ohne dies
näher zu konkretisieren. Er vermute jedoch, dass es um die Enttarnung als
Taliban im Camp gegangen sei. Die Aufforderung, in ein Auto zu steigen,
habe er verweigert und die Flucht ergriffen, worauf drei Schüsse auf ihn
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abgegeben worden seien. Er sei jedoch unverletzt geblieben und habe sich
zu einem Freund begeben, welcher in der Nähe gewohnt habe. Mit dessen
Unterstützung habe er anderntags die Flucht aus dem Heimatstaat ange-
treten. Konkret befürchte er, bei seiner Rückkehr durch die Taliban getötet
zu werden.
Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren seinen afghanischen Identitätsausweis (Origi-
nal), seinen afghanischen Führerausweis (Original), eine Arbeitsbestäti-
gung der "(…)" vom 3. August 2011 (Kopie), eine Bestätigung betreffend
den Besuch eines Security Kurses im Oktober 2008 (Kopie), Mitarbeiter-
ausweise des "(…)" (Kopie), Fotos betreffend den Wachdienst im Camp
(Original / Kopie), medizinische Unterlagen aus dem Heimatstaat, welche
seine Wirbelsäulenerkrankung betrifft, einen ambulanten Kurzbericht des
Spitals (…), datierend vom 21. August 2012, sowie verschiedene Unterla-
gen den Vater und einen Bruder betreffend, ein.
C.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesundheitszustandes dazu
auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Ein entsprechender Bericht der
behandelnden Ärztin Dr. med. D._______ (innere Medizin FMH),
E._______, datierend vom 6. Juni 2014, wurde am 12. Juni 2014 einge-
reicht.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 24. Juni 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den
von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter, am 17. Juli 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. In
formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche
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Verbeiständung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Sinne von
Art. 110a AsylG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2014
zur Kenntnis gebracht, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur Einrei-
chung einer allfälligen Replik.
I.
Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde seitens des Rechtsvertreters mit-
geteilt, dass der Beschwerdeführer an das psychiatrische Ambulatorium
(…) zur Beurteilung überwiesen worden sei und um entspreche Fristerstre-
ckung zur Einreichung einer Replik ersucht. Dem Ersuchen wurde stattge-
geben.
J.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf
die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte eine ihn betreffende E-
Mail Korrespondenz zwischen dem amtlichen Rechtsbeistand und Herrn
F._______, ein, bei welchem es sich um einen der ehemaligen Vorgesetz-
ten des Beschwerdeführers im amerikanischen Camp B._______ handeln
soll. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Bericht des psychiatrischen Ambula-
toriums (…) datierend vom 5. September 2014, sowie eine Kostennote ein-
gereicht.
K.
Eine weitere Eingabe datiert vom 21. Januar 2015, in welcher unter Ver-
weis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nochmals auf das Risi-
koprofil des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht wurde.
L.
Am 29. Mai 2015 wurde ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender
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Seite 5
ärztlicher Bericht des Ambulatoriums (…), datierend vom 18. Mai 2015, zu
den Akten gereicht.
M.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde unter Verweis auf ein lau-
fendes Eheschliessungsverfahren um Mitteilung zum Verfahrensstand er-
sucht. Über diesen wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2015
orientiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 AuG i.v.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.
5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch
einen Landsmann, der ebenfalls im amerikanischen Camp tätig gewesen
und der Zugehörigkeit zur Taliban verdächtigt worden sei, erweise sich auf-
grund widersprüchlicher Aussagen zum Ablauf der Bedrohung durch be-
sagten ehemaligen Kollegen als unglaubhaft. Ebenso würde das Verhalten
des Beschwerdeführers soweit seine Flucht betreffend, der allgemeinen
Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere sei nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die Flucht ergrif-
fen habe, ohne seine Familie im Vorfeld darüber zu informieren oder zu
warnen. Sodann lasse sich allein aus seiner Tätigkeit für eine amerikani-
sche Sicherheitsfirma in einem Camp der amerikanischen Armee eine
Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht objektiv begründen. Der Be-
schwerdeführer habe denn auch keine anderweitigen Bedrohungen als die,
welche als unglaubhaft zu erachten seien, geltend gemacht. Die Flücht-
lingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen.
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Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich überdies als zu-
lässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer in Kabul über ein
familiäres und soziales Netz verfüge, eine gute Ausbildung habe und die
bei ihm vermutete Posttraumatische Belastungsstörung bis zum Zeitpunkt
des Entscheids nicht durch weitere ärztliche Zeugnisse belegt worden sei,
weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche nicht bestehe.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, soweit die
Vorinstanz Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch einen ehemaligen
Mitarbeiter ausmache, sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung des Be-
schwerdeführers erst Anfang 2014 und damit rund drei Jahre nach dessen
Flucht stattgefunden habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien
zudem insgesamt von zahlreichen Realkennzeichen, namentlich von spon-
tanen und detailreichen Beschreibungen geprägt. Der Beschwerdeführer
gelte im Heimatstaat aufgrund seiner bewiesenen Arbeit für die amerikani-
sche Sicherheitsfirma als Kollaborateur der Besatzungstruppe und gehöre
mithin zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche in das Vi-
sier der Taliban gerate. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits zwei
Brüder des Beschwerdeführers, welche öffentlich als Gegner der Taliban
wahrgenommen worden seien, zu Zeiten der Taliban-Herrschaft ver-
schwunden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt
"fehlerhaft" ermittelt, indem sie es unterlassen habe, diesen vom Be-
schwerdeführer in der Anhörung geltend gemachten Umstand näher zu un-
tersuchen. Die ihm im Heimatstaat drohende Verfolgung durch die Taliban
sei zwar nichtstaatlicher Natur, eine Schutzgewährung im Heimatstaat sei
aber zu verneinen, da es an einer entsprechenden Schutzinfrastruktur
fehle. Sodann sei hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit festzustellen,
dass im vorinstanzlichen Verfahren durch einen behandelnden Psychothe-
rapeuten der ärztliche Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) geäussert worden sei. Der in diesem Zusam-
menhang gezogene Schluss der Vorinstanz, vom Nichtbestehen einer
PTBS auszugehen, erweise sich als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung.
Der Beschwerdeführer leide überdies an einem Cervocoradialen
Schmerzsyndrom. Er verfüge überdies entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz im Heimatstaat nicht über ein familiäres oder soziales Beziehungs-
netz, welches ihn im Falle einer Rückkehr angemessen unterstützen
könne.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zum Verschwinden
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seiner Brüder habe keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen geboten,
da dieses Ereignis gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits mehr
als 10 Jahre zurückliege und kein rechtserheblicher Zusammenhang zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers auszumachen sei. In übrigen sei
der Kontakt des Beschwerdeführers mit Angehörigen der Taliban während
seiner Arbeit als Wachmann sowie die geltend gemachte in Kabul erlebte
Attacke als unglaubhaft erachtet worden. Abgesehen davon habe der Be-
schwerdeführer nach eigenem Bekunden keine Probleme mit den Taliban
gehabt.
4.4 In den replizierenden Eingaben wurde dem im Wesentlichen entgegen-
gehalten, dass der Untersuchungsgrundsatz eine vollständige Sachver-
haltsabklärung gebiete. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs-
pflicht gänzlich nachgekommen, indem er die Vorinstanz auf das Ver-
schwinden der Brüder während der Taliban-Herrschaft aufmerksam ge-
macht habe. Das Verschwinden sei insofern rechtserheblich, als das Asyl-
gesuch mit Furcht vor den Taliban begründet werde. Auch im Hinblick auf
den Wegweisungsvollzug sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt wor-
den. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Netz verfüge, welches
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne.
Dem Beschwerdeführer sei es sodann gelungen, über Facebook seinen
ehemaligen Vorgesetzten F._______ zu kontaktieren. Dieser sei von 2009
bis 2011 im B._______ Camp "training instructor" gewesen. Besagter Vor-
gesetzter sei auch auf einem der vom Beschwerdeführer eingereichten Fo-
tos (Beschwerdeeingabe, Beilage 11) zu sehen. F._______ habe – wie der
eingereichte Schriftverkehr zwischen ihm und dem bevollmächtigten
Rechtsvertreter zu entnehmen sei – bestätigt, dass der Beschwerdeführer
als Sicherheitswächter unter seinem Kommando gearbeitet habe. Er habe
sodann auch bestätigt, dass im B._______ Camp zwei Brüder angestellt
gewesen seien, welche allem Anschein nach den Taliban angehörten. Hin-
sichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde zuletzt
auf den Bericht des (…) vom 18. Mai 2015 verwiesen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
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die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
5.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftma-
chung ist zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren
Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Per-
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Seite 10
son. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2. m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst den Ablauf des Zusammentreffens
mit F._______ in Kabul und die folgenden Ausreiseumstände nicht für
glaubhaft. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die von der Vo-
rinstanz in diesem Zusammenhang dargestellten Widersprüche nicht rest-
los zu überzeugen vermögen. So vermag das Gericht in der Aussage, der
Beschwerdeführer habe sich zur medizinischen Behandlung in Kabul – und
nicht mehr im Camp – aufgehalten, als er F._______ angetroffen habe
(BzP), mit den Ausführungen im Detail anlässlich der Anhörung, F._______
habe ihn angegriffen, als er nach Verrichtung des Nachmittagsgebet die
Moschee verlassen habe, keinen wesentlichen Widerspruch zu erkennen.
Auch dass anlässlich der BzP noch nicht erwähnt wurde, dass F._______
in einem Auto sass und noch weitere Personen mit ihm im Auto gewesen
seien, kann angesichts des summarischen Charakters der BzP nicht als
wesentlich gewertet werden. Zu Recht führt die Vorinstanz allerdings aus,
dass sich gewisse Unterschiede in der Beschreibung des Angriffes bezie-
hungsweise dessen Verlaufes ergeben, was Zweifel aufwirft. Es ist jedoch
auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung erst drei Jahre nach der Aus-
reise erfolgte und der Beschwerdeführer immer übereinstimmend aus-
sagte, er sei des Verrates bezichtigt worden. Letztlich kann eine abschlies-
sende Beurteilung dieser Vorbringen jedoch unterbleiben, zumal der Be-
schwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Sicherheitsdienst für die ame-
rikanische Firma "(…)", im amerikanischen Camp in B._______ Provinz
C._______, im Zeitraum von August 2008 bis Mitte März 2011 jedenfalls
glaubhaft gemacht hat. Die Einschätzung resultiert zunächst aus seinen
detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen zu seiner Tätigkeit. Zu-
dem werden seine Angaben belegt durch zahlreiche von ihm eingereichten
Beweismittel, namentlich seine Arbeitsausweise, eine Arbeitsbestätigung,
ein erworbenes Qualifikationszertifikat sowie die verschiedenen Fotos,
welche ihn offensichtlich am Arbeitsort zeigen (vgl. act. A 12/1 [Beweismit-
telcouvert]). Ein ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers hat so-
dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Austausch mit dem
Rechtsvertreter ebenfalls die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "(…)"
im genannten Zeitraum bestätigt (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage
1).
D-4024/2014
Seite 11
6.2 Die Vorinstanz stellt die Ausübung dieser Tätigkeit durch den Be-
schwerdeführer denn auch nicht in Frage. Sie erachtet diese Tätigkeit für
sich betrachtet jedoch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant, da der Be-
schwerdeführer allein durch seine Tätigkeit als Wachmann nach Einschät-
zung der Vorinstanz kein entsprechendes Gefährdungspotential aufweise.
Die Vorinstanz stützt sich hierzu auf die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er abgesehen von den als unglaubhaft erachteten Behelligungen
keine anderen Probleme geltend gemacht habe. Die vorinstanzliche Ein-
schätzung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis
nicht geteilt werden.
6.3 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Die Analyse beinhaltete
auch die Definition von Personengruppen, welche aufgrund ihrer Expo-
niertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Konkret beur-
teilte das Gericht die Sicherheitslage als äusserst prekär. Es kam ferner
zum Schluss, dass die Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Lan-
desteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Lan-
desteilen gehöre, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghani-
schen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu
übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres
Umfeld zu schaffen (vgl. a.a.O. E. 9.7.4. f.).
In letzter Zeit hat sich die Situation in Afghanistan eher noch verschlechtert.
Mit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) und den
damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Kon-
frontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghani-
schen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem merklichen
Anstieg der zivilen Opfer. Dies ist zu einem wesentlichen Teil regierungs-
feindlichen Gruppierungen zuzuschreiben. Insbesondere ist in Kabul die
Zahl gewaltsamer Übergriffe in letzter Zeit erheblich angestiegen, wobei
sich diese vor allem gegen Regierungsvertreter, Sicherheitspersonal sowie
ausländische Personen und Geschäftsstellen richten. Der Jahresüberblick
2015 zeigt, dass die Zahl der zivilen Opfer weiterhin sehr hoch ist. Vor die-
sem Hintergrund ist aktuell unklar, ob sich die afghanischen Sicherheits-
kräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen
Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Ab-
gangsrate unter den afghanischen Sicherheitskräften sehr hoch und der
Ausbildungsstand der Rekruten als schlecht zu bezeichnen ist und eine
Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem
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gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als kor-
rupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand
freiwillig ihrem Schutz unterstellt (vgl. zu dieser Einschätzung das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015
E. 7.2 m.w.H.).
6.4 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich
Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem
Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge-
meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen
werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts-
ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbeson-
dere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von interna-
tionalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte dar-
über vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und einge-
schüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familien-
angehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 m.w.H.).
6.5 Der Beschwerdeführer weist angesichts seiner fast dreijährigen Tätig-
keit für den Sicherheitsbereich in einem Camp der amerikanischen Streit-
kräfte bereits an sich ein gewisses Gefährdungsprofil auf. Sein Rechtsver-
treter ist sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit einem seiner
ehemaligen Vorgesetzten im Camp in Verbindung getreten. Der erfolgte
schriftliche Austausch wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Be-
schwerdedossier act. 8 Beilage1). Das Gericht erachte die schriftlichen
Ausführungen als authentisch und glaubhaft. Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Jahre für die amerikanischen Streit-
kräfte tätig war. Der ehemalige Vorgesetzte bestätigt auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass im Camp zwei afghanische Brüder tätig ge-
wesen seien, wobei einem der Brüder eine Nähe zur Taliban nachgewiesen
worden sei. Die in diesem Zusammenhang vom BFM angesprochenen Un-
gereimtheiten in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Aufgaben des Brüderpaars und deren Fluchtumstände vermögen vor
diesem Hintergrund die Vorbringen insgesamt nicht als unglaubhaft er-
scheinen zu lassen. Nicht geteilt werden können sodann auch die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in Bezug auf den Kontakt des Beschwerdeführers
mit einem der Brüder. Dieser wurde vom Beschwerdeführer niederschwel-
lig, ohne Übertreibungen und insgesamt realistisch dargestellt. So be-
schrieb er, wie er F._______ Lebensmittel aus dem Lager schmuggeln liess
D-4024/2014
Seite 13
und es in diesem Zusammenhang allenfalls zu einem Missverständnis zwi-
schen ihm und F._______ gekommen war, als dieser in aufgefordert hatte,
ihm behilflich zu sein. Der ehemalige Vorgesetzte hält zudem fest, dass
verschiedentlich Bedrohungen seitens der Taliban erfolgt seien, ein Angriff
auf das Camp aber nie stattgefunden habe. Er bestätigt sodann die vom
Beschwerdeführer angegebene Anzahl von 40 Sicherheitskräften (vgl. Be-
schwerdedossier act. 8 Beilage 1 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass im
Camp selbst mithin eine relativ überschaubare Anzahl von afghanischen
Mitarbeitenden tätig war, darf es deshalb als wahrscheinlich gelten, dass
der Beschwerdeführer durch Angehörige der Taliban ohne weiteres identi-
fizierbar war und dies auch weiterhin ist. Bereits aufgrund dieser Umstände
ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiv einem erhöh-
ten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt ist. Der Beschwerdefüh-
rer hat überdies in glaubhafter Weise geltend gemacht, dass sein in Kabul
als Händler lebender Bruder von Dritten nach seinem Verbleib gefragt wor-
den ist. Die Aussage ist als glaubhaft zu werten, insbesondere als der Be-
schwerdeführer ohne jegliche Übertreibung auch einräumte, dass seine
Familie, namentlich besagter in Kabul lebender Bruder sowie die in Mazar-
i-Sharif lebende Schwester und Mutter keinen weiteren eigenen Behelli-
gungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien.
6.6 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
einer Risikogruppe angehört, mit einem entsprechenden Gefährdungspo-
tential. Ein objektiv begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban ist
daher zu bejahen.
Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrach-
tung zu bejahen ist. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfol-
gungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur
Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusam-
menhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE
2009/51 E. 4.2.5, m.w.H.). Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte
in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der
Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu
schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personen-
gruppen mit einem hohen Risikoprofil – zu welchen der Beschwerdeführer
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gehört – keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Ver-
fügung stellen können.
6.7 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Lan-
desteilen würde im Lichte der Schutztheorie bedingen, dass am Zufluchts-
ort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der
Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffe-
nen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an
die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stel-
len. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht prä-
sent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden
können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl.
BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Eine Schutzalter-
native in diesem Sinne besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afgha-
nistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfal-
ten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in
anderen grossen Städten nicht effizienter ist.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG).
8.
Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am
11. September 2014 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand des
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Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 3643.50.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) auf. Der geltend gemachte zeitliche Vertretungsauf-
wand wird als zu hoch und ist nicht vollumfänglich angemessen erachtet
und ist zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist jedoch der nach Einreichung
der Kostennote erfolgte Vertretungsaufwand des Rechtsvertreters. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt auf Fr. 2'500.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2014 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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