B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4024/2015
wiv
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Hans Schürch,
Richter William Waeber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
vertreten durch Xenia Griss,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind chinesische Staatsbürger tibetischer Eth-
nie. Gemäss jeweils eigenen Angaben gelangten sie im Jahr 2002 (Be-
schwerdeführerin) beziehungsweise im Jahr 2004 (Beschwerdeführer)
nach Italien, wo sie sich im Jahr 2004 kennenlernten und seither als Kon-
kubinatspaar zusammenlebten. In Italien stellten der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin jeweils unabhängig voneinander Asylgesu-
che, die beide gutgeheissen wurden. Auch erlangten sie in Italien in der
Folge jeweils eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno). Am
25. April 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl. Am 21. Mai 2012 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch
zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden sie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen geltend, sie seien aus Italien ausgereist, weil es
dort schwierig gewesen sei, eine Arbeit zu finden, und weil sie sich in der
Schweiz bessere Lebensbedingungen erhoffen würden.
C.
Mit jeweiligen Mitteilungen vom 25. Mai 2012 ersuchte das BFM die zu-
ständige italienische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsver-
träge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um
Übernahme der Beschwerdeführenden.
D.
Mit jeweiligen Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische
Behörde dem BFM mit, den Beschwerdeführenden sei in Italien im Jahr
2005 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise zu einem ungenannten Zeit-
punkt (Beschwerdeführer) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden
mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden. Das BFM führe
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden würden deshalb in der Schweiz geprüft.
D-4024/2015
Seite 3
F.
Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
G.
Mit jeweiligen Mitteilungen vom 17. April 2015 ersuchte das SEM die zu-
ständige italienische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so-
wie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwor-
tung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) erneut um Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden.
H.
Mit Mitteilung vom 5. Mai 2015 stimmte die zuständige italienische Behörde
der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 teilte das SEM den Beschwer-
deführenden mit, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten
und sie nach Italien wegzuweisen, und forderte sie zu einer Stellungnahme
auf.
J.
Mit Eingabe an das SEM vom 28. Mai 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden eine Stellungnahme ein.
K.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2015) trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Ita-
lien sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
26. Juni 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, beziehungsweise sie seien
in der Schweiz als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien von den italienischen Behörden Garantien ein-
D-4024/2015
Seite 4
zuholen in Bezug auf eine gemeinsame adäquate Unterkunft und Versor-
gung zugunsten ihrer selbst und ihres Kindes. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktions-
richter den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut. Zugleich wurde
die Vorinstanz um die Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Dabei
wurde das SEM insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, in-
wiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine
Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. No-
vember 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Be-
schwerde Nr. 29217/12) im vorliegenden Fall auswirkt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf
die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur
Replik erteilt.
P.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des SEM. Dabei reichten sie als Beweismittel drei Be-
richte zur Situation von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in
Italien sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein.
Q.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 zeigte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die
Mandatsübernahme an. Zugleich übermittelte sie ein schulisches Bestäti-
gungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche
Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber prüft
die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die
volle Kognition zukommt.
3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde im Sinne von Eventu-
alanträgen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls beantragt wird, ist auf diese folglich nicht einzutreten.
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.2 Italien wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Be-
schwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten und dort jeweilige Asylverfahren durch-
laufen, die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem
entsprechenden Schutzstatus endeten und auch die Erteilung einer ent-
sprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatten.
4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchfüh-
rung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden
nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Italien seien fehlerhaft gewesen be-
ziehungsweise es würden ihnen in Italien eine Rückschiebung in ihren Hei-
matstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Insofern sind
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich gegeben.
5.
5.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben seitens der Vorinstanz geltend gemacht. Somit ist bei
der Prüfung der Frage, ob das SEM – über das soeben Gesagte hinaus ‒
zu Recht gestützt auf die genannte Norm einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat, auf diese Rüge einzugehen.
5.2 Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführenden vor, nachdem sie
am 25. April 2012 ihre Asylgesuche eingereicht hätten, habe ihnen das da-
malige BFM am 16. Juli 2012 schriftlich mitgeteilt, dass das Dublin-Verfah-
ren beendet sei und ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz geprüft wür-
den. Aufgrund dieses Schreibens hätten sie gehofft, dass ihr Asylverfahren
in der Schweiz durchgeführt werde und sie hier bleiben könnten. Während
langer Zeit hätten sie nichts mehr vom BFM beziehungsweise vom SEM
gehört. Im Vertrauen darauf, dass die Schweiz ihr Asylverfahren durchfüh-
ren werde, hätten sie beschlossen, eine Familie zu gründen, was sie in
Italien unter den dortigen Umständen nie hätten tun wollen. Es erscheine
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unmenschlich und mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass sie drei
Jahre später den Bescheid erhalten hätten, sie müssten mit ihrem Kind
wieder nach Italien zurückkehren. Auch mit der Replik vom 29. Juli 2015
wiesen die Beschwerdeführenden auf diese Argumente hin.
5.3 Zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Wesentlichen Fol-
gendes festzustellen: Die Beschwerdeführenden stellten ihre Asylgesuche
am 25. April 2012, worauf das damalige BFM mit Mitteilungen vom 25. Mai
2012 die zuständige italienische Behörde ‒ unter Anrufung der Regeln des
Dublin-Regimes ‒ um deren Rückübernahme ersuchte. Mit Schreiben vom
13. Juli 2012 teilte die zuständige italienische Behörde dem Bundesamt
mit, die Beschwerdeführenden seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt
worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, in ihrem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden deshalb in der
Schweiz geprüft. Am 17. April 2015 ersuchte das SEM die zuständige ita-
lienische Behörde ‒ nunmehr gestützt auf die EG-Richtlinie 2008/115 und
auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung
für Flüchtlinge ‒ erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
Nachdem die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme am
5. Mai 2015 zugestimmt hatte und nach erfolgter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Beschwerdeführenden erliess das SEM am 16. Juni
2015 die vorliegend angefochtene Verfügung.
5.4
5.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver-
trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126
II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,
S. 141 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass
sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich
verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimm-
ten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen
Grund wechseln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 162).
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Seite 8
5.4.2 Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
16. Juli 2012 mit, nachdem das Dublin-Verfahren beendet worden sei, wür-
den ihre Asylgesuche nun im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren
in der Schweiz geprüft. Das genannte Schreiben ist jedoch nicht als Ver-
trauensgrundlage geeignet. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid
in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Bestimmungen des Dublin-
Verfahrens begründet, sondern erliess ihn gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG, mithin einen anderen Tatbestand als den im Schreiben vom
16. Juli 2012 erwähnten.
Eine gewisse Widersprüchlichkeit liegt im Vorgehen der Vorinstanz zwar
insofern vor, als schwer erklärbar ist, warum den Beschwerdeführenden
nur die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt wurde, ohne zugleich
darauf hinzuweisen, dass trotzdem – allerdings gestützt auf eine andere
Bestimmung – die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheides ver-
bunden mit einer Wegweisung nach Italien vorlagen. Dies wurde den Be-
schwerdeführenden erst nach Ablauf von drei Jahren eröffnet. Dies lässt
es als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Beschwerdeführenden als
Laien und ohne Rechtsvertretung im Glauben wähnten, eine Wegweisung
nach Italien sei damit hinfällig und der weitere Verlauf des Asylverfahrens
zur Prüfung der Asylgründe werde nun in der Schweiz stattfinden.
Dennoch ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts keine Grund-
lage für einen rechtsverbindlichen Vertrauensschutz. Es darf dabei auch
die Überlegung nicht ausser acht gelassen werden, dass selbst dann,
wenn zugunsten der Beschwerdeführenden im Sinne des Vertrauens-
schutzes auf die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes verzichtet
und somit auf das Asylgesuch materiell eingetreten worden wäre, dies kei-
neswegs eine Zusicherung dargestellt hätte, die Beschwerdeführenden
könnten letzten Endes tatsächlich in der Schweiz verbleiben.
5.5
5.5.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Per-
son gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleu-
nigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Gemäss den spe-
zialgesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretens-
entscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstel-
lung beziehungsweise bei Dublin-Verfahren innert fünf Arbeitstagen nach
der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats zu treffen. Dabei handelt
es sich jedoch um Ordnungsfristen, deren Überschreitung nur dann einer
Rechtsverzögerung gleichkommt, wenn für die lange Verfahrensdauer
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Seite 9
keine objektive Rechtfertigung vorliegt (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-2079/2015 vom 22. Juni 2015 E. 3 und
E-1484/2016 vom 22. März 2016 S. 9).
5.5.2 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf von über drei Jahren zwi-
schen der Stellung des Asylgesuchs am 25. April 2012 und dem vo-
rinstanzlichen Entscheid mit Verfügung vom 16. Juni 2015 zwar als erheb-
lich bezeichnet werden. Trotz dieser stossenden Missachtung des Grund-
satzes, dass Nichteintretensentscheide möglichst bald nach Einreichen
des Asylgesuchs zu treffen sind, kann das Gericht allein darin keinen recht-
lich zwingenden Grund für eine Nichtanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG erkennen. Das Gericht hält folglich dafür, dass hinsichtlich des
Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus der Dauer des vorinstanzli-
chen Verfahrensverlaufs nichts abgeleitet werden kann.
5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf
das vorinstanzliche Verfahren eine Verletzung des Vertrauensprinzips zu
verneinen ist.
5.7 Nach dem Gesagten ist somit die Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG durch das SEM im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu bean-
standen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 10
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Im vorliegenden Fall droht den Beschwerdeführenden in Italien ‒ nach-
dem sie dort den Flüchtlingsstatus und entsprechenden Schutz erlangt ha-
ben ‒ im Falle ihrer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-
Verbots, die mit der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
verbunden wäre.
7.4 Wie sich nachfolgend erweist, besteht auch sonst kein Anlass zur An-
nahme, der Vollzug der Wegweisung nach Italien könnte für die Beschwer-
deführenden mit der Gefahr einer Verletzung der ihnen aus Art. 3 EMRK
zustehenden Schutzansprüche verbunden und insofern als unzulässig zu
erachten sein.
7.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wurde das SEM dazu auf-
gefordert, sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage zu äussern, in-
wiefern sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine
Tochter im Kleinkindalter haben, die Rechtsprechung des EGMR gemäss
dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz im vor-
liegenden Fall auswirkt.
7.4.2 Im Rahmen seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf folgen-
den Standpunkt: Aufgrund ihres Flüchtlingsstatus stehe den Beschwerde-
führenden das Recht auf Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern zu,
so beispielsweise bezüglich des Zugangs zu Gerichten, Erwerbstätigkeit,
Fürsorge und sozialer Sicherheit. Somit könne die Beschwerdeführerin in
Italien auch einen Anspruch auf Behandlung ihrer gesundheitlichen Prob-
leme geltend machen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, diese könnten
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Seite 11
in Italien nicht adäquat behandelt werden. Es liege an den Beschwerdefüh-
renden, ihre Ansprüche bei den zuständigen italienischen Behörden gel-
tend zu machen und nötigenfalls ‒ auch mit Unterstützung von Beratungs-
stellen für Flüchtlinge ‒ auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es sei zwar
unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und
Personen mit einem Schutzstatus lückenhaft sei und in vielen Punkten in
der Kritik stehe. Jedoch erachte der EGMR in seiner Rechtsprechung die
Wegweisung von anerkannten Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3
EMRK vereinbar. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Italien würde seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten. Auch das
Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Urteil E-5163/2014 vom 26. Ja-
nuar 2015 festgehalten, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen
in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar sei. Des Weiteren
habe sich der EGMR im Rahmen des Urteils i.S. Tarakhel konkret nur mit
der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern im Dublin-Ver-
fahren auseinandergesetzt. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die
durch den EGMR festgestellte Verpflichtung zur Einholung von Garantien
bei den italienischen Behörden auch für andere Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von anerkannten Flüchtlingen, gelten würde. Der Ent-
scheid des EGMR i.S. Tarakhel habe somit für das vorliegende Verfahren
keine Bedeutung.
7.4.3 Die Beschwerdeführenden replizierten auf diese Ausführungen der
Vorinstanz im Wesentlichen, ihr Leben in Italien sei sehr schlecht gewesen.
Sie hätten alles versucht, um Arbeit zu finden, seien dabei immer wieder
von Arbeitgebern ausgebeutet und oft nicht bezahlt worden. Irgendwann
sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, die Miete zu bezahlen, und sie
hätten während der letzten Jahre ihres Aufenthalts in Italien auf der Strasse
gelebt. Die Wohnsituation in Italien sei äusserst prekär. Ohne festen Wohn-
sitz sei es sehr schwierig, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit
zu finden. Auch erfordere der Zugang zur staatlichen Gesundheitsversor-
gung einen festen Wohnsitz, werde doch die Krankenversicherungskarte
durch die Behörden nur unter dieser Voraussetzung ausgestellt. Diese Si-
tuation sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend, da sie seit dem Jahr
2014 an einer Diskushernie leide und sich ausserdem in psychiatrischer
Behandlung befinde. Dem SEM wäre es zudem möglich gewesen, die an-
geordnete Wegweisung bereits früher zu beschliessen. Nachdem das
Staatssekretariat dies nicht getan habe, hätten die Beschwerdeführenden
im Vertrauen darauf, dass auf ihre Asylgesuche eingetreten werde, be-
schlossen, eine Familie zu gründen. Angesichts der prekären Lebenssitu-
ation in Italien hätten sie dies ansonsten nicht getan. Obwohl sie in Italien
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Seite 12
als Flüchtlinge anerkannt seien, garantiere dies keine sichere Existenz un-
ter Berücksichtigung des Kindeswohls.
7.4.4 Mit Eingabe vom 31. August 2017 wurden ein schulisches Bestäti-
gungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie drei ärztliche
Zeugnisse in Bezug auf das Kind C._______ eingereicht. Aus diesen Be-
weismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Au-
gust 2017 eine zweisemestrige Sekundarschulausbildung zum Zweck der
beruflichen Integration begonnen hat. Zum anderen stellen zwei medizini-
sche Berichte der (...) Psychiatrischen Kliniken (...) vom 12. Mai und vom
19. Juni 2017 (begleitet durch einen heilpädagogischen Abklärungsbericht
vom 5. Juli 2017) fest, dass das Kind C._______ an frühkindlichem Autis-
mus leidet und die entsprechend erforderlichen therapeutischen Massnah-
men in die Wege geleitet worden sind.
7.4.5 In der angefochtenen Verfügung wurde nicht geprüft, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr nach Italien existenzsichernde und dem Kindeswohl entsprechende
Lebensbedingungen antreffen würden. Auch im Rahmen der Vernehmlas-
sung ist die Vorinstanz nicht auf die Frage eingegangen, ob die Beschwer-
deführenden mit ihrem Kleinkind in Italien menschenwürdige Aufenthalts-
bedingungen antreffen werden.
7.4.6 Das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR)
stellte bereits im Jahr 2013 fest, die Unterstützung, welche anerkannte
Flüchtlinge in Italien seitens der dortigen Behörden erwarten können, sei
weitgehend unzureichend. Demnach sei eine zunehmende Zahl von Per-
sonen mit einem internationalen Schutzstatus von Obdachlosigkeit betrof-
fen (UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection
in Italy, Juli 2013, S. 10, 13). Gemäss einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, in Italien, August 2016) sollen sich rücküberstellte Schutz-
berechtigte jeglichen Status (d.h. Flüchtlinge gemäss FK, Personen mit
subsidiärem Schutz gemäss EU-Qualifikationsrichtlinie sowie Personen
mit humanitärem Schutz nach nationalem italienischem Recht) bei der An-
kunft in Italien in der gleichen Situation befinden, indem sie zwar ‒ als Per-
sonen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ‒ nach Italien einreisen und
sich selbständig irgendwo im Land hinbegeben könnten, gleichzeitig aber
auch keine Unterstützung erhalten würden, so etwa bei der Suche nach
einer Unterkunft (SFH, a.a.O., S. 33). Hinsichtlich der Unterkunft gehe das
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Seite 13
italienische System davon aus, dass Personen mit Schutzstatus selber für
sich sorgen könnten und müssten. Dementsprechend gebe es nur wenige
Aufnahmeplätze für schutzberechtigte Personen, und diese seien in aller
Regel zeitlich begrenzt. Vor allem, wenn eine Person die maximale Aufent-
haltsdauer in einem Zentrum bereits ausgeschöpft habe (maximal sechs
Monate ab Anerkennung des Schutzstatus), seien die Chancen klein, eine
Unterkunft zu finden. Von dem daraus resultierenden hohen Risiko der Ob-
dachlosigkeit seien auch Frauen, allein erziehende Mütter, Familien sowie
physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen. Die Lebens-
bedingungen der Betroffenen in besetzten Häusern, Slums und auf der
Strasse seien menschenunwürdig. Sie würden am Rand der Gesellschaft
leben, ohne jegliche Perspektive auf eine Verbesserung ihrer Situation. Ihr
Alltag sei oft durch die Deckung der Elementarbedürfnisse wie Suche nach
Nahrung und einem Schlafplatz bestimmt (ebd., S. 35 ff., insb. 49). Zu wei-
teren Faktoren der Aufenthaltsbedingungen von Rückkehrern, auch mit
Flüchtlingsstatus, stellte der Bericht fest, Schutzberechtigte hätten kein
Recht auf Sozialhilfebeiträge, die ihre Existenz sichern würden, wobei sie
insofern den einheimischen Personen gleichgestellt seien (ebd., S. 50).
Weiter wurde im Bericht allgemein zu verletzlichen Personenkategorien
ausgeführt, zwar bestünden für diese spezielle Aufnahmeplätze, allerdings
nur in sehr beschränktem Umfang. Wegen der geringen Zahl geeigneter
Plätze würden Familien teilweise getrennt. Auch für Verletzliche mit
Schutzstatus sei nicht gewährleistet, dass sie nach einer Rücküberstellung
untergebracht würden. Damit seien auch sie von Obdachlosigkeit bedroht
(ebd., insb. S. 67).
7.4.7 Der EGMR hat sich mit dem Urteil E.T. und N.T. gegen die Schweiz
und Italien (Beschwerde Nr. 79480/13) vom 30. Mai 2017 mit der Be-
schwerde einer alleinstehenden Mutter befasst, die in Italien den Flücht-
lingsstatus erlangt hatte, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, hier
ihr Kind gebar, mit diesem nach Italien ausgeschafft wurde und schliesslich
erneut in die Schweiz gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht ‒ gegen
dessen Urteil D-4751/2013 vom 14. November 2013 die Beschwerdefüh-
renden vor dem EGMR rekurrierten ‒ war zum Schluss gelangt, die Be-
schwerdeführenden hätten nicht glaubhaft machen können, dass ihnen bei
einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktu-
elle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden,
menschenrechtswidrigen Behandlung drohen würde. In seinem Entscheid
führte der EGMR zu den Umständen des Falles zunächst aus, die Be-
schwerdeführenden hätten in Italien mehrfach und in verschiedenen Städ-
ten sowohl bei Behörden als auch bei privaten Organisationen vergeblich
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versucht, eine ihren Bedürfnissen angemessene Unterkunft zu finden, und
seien zeitweise obdachlos gewesen. In Bezug auf verschiedene vom Bun-
desverwaltungsgericht in dessen Entscheid aufgelistete private Organisa-
tionen hätten Erkundigungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erge-
ben, dass entweder keine Ressourcen oder keine Zuständigkeit für eine
Unterbringung der Beschwerdeführenden gegeben seien (a.a.O., Ziff. 3‒
11). Allerdings stellte der EGMR ausserdem fest, die italienische Regierung
habe im Verfahren vor dem Gerichtshof mittels zweier Schreiben erklärt,
dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie
in einer Einrichtung des Netzwerks SPRAR („Sistema di Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati“) untergebracht würden (a.a.O., Ziff. 15 f., 24).
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Asylsuchende,
nachdem die Mutter in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Anders
als unter anderem im Fall Tarakhel gegen die Schweiz betreffe das Ver-
fahren somit nicht das Dublin-Regime (a.a.O., Ziff. 21). Die Ausschaffung
einer ausländischen Person durch einen Vertragsstaat könne unter Art. 3
EMRK problematisch sein und somit zur Verantwortlichkeit dieses Staats
im Rahmen der Konvention führen, falls ernsthafte Gründe für die An-
nahme bestünden, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausschaffung
einem erheblichen Risiko einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren Behand-
lung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen bringe Art. 3 EMRK eine
Verpflichtung mit sich, die betroffene Person nicht in den fraglichen Staat
auszuschaffen (a.a.O., Ziff. 22). Gemäss der Praxis des EGMR könne
Art. 3 EMRK weder dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspar-
teien jede Person in ihrem Hoheitsbereich mit einer Unterkunft zu versor-
gen hätten, noch ergebe sich aus dieser Norm eine allgemeine Verpflich-
tung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, um diesen einen bestimmten
Lebensstandard zu ermöglichen. Jedoch könne unter Art. 3 EMRK eine
staatliche Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln entstehen, wenn
eine Person, die vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sei,
sich in einer ernsthaften, mit der Menschenwürde unvereinbaren Notsitua-
tion behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehe (a.a.O., Ziff. 23). Im
Falle der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass die italienische Re-
gierung erklärt habe, sie bei ihrer Rückkehr nach Italien als Familie in einer
Einrichtung des SPRAR-Netzwerks unterzubringen. Der Gerichtshof ver-
traue daher darauf, dass die schweizerischen Behörden zum gegebenen
Zeitpunkt die italienischen Behörden rechtzeitig über die Ausschaffung der
Beschwerdeführenden informieren würden und dass die italienischen Be-
hörden sich um die Beschwerdeführenden bei deren Ankunft in einer dem
Alter des Kindes angemessenen Weise kümmern und sie als Familie zu-
sammenhalten würden (a.a.O., Ziff. 24 f.). Darüber hinaus unterstreiche
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der Gerichtshof, dass in Italien eine gemäss der FK als Flüchtling aner-
kannte Person unter anderem das Recht habe zu arbeiten und im Rahmen
der allgemeinen Regelungen bezüglich sozialer Unterstützung, Gesund-
heitsversorgung, Sozialwohnungen und Bildungswesen anspruchsberech-
tigt sei. Jedenfalls sei es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Rechte
gemäss der EMRK vor den italienischen Gerichten geltend zu machen
(a.a.O., Ziff. 26). Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nicht auf-
gezeigt, dass sie im Falle der Rückkehr nach Italien, sei es in materieller,
physischer oder psychischer Hinsicht, von einem ausreichend realen und
unmittelbaren Risiko einer ernsthaften Notlage betroffen wären, die in den
Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen würde (a.a.O., Ziff. 27). Der
Gerichtshof erachtete die Beschwerde daher unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 EMRK als offensichtlich unbegründet, mit der Folge, dass sie ge-
mäss Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen wurde.
7.4.8 Dem soeben genannten Entscheid des EGMR kann zum einen ent-
nommen werden, dass sich die Tragweite des Urteils i.S. Tarakhel gegen
die Schweiz auf Fälle aus dem Anwendungsbereich des Dublin-Regimes
beschränkt und sich mithin nicht auch auf die verletzliche Personenkate-
gorie der Familien mit Kindern zu erstrecken vermag, die in Italien in der
Vergangenheit einen Schutzstatus erlangt haben. Zum anderen folgt dar-
aus, dass der EGMR die Ausschaffung einer alleinstehenden Mutter mit
einem minderjährigen Kind nach Italien, die dort als Flüchtling anerkannt
ist, als unbedenklich erachtet.
7.4.9 Im vorliegenden Verfahren liegt zwar nicht, wie im vom EGMR beur-
teilten Fall E.T. und N.T. gegen die Schweiz und Italien, eine Garantieer-
klärung der italienischen Behörden vor, aus welcher hervorgeht, dass die
Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in bestimmter, ihrer per-
sönlichen Situation angemessener Weise empfangen und untergebracht
werden. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass auch im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme gegeben ist, den
Beschwerdeführenden drohe in Italien eine Verletzung ihrer Schutzansprü-
che aus Art. 3 EMRK. Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rück-
kehr nach Italien keine Aufnahmebedingungen vorfinden, die ihnen auch
unter dem Aspekt des Kindeswohls eine menschenwürdige Existenz er-
möglichen, so liegt es an ihnen, ihre entsprechenden Ansprüche gegen-
über dem italienischen Staat geltend zu machen und gegebenenfalls auch
auf dem Rechtsweg einzufordern.
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7.5 Des Weiteren liegt auch nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Italien sprechen würde. Dabei ist auch
nicht von Belang, dass das Kind C._______ ‒ wie aus den mit Eingabe
vom 31. August 2017 eingereichten medizinischen Berichten hervorgeht ‒
an frühkindlichem Autismus leidet und in der Schweiz bereits entspre-
chende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden sind. Diese ge-
sundheitliche Problematik dürfte nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts auch in Italien behandelbar sein. Diesbezüglich sind die Be-
schwerdeführenden ebenfalls gehalten, ihre Ansprüche gegenüber dem
italienischen Staat geltend zu machen, sollten sie beim Zugang zur erfor-
derlichen medizinischen Betreuung ihres Kindes auf Schwierigkeiten stos-
sen. Auch die Vorbringen, sie seien nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt
in der Schweiz sehr gut integriert und der Beschwerdeführer habe kürzlich
eine schulische Ausbildung begonnen, sind nicht geeignet, die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
7.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im vor-
liegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Juli 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführen-
den keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: