B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4024/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Eritrea am 16. März
2014 auf dem Luftweg von Asmara aus (mit ihrem Originalreisepass und
einem gültigen eritreischen Ausreisevisum sowie einem Schengen-Visum
der Schweizer Botschaft in Khartum) und gelangte gleichentags über Kairo
nach [Stadt in der Schweiz]. Dort habe sie bis am 22. März 2014 an einer
Veranstaltung des [internationale Organisation] teilgenommen. Gemäss Ih-
ren Angaben reiste sie danach in die Niederlande zu ihren dort lebenden
Geschwistern.
B.
B.a Am 6. Mai 2014 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, nachdem diese am 28. April
2014 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM
stimmte dem Ersuchen am 4. Juni 2014 zu, worauf die Beschwerdeführerin
am 28. August 2014 wieder in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylge-
such.
B.b Die Befragung zur Person erfolgte am 12. September 2014, die Anhö-
rung am 26. August 2015. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, sie sei tigrinischer Ethnie, in C._______ geboren und im
Jahr 1995 mit ihrer Familie nach Asmara gezogen. Seit 1992 sei sie Mit-
glied der Pfingstgemeinde. Sie sei im Rahmen des Militärdienstes, den sie
ab 1997 absolviert habe, zur [Berufsbezeichnung] ausgebildet und nach
der Heirat im Jahr 2001 demobilisiert worden. Ihr Ehemann sei Manager
bei einem [Art des Unternehmens]. Sie hätten zusammen drei Kinder.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zusammengefasst gel-
tend, im Militärdienst sei ihr die Glaubensausübung verboten gewesen und
sie sei wegen ihres Glaubens einmal drei Tage lang inhaftiert gewesen.
Ihre Religionszugehörigkeit habe ihr später im [Ressort]ministerium Auf-
stiegsmöglichkeiten verwehrt und verhindert, dass ihr private Reisen ge-
stattet worden seien. Ab 2002 seien die Kirchen geschlossen gewesen,
woraufhin sie ihren Glauben nicht mehr frei hätten ausleben dürfen, sie
hätten sich dann nur noch in kleineren Gebetskreisen im Verborgenen zur
Glaubensausübung treffen können. Die Nachbarn hätten sie wegen ihrer
Religionszugehörigkeit ausgegrenzt. Ihre Kinder hätten unter der Isolation
leiden müssen, was der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewe-
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sen sei. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin, der mit ihnen im Eltern-
haus gelebt habe, habe sie wegen ihres Glaubens beleidigt. Ihr Ehemann
sei wegen der Religionszugehörigkeit bei der Arbeit benachteiligt worden.
Die Beschwerdeführerin habe ab 2010 als [Berufsbezeichnung] für das [in-
ternationale Organisation] gearbeitet und ab dann mehrere dienstliche
Auslandsreisen zu [internationale Organisation] -Veranstaltungen (in Kenia
und im Senegal) sowie private Reisen nach Dubai unternommen. Dank ih-
res Arbeitgebers habe sie einen Reisepass und jeweils Ausreisevisa erhal-
ten. Sie habe die Ausreise zur [internationale Organisation]-Veranstaltung
in [Stadt in der Schweiz] genutzt, mit der Absicht, ihre Familie nachzuholen.
In der Schweiz habe sie eine gynäkologische Operation vornehmen las-
sen, sei aber soweit gesund.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass sowie ihre Identitätskarte
– jeweils im Original – zu den Akten. Im Reisepass befindet sich ein am
30. Januar 2014 ausgestelltes eritreisches Ausreisevisum („Multiple-Exit-
Visum“) und ein Schengen-Visum (Typ C), ausgestellt von der Schweizer
Botschaft in Khartum am 20. Februar 2014, gültig vom 16. März 2014 bis
5. April 2014.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – eröffnet am 28. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an.
Das SEM verneinte eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörig-
keit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde, da die geltend gemach-
ten Benachteiligungen, wie die gesellschaftliche Ausgrenzung und die viele
Jahre zurückliegende Haft, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3
AsylG darstellten. Trotz der Kenntnis der Behörden sei es nie zu einer auf
religiösen Gründen basierenden, asylrelevanten Verfolgung gekommen.
Es fehlten auch konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin befürch-
ten müsse, in Zukunft individueller Verfolgung durch die eritreischen Be-
hörden ausgesetzt zu sein. Subjektive Nachfluchtgründe seien nicht gege-
ben, da die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2001 aus dem Militärdienst
entlassen worden und legal mit Reisepass und Ausreisevisum aus dem
Heimatland ausgereist sei. Für die Rückkehr nach Eritrea benötige sie kein
Visum. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass ihr aufgrund
der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG (SR
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142.31) drohten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, möglich und zu-
mutbar angesichts des funktionierenden Beziehungsnetzes, der gesicher-
ten Wohnsituation und der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
vom 28. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen und
die Beschwerdeführerin in der Folge als Flüchtling vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung, sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es lägen subjektive Nach-
fluchtgründe vor. Bei ihrer Rückkehr bestehe die Gefahr von Menschen-
rechtsverletzungen, da fast alle Personen, die nach Eritrea zurückgeschafft
würden, verhaftet, misshandelt und gefoltert würden. Die Vorinstanz habe
zudem nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen
ihrer [Berufsbezeichnung]-Tätigkeit ins Ausland habe fahren können, aller-
dings bis zu ihrer letzten Ausreise jeweils innerhalb des Gültigkeitszeit-
raums des Visums zurückgekehrt sei. Für die Reise nach [Stadt in der
Schweiz] habe die Beschwerdeführerin auch ein Ausreisevisum erhalten,
das einen Monat gültig gewesen sei. Nach einem Monat hätte sie somit
spätestens zurückkehren müssen. Da die Beschwerdeführerin dem nicht
nachgekommen sei, habe sie ihre Reiseprivilegien verletzt und durch das
Absetzten ins Ausland einen Vertrauensbruch begangen, der von der erit-
reischen Regierung als regimefeindlich qualifiziert werde. Sie habe des-
halb bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen zu rechnen.
E.
Das Gericht bestätigte am 29. Juni 2016 den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Antragsgemäss wurde
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MLaw Nicole Schreiber als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 11. August 2016 zur Beschwerde ver-
nehmen. Hierbei führte es aus, entgegen den Angaben der Beschwerde-
führerin beziehe sich das Datum der Gültigkeitsdauer des Visums aus-
schliesslich auf die Zeit, in welcher man das Land verlassen dürfe, nicht
aber auf den Zeitpunkt, bis wann die Rückreise nach Eritrea zu erfolgen
habe. Somit habe die Beschwerdeführerin auch nicht gegen eritreische
Ausreisebestimmungen verstossen.
H.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. Da-
bei widersprach sie der Vorinstanz, indem sie vorbrachte, das Visum sei
für die Teilnahme an der [internationale Organisation] -Tagung ausgestellt
und für einen Monat gültig gewesen. Nach Tagungsende, spätestens nach
Ablauf des Visums, hätte die Beschwerdeführerin zurückkehren müssen.
Sie habe somit das Vertrauen der eritreischen Regierung missbraucht,
weshalb davon ausgegangen werden müsse, ihr drohten bei einer Rück-
kehr staatliche Verfolgungsmassnahmen.
J.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine ergänzte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren wird die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin als Flüchtling beantragt.
Die Beschwerde richtet sich – angesichts der Beschwerdebegehren und
deren Begründung – gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe (Dispositivziffer 1). Mitangefochten ist
damit der angeordnete Wegweisungsvollzug. Das Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung ist hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der
Anordnung der Wegweisung indessen in Rechtskraft erwachsen, nachdem
die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachflucht-
gründe) erfüllt und ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf subjektive Nachfluchtgründe, in-
dem sie geltend macht, sie sei nicht innert der im Visum genannten Frist in
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Seite 8
ihr Heimatland zurückgekehrt. Sie würde deshalb von der eritreischen Re-
gierung als missliebige Person erachtet und ihr drohten damit ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG.
5.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – bestätigt durch den von
ihr eingereichten eritreischen Reisepass – wurde ihr von den eritreischen
Behörden am 30. Januar 2014 ein Exit Visum ausgestellt (Pass S. 18). Der
entsprechende Visa-Stempel enthält unter anderem die Vermerke „Good
for multiple journey/s“, „Stay up to 29 Apr 2014 from the date of exit“ und
„Leave before 29 Apr 2014“. Der Reisepass enthält sodann diverse früher
ausgestellte Exit Visa.
5.2 Die (letzte) Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland er-
folgte am 16. März 2014 und damit innerhalb der Gültigkeitsdauer des ihr
erteilten Exit Visums. Es ist deshalb ohne weiteres von einer legalen Aus-
reise der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.3 Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass bei der überwiegenden
Anzahl von Asylsuchenden aus Eritrea von einer Ausreise aus ihrem Hei-
matland ohne ein für die legale Ausreise erforderliches Exit Visum auszu-
gehen ist, da die Visumsausstellung und damit legale Ausreise nur sehr
restriktiv gehandhabt wird (vgl. Referenzurteil E-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 9). Entsprechend konzentriert sich die Rechtsprechung auf die
Thematik der illegalen Ausreise (vgl. zuletzt etwa Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Dasselbe gilt
für die Quellen zur Situation in Eritrea bei legaler Ausreise.
Wie im Referenzurteil D-7898/2015 (E. 4.9) festgehalten, trat im Jahr 1992
die Proklamation Nr. 24/1992 (Proclamation No. 24/1992 issued to regulate
the issuing of travel documents, entry and exit visa from Eritrea, and to
control residence permits of foreigners in Eritrea) in Eritrea in Kraft. Art. 12
befasst sich mit dem Exit Visum und hält unter Abs. 3 fest, „the validity pe-
riod of an exit visa is determined by the Secretary“. Art. 29 Abs. 2 Bst. a
stellt unter Strafe, wer in Verletzung von Art. 10 – 13 der Proklamation „at-
tempts to enter or leave Eritrea“. Mit der Ausstellung von Ausreisevisa be-
fasst sich sodann Art. 17 der „Regulation No. 4/1992 of 1992 of Travel
Documents and Immigration“. In Abs. 7 wird festgehalten, dass ein Exit Vi-
sum nur für eine Reise innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum
gültig ist. Für Eritreer, die aus „justified reasons“ häufig reisen, können Exit
Visa ausgestellt werden, welche eine mehrfache Ausreise innerhalb von
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drei Monaten erlauben (Art. 8). Explizite Bestimmungen zur Frage, ob erit-
reische Staatsangehörige innerhalb einer bestimmten Frist wieder einrei-
sen müssen, finden sich in den beiden genannten Regelungen nicht.
Angesichts der vorstehend genannten Bestimmungen, die keine Fristen für
eine Wiedereinreise erwähnen, ist nicht ganz klar, wie die Einträge in den
diversen, der Beschwerdeführerin ausgestellten Visa „Stay up to (…) from
the date of exit/entry“ (S. 7, 9, 12, 13, 17, 18, 21) zu verstehen sind. Es
kann sicher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Wiedereinreise inner-
halb dieser Fristen erwartet wird. Wie es sich damit konkret verhält, braucht
indessen aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht abschliessend
beurteilt zu werden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur asyl-
rechtlichen Relevanz einer illegalen Ausreise aus Eritrea im bereits er-
wähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aktualisiert.
Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist sind, relativ problemlos in
ihre Heimat zurückkehren können. Daher ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG erscheint allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr
als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist deshalb nach dieser Recht-
sprechung nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen sind, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Wenn aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea keine
asylrelevante Verfolgung droht, dann erscheint die Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe bei einer legalen Ausreise mit Reisepass und Ausreise-
visum ebenso unwahrscheinlich. Selbst wenn davon auszugehen ist – wie
die Beschwerdeführerin behauptet –, dass das Ausreisevisum auch eine
Frist zur Wiedereinreise enthält, besteht kein Anlass zur Annahme, die Be-
schwerdeführerin würde angesichts einer verspäteten Wiedereinreise
schlechter behandelt als eine illegal ausgereiste Person. Dies umso mehr,
als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Deserteurin handelt,
sondern sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2001 zufolge ihrer Heirat
demobilisiert worden ist (vgl. act. A14 S. 4) und sie mehrmals problemlos
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legal aus Eritrea aus- und wieder eingereist ist. Zudem sind neben dem
Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine zusätzlichen Fakto-
ren für eine Profilschärfung vorhanden. Ebenso wenig machte sie geltend,
ihr in Eritrea verbliebener Ehemann und die gemeinsamen Kinder hätten
wegen ihres Verbleibs im Ausland irgendwelche Nachteile von staatlicher
Seite erlitten. Schliesslich kann bei der Beschwerdeführerin – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – auch nicht von einer beson-
ders exponierten Person ausgegangen werden, an welcher wegen eines
Vertrauensbruches (unterbliebene Rückkehr) ein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Exempel statuiert werden könnte. Als [Berufsbezeichnung] ist sie
überdies nicht als Angehörige der eritreischen Elite zu sehen oder gar be-
sonders exponiert. Sie hat sich auch nicht medienwirksam ins Ausland ab-
gesetzt, wie dies etwa bei Sportlern, wie beispielsweise Nationalmann-
schaftmitgliedern, der Fall sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist bisher
sodann in keiner Weise durch regimefeindliches Verhalten aufgefallen. Sie
stellt insgesamt keine „prominente Verräterin" dar, bei deren Rückkehr sich
die staatlichen Behörden veranlasst sehen könnten, ein abschreckendes
Exempel zu statuieren. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die unterblie-
bene Rückkehr nach der [internationale Organisation] -Tagung von der Re-
gierung als Vertrauensbruch gewertet werden könnte, allerdings erschei-
nen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile unwahrscheinlich, zumal der
eritreische Staat auf medizinisches Personal angewiesen ist und davon
ausgegangen werden darf, er habe ein Interesse an ihrer Arbeit.
Wie das SEM in der Verfügung zu Recht festhielt, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin für die Rückkehr kein Visum benötigen wird,
sondern als eritreische Staatsangehörige legal wieder wird einreisen kön-
nen. Rückkehrer und Rückkehrerinnen müssen sich gemäss den Angaben
der dafür zuständigen Behörde (Department for Immigration and Nationa-
lity) vor der Rückreise auf einer eritreischen Auslandsvertretung einen Rei-
sepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen, um legal einreisen zu
können. Überdies ist anzunehmen, dass die Diasporasteuer (2 %-Steuer)
bezahlt werden muss (vgl. etwa United States Department of State [US-
DOS], Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Eritrea,
3. März 2017). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass, der
allerdings am 28. März 2017 abgelaufen ist. Sie wird deshalb bei der zu-
ständigen eritreischen Vertretung (Konsulat) vorstellig werden und gege-
benenfalls auch die 2 %-Steuer leisten müssen. Auch in dieser Hinsicht ist
aber kein subjektiver Nachfluchtgrund anzunehmen.
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5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht zum
Schluss kam, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe seien nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
7.3.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
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Seite 12
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob beziehungsweise unter welchen Umständen für rückkehrende
Personen im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine
Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
dürfe, drohe (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Perso-
nen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe
zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus
dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und
offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2001 regulär aus dem Dienst ent-
lassen worden. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass sie bei der Rück-
kehr nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder wie-
der in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie diesen schon geleistet
hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erken-
nen, insbesondere ist der Verbleib in der Schweiz und die Asylgesuchsstel-
lung kein ausreichender Grund.
7.3.5 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
D-4024/2016
Seite 13
7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundes-
verwaltungsgericht ferner zum Schluss, in Eritrea könne weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und da-
mit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefähr-
dungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwie-
rigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für
Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen
nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die all-
gemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine fünfzigjährige
verheiratete Frau, deren Ehemann und drei Kinder im Heimatland leben.
Sie verfügt somit über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz im
Heimatland. Der Ehemann und die Kinder leben im Elternhaus der Be-
schwerdeführerin in Asmara, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation
auszugehen ist. Wegen ihrer langjährigen Arbeitserfahrung als [Berufsbe-
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zeichnung] und der mehrjährigen Tätigkeit für eine internationale Organi-
sation ([…]) ist anzunehmen, dass sie sich im Heimatstaat wieder eine be-
rufliche Existenz wird aufbauen können. Auch verfügt der Ehemann über
eine gute berufliche Stellung (vgl. act. A14, S. 6). Die Beschwerdeführerin
hatte zwar in der Schweiz einen gynäkologischen Eingriff, ihr geht es aber
eigenen Angaben gemäss gut (vgl. act. A14, S. 2) und sie befand sich auch
schon in Eritrea in gynäkologischer Behandlung, hätte sich auch dort ope-
rieren lassen können (vgl. act. A14, S. 12). Besondere Umstände, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind
vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit nicht als unzumutbar.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen, wobei sie bereits im Besitz eines (allerdings abge-
laufenen) Reisepasses ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungs-
gericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
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Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die vom Gericht in der Regel berück-
sichtigten Stundenansätze gut. Die Rechtsvertreterin hat am 13. Februar
2017 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Zeit-
aufwand von achteinhalb Stunden erscheint angemessen, indessen ist der
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Es ergibt sich damit zu Lasten
des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 1427.– (8,5 x Fr. 150.–, plus Fr. 102.– [Mehrwertsteuer] plus Fr. 50.–
[Spesenpauschale]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in Höhe von Fr. 1427.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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