B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4024/2019
law/auj
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019.
D-4024/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ im Bezirk
C._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am (…). Juli 2015 und suchte am 23. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 2. Oktober 2015 wurde er durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) summarisch befragt (Be-
fragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 28. März 2017 hörte das SEM
ihn einlässlich zu den Asylgründen an.
An der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, die Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) hätten ihn im Jahr 2009 zwangsweise mitgenommen und
in einen Bunker gebracht. Nach zehn Tagen habe er von dort fliehen kön-
nen. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen. An einem Bein habe er Narben,
welche von einer Verletzung durch einen Bombensplitter im Krieg stamm-
ten. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn aufgrund der
Narben verdächtigt, bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen zu sein und ihn im September 2009 in einem Flüchtlingslager festge-
halten, geschlagen und befragt. Nach einer Geldzahlung seiner Eltern
habe er im Jahr 2010 das Lager illegal verlassen können. Kurz danach sei
er legal nach D._______ ausgereist, wo er während etwa vier Jahren ge-
arbeitet habe. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2014 habe
man ihn am Flughafen Colombo festgenommen, befragt und am gleichen
Tag wieder entlassen. Eine Woche später sei er vom CID mitgenommen,
während einer Woche in einem Haus festgehalten und geschlagen worden.
Anschliessend sei er mit der Auflage einer täglichen Meldepflicht entlassen
worden, welcher er bis am (…). Juli 2015 nachgekommen sei. Am (…). Juli
2015 sei er legal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo
ausgereist. An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich gel-
tend, er sei während der fünftägigen Festhaltung durch das CID im Oktober
2014 gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen und zu unterschrei-
ben, wonach er ein LTTE-Mitglied gewesen sei und gegen die sri-lankische
Regierung gekämpft habe. Nach der anschliessenden Freilassung habe er
unbehelligt in Sri Lanka gelebt und gearbeitet. Anfang Juli 2015 habe er
einen Anruf von einem Mitarbeiter des CID erhalten und sei aufgefordert
worden, nach C._______ zu kommen. Dieser Aufforderung sei er aus
Angst nicht nachgekommen, sondern habe seinen Onkel kontaktiert, wel-
cher ihm über einen befreundeten CID-Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass die
Absicht bestehe, ihn in ein "Detention Camp" zu bringen. In der Folge habe
D-4024/2019
Seite 3
er sein Heimatland am (…). Juli 2015 verlassen. Nach der Ausreise sei er
vom CID einmal an seinem Wohnort und einmal im Elternhaus seiner Ehe-
frau gesucht worden. Seine Narben stammten von Verletzungen, die er
sich im Mai 2009 als Zivilist bei einem Luftangriff durch einen Querschläger
zugezogen habe. Aus diesen Gründen und weil er lange Zeit im Vanni-Ge-
biet gelebt habe, könnte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka möglicher-
weise getötet oder verhaftet werden.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 focht der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter den Asylentscheid des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei brachte er erstmals vor, er habe sich im
Jahr 2007 den LTTE angeschlossen und sei in einer Kampfeinheit tätig ge-
wesen. Bei einem Gefecht im Jahr 2009 sei er durch eine Granate an der
linken Wade schwer verletzt worden. Nachdem die sri-lankische Armee das
Gebiet eingenommen habe, habe man ihn zusammen mit anderen Tamilen
in einem Flüchtlingslager untergebracht. Nach einem Spitalaufenthalt sei
er ins Lager zurückgekehrt und dort wegen der Narben vom CID unter dem
Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen, geschlagen und befragt
worden. Während der fünftägigen Festhaltung mit Befragungen und Miss-
handlungen durch Angehörige des CID nach seiner Rückkehr aus Malaysia
im Oktober 2014 habe er zunächst angegeben, er sei von den LTTE
zwangsrekrutiert worden und nach zehn Tagen desertiert. Dies habe man
ihm nicht geglaubt, weil ein LTTE-Mitglied ausgesagt habe, er sei schon
viel früher bei den LTTE gewesen und habe am bewaffneten Kampf teilge-
nommen. Nachdem er dies zunächst abgestritten habe, habe er unter dem
Einfluss von Folter ein aufgesetztes Geständnis unterzeichnet und sei da-
raufhin mit der Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden. Nachdem
er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, habe er Anfang Juli
2015 einen Anruf eines Mitarbeiters des CID mit der Aufforderung erhalten,
sich nach C._______ zu begeben.
D.
Mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vollumfänglich ab.
D-4024/2019
Seite 4
Das Gericht qualifizierte die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE seit 2007 sowie die
Aktivitäten für diese Organisation, namentlich die Teilnahme an Kampf-
handlungen während der Schlussphase des Bürgerkrieges, als nachge-
schoben und damit unglaubhaft. Den vor der ersten Ausreise aus Sri Lanka
für den Zeitraum 2009/2010 vorgebrachten Fluchtgründen sprach es in-
folge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs die Asylrelevanz ab,
weshalb es die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher prüfte. Die
eintägige Festhaltung und Befragung des Beschwerdeführers bei seiner
Wiedereinreise nach Sri Lanka im Oktober 2014 stufte das Gericht als eine
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügende Routi-
nekontrolle ein. Die übrigen im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen qualifizierte es nach einer einlässlichen Prüfung als
unglaubhaft. Zur Begründung erwog es, dass aufgrund von vier unter-
schiedlichen Darstellungen die geltend gemachte tägliche Meldepflicht be-
ziehungsweise Unterschriftsleistung nach der Freilassung im Oktober 2014
nicht geglaubt werden könne. Die ohne überzeugende Erklärung erstmals
an der Anhörung vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltselemente – Ab-
legen und Unterschreiben eines Geständnisses, wonach er zu den LTTE
gehöre, während der vorgebrachten fünftägigen Haft beim CID im Oktober
2014, sowie die als Ausreiseanlass angegebene telefonische Aufforderung
eines Angehörigen des CID Anfang Juli 2015, sich nach C._______ zu be-
geben – wertete das Gericht als nachgeschoben und konstruiert. Sodann
erwog es, dass der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen LTTE-
Zugehörigkeit nicht freigelassen worden wäre, und zog aus dessen Verhal-
ten (standesamtliche Eheschliessung und Aufenthalt zuhause bis zur Aus-
reise, Zugfahrt nach Colombo und legale Ausreise mit dem eigenen Reise-
pass) den Schluss, dass er offensichtlich keine Gefahr seitens der sri-lan-
kischen Behörden zu befürchten hatte. Zusammenfassend stellte das Ge-
richt fest, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor einer solchen vorlag.
Sodann prüfte und verneinte das Gericht das Vorliegen allfälliger Risiko-
faktoren, welche gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter füh-
ren können. Zur Begründung erwog es, dass angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer
im Ausreisezeitpunkt (aufgrund eines zehntägigen zwangsweisen Aufent-
haltes bei den LTTE und der nachträglich geltend gemachten LTTE-Mit-
gliedschaft und Aktivitäten für diese) sowie mangels glaubhafter asylrele-
D-4024/2019
Seite 5
vanter Nachteile gegen seine Person für die Zeit nach seiner Wiederein-
reise nach Sri Lanka im Oktober 2014 nicht von einem Eintrag in der „Stop-
List“ auszugehen ist – dies auch wenn er im Jahr 2010 aufgrund des Ver-
dachts der Verbindungen zu den LTTE als Folge seiner Narben im Camp
inhaftiert worden wäre. Angesichts der sehr niederschwelligen früheren
Verbindung zu den LTTE und mangels glaubhaft gemachter Verbindungen
zu dieser Organisation nach Kriegsende hielt das Gericht fest, dass nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung
am Flughafen im Oktober 2014 die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden auf sich gezogen hat, und er somit nicht Gefahr läuft, von den hei-
matlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
verdächtigt zu werden. Sodann stellte es fest, dass seine Narben daran
nichts zu ändern vermögen und er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend
gemacht hat. Schliesslich erwog es, dass der Beschwerdeführer weder aus
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch aus dem allfälligen Feh-
len ordentlicher Identitätspapiere oder aus einer zwangsweisen Rückfüh-
rung ins Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ablei-
ten könne.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz
ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründete er zum einen damit, er
habe am linken Unterschenkel eine zirka 20 cm lange und fünf bis zehn cm
breite flächige Narbe, welche er sich während eines Kampfeinsatzes für
die LTTE zugezogen habe. Sie stamme von einem Granatenangriff im Jahr
2009 während eines Gefechtes mit der sri-lankischen Armee in E._______.
Diese Narbe sei nicht nur als ein Risikofaktor zu werten, sondern "gleich-
zeitig auch als ein Teilbeweis der erlebten asylrelevanten Verfolgung durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte" (Gesuch Ziff. 3 S. 5). Als Beweismittel
reichte er Kopien zweier Fotos eines vernarbten Unterschenkels ein (Ge-
suchsbeilage 1). Zum anderen wurde geltend gemacht, die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Auswirkungen
der Terroranschläge an Ostern 2019 insbesondere für Angehörige religiö-
ser und ethnischer Minderheiten massiv verschlechtert. Als Folge des nach
den Anschlägen verhängten Ausnahmezustandes sei von einer starken Zu-
nahme schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch willkürliche
Inhaftierungen, Gewaltanwendung und Folter bei Verhören, Einschüchte-
rungen, Drohungen und extralegalen Tötungen auszugehen, über welche
allerdings aufgrund der Unterbindung des Informationsflusses durch die
D-4024/2019
Seite 6
Notstandsgesetzgebung kaum Berichte vorliegen würden. Gemäss ein-
schlägigen Länderberichten sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka als
anhaltend schlecht einzustufen. Die im Referenzurteil E-1866/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren
hätten im Kontext der aktuellen Lage verstärkte Geltung. Allerdings sei die
Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen drei Jahre
alt. In der Zwischenzeit hätten sich neue Risikofaktoren und Gefährdungs-
momente ergeben und habe sich die Sachlage in Sri Lanka teilweise ver-
ändert. Besonders gefährdet seien Angehörige der muslimischen Minder-
heit sowie Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen
zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie Personen, welche
nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren wie der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehrten. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei im
Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka zu würdigen.
Da die Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen aufgrund
der unklaren Sicherheitslage nicht einmal ansatzweise abgeklärt werden
könne, seien alle Verfahren von tamilischen Asylsuchenden, einschliess-
lich des vorliegenden, unverzüglich zu sistieren. Ferner ersuchte der Be-
schwerdeführer das SEM um eine erneute Anhörung.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden Kopien zweier Fotos eines
vernarbten Unterschenkels (Gesuchsbeilage 1) sowie eine CD mit zirka
150 Beweismitteln zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein (grösstenteils
Medienberichte, ferner Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-
staatlichen Organisationen, einen vom Advokaturbüro des Rechtsvertre-
ters verfassten "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka [Stand 22. Oktober
2018] sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens
einer anderen Person) eingereicht.
F.
F.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens von Herrn F._______ (N […])
und legte eine von diesem unterzeichnete Einwilligungserklärung vom
24. Juni 2019 bei. Zur Begründung wurde angegeben, die Akten dieses
Asylverfahrens seien für das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers
"von rechtserheblicher Bedeutung".
D-4024/2019
Seite 7
F.b Das SEM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juli 2019
unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG mit, dass die beantragte Ak-
teneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne, weil die Untersuchung zu
den Asylvorbringen von Herrn F._______ noch nicht abgeschlossen sei.
F.c Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
erneut um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens von Herrn F._______
(N […]), diesmal in anonymisierter Form. Gleichzeitig stellte er den Antrag,
diese Akten seien im vorliegenden Asylverfahren beizuziehen, zu berück-
sichtigen und zu würdigen, weil sie für dieses "von grosser rechtserhebli-
cher Bedeutung" seien.
G.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – wies das
SEM den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab und trat auf das Mehr-
fachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Sodann
erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 9. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 sei
aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1); eventuell sei die Verfü-
gung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begrün-
dungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkür-
verbots (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2 S. 15) aufzuheben und die Sache an das
SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3); eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 4). In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Sistierung des Verfahrens
anzuordnen, dies "bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt hat und
zwar nachdem wieder Informationen aus Sri Lanka verfügbar sind"
(Rechtsbegehren 2).
Als Beschwerdebeilage wurde eine Kopie des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR) X gegen die Schweiz vom
26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht.
D-4024/2019
Seite 8
I.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April
2019 über das erste Asylgesuch vom 23. September 2015 rechtskräftig
entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund sechs Wochen nach
dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 korrekterweise als
D-4024/2019
Seite 9
Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn
die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückge-
kehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend
begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge-
such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor-
her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts-
staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne
von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens
auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von
Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat-
staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück-
gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün-
de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch-
stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug
dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz
sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln
nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften
hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
D-4024/2019
Seite 10
5.
5.1 Das Asylgesuch vom 20. Juni 2019 erfüllt die formellen Anforderungen
an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das
SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnah-
men verzichtet.
5.2 Der Beschwerdeführer hat beim SEM ein umfangreiches und mit 150
Beweismitteln versehenes schriftliches Asylgesuch eingereicht. Wie nach-
folgend aufgezeigt wird, vermag die inhaltliche Begründung des Asylge-
suchs jedoch nicht zu überzeugen und ist sie nicht als ausreichend zu qua-
lifizieren.
5.2.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens am 4. April 2019 weiterhin in der Schweiz auf-
gehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend,
nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs wird im Wesentlichen geltend
gemacht, die Narbe am Unterschenkel, welche sich der Beschwerdeführer
bei einem Kampfeinsatz für die LTTE in einem Gefecht mit der sri-lanki-
schen Armee im Jahr 2009 zugezogen habe, sei als Risikofaktor und als
Teilbeweis der erlebten asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu werten. Ferner habe sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka infolge der Terroranschläge an Ostern und
des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes 2019 massiv ver-
schlechtert. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe
zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, welche
eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit
darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten für
die LTTE würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
vom dortigen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Ver-
folgungshandlungen werden. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche der
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren: Er sei von den LTTE rekrutiert wor-
den, habe in Kilinochchi eine Ausbildung durchlaufen und danach an der
Front gekämpft. Damit verfüge er über "klare" und "direkte Verbindungen"
zu den LTTE. Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lan-
kischen Behörden geraten und die behördliche Registrierung habe nach
seiner "illegalen Flucht" zu einer Aufnahme seines Namens auf die "Stop-
List" geführt. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, weise sicht-
bare Narben auf, halte sich bereits seit fast vier Jahren hier auf und verfüge
D-4024/2019
Seite 11
über keine gültigen Einreisepapiere (vgl. Gesuch S. 46). Zudem gehöre der
Beschwerdeführer den "bestimmen sozialen Gruppen" abgewiesener tami-
lischer Asylsuchender, vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer
und Rehabilitierter an. Die fast drei Jahre alte Lageeinschätzung des Ge-
richts im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 müsse ergänzt werden. Das
Risikoprofil des Beschwerdeführers habe im Kontext der aktuellen Lage in
Sri Lanka verstärkt Geltung und sei entsprechend zu würdigen.
5.2.2 Weder im Asylgesuch noch in der Beschwerde wird überzeugend
dargetan, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019
derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
Das neue Asylgesuch vom 20. Juni 2019 enthält grösstenteils allgemeine
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne direkte Bezug-
nahme auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Im 72 Seiten
umfassenden Gesuch, das bereits sechseinhalb Wochen nach dem rechts-
kräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (BVGer-Urteil D-5157/2018
vom 4. April 2019) eingereicht wurde, wird lediglich auf insgesamt vier Sei-
ten auf den Beschwerdeführer Bezug genommen (vgl. S. 2-5 und S. 46):
Nach einer kurzen Wiederholung der Prozessgeschichte (vgl. S. 2 unten)
wird auf zwei Seiten unter dem Titel "bisher bekannter Sachverhalt" (vgl.
S. 3-5) an einer Sachverhaltsdarstellung festgehalten, welche im einläss-
lich begründeten Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 E. 5 grösstenteils
als unglaubhaft beurteilt wurde – LTTE-Mitgliedschaft ab 2007und Aktivitä-
ten für diese, namentlich Teilnahme an Kampfhandlungen und Verletzung
während eines Gefechts mit der sri-lankischen Armee; fünftägige Festhal-
tung im Oktober 2014 mit unter Folter erzwungenem Geständnis einer
LTTE-Mitgliedschaft und Freilassung mit Meldepflicht; Anruf des CID als
unmittelbarer Ausreiseanlass im Juli 2015 (vgl. die Zusammenfassung der
Urteilsbegründung im Sachverhalt Bst. D oben).
Auch der auf neun Zeilen (vgl. S. 5) geltend gemachte "neue" Asylgrund,
die Narbe auf dem linken Unterschenkel des Beschwerdeführers stamme
aus einer Verletzung, welche er sich während eines Kampfes für die LTTE
zugezogen habe, und sei als Beweis für eine erlebte und als Risikofaktor
für eine zukünftige asylrelevante Verfolgung zu werten, wurde bereits im
vorangegangenen Verfahren (dort erstmals auf Beschwerdeebene) vorge-
bracht, nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe sich die Verletzung als Zivilist
D-4024/2019
Seite 12
durch einen Bombensplitter zugezogen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat im Urteil D-5157/ 2018 vom 4. April 2019 den Kampfeinsatz des Be-
schwerdeführers für die LTTE (und damit auch die Ursache der Narben)
rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Als völlig haltlos und aktenwidrig
erweist sich somit die Behauptung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
(vgl. Ziff. 4.1.2 S. 14), der Beschwerdeführer habe das Vorbringen mit den
Narben im ordentlichen Verfahren noch gar nicht vorgebracht (vgl. dazu
auch Sachverhalt Bst. A, C und D).
Schliesslich wird auf Seite 46 des Asylgesuchs konkret auf den Beschwer-
deführer Bezug genommen, indem behauptet wird, dieser erfülle sämtliche
der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofak-
toren – dies, obwohl das Gericht im Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019
das Vorliegen von Risikofaktoren und einer allenfalls daraus abzuleitenden
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat. Überdies hat der Be-
schwerdeführer selbst im vorangegangenen Verfahren verneint, bei den
LTTE eine Ausbildung beziehungsweise ein Training absolviert zu haben
(vgl. A12 F52, 83) und nie vorgebracht, exilpolitisch tätig gewesen zu sein.
Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, erweist sich das Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei nun exilpolitisch tätig, als blosse Behauptung, wel-
che weder mit weitergehenden Ausführungen substanziiert noch mit ent-
sprechenden Belegen gestützt wird. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,
weshalb dem Beschwerdeführer wegen seiner mehrjährigen Landesabwe-
senheit und mehreren durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
5.2.3 Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gestellt, dass im neuen Asylgesuch vom 20. Juni 2019 nichts vorgebracht
wird, das die teilweise als unglaubhaft und teilweise als asylrechtlich nicht
relevant beurteilten Vorbringen umzustossen vermöchte. Die Vorinstanz
hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass die fast durchwegs allgemein ge-
haltenen Ausführungen im Asylgesuch nicht geeignet sind, die Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen und eine Neubeurteilung der Sachlage beziehungswiese ein Eintre-
ten auf das Mehrfachgesuch zu begründen. Sodann hat es auch zutreffend
darauf hingewiesen, dass die eingereichten Beweismittel (mit Ausnahme
der Gesuchsbeilage 1) sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
schränken und einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers
vermissen lassen. Trotzdem wird in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.1.1 S. 7-
13) weiterhin behauptet, die eingereichten Beweismittel wiesen einen kon-
kreten Bezug zum Beschwerdeführer auf und ihre Relevanz für dessen
D-4024/2019
Seite 13
Asylvorbringen sei aufgezeigt worden. Diesbezüglich ist nochmals festzu-
halten, dass von den beim SEM eingereichten zirka 150 Beweismitteln le-
diglich die beiden Kopien von Fotos von Narben (Beilage 1) einen direkten
Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen; diese beziehen sich allerdings
nicht auf einen neuen, sondern auf einen vom Bundesverwaltungsgericht
im vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilten Sachver-
halt. Die Auflistung der Beweismittel im schriftlichen Asylgesuch vom
20. Juni 2019 (vgl. S. 65-72) stimmt im Übrigen teilweise nicht mit den auf
der CD eingereichten Unterlagen beziehungsweise mit deren Nummerie-
rung überein.
Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu
Recht festgestellt, dass kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers
zu den Anschlägen an Ostern 2019 auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka
und dem anschliessend von Staatspräsident Sirisena ausgerufenen Aus-
nahmezustand ersichtlich ist und er auch nicht verdächtigt wird, an den
Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Auch die unter Verweis auf das Ur-
teil D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 (vgl. E. 8.2.4) getroffene Feststellung
des SEM, wonach die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen
Massnahmen (ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen) die Anfor-
derungen an die Annahme einer begründeten Furcht offensichtlich nicht zu
erfüllen vermag, ist zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer als Individuum durch die Ereignisse in Sri Lanka seit Os-
tern 2019 im heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Die
aktuellen Entwicklungen nach den Anschlägen an Ostern 2019 vermögen
nichts an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und am fehlenden Ge-
fährdungsprofil des Beschwerdeführers zu ändern.
5.2.4 Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehr-
fachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) wird nicht Ge-
nüge getan, wenn anhand von "Länderinformationen", welche auf aus den
Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise
eine "neue Entwicklung" in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines
Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal – ohne hinreichende
Subsumtion im Einzelfall – eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden, einschliesslich des Beschwerdeführers, abgeleitet
wird.
D-4024/2019
Seite 14
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 4.1.1 S. 12)
ist es nicht Sache der Asylbehörden, nachzuweisen, dass eine asylsu-
chende Person vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
nicht gefährdet ist; vielmehr hat diese Person das Vorliegen einer asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 AsylG). Wie vorstehend dargelegt, ist dies dem Be-
schwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ansatzweise gelungen. Die Sub-
stanziierungspflicht kann weder an die Asylbehörden noch an Länderinfor-
mationen, die Rechtsprechung des EGMR (vgl. das auf Beschwerdeebene
eingereichte Urteil) oder an Asylsuchende mit eigenen hängigen Asylver-
fahren delegiert werden. Inwiefern die in der Beschwerde geäusserte Kritik
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Mai 2019 (Ziff. 4.1.1 S. 11 f.) für den vorliegenden Fall relevant sein soll,
ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.2.5 Unter dem Titel "Wegweisungsvollzug" (vgl. S. 61) wird – mit dunkel-
grüner Farbe hinterlegt und daher nur schwer lesbar – geltend gemacht,
dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter sei zugetragen
worden, es existiere eine Vereinbarung zwischen der Schweizer Botschaft
in Colombo und den sri-lankischen Sicherheitskräften, gemäss welcher
eine Verhaftung zurückgeschaffter tamilischer Asylsuchender bereits am
Flughafen sowie Gewaltanwendung und Folter anlässlich der ersten Ver-
höre vermieden werden sollten. Im Gegenzug könnte die Schweiz weitere
Rückführungen abgewiesener tamilischer Asylsuchender vornehmen und
gleichzeitig jede Verantwortung für erst einige Zeit nach der Rückschaffung
erfolgte Verhaftungen oder Tötungen ablehnen. Das SEM werde ersucht,
über die Art dieser Vereinbarung Auskunft zu geben. Die Vorinstanz hat
auch dieses Vorbringen der Existenz einer solchen Vereinbarung zwischen
der Schweizer Botschaft in Colombo und den sri-lankischen Behörden zu
Recht als in keiner Art und Weise belegte Mutmassung und damit als un-
begründet qualifiziert.
5.2.6 Ferner wird im Asylgesuch vom 20. Juni 2019 vorgebracht, in Ergän-
zung zu den Ausführungen zur angespannten Sicherheitslage nach den
Anschlägen vom 21. April 2019 und den neuesten Länderentwicklungen
würden mit dem eingereichten "Länderbericht" vom 18. Oktober 2018 "re-
levante und aktuelle Länderinformationen zu den rechtserheblichen Sach-
verhalten" geliefert. Da die Asylbehörden trotz ihrer Amtspflicht "diese
rechtserheblichen Sachverhalte zur Verfolgungsgefahr" nicht aktualisiert
hätten, stellten diese Quellen "neue bisher nicht bekannte und nicht beach-
D-4024/2019
Seite 15
tete Beweismittel" dar. Deshalb sei die Gefährdungslage des Beschwerde-
führers "vor diesem neuen bisher nicht bekannten und nicht beachteten
Sachverhalt" im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen (vgl. Ge-
such S. 41 f.). Wie dem im Verwaltungsverfahrens- und Asylrecht versier-
ten Rechtsanwalt, welcher den Beschwerdeführer seit dem 30. April 2019
vertritt, bekannt sein dürfte, hätte er diese Vorbringen revisionsweise gel-
tend machen müssen.
5.2.7 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht und mit zutreffender
Begründung dem Rechtsvertreter den Antrag auf Einsicht in die Akten des
hängigen Asylverfahrens einer anderen Person verweigert (vgl. Sachver-
halt Bst. F). Wird in laufende Asylverfahren selbst der betroffenen Person
keine Akteneinsicht gewährt, gilt dies für Dritte umso mehr. Das SEM hat
jedoch antragsgemäss die Akten N (…) zur Beurteilung des vorliegenden
Asylverfahrens beigezogen. Seine Feststellung in der angefochtenen Ver-
fügung, dass weder aus den Eingaben vom 26. Juni und 16. Juli 2019 noch
aus den beigezogenen Akten N (…) hervorgeht, inwiefern diese von "gros-
ser rechtserheblicher Bedeutung" für das vorliegende Verfahren sein sol-
len, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Beschwerde (vgl. S. 14 f.)
wird pauschal behauptet, gemäss den herabgesetzten Beweisanforderun-
gen im Asylverfahren müsste es genügen, wenn sich aus dem Verfahren
N (…) ein "hinreichender Beweis für die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers" ergeben würde, und in der Verweigerung der Akteneinsicht auch
in anonymisierter Form wird eine "massive Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs" erblickt, weil dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben
werde, zum Beweisergebnis des SEM Stellung zu nehmen. Diese Ein-
wände erweisen sich als haltlos. Weder in den beiden Akteneinsichtsgesu-
chen noch in der Beschwerde wird auch nur ansatzweise dargelegt, worin
eine Verbindung zwischen dem Asylverfahren des Beschwerdeführers und
dem Verfahren einer Drittperson (N […]) bestehen soll. Somit war das SEM
auch nicht gehalten, ausführlich darzulegen, weshalb die beigezogenen
Akten am Nichteintreten auf das vorliegende Mehrfachgesuch nichts zu
ändern vermögen.
5.3 Kommt eine asylsuchende Person – wie vorstehend festgestellt – ihrer
Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das
Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht
einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die spe-
ziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG vorliegen. Diese
Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2
AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt
D-4024/2019
Seite 16
gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1;
Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Auch die An-
wendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer
die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im voran-
gegangenen Verfahren als unglaubhaft oder nicht asylrelevant gewürdigte
Vorbringen abstützt und zum anderen auf vage, unbelegte sowie teilweise
aktenwidrige Parteibehauptungen. Er hat nicht hinreichend substanziiert
dargelegt, inwiefern gerade seine Person wegen der aktuellen politischen
Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die
Vorinstanz hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-5157/2018 vom
4. April 2019 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer
ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht
als nicht erfüllt erachtet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Willkürver-
bots ist folglich ausgeschlossen. Da das SEM auf die Eingabe vom 20. Juni
2019 zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und
Beweisanträge nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse
kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-5157/2018 vom 4. April
D-4024/2019
Seite 17
2019 E. 8 verwiesen werden, in welchem dargelegt wurde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri
Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die Anschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Aus dem neuen
Asylgesuch vom 20. Juni 2019 und der Beschwerde vom 9. August 2019
ergeben sich auch sonst keine Gründe, welche zu einer anderen Beurtei-
lung führen könnten. So hat das SEM zutreffend festgehalten, dass aus der
nicht weiter begründeten Aussage im Asylgesuch vom 20. Juni 2019, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei "auch aufgrund eines
inexistenten tragfähigen Netzwerkes in Sri Lanka festzustellen" (vgl. S. 64
oben), nicht hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer neu kein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz mehr haben soll.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag
auf Anordnung der Sistierung des Verfahrens erweist sich aufgrund des
Direktentschscheids in der Sache als gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4024/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: