Abtei lung IV
D-4025/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______, Iran,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 6. Oktober 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4025/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus dem Iran stammende Mutter
(Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in D._______ und zwei
ihrer Kinder, verliessen laut eigenen Angaben am 18. März 2004 ihr
Heimatland und gelangten auf dem Luftweg über die Vereinigten
Arabischen Emirate und Deutschland am 21. März 2004 in die
Schweiz. Am 29. März 2004 stellten sie im Empfangszentrum
E._______ ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin machte geltend,
sie habe aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes, welcher
schon am 6. April 2000 in die Schweiz eingereist sei und ein Asyl-
gesuch gestellt habe, im Iran Verfolgungen durch staatliche Behörden
zu befürchten.
B.
Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) vom
9. Juni 2004 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Weg-
weisung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der
Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2004 und deren Ergänzung vom
27. September 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung
festzustellen.
D.
Diese Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 24. März 2005 ab-
gewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren neuen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein
und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
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weisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung wurde das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten der
Beschwerdeführenden geltend gemacht. Als Beweismittel wurden
Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einem
Protestmarsch am 17. Juni 2005 in F._______ zeigen, sowie zwei von
ihr angeblich publizierte Online-Artikel inklusive deren Übersetzung
eingereicht.
F.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
16. September 2005 mit, dass die Eingabe als neues Asylgesuch
entgegengenommen werde. Zugleich wurde Frist zur Ergänzung des
Gesuchs eingeräumt.
G.
In den Schreiben vom 26. und 27. September 2005 machten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Fortführung der
exilpolitischen Aktivitäten und gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführerin geltend. Weiter wurden gesundheitliche Probleme
des Ehemanns der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche sich
auch auf die Situation der Beschwerdeführenden auswirken würden.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Die Asylgesuche wurden abgewiesen und die Beschwerdeführenden
wurden - unter Hinweis auf Zwangsmassnahmen im Unterlassungs-
fall - aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Dezember 2005 zu verlassen.
I.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. November 2005 Beschwerde bei
der ARK erheben. Es wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom
6. Oktober 2005 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als
Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit deren
Wegeweisung festzustellen. Daneben wurde ein Gesuch um Erteilung
des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, gestellt.
J.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters der ARK
vom 21. November 2005 wurde den Beschwerdeführenden erlaubt,
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den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gut-
geheissen und dementsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. Das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts wurde ab-
gewiesen.
K.
Auf Einladung der ARK liess sich das BFM mit Schreiben vom
24. November 2005 zur Beschwerde vernehmen. Das BFM führte aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel,
welche seinen Standpunkt zu ändern vermögen würden. Das BFM
beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 16. November 2005 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter einige Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin
bei der Teilnahme an einer Standaktion zeigten. Mit Eingaben vom
12. Juni 2006 und 28. November 2007 reichten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter je eine Übersetzung von an-
geblich durch die Beschwerdeführerin verfasste Online-Artikel als
Beweismittel für deren exilpolitisches Engagement ein.
M.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 5. Februar
2008 ein, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater
ihrer unmündigen Kinder aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. Auf diese Verfügung
bezugnehmend wurde vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob die
Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge zu anerkennen
seien, dies obschon die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ge-
trennt lebe. Es wurde beantragt, die Vorinstanz in Anbetracht dieser
Umstände erneut zu einer Stellungnahme einzuladen.
N.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts nahm das BFM mit
Schreiben vom 12. März 2008 hierzu Stellung.
O.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 nahmen die Beschwerdeführenden
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durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom
12. März 2008 Stellung.
P.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter erneut einen angeblich von der Be-
schwerdeführerin online publizierten Artikel, welcher deren exil-
politisches Engagement belege, als Beweismittel ein.
Q.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden die
Kopie des Lehrvertrages von B._______ zu den Akten.
R.
Mit Eingaben vom 18. Juni, vom 24. Juni 2009 sowie vom 2. Juli 2009
reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel über ihre exil-
politischen Tätigkeiten ins Recht. Dabei handelte es sich um Foto-
kopien von Fotos, gemäss denen sie an Kundgebungen der iranischen
Exilopposition am (...) und (...) 2009 in F._______ sowie am (...) und
(...) in G._______ teilgenommen habe. Für weitergehende
Informationen wurde mit Eingabe vom 18. Juni 2009 auf zwei Links zu
den Internetseiten verwiesen, auf denen Fotos publiziert seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
iranischen Behörden würden sich vor allem auf diejenigen exil-
politischen Aktivisten konzentrieren, welche eine ernsthafte und
konkrete Gefahr für das Regime darstellen würden. Angesichts der
sehr grossen Zahl iranischer Auswanderer und dem Umstand, dass
sich viele von ihnen in einer exilpolitischen Organisation betätigen
würden, könnten die iranischen Behörden nicht sämtliche Personen
identifizieren, geschweige denn systematisch überwachen. Aus
diesem Grund würde die Teilnahme an Protestaktionen und Kund-
gebungen, das Verteilen von Propagandamaterial und auch die
Publikation von Texten, welche nur eine sehr allgemeine Kritik gegen
das iranische Regime enthielten, nicht ausreichen, eine Person im
Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in ernsthafte Gefahr zu bringen.
Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel betreffend das politische
Engagement der Beschwerdeführerin, könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als
potentielle Gefahr wahrgenommen würde. Vorliegend habe die Be-
schwerdeführerin Online-Artikel publiziert. Beim Internet handle es
sich um ein Massenmedium. Einerseits habe jede Person Zugriff und
sei demgemäss ohne Schranken in der Lage derartige Berichte zu
publizieren, andererseits würden täglich Tausende von neuen Be-
richten auf den verschiedenen Seiten erscheinen. Die iranischen Be-
hörden seien nicht in der Lage, sämtliche im Internet erscheinende
Berichte zu lokalisieren und zu überwachen. Für die Beschwerde-
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führerin bestehe - auch wenn sie die Berichte unter ihrem Namen
veröffentlicht habe - keine grosse Wahrscheinlichkeit, im Falle einer
Rückkehr deswegen in Gefahr zu geraten. Im Weiteren seien sich auch
die iranischen Behörden bewusst, dass Personen zum Teil eine exil-
politische Tätigkeit nur aufnehmen würden, um damit im Aufenthalts-
land Asyl zu erhalten. In dieser Hinsicht sei auffallend, dass die Be-
schwerdeführerin vorliegend eine exilpolitische Tätigkeit erst im April
2005 aufgenommen habe, folglich gerade nachdem ihre Beschwerde
gegen die Verfügung des BFF abgewiesen worden sei. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme des Ehemanns beziehungs-
weise Vaters der Beschwerdeführenden würden im vorliegenden Ver-
fahren nicht in die Betrachtung mit einbezogen, da vorliegend nur ein
Gesuch der Beschwerdeführenden zu Diskussion stehe. Das Asyl-
gesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei mit Beschwerde-
entscheid der ARK vom 29. Oktober 2003 bereits rechtskräftig ab-
gelehnt worden.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anerkennungspraxis
des BFM zeige, dass nicht nur hochprofilierte Exponenten von
Oppositionsgruppen als Flüchtlinge anerkannt würden. In der Ver-
gangenheit seien auch Personen anerkannt worden, bei welchen frag-
lich sei, ob sie als echte und konkrete Gefahr für das iranische Regime
zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich an mehreren
Kundgebungen beteiligt. Eine davon habe bis vor die iranische Bot-
schaft in F._______ geführt und sei von Botschaftsangehörigen gefilmt
worden. Anhand dieser Aufnahmen sei es kein Problem, die Teil-
nehmer dieser Kundgebung zu identifizieren. Die Wahl von
Ahmadinejad als iranischer Präsident habe zudem zu einer politischen
Verhärtung des Irans geführt. Es werde alles unternommen, die
Opposition einzugrenzen und das Risiko von politischen Verfolgungen
habe sich noch zusätzlich erhöht. So müsse auch die Beschwerde-
führerin damit rechnen, den iranischen Behörden als Regimegegnerin
bereits bekannt geworden zu sein. Die iranischen Behörden seien
bekannt dafür auch die elektronischen Medien flächendeckend zu
überprüfen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass im Internet
publizierte Texte nicht zur Kenntnis genommen würden. Im Weiteren
komme es nach Praxis des BFM und der ARK nicht auf die Beweg-
gründe einer exilpolitischen Aktivität an, sondern einzig auf deren
Sichtbarkeit nach aussen. Aufgrund eigener Erfahrungen im Iran habe
die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Eigenmotivation an einer Kritik
des herrschenden Regimes. Die gesundheitliche Situation des Ehe-
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manns der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren sehr
wohl zu beachten, da diese für die Beschwerdeführerin zu einer
schwerwiegenden Belastung geführt habe. Das BFM habe im weiteren
die Tatsache nicht berücksichtigt, dass eine Tochter der Beschwerde-
führerin und deren Ehemann wegen exilpolitischer Aktivitäten als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auch dies führe für die Be-
schwerdeführenden zu einer erschwerenden Lage, da bekannt sei,
dass auch im Iran lebende Angehörige von Regimegegnern behörd-
lichen Behelligungen ausgesetzt würden. Aufgrund der gesamten
Umstände sei vorliegend sowohl in subjektiver wie auch in objektiver
Hinsicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerde-
führenden, Opfer von Verfolgungen zu werden, auszugehen.
3.3 Am 6. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei erneut zu einer Stellung-
nahme einzuladen. Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende
Ehemann (der Vater ihrer unmündigen Kinder) sei mit Verfügung des
BFM vom 5. Februar 2008 aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Deshalb stelle sich
nun die Frage, ob die Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als
Flüchtlinge zu anerkennen seien
3.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2008 führte das BFM
bezüglich der Frage nach der Anwendung von Art. 51 AsylG aus, an-
hand verschiedener Hinweise aus den Akten, sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht mehr in einem
gemeinsamen Haushalt lebe. Mangels Informationen betreffend die
Situation der Ehe der Beschwerdeführerin und einer allfälligen ge-
richtlichen Entscheidung über den Umgang mit den gemeinsamen
Kindern, sehe sich das BFM ausserstande, in voller Kenntnis der
Sachlage zu einer allfälligen Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
Stellung zu nehmen.
3.5 Mit Eingabe vom 31. März 2008 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Vorbringen und Standpunkten fest und würden um Gut-
heissung ihrer Anträge ersuchen. Die Kinder der Beschwerdeführerin
würden regelmässig mit ihrem Vater die Freizeit verbringen und
wohnten mit ihrer Mutter - der Beschwerdeführerin - auch in dessen
Nähe. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich wegen der post-
traumatischen Belastungsstörungen ihres Ehemanns von diesem
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trennen müssen. Vor diesem Hintergrund bestünden keine besonderen
Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche gegen eine An-
wendung dieser Bestimmung sprechen würden.
4.
4.1 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern
auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der
gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das recht-
liche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden
darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich er-
scheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit
rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör wird somit – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie –
in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchsein-
reichung wahrgenommen (WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 29 N 42 und
Art. 30 N 32; SUTTER, a.a.O. Art. 30 N 7).
4.2 Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ein
weiteres Asylgesuch einreicht. Eine mündliche Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG ist gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen
Umständen einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende
Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück-
gekehrt ist. Ist die asylsuchende Person jedoch in der Schweiz ver-
blieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten
begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle not-
wendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt;
dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu
allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der
Regel nachgewiesen werden können (WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221).
4.3 Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf,
aufgrund des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen
eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten
Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in die-
sem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Per-
son in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
worden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 13). Stellt das BFM je-
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doch Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von
Beweismitteln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nach-
fragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen.
Dies kann in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen, eine münd-
liche Anhörung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Letztere braucht den
Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich
nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Ver-
fahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten An-
spruch auf rechtliches Gehör.
5.
Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Be-
tracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Be-
weismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist
im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen
oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asyl-
gesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine
förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG
durchführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist das BFM auf das weitere, mit dem Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe begründete Asylgesuch ein-
getreten. Es ist damit implizit davon ausgegangen, dass die Voraus-
setzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen kann zwar auf
eine erneute Befragung des Gesuchstellers zu den Personalien und
zum Reiseweg (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) sowie die Bestimmung eines
Zuweisungskantons (vgl. Art. 27 Abs. 2 AsylG) verzichtet werden, da
die Wiederholung dieser Verfahrensschritte verfahrensökonomisch
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unsinnig wäre. Im Übrigen sind jedoch die allgemeinen, das ordent-
liche Asylverfahren betreffenden Vorschriften zu beachten.
Insbesondere kann auf die Durchführung einer Anhörung gemäss den
Art. 29 und 30 AsylG nicht verzichtet werden. Bei der in einem
weiteren ordentlichen Asylverfahren durchzuführenden Anhörung
handelt es sich nicht um die Wiederholung eines bereits in einem
vorangegangenen Verfahren durchgeführten Verfahrensschritts, sind
doch die Gesuchsteller hauptsächlich über zu bis zu diesem Zeitpunkt
nicht geprüfte Gründe, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führen könnten, zu befragen.
6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, in dem es ihr Asyl-
gesuch im ordentlichen Verfahren behandelt hat, ohne eine Anhörung
zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen.
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676
f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen
ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführenden und damit Bundesrecht verletzt hat. Da
eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerde-
ebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird dabei die von den
Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend
gemachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Frage des
Familienasyls zu berücksichtigen haben.
Seite 11
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7.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den im Sinne der Erwägungen obsiegenden Beschwerde-
führenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 6. Oktober 2005 wird auf-
gehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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