Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4025/2009/wif
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 3. Januar 2009 und gelangten am 5. Januar 2009 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 9. Januar 2009 (A._______,
B._______,C._______ und D._______) wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 19. Februar 2009
wurden die Beschwerdeführenden vom BFM direkt zu ihren Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, sie
(A._______ und B._______) seien in der Gemeinde (Gemeinde 1)
geboren und hätten seit ihrer Heirat (1994) im Dorf (Ort 1) gelebt, wo ihre
drei Kinder zur Welt gekommen seien. Seit dem Jahr 1999 sei die ganze
Familie wegen ihrer serbischen Volkszugehörigkeit massiven
Bedrohungen, Belästigungen und Provokationen durch Albaner
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer (A._______) sei wegen seiner Arbeit
in der Militärabteilung in (Ort 2) (1994 bis 2005) und derjenigen danach in
der Gemeindekanzlei in (Ort 1) für die serbische Verwaltung schikaniert
worden. Man habe ihn auf der Strasse beschimpft und zum Verlassen
des Landes aufgefordert. Die Familie sei oft per Telefon bedroht worden
und hätte sich wegen der Belästigungen kaum mehr auf die Strasse
getraut. Die Kinder seien auf dem Schulweg provoziert und teilweise gar
tätlich angegriffen worden. Unter diesen Umständen gestalte sich die
Behandlung der Tochter D._______, die seit dem (…) Lebensjahr an
einer Art Epilepsie leide, schwierig. Die Reise ins serbische Gebiet zu
den spezialisierten Kliniken sei gefährlich gewesen. Wegen der
schlechten Sicherheitslage, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und
dem Gesundheitszustand sowohl der Tochter als auch der
Beschwerdeführerin (B._______), welche an Bluthochdruck leide, habe
sich die Familie schliesslich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete
auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 31. März 2009 wurden die
Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert,
einen ärztlichen Bericht betreffend die Tochter D._______ innert Frist
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einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden
nach und es fand ein entsprechender ärztlicher Bericht von Frau Dr. med.
S.A.S., (Ort 3) vom 6. April 2009 Eingang in die Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. April 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der
aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere für die Zeit nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 und dem Inkrafttreten
der neuen kosovarischen Verfassung vom 15. Juni 2008 wurde
festgehalten, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe
durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien. Mit
Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 27 Februar 2008,
E-3487/2006, E. 4.3. unter Bestätigung der Praxis der früheren
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) führte das BFM
weiter aus, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den
südlichen Bezirken ohnehin eine valable Fluchtalternative im Staatsgebiet
von Serbien ausserhalb des Kosovos bestehe, was die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung ausschliesse. Da die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden,
welche aus (Gemeinde 1) stammen, könne nicht ausgeschlossen
werden. Eine Wegweisung in diesen Bezirk oder in Norden des Kosovos,
wo die Beschwerdeführenden über keine konkreten Anknüpfungspunkte
verfügten, erweise sich zum heutigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Für
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Serben bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien.
Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler
Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen können. In diesem
Zusammenhang sei nicht zu verkennen, dass die serbischen Behörden
die Unterbringung und Versorgung von zahlreichen sogenannten
Binnenflüchtlingen zu bewerkstelligen habe. Vor diesem Hintergrund sei
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht leichtfertig zu bejahen.
In casu sei von wesentlicher Bedeutung, dass das gesuchstellende
Ehepaar über eine gute Ausbildung verfüge. Die Beschwerdeführerin
(B._______) habe einen Mittelschulabschluss in Landwirtschaft, der
Beschwerdeführer (A._______) einen Wirtschaftsmittelschulabschluss.
Letzterer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung in der serbischen
Verwaltung, bei der er bis zur Ausreise angestellt gewesen sei.
Zumindest einem der Eheleute dürfe es damit gelingen, innert nützlicher
Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden – eventuell könnte für den
Beschwerdeführer auch ein Wiedereinstieg in die serbische Verwaltung
möglich sein. Sodann lebe ein Onkel des Beschwerdeführers seit circa
zwanzig Jahren in der Schweiz, womit die Familie auch von dieser Seite
auf eine gewisse finanzielle Unterstützung zählen dürfte. Weiter würden
weder der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin noch die
gesundheitlichen Probleme der Tochter D._______ gegen den
Wegweisungsvollzug der Familie nach Serbien sprechen. Gemäss
Bericht der behandelnden Ärztin bedürfe D._______ einer
lebenslänglichen Behandlung mit Antieleptika, die in Serbien nicht zuletzt
auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden selbst
gewährleistet sei. Die zuständige Ärztin gehe ebenfalls von einer
möglichen Behandlung im Herkunftsland aus. Der Familie stehe es
zudem frei, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 AsylG). Obschon ein Aufbau von neuen Lebensgrundlagen in
Serbien für die Beschwerdeführenden nicht leicht sein werde, so lasse
sich in Abwägung aller massgebenden Faktoren indessen nicht sagen,
sie seien mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten
konfrontiert. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien
erweise sich unter diesen Umständen vorliegend nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
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D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurden die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. Juni 2009, aufgefordert.
Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist das
fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen sowie
allfällige Ausführungen hinsichtlich detaillierterer Fluchtgründe
nachzureichen.
F. Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit
dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht
retourniert (Eingang: 9. Juni 2009).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1
AsylG mit Urteil vom 22. Juni 2009 (BVGE D-3320/2009) auf die
Beschwerde nicht ein, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt
wurde.
II.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch
das zuständige ABR (Asyl Biel und Region) unter anderem mitteilen, dass
sie seit ungefähr vier Wochen erfolglos versucht hätten, ihren
Rechtsvertreter zu erreichen. Am Telefon habe der Sohn des
Rechtsvertreters erklärt, sein Vater sei in einer psychiatrischen Klinik. Ein
Kollege wiederum habe gesagt, ihr Rechtsvertreter sei im Gefängnis.
Angesichts dieser Umstände würden sie dem Rechtsvertreter das Mandat
entziehen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2009 wurde gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vollzug der Wegweisung
vorsorglich ausgesetzt.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt ihre Eingabe vom 22. Juni 2009 als
Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen zu haben. Alsdann
wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen ab Erhalt der
Verfügung ihr Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne der formellen
Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die
versäumte Handlung nachzuholen. Ferner wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, innert derselben Frist ihr Gesuch um
Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu verbessern
(eigenhändige Unterschrift oder Vollmacht). Schliesslich wurde
festgehalten, dass der mit Verfügung vom 24. Juni 2009 angeordnete
Vollzugsstopp einstweilen in Kraft bleibe.
K. Die Beschwerdeführenden kamen den Anordnungen (Nachholen der
versäumten Rechtshandlung; eigenhändige Unterschrift) in ihrer mit
zahlreichen Beweismitteln (Internetausdrucke) untermauerten und als
"Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM"
bezeichneten Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel) fristgerecht nach
und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem
Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 20. April 2009, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch
gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-3320/2009 vom 22. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom
22. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten
wurden keine auferlegt.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann
festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im
Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die
Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige
Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt
zu vermerken, dass der von den Beschwerdeführenden (A._______ und
B._______) geltend gemachte Vorfall vom 17. März 2004 (A 1 S. 6, A 17
S. 8, A 18 S. 9) nicht ausreisebegründend gewesen war beziehungsweise
es diesem erwähnten Ereignis an dem vom Gesetz geforderten engen
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt, mithin diesem
Umstand die Asylrelevanz abzusprechen ist.
4.2. Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die
mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten
und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden
Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden gezielt
betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet
berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska
Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber
mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was
dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der
Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die
massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von
ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo (vgl. in
diesem Zusammenhang insbesondere A 17 S. 7). Mit diesen
Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne
des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der
Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen
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sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder
Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder
aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer
ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht
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Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung der aus (Ort 1) der Gemeinde (Gemeinde 1)
stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls
eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch)
nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,
ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden
Kosovos oder in Serbien besteht.
Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden
ist diejenige nach dem Vorhandensein einer Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovos, welche von der
Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene BFM-Verfügung S. 3).
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind,
dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und
Geburt auf ehemaligem (und – was die Kinder betrifft – auch auf
heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund
des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat
anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie
vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April
2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt).
6.4.2. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von
bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
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Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher
grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2).
Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
6.4.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei
sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August
2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder
BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden
Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer
alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere
Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die
Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu
berücksichtigen (vgl. BVGE
D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2):
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in
erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort
erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium
des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz
aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche
Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten
gekennzeichnet ist.
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Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären
Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das
Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter
allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine
Gesundheitszustand zu beachten.
6.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und
B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von knapp über (…) und nicht
ganz (…) Jahren handelt.
Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde
(Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen
Regionen Kosovos über keine konkreten Anknüpfungspunkte. Das BFM
hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei
unzumutbar.
Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______, C._______ und
D._______) sind gemäss ihren Angaben im EVZ serbokroatischer
Muttersprache. Anderer Sprachen sind sie nicht mächtig (A 1 S. 3. A 2 S.
2; A 3 und A 4 S. 3). Der Beschwerdeführer (A._______) verfügt über
einen Mittelschulabschluss in Wirtschaft und arbeitete bereits vor dem
Jahre 1994 fürs Militär. Vom 1. April 1994 bis Mai 2005 war er als
Referent der militärischen Abteilung bei der Gemeinde (Gemeinde 1)
angestellt, wobei er seit Ende des Krieges (1999) nicht mehr gearbeitet,
aber den Lohn bis ins Jahr 2005 vom Militär erhalten hat. Zuletzt
verrichtete er in (Ort 1), an seinem Wohnort, als Organisator der Arbeit für
die Gemeinde (Gemeinde 2) verschiedene administrative Arbeiten. Er
verfügt somit über eine mehrjährige Berufs- respektive
Verwaltungserfahrung (A 1 S. 2, A 17 S. 3 und 4). Die
Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits verfügt über einen
Mittelschulabschluss in Landwirtschaft und bewirtschafte manchmal das
Land in der Nähe ihres Wohnorts (A 2 S. 2, A 18 S. 3 und 4). Die Kinder
sind schulpflichtig und die beiden Töchter schlossen die achte Klasse der
Grundschule ab (A 3 und A 4 S. 2, A 19 S. 3 und 4, A 20 S. 3). Was die
Kinder der Beschwerdeführenden weiter betrifft, so kann in
Berücksichtigung des Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.)
allein aufgrund der blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht
von einer derart starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von
unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in
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Serbien ausgegangen werden muss. Nebst dem bereits Erwähnten ist in
diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf deren Alter (Schwelle zur
Volljährigkeit) hinzuweisen, was im Falle einer Rückkehr dorthin als ein
nicht zu unterschätzender Vorteil zu gewichten sein dürfte. Sodann kann
den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor
ihrer Ausreise verschiedentlich nach Serbien zur medizinischen
Versorgung der Tochter D._______ begeben haben. Auch liessen sich
die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______) ihre Pässe im
August 2008 in (Ort 4) ausstellen. Hinsichtlich des geltend gemachten
Bluthochdrucks der Beschwerdeführerin (B._______) und der
diagnostizierten Temporallappenepilepsie bei der Tochter D._______ gilt
sodann festzuhalten, dass die medizinische Versorgung und Behandlung
der erwähnten Krankheitsbilder in Serbien gewährleistet ist. Insbesondere
geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden unmissverständlich
hervor, dass die seit dem (…) Lebensjahr bei D._______ bestehende und
lebenslänglich zu behandelnde Epilepsie im Heimatland unter anderem
medikamentös behandelt worden ist und eine künftige Behandlung nicht
notgedrungen in der Schweiz durchgeführt und fortgesetzt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist – wie bereits vom BFM erwogen – vor
allem auch auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Da die
Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen
einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen.
Sie werden nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und
bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Vor dem
soziokulturellen Hintergrund des Heimatstaates der
Beschwerdeführenden kann schliesslich nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass die Angehörigen in der Schweiz und im Kosovo sie
allenfalls in einer Anfangsphase nicht unterstützen würden. Diese
Einschätzung wird nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden
selbst gemachten Angaben anlässlich der Befragungen im EVZ und beim
Bundesamt genährt (A 1 und A 2 S. 3; A 17 S. 5 und 6, A 18, S. 4,5 und
6). In Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall begünstigenden
Faktoren ist mit dem BFM insgesamt davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial und
wirtschaftlich zu integrieren.
6.4.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden.
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6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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