B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4025/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und via
B._______ und C._______ im Jahr 2003 nach Italien gelangte,
dass er im Jahr 2003 in Italien und im Jahr 2004 in D._______ ein Asyl-
gesuch eingereicht habe,
dass er sich nach seiner Rückführung aus D._______ von 2005 bis 2007
in E._______ und ab 2007 bis zu seiner Reise in die Schweiz in
F._______ aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2013 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 17. Januar
2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensent-
scheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er sei wegen seiner Familie
(Ehefrau und drei Kinder) in die Schweiz gekommen,
dass er in Italien weder Arbeit noch Unterkunft gehabt habe und die italie-
nischen Behörden ihm nicht geholfen hätten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober
2003 in Italien, am 27. Januar 2004 in D._______ und am 29. März 2005
erneut in Italien Asylgesuche eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person angab,
er habe in Italien über eine bis am 15. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt, welche sich zwecks Verlängerung bei den italienischen Be-
hörden in Bearbeitung befinde,
dass die italienischen Behörden dem BFM auf Anfrage mitteilten, der Be-
schwerdeführer sei Inhaber einer bis am 4. November 2015 gültigen Auf-
enthaltsbewilligung für subsidiär Schutzbedürftige,
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dass das BFM gestützt darauf am 10. Juni 2013 die italienischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist, ersuchte (vgl. A16),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom
13. Juni 2013 guthiessen (vgl. A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am 11. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 8. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ verpflichte-
te, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass das BFM anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asylverfah-
rens für zuständig zu erklären,
dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsver-
tretung beizuordnen sei,
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dass eventualiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine angebliche eritreische
Heiratsurkunde vom 20. Februar 1994 im Original und Kopien der bis am
3. Dezember 2013 gültigen schweizerischen B-Aufenthaltsbewilligungen
seiner angeblichen Ehefrau und der drei Kinder einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-Verord-
nung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl, vorläufige Aufnahme, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behörden-
kontakt fand nur mit Italien statt) nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 28. Okto-
ber 2003 in Italien, am 27. Januar 2004 in D._______ und am
29. März 2005 erneut in Italien um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Auskunft der italienischen Behörden in Italien über eine
bis am 4. November 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung für subsidiär
Schutzbedürftige verfügt,
dass die italienischen Behörden im Weiteren dem Übernahmeersuchen
des BFM vom 10. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-
Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere gel-
tend macht, seine Ehefrau und seine drei Kinder lebten hier in der
Schweiz, was für die Vorinstanz Grund genug wäre, sich für das Asylver-
fahren für zuständig zu erklären,
dass der Vorwurf, aufgrund der Trennung vor 13 Jahren bestünde keine
Familie mehr, unberechtigt sei, zumal er mit seiner religiös angetrauten
Ehefrau mehr als sechs Jahre zusammengelebt habe, bevor er das Land
habe verlassen müssen, weil man ihm Übles habe antun wollen,
dass er immer wieder erfolglos versucht habe, Kontakt mit der Familie
aufzunehmen,
dass gerade seine minderjährigen Söhne ihn als Vater brauchen würden,
dass er in Italien keinerlei Perspektive habe,
dass er dort jahrelang obdachlos gewesen sei, wohingegen er nun in der
Schweiz eine Chance hätte, endlich wieder ein menschenwürdiges Leben
mit seiner Frau und den Kindern führen zu können,
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dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens et-
was ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsricht-
linie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuer-
kannt worden ist, Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewähr-
leistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
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dass sich demnach seine Befürchtung, in Italien keinerlei Perspektive zu
haben, als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das BFM hätte sich für
das Asylverfahren für zuständig erklären müssen, weil seine Familie
(Ehefrau und Kinder) in der Schweiz lebe, sinngemäss geltend macht, die
Ausschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens),
dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwesenheit der in der
Schweiz lebenden angeblichen Familie des Beschwerdeführers einer
Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegen-
steht,
dass für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst
das Bestehen einer Familie Voraussetzung ist, wobei es gemäss der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein
tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so-
wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich-
tigen sind (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Men-
schenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER
in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8
EMRK, S. 137),
dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 17. Januar 2013 an-
gab, er sei am 20. Februar 1994 mit Frau M. M. religiös getraut worden
und habe mit ihr drei Kinder,
dass es vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen er-
gibt – bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung als notwendige
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt, weshalb die
Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Heirat und Va-
terschaft zutreffen beziehungsweise es sich bei der eingereichten Heirats-
urkunde um ein echtes Dokument handelt, hier offen gelassen werden
kann,
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dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge sein Heimatland im Jahr
2000 verliess und sich nach Aufenthalten im B._______ und in
C._______ im Jahr 2003 nach Italien begab, wo er sich bis zu seiner Ein-
reise in die Schweiz mehrheitlich aufhielt,
dass Frau M. M. und ihre Kinder gemäss den eingereichten Aufenthalts-
bewilligungen bereits seit dem 4. Dezember 2011 in der Schweiz sind,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen mehr als zehn
Jahre keinen Kontakt mehr zu seiner angeblichen Familie unterhielt,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK besteht,
weshalb das BFM nicht gehalten war, sich für das Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären,
dass für weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzu-
gehen, da sie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen können,
dass das Bundesamt angesichts der gesamten Umstände zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
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dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien nach
dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: