Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4026/2009/sed
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Maurice Brodard
und Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.______ geboren am (…), Gambia,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, Dr. iur. Regula Gerber Jenni,
Fürsprecherin, Eigerplatz 5, 3007 Bern
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 im B.______ ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,
dass er geltend machte, "etwas mehr als 15jährig" (vgl. BFMProtokoll
A4 S. 1) und damit noch minderjährig zu sein,
dass im B._______ am 23. Januar 2009 die Erstbefragung und am 6.
April 2009 – im Beisein seiner Rechtsvertreterin – beim BFM in Bern
Wabern eine ergänzende Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörungen zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, sein Vater
C._______ habe als Journalist der Zeitung D._______ Artikel
geschrieben, sei am 1. Februar 2006 festgenommen worden und
seither unbekannten Aufenthalts,
dass Angehörige des gambischen Geheimdienstes E.______ nach der
Festnahme mehrere Male nach Hause gekommen seien und von
seiner Mutter – nach Drohung schliesslich erfolgreich – die
Herausgabe der Dokumente für das Haus verlangt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer im August 2008 bei einem Freund
seines Vaters namens F.______ in G._______ in Sicherheit gebracht
habe und seine aus Guinea stammende Mutter nach Guinea gereist
sei,
dass er sich auf Anraten von F.______ nach Senegal begeben habe
und von dort mit dem Schiff nach Spanien und mit dem Zug in die
Schweiz gelangt sei, wobei er die Reise ohne Reisedokumente
bewältigt habe,
dass das BFM mit Entscheid vom 20. Mai 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009 wegen Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Vorbringen abwies, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
23. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug
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der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichte und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Verfügung des H._______ vom 28. Mai 2009 die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen Beiständin
eingesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafmandat vom (…) vom I._______
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten treffen
zum Verkauf von Marihuana, Handel mit Marihuana, Erwerb, Besitz
und Konsum von Marihuana, begangen am (…) in Bern) zu einer
Busse von Fr. 150. verurteilt wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
3. Juli 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 27. Juli 2011
insbesondere zur Argumentation des BFM hinsichtlich der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers Stellung bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Beschwerde vom 23. Juni 2009 nur gegen die
Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen ist,
soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
und auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist,
dass deshalb zu prüfen bleibt, ob der Vollzug des Beschwerdeführers
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt
ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements vorliegend keine Anwendung
findet,
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dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf,
dass aufgrund der vom BFM mit überzeugender Argumentation – auf
welche die Beschwerdeschrift keinen Bezug nimmt – als nicht
glaubhaft erachteten Vorbringen, als angeblicher Sohn des
Journalisten C.______Behelligungen seitens der gambischen
Sicherheitsbehörden zu fürchten, keine Anhaltspunkte darauf
bestehen, dieser werde bei einer Rückkehr nach Gambia dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die Vorinstanz
habe sich über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (vgl. EMARK 1998 Nr.
13) hinweggesetzt, indem sie nicht konkret abgeklärt habe, ob der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von
Familienangehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in
der Lage sei, dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft
weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der allgemeinen schwierigen
Situation der Kinder und Jugendlichen in Gambia eine Rückkehr in
seinen Heimatstaat nicht zuzumuten sei, sollten die Asylbehörden
nicht gewährleisten können, dass bei seiner Rückkehr in Gambia
seinem Alter entsprechend untergebracht und versorgt werde,
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dass es hierzu festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer bis zum
heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht hat, weshalb seine wahre Identität und somit auch die
Angabe im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, "etwas mehr
als 15 Jahre alt" – und damit auch zum heutigen Zeitpunkt mit zirka
siebzehneinhalb Jahren noch knapp minderjährig zu sein – nicht
zweifelsfrei feststehen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar von der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, indessen gleichzeitig
festhielt, dass dieser "nicht mehr in einem Alter sei, in dem er der
ständigen Unterstützung und Betreuung Erwachsener bedürfe", eine
Einschätzung, die durch die Tatsache, dass er alleine vom Heimatstaat
in die Schweiz gereist sei, gestützt werde,
dass es indessen zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Entscheides eigenen Angaben zufolge zirka
fünfzehneinhalb Jahre alt war und damit nicht über die Reife und
Selbständigkeit eines Erwachsenen verfügen konnte,
dass er jedoch zum heutigen Zeitpunkt mit ungefähr siebzehneinhalb
Jahren nahezu über die Erfahrung und Selbstständigkeit eines
Erwachsenen verfügt, was bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von gewichtiger Bedeutung ist,
dass nämlich vom BFM nur insoweit vorgängig geeignete
Massnahmen hinsichtlich der Rückkehr des unbegleiteten
Minderjährigen in ein hinreichend unterstützendes Umfeld
vorzunehmen sind, als dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen
erforderlich erscheint (vgl. EMARK 1998 Nr. 13),
dass im Weiteren wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgehalten die behördliche Aufklärungspflicht durch die
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird,
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die
Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
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Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu
tragen hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner individuellen und
familiären Situation im Heimatstaat und den Reiseumständen
auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, ohne stichhaltige
Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass es vor diesem Hintergrund den Asylbehörden im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im
Heimatstaat des Beschwerdeführers Abklärungen auch in Bezug auf
die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte
vorzunehmen,
dass schliesslich in der Beschwerdeschrift – ohne die Einschätzung
der Vorinstanz zu widerlegen – lediglich die als unglaubhaft
erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ohne
konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer bloss allgemeine
Ausführungen zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Gambia
gemacht werden,
dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu
erachten ist,
dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur erneuten
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
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von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
3. Juli 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde im
Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos erschien und der
Beschwerdeführer mit Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2009 seine
Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen
hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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