Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4026/2011
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren B.__, China,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, E._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
China zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt auf dem Landweg verliess
und am 21. April 2011 nach F._______ gelangte,
dass er laut seinen Aussagen F._______ am 11. Mai 2011 auf dem
Luftweg verliess, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen
ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Flugreise fortsetzte
und erneut an einen ihm unbekannten Ort gelangte, worauf er seine
Reise im Auto via ihm unbekannte Destinationen fortsetzte und am 12.
Mai 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EurodacDatenbank ergab, dass dieser am H._______ im Vereinigten
Königreich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuches von den
britischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 27. Mai
2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, am I._______ habe er in J._______ an einer Demonstration
teilgenommen, worauf er festgenommen worden und ohne richterliches
Urteil für K._______ inhaftiert worden sei,
dass er wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Gefängnis entlassen
worden sei und man ihm gesagt habe, nach der Behandlung seiner
L._______ habe er vor Gericht zu erscheinen,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital zu Hause von der Polizei
aufgesucht worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, er müsse vor
Gericht erscheinen,
dass er sich aus Furcht zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden
habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf
seine Aussagen und den EurodacTreffer vom H._______ mutmasslich
das Vereinigte Königreich für die Durchführung des Asyl und
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Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei in England gewesen und habe
dort kein Asyl erhalten,
dass ihn die britischen Behörden weggeschickt hätten, weshalb er
England im M._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des
Verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 20. Juni 2011 die britischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Vereinigte Königreich am 5. Juli 2011 diesem Gesuch
zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung ins Vereinigte Königreich sowie den Vollzug spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am H._______ im Vereinigten Königreich ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass das Vereinigte Königreich gestützt auf das Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
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über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die britischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass die Überstellung an das Vereinigte Königreich – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5.
Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass sein – im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – geltend
gemachter Einwand, wonach er im Vereinigten Königreich kein Asyl
erhalten habe, keine Änderung an der Zuständigkeit zu bewirken
vermöge und auch nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
spreche,
dass sodann auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte und beantragte, die Vorinstanz sei
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vereinigten
Königreich, wo er am H._______ ein Asylgesuch einreichte, feststeht und
er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet,
dass die britischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 20. Juni 2011
um Übernahme des Beschwerdeführers am 5. Juli 2011 zustimmten,
dass somit das Vereinigte Königreich für die Prüfung seines am 12. Mai
2011 in der Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist
(vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVerordnung], und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend macht, bei einer Rückschiebung nach China drohe
ihm als O._______, der China unerlaubterweise verlassen habe, eine
durch das Völkerrecht verpönte Strafe, und auch F._______ komme als
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Zielland nicht in Frage, weil von dort Rückschaffungen nach China
stattgefunden hätten,
dass er Gefahr laufe, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, weshalb
die Vorinstanz anzuweisen sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch
zu machen und sich für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs
zuständig zu erklären,
dass Art. 3 Abs. 2 erster Satz DublinIIVerordnung nicht direkt
anwendbar ist, indessen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist, wenn
sich ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die
Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S.
635 f.),
dass die DublinIIVerordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des
DublinRaums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
diese Vermutung grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der
Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU
Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, und die Vermutung
durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen
Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren
würden, umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637
ff.),
dass das Vereinigte Königreich unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine ernsthaften Hinweise im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung dafür bestehen, das Vereinigte Königreich würde sich
vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten,
dass in der Beschwerde denn auch nicht nachgewiesen wird,
Grossbritannien verletze in systematischer Weise und über die
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Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden
völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) hätten veranlassen sollen, zumal mit
dem Vorbringen, Grossbritannien habe das Asylgesuch des
Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen, nicht feststeht, dass die
britischen Behörden ihn nach China zurückschaffen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in das
Vereinigte Königreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos
erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
hinfällig geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: