Abtei lung IV
D-4027/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch B._______,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4027/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
am 29. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid des BFM
vom 6. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe
seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7213/2008 vom
25. November 2008 die Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
12. Februar 2009 beim BFM ein Gesuch um Wechsel des Aufenthalts-
kantons stellte, wobei er beantragen liess, er sei dem Kanton
D._______ zuzuteilen,
dass das BFM gestützt auf Art 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die be-
troffenen Kantone zur Stellungnahme einlud,
dass der Kanton C._______ in seiner Stellungnahme vom 2. März
2009 sein Einverständnis erklärte,
dass sich der Kanton D._______ mit Schreiben vom 6. April 2009
gegen den beantragten Kantonswechsel aussprach,
dass das BFM mit Entscheid vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai
2009 - das Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons des Be-
schwerdeführers ablehnte,
dass der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des BFM vom
22. Mai 2009 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2009
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantra-
gen liess, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei kantonalen Strukturen für minderjährige unbeglei-
tete Asylsuchende des Kantons D._______ zuzuteilen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und einen Schriftenwechsel veranlasste,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die Abweisung
der Beschwerde vom beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2009 eine
Replik einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass es sich bei einem in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 22 Abs. 2 (AsylV 1) getroffenen Entscheid über ein Gesuch einer
asylsuchenden Person um Bewilligung eines Wechsels in einen ande-
ren Kanton um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass Beschwerden gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn
Tagen seit deren Eröffnung anfechtbar sind (108 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am 23. Juni
2009 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist seit der
Eröffnung der Verfügung vom 26. Mai 2009 einreichen liess, weshalb
die Beschwerde an sich verspätet eingereicht und auf diese in Anwen-
dung von Art. 111 Bst. b AsylG nicht einzutreten wäre,
dass indessen vorliegend die angefochtene Verfügung dem Beschwer-
deführer mangelhaft eröffnet wurde, da das BFM in seiner Rechtsmit-
telbelehrung statt der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Ta-
gen aufführte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai
2009),
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dass aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerten Prinzip von Treu und Glauben, das in Art. 38 VwVG kon-
kretisiert wird, einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung infolge
einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil
erwachsen darf,
dass sich gemäss Lehre und Rechtsprechung infolge einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung eine gesetzliche Frist im Einzelfall entspre-
chend verlängern kann,
dass dabei vorausgesetzt wird, dass sich nur derjenige auf die fehler-
hafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht
kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen
können, wobei jedoch nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertre-
ters dazu führen sollen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwie-
gen,
dass ein solcher Fehler namentlich dann bejaht und der Vertrauens-
schutz dementsprechend verneint wird, wenn eine Partei oder ihr An-
walt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultie-
rung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit
weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf die
30-tägige Beschwerdefrist hinwies, ohne die spezialgesetzliche Rege-
lung von Art. 108 Abs. 1 AsylG oder aber zu erwähnen, dass es sich
bei der von ihm erlassenen Verfügung um eine Zwischenverfügung
handle,
dass die Vorinstanz einzig auf die Verfahrensbestimmungen von
Art. 52 VwVG (Inhalt und Form der Beschwerde), Art. 33a VwVG (Ver-
fahrenssprache) sowie auf den die Verfahrenssprache betreffenden
Art. 54 BGG verwies,
dass mit dem primären Verweis des BFM auf die Verfahrensbestim-
mungen des VwVG der Anschein erweckt wird, hinsichtlich der vom
BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden ebenfalls die Bestimmun-
gen des VwVG zum Tragen kommen,
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dass eine entsprechende Konsultation des VwVG ergeben würde, dass
bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG) -
ebenso wie bei der Anfechtung von Endverfügungen (Art. 44 VwVG) -
auf Grund des am 1. Januar 2007 revidierten Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl.
Anhang Ziff. 10 des VGG) eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt,
dass aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer respektive dessen juristisch nicht akademisch ausgebildete
Vertreterin habe keine Kenntnis von der - erst seit dem 1. Januar 2008
geltenden - spezialgesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist besessen
und sei durch die Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum
versetzt worden, den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hät-
te vermeiden können,
dass demzufolge die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers als
natürliche und begreifliche Folge der irrtümlichen Rechtsmittelbeleh-
rung angesehen werden kann,
dass die Beschwerde somit als fristgerecht eingereicht zu erachten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demzufolge auf die - auch formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte - Beschwerde einzutreten ist,
dass das BFM vorliegend das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wechsel des Aufenthaltskantons in Anwendung von Art. 27 Abs. 3
AsylG ablehnte, wobei es gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 unter an-
derem ausführte, es bestehe vorliegend weder ein Anspruch auf Ein-
heit der Familie noch könne von einer schwerwiegenden Gefährdung
gesprochen werden, weshalb ein Kantonswechsel nur noch im Falle
der Zustimmung beider betroffener Behörden in Betracht gekommen
wäre, ein solcher indes mangels Zustimmung des Kantons D._______
ausgeschlossen sei,
dass ein solcher - in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG - getroffener
Entscheid des BFM betreffend Wechsel des Aufenthaltskantons in ma-
terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er
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verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 AsylG;
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/47 E. 1.3.3),
dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf erwähnten Grundsatz
beruft, indem er unter anderem geltend macht, sein grösster Wunsch
sei es, in der Nähe seines Bruders, seiner einzigen familiären Bezugs-
person in der Schweiz, zu der er eine intensive Beziehung habe und
dessen Unterstützung in ärztlicher Hinsicht aufgrund seiner psychi-
schen Erkrankung indiziert sei, zu leben,
dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familien-
einheit grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff ori-
entiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehun-
gen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesent-
liche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben die Strassburger
Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln bezie-
hungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten
und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den An-
gehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern-
familie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Per-
son, die in der Schweiz lebt, angewiesen ist,
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dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-
lich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK
2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass der minderjährige Beschwerdeführer mit seinem neun Jahre älte-
ren, volljährigen Bruder bis zu dessen Ausreise im Jahre 2002 im Irak
mit weiteren Geschwistern und seinen Eltern zusammen lebte (vgl.
act. A1 S. 3, A20 S. 3),
dass der Beschwerdeführer zudem nach seiner Ankunft in der Schweiz
durch seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder, der über eine Aufent-
haltsbewilligung B und eine Arbeitsstelle verfügt, beherbergt und auch
nach seiner Zuteilung in den Kanton C._______ in finanzieller und per-
sönlicher Hinsicht von diesem unterstützt und betreut wurde (vgl. A20
S. 3),
dass damit von einer - im damaligen Zeitpunkt - nahen, echten und tat-
sächlich gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers
zu seinem Bruder gesprochen werden kann,
dass unter solchen Umständen ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis des minderjährigen Asylsuchenden zu einem in der Schweiz leben-
den volljährigen Geschwister bereits aufgrund der Minderjährigkeit des
jüngeren Geschwisters indiziert scheint,
dass ungeachtet dessen eine Unterbringung des Beschwerdeführers
in den Aufenthaltskanton seines Bruders auch zufolge seiner derzeiti-
gen psychischen Verfassung angezeigt ist,
dass den Akten zufolge Dr. med. E._______, Kinder- und Jugend-
psychiatrische Dienste C._______, in ihrem Gutachten vom 2. Februar
2009 dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (ICD-10: F43.1) mit innerer Bedrängnis, depressiver Einengung
und Agitiertheit, Anspannung, Übererregung, Wut, Sensitivität und
Reizbarkeit, Hypervigilanz, Ein- und Durchschlafstörungen, aggres-
siver Überregtheit, Inappetenz, selbstverletzendem Verhalten und
latenter Suizidalität attestierte und eine Platzierung beim leiblichen
Bruder zur dauerhaften Entlastung und Symptomreduktion empfahl
(vgl. act. A25 S. 3 f.),
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dass sodann aus dem Arztzeugnis, ausgestellt durch Dr. med.
F._______ am 10. Februar 2009 hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer enorm unter der Trennung von seinem Bruder leide
und wiederholt selbstmordgefährdet gewesen sei und er bei einem
Festhalten an der jetzigen Situation eine erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigung erleiden würde (vgl. act. A25 S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung vom 28. Mai
2009 von Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ vom 30. April
2009 bis am 26. Mai 2009 auf der geschlossenen Akut- und
Notfallstation in der psychiatrischen Klinik I._______ in stationäre
Behandlung begeben musste, wobei aus ärztlicher Sicht empfohlen
wurde, ihn in die Nähe seines Bruders als seinem einzigen
Verwandten zu verlegen (vgl. A31 S. 2),
dass der auf Beschwerdeebene eingereichten ergänzenden ärztlichen
Stellungnahme von Dr. med. G._______ und Dr. med. H._______ vom
17. Juni 2009 zu entnehmen ist, dass erwähnte Hospitalisation des
Beschwerdeführers infolge Selbstverletzungen (sich selber schneiden,
Schlagen des Kopfes auf Tisch und Wände) erfolgt sei,
dass man von einer schweren depressiven Episode ausgehe, wobei
differentialdiagnostisch wahrscheinlich auch eine posttraumatische Be-
lastungsstörung und/oder eine Persönlichkeitsstörung mit schweren
Stimmungsschwankungen und Impulsdurchbrüchen vorliege respekti-
ve es sich um eine Kombination von ernsten psychischen Erkrankun-
gen handle und erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer keine
oder fast keine Vertrauensperson habe,
dass eine intensive, optimalerweise kinder- und jugendpsychiatrische
Behandlung notwendig und dabei der Einbezug einer Vertrauensper-
son wie dem Bruder des Beschwerdeführers dringend angezeigt sei,
da eine psychiatrische Behandlung eine minimale Vertrauensbasis be-
dinge, die nur in einem für den Beschwerdeführer einigermassen
günstigen Umfeld hergestellt werden könne, weshalb ein Wechsel in
den Kanton D._______ als Basis einer Therapie wichtig erscheine,
dass aufgrund dieser ärztlichen Zeugnisse und Stellungnahmen fest-
steht, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer erkrankt und der
Heilungsprozess des Beschwerdeführers - der mitunter aufgrund
seiner latenten Suizidalität schwer gefährdet sein dürfte - nur mittels
Platzierung zu oder in die Nähe seines Bruders verbessert werden
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respektive die Symptome seiner psychischen Leiden damit reduziert
werden könnten,
dass der minderjährige Beschwerdeführer daher in besonderem Mas-
se auf die Hilfe und Unterstützung seines Bruders angewiesen ist,
dass im Übrigen auch der Aspekt des zu berücksichtigenden Kindes-
wohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) eine Unterbringung des Be-
schwerdeführers im Aufenthaltskanton seines Bruders gebietet,
dass nach dem Gesagten die Verweigerung der Zuweisung des Be-
schwerdeführers an den Kanton D._______ für die Dauer des
Asylverfahrens den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, weshalb
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf
Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG somit im Ergebnis
zu Unrecht verneinte,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 22. Mai 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist,
den Beschwerdeführer dem Kanton D._______, wo sein Bruder
Wohnsitz hat, zuzuweisen,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht von
seiner ihm vom Kanton zugeteilten Vertrauensperson vertretenen wird,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerde-
führung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind,
dass ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton D._______ zuzuteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
- (....) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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