B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4027/2015
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Kurt Gaensli, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
D-4027/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 26.
März 2015 und gelangte am 13. April 2015 in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel vom 20. April 2015 sagte er aus, er habe in C._______ einen
(…) geführt. Im August 2014 habe er das Dorf zusammen mit seinen Eltern,
die sich in ein Flüchtlingslager in der Türkei hätten begeben wollen, verlas-
sen; seither habe er in seinem (…) übernachtet. Im Dorf sei es zu Kämpfen
gekommen und dieses sei im August 2014 vom Islamischen Staat (IS) ein-
genommen worden, weshalb seine Eltern sich zur Ausreise entschlossen
hätten. Viele Leute aus seinem Dorf hätten sich dem IS angeschlossen. Er
habe in seinem Geschäft auch Peschmerga bedient; vom (…) 2015 habe
er angeboten, die Peschmerga kostenlos zu bedienen. Eines Tages seien
bei ihm Fernsehleute erschienen, die ihn interviewt hätten. Nachdem das
Interview gesendet worden sei, sei er täglich angerufen und bedroht wor-
den. Einen Tag nach dem ersten Drohanruf habe er beim Asaisch Anzeige
erstattet. B._______ sei von den Peschmerga zurückerobert worden, es
lebten aber keine Zivilisten mehr dort. Zur Stützung seiner Vorbringen gab
der Beschwerdeführer sechs Fotografien ab (vgl. Beweismittelumschlag
act. A5/1).
A.c Am 15. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe keine Ah-
nung vom Schicksal seiner Eltern. Sie hätten bis im August 2014 in
B._______ gelebt; damals sei der Bezirk vom IS erobert worden. Seine
Arbeitskollegen hätten ihm vorgeschlagen, vom (…) 2015 den Pe-
schmerga kostenlos (…). Man habe ihnen Peschmerga-Uniformen gege-
ben. Über diese Aktion sei auf Facebook berichtet worden, weshalb sie
innert Kürze bekannt gewesen sei. Plötzlich sei ein Fernsehjournalist bei
ihnen erschienen, der sie interviewt habe. Die Aufnahme sei am(…) 2015
ausgestrahlt und auch auf Facebook veröffentlicht worden. Danach habe
er zirka 50 Telefonanrufe erhalten. Ihm unbekannte Personen hätten auf
Kurdisch mit ihm gesprochen und gedroht, ihn zu töten. Sie hätten sich als
Anhänger des IS zu erkennen gegeben. Er habe es danach nicht mehr
gewagt, in seinem Geschäft zu übernachten. Als er am folgenden Tag dort-
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hin gegangen sei, habe er festgestellt, dass die Fensterscheiben zerschla-
gen worden seien. Man habe ihn angerufen und ihm gesagt, das nächste
Mal werde man ihm den Kopf abschneiden. Er habe gehört, dass die Leute
des IS sogar Peschmergas enthaupteten und habe in grosser Angst gelebt.
Er sei zum Posten des Asaisch gegangen und habe dort Anzeige erstattet.
Der Beamte habe ein Protokoll geschrieben und ihn ermahnt, vorsichtig zu
sein. Er solle sich melden, falls er etwas Merkwürdiges feststelle. Er sei
später nochmals auf dem Posten gewesen. Der Beschwerdeführer reichte
weitere Fotografien, die Aufnahme einer Fernsehsendung und einen Be-
richt über die Ermordung von (…) in Mosul zu den Akten (vgl. Beweismit-
telumschlag act. A9/1).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug derselben.
C.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit als "Be-
schwerde" bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2015 mit, er sei mit dem
Entscheid des SEM nicht einverstanden und werde einen Anwalt beizie-
hen, der sich beim Gericht melden werde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert laufender Beschwerdefrist eine Be-
schwerdeverbesserung nachzureichen und bis zum 22. Juli 2015 einen
Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf
einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. Juli 2015 eingezahlt.
F.
Der Beschwerdeführer beantragte in der durch seinen Rechtsvertreter am
22. Juli 2015 eingereichten Beschwerdeverbesserung die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vorübergehender Schutz nach Art.
4 AsylG zu gewähren. Von seiner Wegweisung sei abzusehen. Der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dies nicht von
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Seite 4
Gesetzes wegen zutreffe. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf un-
entgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch den Unterzeich-
nenden zu gewähren. Dem Rechtsvertreter sei Frist zur Einreichung einer
Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
Beschwerde S. 6 und Beilagendossier Ziffn. 3 bis 9).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete
die Rückerstattung des erhobenen Kostenvorschusses an. Rechtsanwalt
Kurt Gaensli wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigege-
ben. Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer
Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Ver-
nehmlassung an das SEM überwiesen.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Rechtsvertreter reichte am 10. August 2015 eine Kostennote ein.
J.
In seiner Stellungnahme vom 1. September 2015 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 55 VwVG und Art. 42 AsylG) und das SEM hat diese einer
solchen nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen, ist demnach nicht einzutreten.
1.5 Eine Anwendung von Art.4 AsylG liegt nicht in der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asyl-
rechts. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes müsste durch den
Bundesrat angeordnet (vgl. Art. 66 AsylG) beziehungsweise durch das
SEM in die Wege geleitet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Auf den entsprechenden An-
trag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Bedrohung durch
dem IS nahestehende Leute eine Bedrohung durch Drittpersonen dar-
stelle, die von den irakischen Behörden und den kurdischen Autonomiebe-
hörden weder unterstützt noch gebilligt werde. Solche Ereignisse würden
von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt
und geahndet. Betroffenen sei es möglich und zumutbar, die Behörden um
Schutz zu bitten. Der Asaisch habe ihm zur Vorsicht geraten und ihm ge-
sagt, er solle sich bei den Behörden melden, falls ihm etwas Merkwürdiges
auffalle. Es sei davon auszugehen, dass die Kurdische Autonomiebehörde
schutzwillig sei und er sich dort melden könne. Da er sich den Verfolgungs-
massnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des von der Kurdischen
Autonomiebehörde kontrollierten Gebiets entziehen könne, sei er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Es könne beispielsweise vorüberge-
hend in seine Geburtsstadt D._______ gehen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
ungewollt Bekanntheit erlangt, da er nicht damit gerechnet habe, dass
seine "Haarschneideaktion" durch ein Fernsehinterview und einen Bericht
in einer Tageszeitschrift publik gemacht würde. Die Gegend zwischen
E._______ und C._______ sei umkämpft; die Peschmerga seien auf die
Unterstützung des Westens angewiesen. Bleibe diese aus, komme es im-
mer wieder zu Übergriffen durch den IS. Im Dorf, in dem er gelebt habe,
seien heute Peschmerga-Kämpfer stationiert; Zivilisten lebten keine mehr
dort. Der Kommandant der kurdischen Truppen habe kürzlich gesagt, die
Armee habe B._______ verlassen müssen, da sie dem IS unterlegen ge-
wesen sei. Inzwischen sei es gelungen, den Ort zurückzuerobern. Die
Truppen seien nicht in der Lage, die Sicherheit in B._______ oder
C._______ zu garantieren. Im Gebiet zwischen E._______ und C._______
komme es mehrmals pro Woche zu kriegerischen Ereignissen. Der Be-
schwerdeführer habe eingesehen, dass die Autonomiebehörde nicht in der
Lage sei, in der Region für Stabilität zu sorgen. Die Fronten würden sich
täglich verschieben und es nütze ihm nichts, "Merkwürdiges" der Behörde
zu melden, wenn diese nichts dagegen tun könne. Der IS arbeite nicht nur
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Seite 7
mit militärischen Mitteln, sondern auch mit Anschlägen. Das Leben des Be-
schwerdeführers sei konkret bedroht worden und er habe mit einem Bom-
benanschlag rechnen müssen. In einem der weiter östlich gelegenen Ge-
biete fehle ihm eine Lebensgrundlage. Er habe weder Verwandte noch
Freunde, die ihn unterstützen könnten. Er habe dort keine Verdienstmög-
lichkeit und es bestehe kein Sozialhilfesystem, weshalb er sich illegal
durchschlagen oder den Peschmerga anschliessen müsste. Zudem sei
auch der Osten des Landes vor den IS-Terroristen nicht sicher. Der An-
schlag in der Türkei habe gezeigt, dass Sympathisanten der Kurden und
der Peschmerga stark gefährdet seien. Es gebe auch keine Garantie dafür,
dass das momentan von den Kurden kontrollierte Gebiet unter deren Kon-
trolle bleibe. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Kriegsgebiet und
habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Durch seine Exposition im
Fernsehen und in der Presse sei er viel gefährdeter als ein Durchschnitts-
bürger.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit einem Teil der ein-
gereichten Beweismittel werde Unbestrittenes – die "(…)" bei den Pe-
schmerga – untermauert. In der Schweiz werde jedes Asylgesuch individu-
ell geprüft und die länderspezifische Praxis werde kontinuierlich ange-
passt. Namentlich die Lage im Nordirak werde stetig überprüft.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, seit Einreichung der Beschwerde
habe sich die Situation verschlimmert. Die Türkei sei in den Krieg gegen
den IS eingetreten; deren Militärschläge richteten sich aber auch gegen die
Kurden. Die Kurden in den Autonomiegebieten würden sowohl von der Tür-
kei als auch von den Mehrheitsethnien im Irak verfolgt. Momentan würden
sie in Ruhe gelassen, weil der IS gefährlicher sei und die Kurden einen
Beitrag zu dessen Bekämpfung leisteten. Auch seien die Flüchtlingsströme
zu bedenken; der Westirak sei teilweise Kriegsgebiet und viele Menschen
flüchteten in den Ostirak. Die Aufnahmefähigkeit der Flüchtlingslager sei
ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, da er sich
nicht in der Masse verstecken könne. Er habe seine Sympathien für die
Peschmerga zum Ausdruck gebracht und sein Gesicht sei bekannt. Zudem
werde nicht ausgeführt, wie eine sichere Reise in die Kurdengebiete ge-
währleistet werden sollte. Es sei davon auszugehen, dass es dort kaum
funktionsfähige zivile Flughäfen gebe. Der Beschwerdeführer habe vor Ort
keine Verwandten, da diese alle geflohen seien.
5.
D-4027/2015
Seite 8
5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Aus-
reise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen be-
stand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E.
2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.;
2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.3
5.3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2008/4 zum Schluss gelangte, in den damals drei nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die nordirakischen
Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwoh-
nern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). In BVGE
2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen
Provinzen des Nordiraks stattfand – hielt es fest, sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region stelle sich im Verhältnis
zum restlichen Irak relativ gut dar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
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ber 2015 befand das Bundesverwaltungsgericht nach einer erneuten La-
geanalyse, dass die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen
Region (Kurdistan Regional Government [KRG]; heute bestehend aus den
Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalte-
ten Provinz Halabja) zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil
sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern werde. An dieser Sicht-
weise vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(Beilagen 4 bis 9) nichts zu ändern, da sie die dem Bundesverwaltungsge-
richt bekannte allgemeine Situation in Teilen des Iraks dokumentieren, die
im Urteil E-3737-2015 überprüft wurde.
5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach einer
Aktion, bei der er die kurdischen Peschmerga moralisch unterstützt habe,
von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Er ordnete diese Leute dem
IS zu und erstattete bei den lokalen Behörden Anzeige. Der Beamte, der
die Anzeige entgegennahm, ermahnte ihn zur Vorsicht und forderte ihn auf,
sich zu melden, falls er etwas Ungewöhnliches wahrnehme. Da der Be-
schwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, von wem die
Drohungen ausgingen, durfte er von den lokalen Behörden kaum weiter-
gehende Schritte erwarten. In der Beschwerde wird berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak An-
schläge auf Behördenmitglieder und Privatpersonen durch islamistische
Extremisten nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert wer-
den können. Im Urteil E-3737/2015 wird indessen dargelegt, dass die nord-
irakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die In-
filtration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung
um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisan-
ten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvor-
kehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebe-
nen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl.
a.a.O. E. 7.4.4). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den nord-
irakischen Behörden sei es nicht möglich, die Sicherheit im von ihnen kon-
trollierten Gebiet zu gewähren, kann somit nicht gefolgt werden, wobei of-
fensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder
Privatpersonen weder im Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt
garantiert werden kann. Es ist indessen davon auszugehen, dass die nord-
irakischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde
dieser Schutz versagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
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Seite 10
der Beschwerde und die eingereichten Fotografien (Beilage 3) im Einzel-
nen einzugehen, da sie den unbestrittenen Sachverhalt belegen, an des-
sen Würdigung jedoch nichts zu ändern vermögen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine
objektiv begründete Furcht vor einer ihm in unmittelbarer Zukunft drohen-
den asylrechtlich relevanten Verfolgung zuerkannt werden kann. Damit er-
füllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 11
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Im Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-
Region sei nicht generell unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Hürde
für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der
Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O. E. 8.2.2); und
von einer solchen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht auszugehen.
Zudem ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen,
gemäss denen davon auszugehen ist, die nordirakischen Behörden wür-
den dem Beschwerdeführer vor Übergriffen von Drittpersonen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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Seite 12
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-
gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des
IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak
intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien
in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentli-
che militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der
KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest,
dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte zusammen mit seinen El-
tern in B._______ (Provinz C._______). Da dieses Dorf umkämpft war, hät-
ten seine Eltern den Nordirak verlassen und in ein Flüchtlingslager in der
Türkei gehen wollen. Er habe keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, ob
er im Nordirak weitere Verwandte habe; seine Schwester habe nicht mehr
zu Hause gelebt, da sie verheiratet sei, sie lebe aber sicher noch im Nord-
irak. Angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak überzeugt das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob er im Nordirak Ver-
wandte habe, jedenfalls habe er keinen Kontakt zu diesen, nicht. Ange-
sichts der modernen Kommunikationsmittel, über die bekanntlich auch
Flüchtlinge verfügen, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass er
keine Kenntnis vom Schicksal seiner Eltern hat. Der Beschwerdeführer gab
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des Weiteren an, er habe sich im Jahr 2013 in D._______ eine Identitäts-
karte ausstellen lassen. Auf Nachfrage bestätigte er, er sei in dieser Stadt
angemeldet. Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass seine Eltern und
er eine engere Verbindung zu D._______ hatten, als er angab. Es erscheint
zudem nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers seine
Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis auf sich getragen hätten,
da er volljährig war und ein eigenes Geschäft führte. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind sowohl
Verwandte als auch Freunde und Bekannte gemeint.
Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzu-
mutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden
Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Region um C._______
aufgewachsen ist. Zudem dürfte er über eine engere Bindung zur Region
um D._______ haben, als von ihm angegeben. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht davon aus, dass er trotz auch nach seiner bald einjährigen
Abwesenheit dort über soziale Beziehungen verfügt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde eigenen Angaben gemäss als (…) angelernt und arbeitete meh-
rere Jahre auf diesem Beruf; zuletzt als selbständig Erwerbender. Es darf
davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich den Le-
bensunterhalt wiederum in seinem angestammten Beruf zu verdienen.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht äus-
sert sich praxisgemäss nur zurückhaltend zur Frage der technischen
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur in der Stellungnahme
vom 1. September 2015 aufgeworfenen Frage einer sicheren Reisemög-
lichkeit in den Nordirak kann indessen gesagt werden, dass regelmässige
Flugverbindungen von Westeuropa (auch von der Schweiz aus) nach Do-
huk, Erbil und Suleimaniya bestehen.
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 24. Juli 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsver-bei-
ständung gewährt und Fürsprecher Kurt Gaensli als amtlicher Anwalt ein-
gesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Fürsprecher Kurt Gaensli weist in seiner Kostennote vom 10. August
2015 einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden und Barauslagen von
Fr. 127.60 aus (inkl. Nachbereitung nach ergangenem Urteil). Dieser zeit-
liche Aufwand wird unter Einberechnung des Aufwands im Vernehmlas-
sungsverfahren als angemessen erachtet, das Gleiche gilt für die Ausla-
gen. Der von Fürsprecher Kurt Gaensli zur Anwendung gebrachte Stun-
denansatz von Fr. 270.– wird indessen nicht akzeptiert; unter Hinweis auf
die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 210.– (inkl. MWSt) als angemes-
sen. Dem Rechtsvertreter ist somit ein amtliches Honorar von gerundet Fr.
2'150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
ständ eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 2'150.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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