B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4027/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Bilen mit letztem Wohnsitz in Z._______
(Subzoba Y._______, Zoba X._______), verliess seinen Heimatstaat Mitte
November 2011 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Nach zwei Jahren in
W._______ reiste er im April 2014 weiter nach V._______ und von dort
nach Libyen. Am 28. Juli 2014 fuhr er mit einem Boot nach Italien, von wo
er mit dem Zug am 12. August 2014 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 29. August 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 29. September 2015 hörte das SEM den Beschwerde-
führer einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er habe im Januar 2011 die Schule in U._______ abgebro-
chen und sei nach Z._______ zurückgekehrt, um seinem Vater in der Land-
wirtschaft zu helfen und sich um die Tiere zu kümmern. Im Frühjahr 2011
sei seinem Vater eine an ihn adressierte Vorladung für den Militärdienst
ausgehändigt worden. Sein Vater sei verhaftet worden, nachdem er den
Behörden mitgeteilt habe, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) nicht
mehr da sei. Nach drei Tagen sei der Vater freigelassen worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe sich mit den Tieren versteckt auf dem Berg (…)
aufgehalten. Aus Angst in den Militärdienst geschickt zu werden, habe er
Eritrea im November 2011 verlassen. Ein Bruder sei in der dritten Offensive
während des Grenzkonflikts im Jahr 2000 gefallen. Ein weiterer Bruder
(B._______, N […]) halte sich in der Schweiz auf.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Schulzeugnisse, eine Auszeichnung
der achten Klasse, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders
B._______ (welchem in der Schweiz am 22. Juni 2011 Asyl gewährt wurde;
Anm. des Gerichts) und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den
Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 12. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar oder unzulässig sei und der weitere Aufenthalt des Be-
schwerdeführers sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, die unterzeichnende
Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und
die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvor-
schusses sei zu erlassen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 5. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer unter derselben Voraussetzung die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Am 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 14. Juli 2016 ein.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM Ge-
legenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
D-4027/2016
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Au-
gust 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, das Aufgebot sei zwischen
März und April 2011 gekommen. In der BzP habe er hingegen angegeben,
die Vorladung sei im Mai 2011 zugestellt worden. Auf Vorhalt habe er mit
der Erklärung, es könne zwischen März und Mai gewesen sein, den Wider-
spruch nicht stringent aufzulösen vermocht. Sodann habe er bei der BzP
dargelegt, er habe diese Vorladung nicht gesehen. Sein Vater habe sie er-
wähnt und ihm gesagt, er müsse weg, um sein Leben zu retten. Auch an-
lässlich der Anhörung habe er zunächst angegeben, sein Vater habe ihn
nach Eingang der Vorladung gewarnt, nicht mehr nach Hause zu kommen
und er sei im Versteck auf dem Berg (...) gewesen. Kurz danach behaupte
er demgegenüber, er habe sich bereits versteckt gehalten, als die Vorla-
dung zu Hause eingetroffen sei. Auch diese Angaben würden der Kongru-
enz entbehren. Auf Vorhalt hin habe er den Widerspruch nicht schlüssig
aufzulösen vermocht. Er habe ferner behauptet, sein Vater habe ein militä-
risches Aufgebot ausgehändigt erhalten. Nach dem Inhalt der behördlichen
Aufforderung gefragt, habe er erklärt, sein Vater könne selber nicht lesen.
Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er (der Beschwerdeführer) verfüge
nur über passive Tigrinya-Kenntnisse. Er könne Tigrinya weder sprechen
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Seite 6
noch lesen. Diese Entgegnungen seien als Schutzbehauptung zu taxieren.
So habe er während mehr als zwei Jahren, die er in U._______ gewohnt
habe, um dort die Schule zu besuchen, seine Kenntnisse des Tigrinya er-
wartungsgemäss erweitert. Tigrinya sei nämlich eine der in dieser Stadt
benutzten Umgangssprache. Auch sonst habe er sich erwartungsgemäss
über den konkreten Inhalt des militärischen Aufgebots durch Bekannte in-
formieren lassen, um geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen zu können.
Des Weiteren habe er angegeben, er sei in der Zeit zwischen dem Erhalt
des Aufgebots und seiner Ausreise in (...) mit den Tieren unterwegs gewe-
sen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe noch längere Zeit mit
der Ausreise zugewartet, weil er seinem Vater in der Landwirtschaft habe
helfen und auch das Land habe anbauen wollen. Er habe seinem Vater in
der Nähe von T._______ geholfen. Er mache folglich keine übereinstim-
menden Angaben zu seinem Verhalten nach dem Eingang des Militärauf-
gebots. Auf Vorhalt hin habe er vorgetragen, er habe sich um die Tiere ge-
kümmert. Dies sei auch eine Hilfe für seinen Vater gewesen. Damit habe
er indes den Widerspruch nicht genügend auszuräumen vermocht. Seine
Erklärungen seien vielmehr als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an
den vorgehaltenen Widerspruch anzupassen. Ein Zuwarten mit der Aus-
reise von rund einem halben Jahr sei zudem schwerlich vereinbar mit der
ihm angeblich drohenden Einberufung in die Armee und den damit verbun-
denen Nachteilen, derentwegen er das Land verlassen habe. Auch erweise
sich seine Erklärung, er habe seinem Vater bei der Arbeit helfen wollen, als
wenig überzeugend. So habe er in der BzP zwei ledige Geschwister er-
wähnt, die sich an seinem letzten Wohnort aufhalten würden. Diese wären
als Arbeitshilfen für seinen Vater zur Verfügung gestanden. All diese Unge-
reimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass
er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich,
auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Sodann habe er auf die
Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er von Z._______ zur Landes-
grenze gekommen sei, lapidar erklärt, sie seien zu viert gewesen. Sie seien
einfach losgelaufen und hätten auch den Weg in den Sudan nicht genau
gekannt. Die angegebene Unbekümmertheit kontrastiere zu dem mit die-
sem Unterfangen eingegangenen gefährlichen Risiko. Ferner habe er sich
auch in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der BzP angegeben, gegen
Mitte November 2011 in seinem Heimatort Z._______ losgelaufen zu sein.
Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, Eritrea Ende
November verlassen zu haben. Er sei in (...) aufgebrochen. Des Weiteren
habe er in der BzP angegeben, an der Grenze sei er auf Angehörige der
Hidarb getroffen. Diese hätten ihn festnehmen wollen und deshalb verfolgt.
Bei der Anhörung dagegen habe er behauptet, unterwegs hätten ihn bei
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Seite 7
S._______ Angehörige vermutlich der Bini Amir angehalten und fragen
wollen, wer sie seien. Aus den genannten Gründen könnten seine Schilde-
rungen zur Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe gewusst, dass ihn die Soldaten nach seinem Schul-
abbruch suchen würden, weil er sich der 12. Klasse entzogen habe und er
somit indirekt desertiert sei. Er sei deshalb bereits in den Bergen versteckt
gewesen, als ihn die Soldaten im Frühjahr 2011 aufgesucht hätten. Er habe
somit die Vorladung nicht selbst erhalten. Sein Vater habe ihm diese etwas
später mündlich überliefert und ihn aufgefordert, zu fliehen. Nachdem die
Soldaten seinen Vater aufgesucht hätten, habe er sich jedoch aktiv ver-
steckt. Somit sei der von der Vorinstanz herausgearbeitete Widerspruch
nicht haltbar und könne logisch aufgeklärt werden. Dass der Beschwerde-
führer nur passiv Tigrinya verstehe sei keineswegs selten, da er der Volks-
gruppe der Bilen angehöre. Der Bericht der EASO zeige, dass viele Men-
schen in Eritrea multilingual seien, wobei die Bilen oftmals Tigrinya oder
Tigre lernen würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch in einer Region auf-
gewachsen, in welcher vor allem Bilen gesprochen werde. Die Tatsache,
dass er einige Jahre in U._______ die Schule besucht und gelebt habe,
vermöge daran nichts ändern. Obwohl man in U._______ auch Tigrinya
spreche, sei die Sprache Bilen in dieser Stadt nämlich vorherrschend. Un-
ter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bilen-Schule besucht
habe und noch nicht im Militärdienst gewesen sei – während welchem viele
Menschen Tigrinya lernen würden – sei keineswegs ungewöhnlich, dass er
nur über passive Kenntnisse des Tigrinya verfüge. Seine Erklärung betref-
fend die Lektüre des Briefes könne daher nicht als Schutzbehauptung ge-
wertet werden. Bezüglich der Situation nach dem Schulabbruch handle es
sich nicht um einen Widerspruch. Der Beschwerdeführer habe seinem Va-
ter geholfen, indem er mit dessen Rinder auf dem Berg (...) geweilt habe,
wo die Tiere hätten weiden können. Gleichzeitig habe er sich auf diese
Weise vor den Soldaten verstecken können. Sein Vater habe somit seine
Tiere nicht selber auf die Weide führen müssen und sein Land bewirtschaf-
ten können. Dies habe der Beschwerdeführer explizit erklärt. Da der Berg
(...) ein vorübergehendes sicheres Versteck gewesen sei, habe er sich
ohne drohende Gefahr dort aufhalten und etwas Zuwarten können, bevor
er das Land habe verlassen müssen. Er habe erst sicherstellen wollen,
dass es seinem Vater gut gehe, bevor er ihn für immer verlasse. Sein jün-
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gerer Bruder habe Jahrgang (…) und sei noch im schulpflichtigen Alter ge-
wesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit den Tieren seines
Vaters für mehrere Wochen auf dem Berg (...) zu verweilen. Seine jüngere
Schwester sei aufgrund ihres Geschlechts im kulturellen Umfeld des Be-
schwerdeführers nicht befähigt, als Hirtin auf die Rinder aufzupassen. Folg-
lich seien die Geschwister dem Vater nicht als Arbeitskräfte zur Verfügung
gestanden. Alle Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber den Asylgründen
könnten somit logisch geklärt und belegt werden. Er stütze sich somit nicht
auf eine konstruierte Asylbegründung. Der Berg (...) und Z._______ seien
ungefähr 15 km voneinander entfernt. Diese Strecke sei für Kenner in ei-
nem Tag zu bewältigen. Der Beschwerdeführer sei gegen Mitte November
vom Berg (...) aus nach Z._______ und von dort weiter in zehn Tagen in
den Sudan gereist. Folglich sei er ungefähr elf Tage unterwegs gewesen
und habe gegen Ende November Eritrea verlassen. Die Frage, wann ge-
nau eine Flucht beginne, sei oftmals schwierig zu beantworten. So könne
es der Moment sein, wenn man die Entscheidung zur Flucht treffe (in sei-
nem Falle (...) oder aber das eigentliche Verlassen des Heimatortes (in sei-
nem Falle Z._______). Seine Aussagen in der BzP und der Anhörung wür-
den sich dementsprechend nicht widersprechen. Die Menschen, denen er
mit seiner Gruppe auf der Flucht begegnet sei, seien von der Farbe her
schwarz gewesen, wobei unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer auf die
Hautfarbe oder die Kleidung bezogen habe. Sie hätten nicht mit ihnen ge-
sprochen und seien in den Wald geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei Nacht
gewesen, was die Erkennbarkeit der Personen beeinträchtigt habe. Somit
sei es logisch, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, um was für
eine Personengruppe es sich gehandelt habe. Zudem habe er anlässlich
der Anhörung seine Bedenken geäussert. Es lägen somit auch in der
Fluchtgeschichte keine Widersprüche vor, wodurch er subjektive Nach-
fluchtgründe geltend machen könne. Eine legale Ausreise sei mit seinem
spezifischen Profil als junger Mann, welcher aus ärmeren Verhältnissen –
sein Vater sei Kleinbauer – stamme und Eritrea vor dem Absolvieren des
Militärdienstes verlassen habe, unwahrscheinlich. Würde wider Erwarten
die Flüchtlingseigenschaft nicht zugestanden, sei darauf hinzuweisen,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, da der Beschwerdefüh-
rer als Deserteur mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte. Sollten
die Ausführungen für wenig glaubhaft und unsubstantiiert erachtet werden,
könne dies nur aus dem Umstand resultieren, dass das SEM seiner Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachge-
kommen sei.
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Seite 9
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013
vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
5.2 Dem Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten finden. Diese erwei-
sen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeu-
tend oder konnten hinreichend und plausibel aufgelöst werden. Hinsichtlich
des Datums der Überreichung des Militärdienstaufgebots an seinen Vater
weichen die Angaben des Beschwerdeführers um einen Monat ab. Aller-
dings ist hierbei festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung zunächst
eine Zeitspanne (zwischen März und April 2011) nannte und später er-
klärte, er sei sich nicht hundertprozentig sicher, es könnte zwischen März
und Mai gewesen sein (vgl. Akte A18/17 F 52 und F146). Das massgebli-
che Ereignis lag sodann im Zeitpunkt der Anhörung über vier Jahre zurück,
weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an den genauen Zeit-
punkt zu erinnern vermochte. Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem er
D-4027/2016
Seite 10
sich versteckt habe, präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung durchaus einleuchtend, dass er nach dem Schulabbruch immer mit
den Tieren unterwegs gewesen und abends auch mit ihnen nach Hause
gekommen sei, er dann aber – nachdem das Aufgebot gekommen sei –
nicht mehr nach Hause gegangen sei beziehungsweise nur selten nachts
den Vater zu Hause besucht habe (vgl. Akte A18/17 F58). Hinsichtlich der
Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits an-
lässlich der BzP erklärte, dass seine Muttersprache Bilen sei und er nicht
Tigrinya lesen beziehungsweise es nur passiv könne, und ihm deshalb die
wichtigsten Punkte des Merkblatts in Bilen erläutert werden mussten (vgl.
Akte A4/13 S. 2). Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, er
habe eine Bilen-Schule besucht und gemäss dem eingereichten Zeugnis
des Schuljahres 2007/2008 hatte er das Fach “Tigrinya“ nicht belegt und
auch in der Schule in U._______ im Schuljahr 2008/2009 hatte er keine
Note im Fach „Eritrean languages“. Im Übrigen erklärte auch sein Bruder
B._______, er könne Tigrinya nur passiv (vgl. Akten N […] A1/11 S. 3), und
seine Schwester C._______, welche in der Schweiz ebenfalls um Asyl
nachsuchte, bezeichnete gegenüber dem SEM Bilen als Muttersprache
und erwähnte weitere Sprachkenntnisse betreffend Tigre und Arabisch
(mittelmässig), nicht aber Tigrinya (vgl. Akten N […] A5/10 S. 3). Vor die-
sem Hintergrund vermag die Ansicht des SEM, die Darstellung des Be-
schwerdeführers, wonach er Tigrinya nicht lesen können, sei eine Schutz-
behauptung, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich
der Anhörung zudem zu verstehen gegeben, dass es ihm klar gewesen sei,
dass es in jenem Schreiben, welches der Vater für ihn entgegen genom-
men habe, um den Militärdienst gegangen sein müsse (vgl. Akte A18/17
F84), was im eritreischen Kontext denn auch ohne weiteres plausibel ist.
Bezüglich des Zuwartens bis zur Ausreise ist einerseits festzustellen, dass
der Beschwerdeführer sich auf dem Berg (...) gut versteckt glaubte, wobei
diesbezüglich anzufügen ist, dass sich bereits sein Bruder B._______ of-
fenbar mehr als zwei Jahre, nachdem er ein Aufgebot erhalten hatte, auf
demselben Berg versteckt gehalten hatte, was die Vorinstanz im Verfahren
des Bruders nicht als unglaubhaft erachtete (vgl. Akte N […] A28/23 F97,
F99, F.141, F151 f., F157 ff.). Andererseits ist angesichts des Umstandes,
dass sein Vater krank war, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit
der Ausreise zuwartete, weil er seinem Vater helfen wollte und die Tiere
hütete, damit dieser das Land fertig anbauen konnte. Die vom SEM fest-
gestellten Ungereimtheiten können somit plausibel aufgelöst werden. Zu
Gunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führte
das SEM sodann kein einziges Argument an, obwohl beispielsweise seine
Altersangaben mit jenen der Schuljahre und der Klasse übereinstimmen.
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Ferner erzählt der Beschwerdeführer realitätsnah vom einfachen Leben
auf dem Berg (...), wie er dort das Brot selber gebacken hat, mit einem
Leintuch auf dem Boden geschlafen und was er gegessen hat. Ferner stim-
men seine Angaben zu den familiären Verhältnisse, der Landwirtschaft und
des Gesundheitszustandes des Vaters überein mit denjenigen, welcher
sein Bruder B._______ anlässlich seines Asylverfahrens gemacht hat, was
für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich ist all-
gemein bekannt, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokal-
verwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten.
Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebro-
chen, beispielsweise weil sie den Eltern in der Landwirtschaft helfen müs-
sen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung
zum Nationaldienst aufgeboten werden. Zusätzlich finden landesweit Raz-
zien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob
die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben (vgl. Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert].
5.3 Zusammenfassend folgt, dass sich hinsichtlich der Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine derart gewichtigen Zweifel ergeben, als diese nicht
als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft erscheinen. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm gel-
tend gemacht – im Frühling 2011 für den Nationaldienst rekrutiert werden
sollte, nachdem er im Januar 2011 die Schule in U._______ in der
11. Klasse und im Alter von 19 Jahren abgebrochen hat, er aber einem ent-
sprechenden Aufgebot keine Folge geleistet hat, deshalb gesucht worden
ist, und er deshalb die Heimat schliesslich verlassen hat.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom
26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist
ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
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Seite 12
stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem
sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt
mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern
aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben,
einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn
von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er von
den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht worden
ist (vgl. E. 5.2 f.). Indem er sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Aus-
land entzogen hat, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung
zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde,
steht dem Beschwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche
Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Mai 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin führte in der Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer
Fr. 810.– in Rechnung gestellt worden sind, was angemessen erscheint.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 810.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
D-4027/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 810.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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