Abtei lung IV
D-4028/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4028/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im März 2005 verliess und sich in der Folge vier Monate in
B._______ und hernach drei Jahre in C._______ aufhielt,
dass er sich im August 2008 nach D._______ begab und von dort per
Schiff nach Europa, wahrscheinlich E._______, gelangte,
dass er sich daraufhin fünf Monate in E._______ aufhielt und hernach
am 13. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) F._______ vom 23. Februar 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, sein leiblicher Vater habe die
Familie schon kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers verlassen,
dass seine Mutter sich wieder verheiratet habe, die Beziehung
zwischen ihm und seinem Stiefvater jedoch nicht gut gewesen sei,
dass seine Mutter während eines chirurgischen Eingriffs im November
2004 verstorben sei,
dass sein Stiefvater ihn im März 2005 fortgeschickt und gesagt habe,
er solle seinen leiblichen Vater suchen,
dass er somit niemanden mehr gehabt habe, der sich um seine Person
gekümmert hätte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 23. November 2007 sowie
am 2. Juli 2008 von den spanischen Behörden in Melilla daktylosko-
pisch erfasst worden war,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 23. Februar 2009 das rechtliche
Gehör gewährt und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass aufgrund des
positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Spanien, oder ange-
sichts seiner Angaben möglicherweise auch E._______ für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb
gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer ausführte, es gefalle ihm in der Schweiz
und er würde gerne hier bleiben,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2009 zur allfälligen Zuständig-
keit von Spanien oder E._______ in Bezug auf sein Asylverfahren
nochmals angehört wurde und er ausführte, er habe nichts
einzuwenden,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und aus dem Fingerabdruckvergleich mit der
Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am
2. Juli 2008 in Melilla ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Spanien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass bei den spanischen Behörden ein Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers eingereicht worden sei,
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dass die spanischen Behörden am 22. Mai 2009 der Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 und am 2. März
2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass er keine Einwände gegen eine Rückführung nach Spanien
erhoben habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl beantragte, (eventualiter) sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und festzustellen sei, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Dritt-
staat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, mithin sei dem
Beschwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der
Schweiz abzuwarten,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und somit auf die
entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Be-
schwerdeführer am 23. November 2007 und am 2. Juli 2008 in Melilla
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Spanien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl.
vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. c und e VO Dublin),
dass die spanischen Behörden am 22. Mai 2009 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e VO Dublin in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
15. Mai 2009 der (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Spanien halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene darlegt, er habe im
Juni 2008 in Spanien um Asyl ersucht, sein Gesuch sei jedoch
anfangs Februar 2009 abgelehnt worden, worauf er die Unterkunft
habe verlassen und auf der Strasse habe leben müssen, mithin er kein
Aufenthaltsrecht dort habe,
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dass der Beschwerdeführer damit die vom BFM hinsichtlich der
Zuständigkeitsordnung zutreffend aufgeführten Überlegungen nicht zu
entkräften vermag und Spanien der (Wieder-)Aufnahme des
Beschwerdeführers auch zugestimmt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Spanien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass Spanien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die
spanischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Spanien schliessen
lassen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Spanien faktisch möglich ist, weil die spanischen Behörden einer
Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des−
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
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gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- das (...) Kanton G._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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