Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4028/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
ungefähr im (…) 2010 verliess und nach rund (…) Aufenthalt im Sudan
mit einem (möglicherweise gefälschten) Visum für Italien am (…) 2010
nach Rom reiste,
dass sie am 5. Oktober 2010 von Italien kommend in die Schweiz
gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre
Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2011 mit Urteil vom 26. Januar
2011 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am (…) März 2011 nach Italien überstellt
wurde,
dass sie am 24. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der
summarischen Befragung sowie der Nachbefragung im EVZ C._______
vom 5. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der erneuten
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – eröffnet am 12. Juli 2011
– wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe sich
bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung bezogen hätten, womit
gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens am 28. Juni 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens
am 28. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da sie auf der Strasse habe leben müssen und sie zudem
keine Hilfe erhalten habe,
dass diese Situation für sie als Frau gefährlich gewesen sei und sie
gehört habe, in Italien würden die Menschenrechte nicht respektiert,
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dass das BFM hierzu anmerkte, diese Erklärung sei nicht geeignet, eine
Rückführung nach Italien zu verhindern, insbesondere sei Italien Mitglied
der Europäischen Union (EU) und habe als solcher den Acquis der EU im
Bereich Menschenrechte vollständig übernommen, zudem sei Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105),
dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass vorsorglicher
Massnahmen ersuchte, indem der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Italien bis zu einem Entscheid über die
Beschwerde abzusehen,
dass sie überdies beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich
bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten,
auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird,
dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an
Italien gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
ein Rücktransfer im Rahmen des DublinVerfahrens sei aufgrund der
allgemeinen humanitären Situation für Asylsuchende in Italien insgesamt
als unzumutbar zu werten,
dass sie zur Begründung auf mehrere Berichte (Schweizerische Be
obachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, Bericht vom Juni 2009;
Untersuchung des EUParlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von
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Asylsuchenden aus dem Jahr 2007; Dokument des italienischen Ministro
dell'Interno, Dipartimiento per le Libertà Civili e l'Immigrazione vom
26. November 2009; Publikation des European Council on Refugees and
Exiles vom Juni 2009; Bericht des Consiglio Italiano per i rifugiati [CIR]
vom 3. Dezember 2009; Pro Asyl, Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien, vom 28. Februar 2011; SFHMedienbericht vom 18. Juli 2011)
verweist,
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat
sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als auch der EMRK ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen
Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
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Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ersichtlich
sind, da sich die Beschwerdeführerin weder während ihres ersten noch
während ihres zweiten – und zwar trotz ausdrücklicher Aufforderung –
Aufenthaltes nie an die italienischen Behörden gewendet hat,
dass sich dieses Verhalten entgegen der Auffassung in der
Beschwerdeschrift nicht dadurch rechtfertigen lässt, die
aufforderungsgemässe Meldung auf der Questura hätte sowieso nichts
gebracht, da dieses Verhalten es den italienischen Behörden gerade
verunmöglichte, die notwendigen Massnahmen zu treffen,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen
wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, sie habe
während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz einen (…)
Asylsuchenden kennengelernt, mit dem sie zusammenleben wolle, und
dass sie mittlerweile schwanger sei, aber möglicherweise eine (…)
vorliege,
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dass der Beschwerde ein Zeugnis der Hausärztin der
Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 beilag, wonach die
Beschwerdeführerin vom Universitätsspital wegen Verdachts auf (…)
respektive (…) betreut werde und deswegen spezielle Medikamente
benötige,
dass das Vorliegen einer (…) für die Beschwerdeführerin zweifellos keine
einfache Situation darstellt, jedoch aus medizinischer Sicht eine
Überstellung nach Italien nicht ausschliesst, nachdem die notwendige
Behandlung offenbar bereits stattgefunden hat und die benötigten
Medikamente auch in Italien erhältlich sein dürften,
dass es – soweit noch notwendig – vielmehr Sache des BFM sein wird,
die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der
Überstellung schriftlich über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zu informieren,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der
Nähe ihres Freundes zwar verständlich ist, angesichts des
Kennenlernens vor nur wenigen Monaten und des Umstandes, dass die
Beteiligten noch nie zusammenlebten, auf Beschwerdeebene zu Recht
nicht geltend gemacht wird, beim Freund der Beschwerdeführerin handle
es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. I Dublin
IIVO,
dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mangels
tatsächlich gelebter, intensiver Beziehung auch nicht auf Art. 8 EMRK
berufen kann,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die bei
pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus humanitärer Sicht
problematisch erscheinen lassen,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
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gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung
der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist,
dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: