B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4028/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N_______.
D-4028/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin tigrinischer Eth-
nie reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in D._______ (E._______)
ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Das SEM lehnte dieses mit Verfü-
gung vom 17. Oktober 2011 ab und verweigerte der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1353/2012 vom 20. Juli 2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
A.b Der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin,
C._______ (N_______), reichte namens der Beschwerdeführerin am (...)
ein neuerliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom
12. Juli 2013 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die schweize-
rischen Asylbehörden hätten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin be-
reits geprüft und entschieden, weshalb auf eine erneute Behandlung des
besagten Gesuchs verzichtet werde.
B.
B.a Am 20. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2017 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Mai 2018 wurde die Be-
schwerdeführerin vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört.
B.b Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie habe nach Ab-
schluss der zwölfjährigen Schulzeit eine Ausbildung zur (Nennung Beruf)
gemacht und anschliessend in dieser Branche unter anderem für ein (Nen-
nung Arbeitgeber) gearbeitet. Militärdienst habe sie keinen geleistet. Im (...)
sei sie mit weiteren Personen festgenommen und in ihrem Wohnort
F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten ihr vorge-
worfen, den Militärdienst nicht absolviert zu haben. Man habe sie befragt
und während (Nennung Dauer) festgehalten. Nach der Entlassung hätte
sie sich den Behörden zur Verfügung halten sollen, was sie jedoch nicht
getan habe, sondern im (...) in den E._______ ausgereist sei. In D._______
habe sie auf der Strasse Tee verkauft. Im (...) sei sie von Sicherheitskräften
von E._______ aufgegriffen und während (Nennung Dauer) inhaftiert wor-
den. In der Folge habe man sie nach Eritrea deportiert, wo sie während
(Nennung Dauer) in einem Gefängnis in G._______ festgehalten worden
sei. Anschliessend hätte sie zusammen mit anderen Mitinsassen in einem
Transfer nach H._______ gebracht werden sollen. Sie sei jedoch – als sie
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und die anderen Gefangenen zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse befreit wor-
den seien, geflohen (gemäss Angaben bei der BzP; vgl. SEM act. C4 S. 8)
beziehungsweise sei sie nach der Ankunft in H._______ während einigen
Tagen militärisch ausgebildet worden und daraufhin nach I._______ ge-
flüchtet (gemäss Angaben bei der Anhörung; vgl. SEM act. C14 F95 ff.).
Ein (Nennung Person) habe ihnen zur (erneuten) Flucht in den E._______
verholfen.
B.c Zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit reichte sie (Nennung Beweismit-
tel) zu den Akten.
B.d Mit Schreiben vom 12. April 2019 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu mehreren Unstimmigkeiten im Sachver-
haltsvortrag. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass mit Blick auf die Beurteilung
des Asylgesuchs die Asyldossiers ihrer Geschwister J._______
(N_______) und C._______ konsultiert worden seien.
B.e Am 7. Mai 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ins
Recht.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine Beschwerdeverbesserung (Klarstellung der Rechtsbegehren)
nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde,
dass sie sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung auf die Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke.
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Be-
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schwerdeverbesserung ins Recht. Darin beantragt sie, es sei die angefoch-
tene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit, eventuell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
zuordnen. Sodann erneuerte sie die in der Beschwerdeschrift gestellten
prozessualen Anträge und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertretung als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch Disposi-
tivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Wegweisungsvollzug)
der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Weg-
weisung) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwach-
sen.
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Seite 5
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin
habe sich in den Kernelementen ihrer Asylbegründung in zahlreichen
Punkten widersprochen, so insbesondere in Bezug auf ihre erst nachträg-
lich geltend gemachte Verhaftung und Inhaftierung sowie den Gründen
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derselben, wobei in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines effektiv ab-
solvierten Militärdienstes und einer Desertion aus demselben ebenfalls
klare Widersprüche bestehen würden. Entsprechende Vorhalte habe sie
nicht überzeugend erklären können respektive sich dabei in weitere Unge-
reimtheiten verstrickt. Sowohl die Schilderungen zu den ersten Fluchtgrün-
den als auch diejenigen zu den zweiten Fluchtgründen – und der jeweiligen
illegalen Ausreise aus Eritrea – seien aufgrund der jeweils unterschiedli-
chen Sachverhaltsdarstellung nicht glaubhaft. Auf die Prüfung weiterer Un-
gereimtheiten könne ebenso verzichtet werden wie auf die Prüfung der
Asylrelevanz.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentli-
chen vor, es sei für eritreische Staatsangehörige sehr schwierig, Eritrea
legal zu verlassen. Das dafür benötigte Ausreisevisum werde nur aus be-
stimmten Gründen erteilt, welche bei ihr nicht vorliegen würden. Demnach
sei ihr nur die Möglichkeit einer illegalen Ausreise offen gestanden. Da sie
gegen die Proklamation 24/1992 verstossen habe, habe sie entweder eine
fünfjährige Gefängnisstrafe oder eine hohe Geldstrafe zu gewärtigen.
Hinzu komme, dass ihre Geschwister aus dem Militär desertiert und in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Mutter werde nach
wie vor immer wieder von den heimatlichen Behörden nach dem Aufent-
haltsort ihrer Kinder befragt. Sie stünde daher bei einer Rückkehr nach
Eritrea besonders im Fokus der Behörden und müsste mit Inhaftierung und
gegen sie gerichteter Gewalt rechnen. Durch die illegale Ausreise habe sie
somit Nachfluchtgründe geschaffen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen.
7.
7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffer 2 (Asyl) der vorin-
stanzlichen Verfügung nicht angefochten hat und dementsprechend den
vorinstanzlichen Vorbehalten zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe
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auch keinerlei Argumente entgegenstellt, ist mit dem SEM davon auszuge-
hen, dass sie weder eine Verhaftung noch eine Inhaftierung glaubhaft ma-
chen konnte. Sie vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie vor
ihrer Ausreise in den Nationaldienst eingezogen worden wäre respektive
eine militärische Ausbildung durchlaufen oder auch nur einen diesbezügli-
chen Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Die erstmals auf
Beschwerdeebene vorgebrachte wiederkehrende Nachfrage der heimatli-
chen Behörden bei der Mutter der Beschwerdeführerin infolge der angeb-
lichen Desertion «ihrer Kinder» respektive die damit geltend gemachte Re-
flexverfolgung ist ebenfalls nicht glaubhaft. So gab die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2018 an, sie stehe mit ihrer Mutter
in regelmässigem Kontakt. Ihre Mutter habe (Darlegung ihrer Ausführun-
gen) (vgl. act. C14/19 S. 3 F8 f.). Wäre ihre Mutter tatsächlich wiederholt
von den eritreischen Behörden wegen der Desertion ihrer Kinder aufge-
sucht worden, hätte sie die Beschwerdeführerin zweifellos über diese be-
hördlichen Nachforschungen in Kenntnis gesetzt. Entsprechend wäre zu
erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine solchermassen er-
folgte Suche nach ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hätte.
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete
Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn aufgrund konkreter Indizien hin-
reichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall. Zudem sind auch keine anderweitigen Fakto-
ren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit
nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorlie-
gen, welche zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Be-
schwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungs-
gefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vo-
rinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 8
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
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bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
8.3.4 Was die dargelegten – nur gelegentlich auftretenden – gesundheitli-
chen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Voll-
zug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheit-
lichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Vorausset-
zung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht
nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Per-
son in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn
Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglich-
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Seite 10
keiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwie-
genden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen
Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Um-
stände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.3 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein
aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch sind
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Seite 11
keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hin-
sicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Da sie in ihrer Beschwer-
deschrift nicht abstreitet, dass sie in ihrer Heimat über ein soziales Bezie-
hungsnetz und ferner über eine langjährige Schulbildung und diverse Be-
rufserfahrungen verfügt, kann für die Beurteilung der Kriterien zur Beurtei-
lung allfälliger individueller Vollzugshindernisse im Wesentlichen auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act.
C21/12 S. 10). In diesen hat das SEM im Ergebnis zu Recht das Vorliegen
individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, ver-
neint. Insbesondere besitzt sie in (Aufzählung Länder) über weitere Ver-
wandte, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ihr diese in finanzieller
Hinsicht eine Hilfe sein können (vgl. act. C14/19 S. 3). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. Sodann ge-
nügen die von der Beschwerdeführerin angeführten gesundheitlichen Be-
schwerden (...) nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
8.5 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt
zwar generell nicht möglich (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 19). Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
10.
10.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfäl-
lig.
10.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 102m AsylG abzuweisen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: