Abtei lung IV
D-4029/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Sep-
tember 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4029/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Mai 2000 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfü-
gung vom 11. Mai 2001 abwies; gleichzeitig wurden die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet.
Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2004 vollumfänglich
ab. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Februar 2004 wurde dem
Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 13. April 2004 zum Verlas-
sen der Schweiz eingeräumt.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2004 mit einer als Revisi-
onsgesuch bezeichneten Eingabe an die ARK und beantragte die revi-
sionsweise Aufhebung des angefochtenen ARK-Urteils, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 trat die
ARK auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch"
betitelten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 21. März 2005
an das BFM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und eventualiter um Feststellung der Unzulässig-
keit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, dass neue Tatsachen im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz
vorliegen würden.
D.
Nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen dem BFM
und der ARK gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde die
Eingabe vom 21. März 2005 durch das Bundesamt als zweites Asylge-
such an die Hand genommen.
E.
Mit Verfügung vom 27. September 2005 wies das BFM das zweite
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Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung und deren Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2005 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2005
vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren.
Der Beschwerde lag ein Beweismitteldossier mit Unterlagen zur gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers bei
(Bestätigungsschreiben von M. M., C._______, vom 14. Februar 2005
sowie vom 11. Oktober 2005; Bestätigungsschreiben D._______ vom
11. April 2004; Flugblätter und Erklärungen sowie Internetausdrucke
von Fotos betreffend Kundgebungen in Zürich, Bern, Aarau und Olten
in den Monaten Juni bis Oktober 2005).
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. November 2005
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ermangelung der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abgewiesen, jedoch antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2005 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingaben vom 3. März 2006, 10. April 2006 und 25. September
2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zum Beleg
seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten (Flugblät-
ter und Erklärungen sowie Internetausdrucke von Fotos betreffend
Kundgebungen in Baden, Basel, Brugg, Zürich, Bern und Chur in den
Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006; Kopie Mitgliederausweis der
C._______, gültig bis Ende 2006; Bericht Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rückkehrgefährdung für exilpolitische
AktivistInnen und Mitglieder der C._______; Bestätigungsschreiben
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von M. M. C._______ vom 15. September 2006; Flugblätter und
Internetausdrucke von Fotos betreffend Protestkundgebungen in
Luzern, Lausanne, Zürich, Neuchâtel und Bern in den Monaten März
2006 bis August 2006).
Zudem wurde in der Eingabe vom 25. September 2006 darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer an der Generalversammlung der
C._______ in diesem Monat als (...) bestätigt worden sei. Das zweite
Asylverfahren des Mitverantwortlichen sei im Übrigen kürzlich mit der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe abgeschlossen worden.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 30. Oktober
2006 an der bisherigen Einschätzung und an der beantragten Abwei-
sung der Beschwerde fest.
K.
Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 22. November 2007 ersuchte
der Beschwerdeführer, sein Beschwerdeverfahren sei beschleunigt zu
behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
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aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit wei-
teren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen fest, eine Überwachung von exilpolitischen
Aktivitäten von Iranern durch Agenten des iranischen Regimes könne
nicht ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch ein be-
sonderes Profil der Person, sei es durch deren Funktion oder Aktivitä-
ten, welche eine ernsthafte Gefahr für das Regime bedeuteten. Der
Beschwerdeführer habe sich erst ab Juli 2004 aktiv an Veranstaltun-
gen der C._______ beteiligt, somit erst nach der definitiven Ablehnung
seines Asylgesuches durch die ARK. Angesichts des Profils des Be-
schwerdeführers bestünden keine konkreten Hinweise, dass er eine
ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG zu befürchten
hätte.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass die iranischen Behörden
die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwa-
chen würden, wobei das Hauptaugenmerk auf den exilpolitischen Tä-
tigkeiten liege. Es sei somit anzunehmen, dass die iranischen Behör-
den Kenntnis aller politischer Aktivitäten der Exiliraner hätten. Entge-
gen dem vorinstanzlichen Vorhalt treffe es nicht zu, dass er seine poli-
tischen Tätigkeiten für die C._______ erst im Juli 2004 aufgenommen
habe, um sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Er sei
nämlich spätestens seit Anfang des Jahres 2004 in der Schweiz
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politisch aktiv. So habe er Kundgebungen anlässlich des Besuchs von
(...) oder für die E._______ vor der iranischen Botschaft im Februar
2004 organisiert. Auch für die D._______ habe er sich seit seinem
Beitritt im April 2001 aktiv eingesetzt.
4.
Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 21. März 2005, in welcher dieser nach dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Nachfluchtgründe vor-
brachte und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, nach
Durchführung eines Meinungsaustausches gemäss Art. 8 VwVG zu
Recht als zweites Asylgesuch behandelte (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6
c bb S. 1 ff.).
5.
5.1 Im Weiteren ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das
BFM über dieses Gesuch des Beschwerdeführers materiell befunden
hat, ohne ihn vorgängig anzuhören. Jedoch gebietet der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle der materiellen Prü-
fung eines zweiten Asylgesuches die Durchführung einer Anhörung
gemäss Art. 29 und 30 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3 S. 211 ff.).
Gemäss Art. 29 AsylG sind Asylsuchende durch die kantonalen Behör-
den respektive das Bundesamt anzuhören. Nach durchgeführter Anhö-
rung wird darüber befunden, ob weitere Abklärungen notwendig sind,
oder ob aufgrund offenkundig glaubhaft gemachter respektive nicht
glaubhaft gemachter Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres Asyl ge-
währt respektive das Asylgesuch abgewiesen werden kann (vgl.
Art. 38 ff. AsylG). Einen Verzicht auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2
AsylG nur für spezifische Nichteintretens-Tatbestände vor, wobei auch
in diesen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2
AsylG). Aus diesen gesetzlichen Verfahrensbestimmungen ist zu
schliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschät-
zung der Entscheidreife von Asylgesuchen und damit deren materielle
Beurteilung nur nach vorangegangener Anhörung erfolgen soll. Daraus
kann auch nicht gefolgert werden, dass sich die Pflicht zur Durchfüh-
rung einer Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts nur auf das erste
Asylverfahren bezieht. Denn in einer als zweites Asylverfahren zu be-
handelnden Eingabe werden Umstände vorgebracht, welche nicht Ge-
genstand des ersten Verfahrens waren und - sofern eine materielle Be-
urteilung zu erfolgen hat - aufgrund der zu prüfenden flüchtlingsrechtli-
Seite 7
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chen Relevanz genauer Abklärung bedürfen. Es kann aber nur mittels
einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante Sachverhalt
vollständig und präzise erfasst wird.
Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durch-
führung einer vorgängigen Anhörung eine Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des for-
mellen Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung dessel-
ben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unab-
hängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 20
S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292; ULRICH HÄFELIN/GEORG. MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1709). Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Be-
schwerdeebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in
Betracht, da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs
schwerwiegend erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 259 ff.).
5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Durchfüh-
rung einer Anhörung im zweiten Asylverfahren verletzt wurde.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 27. September 2005 aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erüb-
rigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen.
7.
7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
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chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'400.-- festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 27. September 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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