B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4029/2011/sed
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsamer Sohn
C._______, geboren (…),
beide China (Volksrepublik),
vertreten durch Melanie Aebli, MLaw, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (…).
D-4029/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Mongolei im Jahr 2006 verliess, sich fünf
Jahre in Russland aufhielt und von dort am 11. Januar 2010 in die
Schweiz gelangte und am 13. Januar 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, als Sohn eines Palästinensers und einer Mongolin in Palästina gebo-
ren und bei seinem Vater aufgewachsen zu sein, bis dieser verschwun-
den sei,
dass er deshalb im Alter von sechs Jahren auf der Suche nach seiner
Mutter von Adlerhändlern in die Mongolei gebracht worden sei, wo er
fortan illegal bei einer Pflegefamilie auf dem Land gelebt habe,
dass er sich wegen seiner schwierigen Lebensumstände in der Pflegefa-
milie in die Hauptstadt Ulaanbaatar begeben habe, wo er in Kinderhei-
men oder auf der Strasse gelebt habe, weshalb er im Jahr 2006 nach
Russland gegangen sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2010
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe es ohne entschuldbare Gründe unterlassen, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen und aufgrund seiner unglaubhaften Angaben er-
fülle er weder die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich noch seien zusätz-
liche Abklärungen erforderlich,
dass in Anbetracht seiner Ausführungen davon auszugehen sei, er besit-
ze zumindest auch die mongolische Staatsangehörigkeit, weshalb ein
Wegweisungsvollzug in die Mongolei durchführbar sei,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. März
2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1251/2010 vom
10. März 2010 abgewiesen wurde,
dass ein vom BFM im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen in Auftrag ge-
gebenes, durch einen Experten verfasstes Herkunftsgutachten vom
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27. Mai 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben ent-
sprechend hauptsächlich in der Mongolei sozialisiert wurde,
dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2010 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 mit seiner Lebens-
partnerin und dem gemeinsamen Kind im EVZ E._______ ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. September
2010 und der direkten Anhörung vom 24. September 2010 zur Begrün-
dung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eine
Partnerin und ein Kind zu haben und Russland wegen Problemen mit Na-
tionalisten verlassen zu haben,
dass ihm anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zum
Umstand gewährt wurde, wonach er gemäss dem Herkunftsgutachten
vom 27. Mai 2010 mongolischer Herkunft sei, weshalb das BFM davon
ausgehe, er sei mongolischer Staatsangehöriger,
dass er dazu geltend machte, er sei damit nicht einverstanden und werde
aufgrund der schlimmen Erlebnisse nicht dorthin zurückkehren,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 aus
China ausgereist sei, mehrere Jahre in Japan und Russland gelebt habe
und am 1. September 2010 in die Schweiz eingereist sei,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte,
aus der Subei-Mongolei, China, zu stammen und im Alter von sechs Jah-
ren mit ihrem Vater auf der Suche nach ihrer Mutter nach Japan gegan-
gen zu sein, wo sie illegal gelebt hätten,
dass sie daher im Dezember 2006 nach Moskau, Russland, gegangen
seien, wo sie ihren Partner kennengelernt habe,
dass sie dort von Nationalisten bedroht worden seien und ihr Vater wegen
illegalen Handels in Haft genommen worden sei, weshalb sie Russland
habe verlassen müssen,
dass eine Rückkehr nach China ausser Frage stehe, zumal sie dort auf-
grund der illegalen Ausreise eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe,
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dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Oktober
2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen
wurden,
dass ein vom BFM in Auftrag gegebenes, durch einen Experten verfass-
tes Herkunftsgutachten vom 15. Oktober 2010 die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Heimat (Subei-Mongolei) bestätigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni
2011 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mangels Asylrelevanz
nicht,
dass es den Wegweisungsvollzug sowohl in die Mongolei als auch nach
China als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungs- und
-vollzugspunkt aufzuheben und sie seien zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie daneben sinngemäss beantragten, es sei eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal das BFM die Ak-
teneinsicht erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt habe,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend
machten, die Beschwerdeführer hätten weder zu China noch zur Mongo-
lei einen genügenden Bezug, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erscheinen zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. August 2011
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mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführenden aufforderte,
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung im Wesentlichen die
Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal sich aus der Rechtsmit-
teleingabe nichts Neues ergebe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Februar 2012 Gelegen-
heit gab, ihre Beschwerde bis zum 27. Februar 2012 zu ergänzen, an-
sonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
27. Februar 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichten und dabei im
Wesentlichen ihre in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Vorbringen ver-
tieften,
dass sie dabei insbesondere geltend machten, das BFM habe seinen
Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt nur ungenügend begründet, in-
dem es von der Frage der Staatsangehörigkeit unabhängige individuelle
Zumutbarkeitskriterien ausser Acht lasse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 – 2 des Dispo-
sitivs), nicht angefochten wurde und deshalb mit Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwuchs,
dass daneben trotz formeller Anfechtung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) davon auszugehen ist, dass sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, zumal in der Be-
schwerde nicht dargelegt wird, weshalb das BFM die Wegweisung, wel-
che als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll,
dass deshalb im Folgenden insbesondere die Frage, ob das BFM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den wesentli-
chen Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auseinandergesetzt hat (vgl. Ziff. 2 Nr. 2 der angefochtenen Ver-
fügung), weshalb der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen
wurde,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Mongolei als
durchführbar erachtete und festhielt, dass es ihnen daneben freistehe,
sich unter Beschaffung der erforderlichen Papiere gemeinsam nach Chi-
na zu begeben,
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht in Bezug auf die
Mongolei geprüft hat, zumal das Land aufgrund der unbestrittenen dorti-
gen Sozialisierung des Beschwerdeführers als dessen Heimatstaat zu er-
achten ist,
dass die Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführernden
noch aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ih-
nen in der Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die Rückschaffung der Beschwerdeführerenden mit Blick auf die all-
gemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allge-
meinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss
des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe
country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, unter dem Aspekt der
konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten
ist,
dass im Folgenden aber auch individuelle Zumutbarkeitskriterien zu be-
rücksichtigen sind,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011
ausführte, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in
der Mongolei verbracht und sei mit den Gegebenheiten, der Sprache und
den Sitten des Landes vertraut,
dass eine im Ausland geschlossene Ehe eines mongolischen Staatsan-
gehörigen in der Mongolei anerkannt werde und ein Kind eines mongoli-
schen Staatsangehörigen problemlos die mongolische Staatsangehörig-
keit erwerben könne, weshalb auch der Beschwerdeführerin und dem
gemeinsamen Kind die Rückkehr in die Mongolei zuzumuten sei,
dass die Mongolei auch für die Beschwerdeführerin eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative zu ihrem Heimatstaat darstelle, zumal ihr dort die
Sprache vertraut sei und sie ihren Mann und ihren Sohn an ihrer Seite
habe,
dass das Bundesamt in dieser Einschätzung zu bestätigen ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in die Mongolei aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtmitteleingabe vom 18. Juli
2011 und der Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2012 geltend
machten, der Beschwerdeführer habe zwar einen grossen Teil seines Le-
bens in der Mongolei verbracht, habe dort aber eine schwierige Zeit
durchlebt und verfüge weder über eine Schul- oder Ausbildung noch über
ein Beziehungsnetz,
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dass die Beschwerdeführerin ihrerseits sehr jung sei und ebenfalls nie ei-
ne Ausbildung genossen habe,
dass eine Integration in der Mongolei durch seine Frau und sein Kind,
welche nie zuvor dort gelebt hätten, zusätzlich erschwert werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die (Re-)
Integration in der Mongolei für die Beschwerdeführenden angesichts der
gegebenen Umstände als nicht leicht erweisen wird,
dass die Beschwerdeführenden indessen jung und – soweit aktenkundig
– gesund sind und sie bereits zuvor trotz ungünstiger Voraussetzungen
offenbar stets in der Lage waren, sich ein Auskommen zu sichern, wes-
halb aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie sich trotz ihrer
schwierigen Umstände in der Mongolei eine wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen in der Lage sind,
dass die Beschwerdeführerin selber zwar nie zuvor in der Mongolei lebte,
die Beschwerdeführenden indes als Familie in die Mongolei zurückkehren
können, wo der Beschwerdeführer weite Teile seines Lebens verbracht
hat und die Beschwerdeführerin der Sprache mächtig ist,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführen-
den die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner der Wunsch der Beschwerdeführenden, nach ihrer rastlosen
Vergangenheit in der Schweiz endlich zur Ruhe zu kommen, subjektiv
zwar nachvollziehbar ist, dies indes kein Vollzugshindernis darstellt,
dass letztlich der Einwand der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl
lasse es nicht zu, dass ihr zweijähriger Sohn in einem Land aufwachse,
wo ihm keine gute Zukunft geboten werden könne, nicht überzeugt, zu-
mal nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Bildungsmög-
lichkeiten im Heimatstaat jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit zu be-
gründen vermögen,
dass daher entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und
in der Beschwerdeergänzung nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführenden und ihr Kind würden bei einer Rückkehr in die Mongolei in
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eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegwei-
sungsvollzug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Mon-
golei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug somit zu bestätigen ist und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtpflege abzuweisen ist, zumal der Nachweis der Bedürf-
tigkeit nicht erbracht wurde und es daher an der formellen Voraussetzung
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: