B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4029/2014/mel
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 18. März 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich während mehr
als sieben Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte Länder am
21. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 6. November 2012 wurde sie summarisch befragt am 3. Juni
2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ beziehungsweise C._______, Gemeinde D._______, Bezirk
E._______ in der Präfektur F._______, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt –
zuletzt zusammen mit ihren zwei Söhnen und ihrem Vater – gelebt und als
Hirtin gearbeitet habe. Am 10. März 2012, am Tag des Aufstandes, habe
sie zusammen mit zirka 20 Personen auf einem Berg eine Rauchzeremo-
nie gemacht und dabei Parolen ausgerufen und Gebetsfahnen aufgehängt.
Dann seien Polizisten gekommen und hätten viele ihrer Kollegen verhaftet,
woraufhin sie weggerannt sei. Sie sei nach Hause gegangen und habe ih-
rem Vater davon berichtet. Dieser habe ihr gesagt, sie solle das Land ver-
lassen. Gemeinsam mit einem Kollegen und einer Kollegin sei sie dann
geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug – unter Ausschluss der Volksrepublik
China – an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit von ihr verfasster Eingabe vom 16. Juli 2014 (Poststempel: 18. Juli
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2014) bestätigte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbe-
gehren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 stellte der damalige Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufge-
fordert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 16. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen
handgeschriebenen Brief ihres Vaters aus Tibet als weiteres Beweismittel
für ihre Herkunft zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50
E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
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Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass
sie aus dem Dorf B._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______,
Präfektur F._______, Tibet stamme, weshalb nicht von einer Herkunft aus
China und auch nicht von einer Staatsangehörigkeit dieses Landes sowie
einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Zunächst seien bereits durch die
Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe,
höchste Zweifel an ihrer Identität gegeben. Diese Zweifel würden genährt
durch ihre äusserst unpräzisen und teilweise falschen Angaben zur ihrer
Herkunftsregion. So existiere die Gemeinde, aus welcher sie stammen
wolle, in E._______ nicht. Von den vier anderen genannten Gemeinden sei
lediglich eine richtig, bei den übrigen handle es sich entweder um Dörfer
oder sie seien nicht auffindbar. Zudem mute es seltsam an, dass sie die
chinesische Bezeichnung der Gemeinden nicht kenne. Gefragt nach den
Bergen in der Umgebung, habe sie zu Protokoll gegeben, sie würden sie
einfach Berge nennen. Zudem verfüge sie über mangelndes spezifisches
Alltagswissen. Sie spreche auch kein Chinesisch und kenne die chinesi-
schen Währungseinheiten nicht. Ihre Angaben zum Schulsystem seien tat-
sachenwidrig und realitätsfremd. Ihren Schilderungen zum Wandel in Tibet
seit ihrer Kindheit mangle es komplett an Substanz. Ferner sei auf ihre in
wesentlichen Punkten dürftigen und unglaubwürdigen Angaben bezüglich
des Reisewegs hinzuweisen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie
unter Verwendung falscher Dokumente in die Schweiz gelangt sei und das
Verschweigen ihres Reisewegs zum Ziel habe, ihre wahre Herkunft zu ver-
schleiern. Schliesslich seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen unglaubhaft. Da nach dem Gesagten nicht von einer
illegalen Ausreise aus China auszugehen sei, lägen vorliegend auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe vor. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe ihre Identitäts-
karte auf Anraten des Schleppers weggeworfen, besitze keine anderen gül-
tigen Papiere und könne auch keine solchen besorgen. Ihre Gemeinde
C._______(im Entscheid B._______ genannt) existiere sehr wohl und sie
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habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Vielleicht liege es an der Schreib-
weise, dass der Ort schwer auffindbar sei. Die Tatsache, dass die Vor-
instanz den Ort nicht gefunden habe, beweise nicht, dass er nicht existiere.
Berge hätten bei ihnen tatsächlich keine Namen. Die chinesischen Namen
der Dörfer kenne sie nicht. Über ihr Alltagsleben habe sie detailliert Aus-
kunft gegeben. Chinesisch spreche sie nicht, weil sie nie zur Schule ge-
gangen sei und es nie gelernt habe. Die Schulpflicht werde entgegen den
Behauptungen in der angefochtenen Verfügung nicht umgesetzt. Geldan-
gelegenheiten würden von ihrem Vater geregelt. Die Geldnoten, die sie
kenne, habe sie korrekt benannt. Zudem gäbe es regionale Unterschiede.
Auch zum Wandel in Tibet seit ihrer Kindheit habe sie das gesagt, was sie
als Nomadin aus einem abgelegenen Bergdorf davon gespürt habe. Bei
der Darstellung des Fluchtweges könne nicht verlangt werden, dass sie
jegliches Detail kenne. Sie habe so ausführlich wie möglich berichtet. Sie
sei zum ersten Mal im Ausland gewesen und könne als Analphabetin nicht
so genau sagen, wo sie gewesen sei. Zudem lägen bei ihr schliesslich auf-
grund ihrer illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor. Somit sei
ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschie-
denes Kartenmaterial, worauf der Ort C._______verzeichnet ist, allge-
meine Berichte über die Registrierung von Tibetern in China, über Schafe
und Yaks und über das Bildungswesen in China sowie eine Bestätigung
des Tibetbüros des Dalai Lama in Genf vom 26. Juni 2014 ein, wonach sie
tibetischer Abstammung und Mitglied der Tibeter Gemeinschaft Schweiz
und Lichtenstein sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aus dem einge-
reichten Kartenmaterial sei ersichtlich, dass es sich bei C._______nicht um
ein entlegenes Nomadendorf, sondern um eine Region unweit der Kreis-
hauptstadt handle. Zudem sei dies die chinesische Bezeichnung, die die
Beschwerdeführerin ja gerade nicht kennen wolle. Die tibetische Ethnie der
Beschwerdeführerin werde nicht bezweifelt, nur deren Hauptsozialisierung
in Tibet. Es werde nicht abgestritten, dass sie über gewisse geografische
und landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge, jedoch seien die Wissenslü-
cken, unter anderem auch bezüglich ihres Alltagswissens, derart gravie-
rend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie nie in Tibet gelebt
habe. Somit werde weiterhin daran festgehalten, dass ihre chinesische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht sei.
D-4029/2014
Seite 8
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich bei
C._______um ein Dorf handle und die Bezeichnung tibetisch sei.
5.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
wurde erörtert, welche Anforderungen sich im Zusammenhang mit der vom
SEM als Praxisänderung deklarierten Vorgehensweise bei der Herkunfts-
abklärung tibetischer Asylsuchender – anstelle von Lingua-Gutachten wer-
den neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu
den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt – aus dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
ben.
5.1 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und wes-
halb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren
Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten
kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner
Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf
welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz
als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz
an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die
Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht
ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zu-
dem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsab-
klärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äus-
sern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2).
5.2 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ih-
rer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind
jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund
gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – of-
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fensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurtei-
lung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-
3361/2014 E. 5.2.3).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Mindeststandards im
vorliegenden Fall eingehalten hat.
6.1 Dabei ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 5.2 vor-
weg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fra-
gen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm
oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben
aus Tibet China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Ab-
klärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der Vernehmlassung
selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über gewisse geografische
und landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Auch ist der von der Be-
schwerdeführerin genannte Herkunftsort C._______zumindest als Region
auf dem von ihr eingereichten Kartenmaterial ersichtlich.
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht aus dem Dorf C._______in F._______
stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus
Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen
bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin eben-
falls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklä-
rung abgestellt werden müsste.
6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur An-
hörung vom 3. Juni 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der
Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die
Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Ant-
worten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin
zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat.
Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen
nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin
diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie
die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen
(vgl. A14 F83ff.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten
der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im
Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage
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Seite 10
lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vo-
rinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der
Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem
Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten
zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen
der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachum-
stände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen
Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend
eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu
konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen,
sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden
Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollie-
renden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit allgemeinen
Aussagen auf ihr Unwissen bezüglich der Schulpflicht, des Alltagswissen,
der Währungseinheiten, landwirtschaftlichen Aspekten, geografischen Ge-
gebenheiten und des Reisewegs hingewiesen (vgl. A14 F108ff.). Allerdings
wurde, abgesehen von den Fragen zu den Schafen und den Dris (vgl. A14
F113f.), nicht noch einmal konkret auf die dazugehörigen Fragen einge-
gangen und auch nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern
falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen wurde es der Be-
schwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die
vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.
6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
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Seite 11
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vo-
rinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
fehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
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Seite 12
nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit ver-
gleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforde-
rung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
9.3 Damit wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4029/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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