B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4030/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N__________
D-4030/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Distrikt Jaffna – am 6. Oktober 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 8. Oktober 2009 und der Anhö-
rung vom 27. Oktober 2009 durch das BFM im C.________ im Wesentli-
chen geltend machte, am 2. Dezember 2006 sei er von Soldaten der sri-
lankischen Armee geschlagen und dazu aufgefordert worden, sich im
Camp zu melden,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sich aus
Furcht, von der sri-lankischen Armee entführt zu werden, der Partei
D.________ angeschlossen habe,
dass er am 22. November 2008 unter heimlicher Mitnahme einer Geld-
summe die Partei verlassen habe, worauf Angehörige der Partei nach ihm
gesucht hätten,
dass sein Vater in der Folge das gestohlene Geld zurückgezahlt habe und
er, der Beschwerdeführer, im Dezember 2008 nach E.______ gereist sei,
wo er über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe,
dass er sich, nachdem er im August 2009 anlässlich einer Personenkon-
trolle in E._______ vorübergehend festgenommen worden sei, zur Aus-
reise entschlossen habe,
dass das BFM mit – am 14. Juni 2013 eröffnetem – Entscheid vom
12. Juni 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober
2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. Juli 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), eventualiter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
D-4030/2013
Seite 3
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2013 seine Beschwer-
de ergänzte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2013 den Beschwerdeführer, da die Rechtsbegehren in der Be-
schwerde nicht aussichtslos erschienen, dazu aufforderte, bis zum 8. Au-
gust 2013 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlas-
sungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der erforderliche Bedürftigkeitsnachweis in der Folge fristgerecht er-
bracht wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass sich der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 3. September 2013 zu
den Argumenten der Vorinstanz äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
D-4030/2013
Seite 4
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet er-
weist (Art. 111 Bst. e AsylG).
dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben,
dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugssta-
dium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall,
dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt ge-
wordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der
Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weg-
gewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September
2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausge-
setzt"),
dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der Wie-
dereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in Aus-
sicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allge-
meinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri
Lanka vertieft abzuklären,
dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprü-
fung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Perso-
nen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind
und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl.
Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt,
warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers –
zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"),
D-4030/2013
Seite 5
dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 12. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann,
dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt,
dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem
BFM zugestellt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
das der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge-
reicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der
D-4030/2013
Seite 6
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wes-
halb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4030/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: