B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4030/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
D-4030/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Mai
2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai
2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Februar 2016
wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu den Asylgründen an-
gehört.
Dabei brachte er vor, er sei im Dorf B._______, das unter der Verwaltung
von C._______ in Äthiopien liege, geboren und gehöre der Volksgruppe
der Somali an. Als er ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Mutter verstor-
ben und sein Vater sei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) bei-
getreten und seither verschollen. Sein Bruder sei ebenfalls der ONLF bei-
getreten. Er habe ihn im Jahre 2008 das letzte Mal gesehen und seither
keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Er habe die Schule bis zur sechsten
Klasse in B._______ und von der siebten bis zur zehnten Klasse in
D._______ besucht. Etwa seit seinem 14. Altersjahr habe er bei seiner
Tante väterlicherseits gelebt, die sechs Kinder habe und mittlerweile ver-
witwet sei. Seine Tante habe Läden geführt, zuerst in D._______, später in
E._______. Er sei nach etwa vier Jahren Aufenthalt in D._______ mit sei-
ner Tante nach E._______ umgezogen. Dort habe er zwei Jahre lang ein
Management-Institut besucht und im Jahr (…) abgeschlossen. Danach
habe er seine Ausbildung an der Universität fortsetzen wollen. Die Behör-
den hätten ihn jedoch beschuldigt, mit der ONLF zusammenzuarbeiten.
Auch hätte er für die Lyiu Police arbeiten sollen, was er jedoch abgelehnt
habe. Ganz allgemein hätten die Jugendlichen seines Sub-Clans keinen
Zugang zu höherer Ausbildung und zum Arbeitsmarkt. Er sei schliesslich
im Bus von E._______ nach F._______ und weiter nach G._______ gefah-
ren, habe die äthiopische Grenze zum Sudan überquert und sei weiter auf
dem Landweg in den Sudan und nach Libyen gereist, von wo aus er mit
einem Boot nach Italien gefahren sei. Im Juli 2015 habe die Lyiu Police ihn
bei seiner Tante gesucht. An seiner Statt hätten sie seine Tante verhaftet.
Auch ihre Tochter habe Probleme mit der Lyiu Police bekommen. Deren
Ehemann sei verhaftet und sie sei mit einem Mann der Lyiu Police zwangs-
verheiratet worden.
A.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2016 zum Nachweis
seiner Identität und zur Untermauerung seines Asylvorbringens äthiopi-
sche Schulzeugnisse und ein äthiopisches College-Diplom ins Recht.
D-4030/2018
Seite 3
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2018 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lagen eine Vertretungsvollmacht und eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 zur Be-
schwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. August 2018.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin die rubrizierte Rechtsvertretung auf, innert gesetzter Frist die gegen-
wärtige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine unter-
zeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen Rechtsschutzinte-
resse hervorgehe.
H.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 – diese wurde der Vorinstanz am 5. No-
vember 2018 zur Stellungnahme zugestellt – antworte die Rechtsvertre-
tung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei am (…) nach Frankreich
D-4030/2018
Seite 4
gelangt, indessen innert wenigen Tagen selbständig in die Schweiz und
seine hiesige Unterkunft zurückgekehrt.
I.
Die Vorinstanz stellte die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz
in ihrer Eingabe vom 12. November 2018 – diese wurde dem Beschwerde-
führer am 15. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt – nicht in
Frage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese
Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
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Seite 5
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht
darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussagen zu wenig detailliert
seien oder dass der geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Sie
wäre gehalten gewesen, ihn konkret zur Schilderung von Einzelheiten auf-
zufordern.
2.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit diesen Vorbringen die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 12 VwVG mit der mate-
riellen Würdigung der Vorbringen. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1
VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Ver-
lauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entspre-
chenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen,
einen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener
Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussa-
gen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu kon-
frontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein-
zuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im
Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem
ein Asylgesuchsteller dort seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den ent-
sprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung
eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Be-
weisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Vorliegend
vermag der Beschwerdeführer demnach aus dem Umstand, dass ihm zu
den vorgehaltenen Ungereimtheiten keine Möglichkeit zur vorgängigen
Stellungnahme eingeräumt worden ist, nichts abzuleiten, zumal er am
Ende der Anhörung auf Anfrage bestätigte, dass er alles habe sagen kön-
nen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A18
F. 298). Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden
Person. Die Rüge ist unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der diesbezüglich gestellte Antrag ist abzuweisen.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
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Seite 7
Es bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen
hinsichtlich der unvereinbaren Aussagen zum Verlust seiner Identitäts-
karte. Insofern er vorbringe, die Behörden hätten ihn im Jahr (…) der
ONLF-Zusammenarbeit beschuldigt und für die Lyiu Police rekrutieren wol-
len, seien weitere Widersprüche zum Zeitpunkt der Vorfälle festzustellen.
Weiter habe er das zentrale Element in seinen Vorbringen, dass er sich bei
der Polizeistation gemeldet habe, bei der BzP nicht erwähnt. Schliesslich
seien auch chronologische beziehungsweise kausale Ungereimtheiten
festzustellen. So habe man ihn gemäss seinen Ausführungen bei der An-
hörung zuerst für die Lyiu Police rekrutieren wollen und es sei erst später
zu einer Unterstellung einer Kollaboration mit der ONLF gekommen, wo-
gegen er gemäss seinen Ausführungen bei der BzP als erstes der ONLF-
Mitgliedschaft beschuldigt und erst dann zum Beitritt zur Lyiu Police aufge-
fordert worden sei. Eine direkt an ihn gerichtete, persönliche Beschuldi-
gung im Zusammenhang mit ONLF habe er bei der Anhörung nicht vorge-
bracht, obwohl dazu die Gelegenheit bestanden hätte. Ausserdem seien
seine Ausführungen bei der Anhörung betreffend Verdacht auf ONLF-Ver-
bindungen hauptsächlich als allgemeine Aussagen formuliert.
Sodann sei sein Erklärungsversuch, er sei speziell verfolgt worden, weil
sein Vater und später auch sein Bruder bei der ONLF gewesen seien, nicht
nachvollziehbar, da der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei.
So wolle er seinen Bruder ungefähr im Jahr (…) das letzte Mal gesehen
und danach keinen Kontakt mehr gehabt haben; an den letzten Kontakt mit
seinem Vater erinnere er sich nicht mehr genau, da er noch ein Kind ge-
wesen sei. Die geschilderten Probleme mit den Behörden hätten jedoch
erst im Jahr (…) stattgefunden. Angesichts der Widersprüche in seinen
Ausführungen sowie des nachgeschobenen zentralen Elements würden
sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verfestigen.
Nach den Ausreisegründen aus Äthiopien gefragt, habe er zwar ergiebig
geantwortet, jedoch sehr allgemein und unpersönlich. Erst nach mehrma-
ligem Nachfragen habe er seine angeblichen persönlichen Erlebnisse mit
der Lyiu Police erwähnt. Seine weiteren Antworten seien knapp, wenig de-
tailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen würden sich weiter erhärten, weil er seine persön-
lichen Begegnungen mit der Lyiu Police nicht bei der ersten Gelegenheit,
bei der er die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe darle-
gen können, erwähnt habe. Angesichts seiner stereotypen und unsubstan-
ziierten Ausführungen zum Behördenbesuch in seiner Abwesenheit zu
Hause, gelinge es ihm nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch
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Seite 8
die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Bei seinen Vorbringen,
er sei geflüchtet, weil er Angehöriger der ONLF sei, seine Tante deshalb
ins Gefängnis gekommen und deren Schwiegersohn ebenfalls eingesperrt
worden und eine Tochter mit einem Angehörigen der News Polis bezie-
hungsweise Lyiu Police zwangsverheiratet worden sei, handle es sich um
blosse Behauptungen. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Vor-
bringen würden sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Eine Gesamt-
würdigung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbe-
gründung abstütze. Es sei auszuschliessen, dass er das Geschilderte im
erwähnten Kontext erlebt habe. Somit gelinge es ihm nicht, ein Interesse
der äthiopischen Behörden an ihm beziehungsweise eine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu ma-
chen. Sein Vorbringen, wonach seine Sub-Clan-Angehörigen keinen Zu-
gang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt hätten, sei von der Art und
Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im dargelegten Sinne zu be-
gründen. Auch wenn es für ihn als Angehöriger dieses Sub-Clans möglich-
erweise nicht einfach gewesen sei, eine Ausbildung oder eine Stelle zu fin-
den, sei es ihm nicht generell verunmöglicht worden, eine höhere Ausbil-
dung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die ent-
sprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe in materiel-
ler Hinsicht im Wesentlichen ein, der angebliche Widerspruch zum Verbleib
seiner Identitätskarte sei weder zentral noch unauflösbar. Zum Vorhalt von
Widersprüchen betreffend die Rekrutierungsversuche der Lyiu-Police sei
festzuhalten, dass er die meisten Daten nicht genau kenne, weshalb er
sich diesbezüglich wohl unklar und nicht ganz widerspruchsfrei ausge-
drückt habe. Ferner sei es ihm an der BzP nicht möglich gewesen, die Mel-
dung bei der Polizeistation zu erwähnen, weil die BzP sehr kurz gewesen
sei und er sich zusammenfassend habe äussern müssen. Im Übrigen sei
der Begriff Kebele an der Anhörung falsch übersetzt worden. Kebele be-
deute nicht «Polizeistation», sondern «Verwaltung» respektive «Gemein-
dehaus». Es sei ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, dass das
Wort so übersetzt worden sei. Der Dolmetscher habe bei der Rücküberset-
zung wohl ebenfalls das Wort «Kebele» verwendet, ansonsten ihm dieser
Fehler aufgefallen wäre.
Bei seinen Antworten an der Anhörung auf die Fragen 126–129 sei es zu
einigen kleinen Fehlern gekommen, welche ihm nicht aufgefallen seien, er
habe sich wohl bei der Rückübersetzung zu wenig konzentriert. Soweit ihm
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Seite 9
von der Vorinstanz chronologische beziehungsweise kausale Ungereimt-
heiten vorgehalten würden, halte er fest, dass er stets dasselbe gemeint
habe. Die Lyiu-Polizei habe von ihm gewollt, dass er ihnen beitrete. Sip-
penhaft und Reflexverfolgung seien ein bewährtes Mittel, Druck auf ganze
Familien auszuüben und auch weiteren Rekrutierungsopfern aufzuzeigen,
was passiere, wenn man sich den behördlichen Anordnungen widersetze.
Einen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten seines
Vaters und seines Bruders mit den geltend gemachten Problemen benötige
die Lyiu-Polizei nicht. Er sei zum Zeitpunkt der Verfolgung im Jahre (…)
neunzehn Jahre alt und damit im besten Alter gewesen.
Er habe in seinem ganzen Leben noch nie etwas persönlich Erlebtes schil-
dern müssen und nicht gewusst, worauf es bei einer solchen Befragung
ankomme, weshalb seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorfällen
allenfalls knapp, wenig detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen
seien. Ihm sei an der Anhörung nicht gesagt worden, welche Art von Details
oder Einzelheiten er nennen solle, dass er bildhaft beschreiben solle oder
dass er zu wenig genau erklärt habe, was ihm genau geschehe.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Ausführungen des
Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu werten. Er habe mit
seiner Unterschrift die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigt. Zu-
dem habe er bereits im Rahmen der Anhörung an mehreren Stellen die
Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler zu korrigieren beziehungsweise zu klä-
ren oder zu präzisieren.
4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik in materieller Hinsicht im We-
sentlichen aus, das SEM verweise in der Vernehmlassung auf Protokoll-
stellen in der Anhörung, welche unklar seien und woraus nichts zu seinen
Ungunsten abgeleitet werden könne. Er verweist zudem auf die an der An-
hörung mutmasslich falsche Übersetzung des Wortes «Memhedar», wel-
ches Amharisch sei und die «Verwaltung» bezeichne, aber als «Polizeista-
tion» übersetzt worden sei. Er habe nicht den Mut gehabt, die dolmet-
schende Person zu kritisieren respektive ihre Aussagen zu korrigieren.
5.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf ungenügende Sprachkenntnisse
des Dolmetschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befra-
gungen aufgrund einer unzureichenden Übersetzung durch den Dolmet-
scher ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch der
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Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den Dolmet-
scher verstehe (vgl. SEM act. A3 Bst. h; SEM act. A18 F. 1). Zudem wurde
er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscher/in
verstanden habe (vgl. SEM act. A3 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der
Beschwerdeführer stets, gab er doch dreimal sogar «sehr gut» als Antwort.
Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er weiter gebeten, mitzu-
teilen, sollte das Protokoll nicht seinen Aussagen entsprechen. Bei dieser
Rückübersetzung, welche beinahe zwei Stunden in Anspruch nahm – und
deshalb davon auszugehen ist, dass sie genau vorgenommen wurde –
hatte der Beschwerdeführer dann auch zahlreiche Anmerkungen anzubrin-
gen (vgl. SEM act. A18 S. 28). Der Beschwerdeführer vermag in der
Rechtsmitteleingabe mit Blick auf sein unstimmiges Aussageverhalten
keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Vielmehr
mutet es mit Hinweis auf seine zahlreichen Anmerkungen bei der Rück-
übersetzung seltsam an, wenn er vorbringt, bei dieser zu wenig kon-
zentriert gewesen zu sein. Auch seine Ausführungen zur angeblich fal-
schen Übersetzung vermögen nicht zu überzeugen, da – bei Wahrunter-
stellung – über eine halbe Protokollseite falsche Übersetzungen gemacht
worden wären (vgl. SEM act. A18 F. 126-129). Zudem hätten diese Fehler
(namentlich «Kebele» als «Polizeistation» anstelle von «Verwaltung» über-
setzt) auch bei der Rückübersetzung, welche aufgrund der beschriebenen
Dauer genau vonstattengegangen sein muss, wiederum gemacht werden
müssen, wovon nicht auszugehen ist. Weiter müssten auch seine Aussa-
gen im weiteren Verlauf der Anhörung falsch übersetzt worden sein, war
doch die Meldung auf der Polizeistation am folgenden Tag an späterer
Stelle im Protokoll erneut ein Thema (vgl. SEM act. A18 F. 277: «Aus wel-
chen Gründen haben Sie sich am Tag nach dem Besuch der Liyuu Police
bei Ihnen zu Hause auf der Polizeistation gemeldet?» Antwort des Be-
schwerdeführers: «Ich bin dorthin gegangen, weil sie [die Lyiu Police] das
von mir verlangt haben. Sie [die Lyiu Police] haben das ja von mir ver-
langt»). Auch dies ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
so nicht in Einklang zu bringen. Seine Hinweise auf die angeblichen zahl-
reichen Übersetzungsfehler sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich,
dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Vorliegend ist je-
doch, wie dargelegt, nicht davon auszugehen. Die Protokolle der BzP und
der Anhörung können somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt
werden.
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Seite 11
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgestellt hat, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
6.1.1 Es kann dem Beschwerdeführer zwar zugestimmt werden, dass der
von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch zum Verbleib seiner Identi-
tätskarten im vorliegenden Zusammenhang mit den Asylvorbringen nicht
derart zentral ist. Dennoch weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zutreffend auf erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers hin. Im Übrigen führt sie im angefochtenen Entscheid
noch zahlreiche andere Unstimmigkeiten auf. Es kann diesbezüglich vor-
weg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.1.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann in der Rechtsmitteleingabe
ein, noch nie etwas persönlich Erlebtes geschildert zu haben und deshalb
nicht gewusst zu haben, worauf es bei einer solchen Befragung ankomme.
Anlässlich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Ver-
lassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten,
sich kurz zu halten. Auch mit dem pauschalen Einwand, die Vorinstanz
habe ihm anlässlich der Anhörung nicht mitgeteilt, welche Art von Details
oder Einzelheiten er zu nennen habe, dass er bildhaft zu beschreiben habe
oder dass er zu wenig genau erkläre, was ihm genau geschehen sei, ge-
lingt es ihm nicht, seine unstimmigen Vorbringen zu erklären. Ein Asylge-
suchsteller hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erlebnisse anzustel-
len. Deshalb darf von ihnen – so auch hier – die wiederholte übereinstim-
mende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal
es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zum
Zeitpunkt des Vorfalls mit der Lyiu Police, der Meldung bei ihr und dem
Grund für die angebliche Rekrutierung, um einschneidende Ereignisse
handelt, welche angeblich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt ha-
ben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben.
6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt,
dass nach seiner Flucht seiner Tante und deren ältester Tochter sowie de-
ren Ehemann im Sinne einer Reflexverfolgung vorgeworfen worden sei, mit
der ONLF in Verbindung zu stehen, vermag er nicht zu überzeugen. Die
D-4030/2018
Seite 12
Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um blosse Be-
hauptungen des Beschwerdeführers handelt. Es fällt in diesem Zusam-
menhang sodann auf, dass er auf entsprechende Nachfrage der Hilfswerk-
vertretung an der Anhörung hierzu lediglich die in der Frage ausgeführten
Informationen wiederholte, ohne aber die Frage näher zu beantworten (vgl.
SEM act. A18 F. 259). Seltsam mutet auch der Umstand an, dass ihm die
Tante nicht bereits anlässlich eines von Libyen aus getätigten Telefonats
von ihrer angeblichen Verhaftung erzählt haben soll (vgl. SEM act. A18
F. 270 ff.).
6.2 Ebenso ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der
Zugehörigkeit seines Bruders zur ONLF auszuschliessen. Zum einen ist
der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit (…) verschollen, weshalb
kein Zusammenhang zu den angeblichen Problemen mit den Behörden im
Jahr (…) ersichtlich ist. Zum anderen hat sich die Lage in Äthiopien seit
dem Frühling 2018 wesentlich verändert.
Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des
Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar
2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die
äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus
dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und
umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als been-
det. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Websei-
ten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence
and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicher-
heitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigun-
gen Oromo-Befreiungsfront (OLF), ONLF und Ginbot 7, welche sich für die
Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste
der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Op-
positionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Pro-
zess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das
Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten,
ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der
Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurück-
gekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 be-
gnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und un-
menschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen
(vgl. Urteile des BVGer E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-
6630/2018 vom 6. Mai 2019). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell un-
gefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique,
D-4030/2018
Seite 13
L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019,
700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >, abgerufen am 26.11.2019). Zufolge der
dargelegten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer durch seine angebliche Verwandtschaft mit ONLF
Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre.
6.3 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass
durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer
Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im an-
gefochten Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstan-
den sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten
Beweismittel, die von der Vorinstanz zutreffend als untauglich erachtet wor-
den sind, weiter einzugehen.
7.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Der Eventualantrag des Be-
schwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, blieb indes gänzlich unbegründet.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind indessen insbeson-
dere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) nach wie vor
als schwierig anzusehen, weshalb zur Existenzsicherung genügend finan-
zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz er-
forderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.3 f; vgl. Urteile des BVGer E-1612/2019
vom 24. Juli 2019 E. 5.6; E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 9.3).
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Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die Schule bis zu zehn-
ten Klasse besucht und verfügt über eine zweijährige Ausbildung am Ma-
nagement-Institut in E._______ und einen Abschluss mit College-Diplom
(vgl. SEM act. A3 S. 4). Das SEM ist sodann zutreffend davon ausgegan-
gen, dass angesichts des College-Besuchs in E._______ davon auszuge-
hen ist, dass er dort über Beziehungen verfügt, zumal er einen Freund ex-
plizit erwähnte (vgl. SEM act. A18 F5 ff.). Ausserdem hat er eine Tante vä-
terlicherseits, eine Geschäftsführerin, die ihm das Geld für seine Reise zur
Verfügung stellte (vgl. SEM act. A18 F63 ff., 242 ff.) und es leben zwei Tan-
ten in den nomadischen Gebieten Äthiopiens sowie ein Onkel in
H._______ (vgl. SEM act. A3 S.5). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Verände-
rungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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