Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D403/2009
law/mah
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger serbischer
Ethnie aus Z._______ (Y._______), verliess am 16. September 2008
seinen Heimatstaat und reiste am 18. September 2008 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 14. Oktober 2008 erhob das BFM im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte dabei seine
Identitätskarte zu den Akten. Am 20. November 2008 hörte das BFM den
Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Einzelnen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er
sei am 10. August 2008 auf einem Parkplatz eines Supermarktes von drei
Albanern zusammengeschlagen worden, die vermutlich sein serbisches
Autokennzeichen gesehen hätten. Zwei albanische Sicherheitsleute des
Supermarktes hätten ihm geholfen. Die Schläger hätten ihm gedroht, sie
würden ihm den Kopf abschlagen, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer)
wiedersähen. Er sei nach Hause gekehrt. Sein Bruder habe ihn zur
Krankenschwester gebracht, die ihm ein Medikament gegeben habe. Er
habe mit einem Freund, der Polizist gewesen sei, aber die Arbeit
niedergelegt habe, über eine Anzeige gesprochen. Dieser habe ihm
jedoch davon abgeraten, weil es nichts bringe, da die Kosovoalbaner seit
der Unabhängigkeitserklärung alle Fäden in den Händen hielten. Früher
habe noch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo) intervenieren können, jetzt auch nicht mehr. Sein Onkel habe
man auch umbringen wollen, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei.
Dieser habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, die aber nichts
unternommen habe. Aus Angst vor den Albanern habe er das Haus nicht
mehr verlassen, bis er ausgereist sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am
24. Dezember 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom
18. September 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben. Der
Beschwerdeführer legte der Beschwerde unzählige Berichte aus dem
Internet zur Situation im Kosovo bei.
E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn auf, bis zum 20. Februar 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Der verlangte
Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2009 geleistet.
F.
Am 20. Februar 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit,
eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. Januar 2009
einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 11. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2009
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, dass Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der
Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben freiwillig auf den Schutz
seines Heimatstaates verzichtet. Nach Rücksprache mit einem Freund
habe er keinen Sinn darin gesehen, die Angreifer bei der Polizei
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anzuzeigen. Folglich habe der Beschwerdeführer dem Staat gar keine
Möglichkeit geboten, seinen Schutzpflichten nachzukommen. Die
Befürchtungen, wonach der Staat den Beschwerdeführer als Serben nicht
schützen werde, seien unbegründet. Die Sicherheitskräfte würden
regelmässig bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Zusätzlich befände sich
der Beschwerdeführer vorliegend sogar in einer besonders vorteilhaften
Lage, da er die beiden albanischen Sicherheitskräfte des Supermarktes
als Zeugen hätte benennen können. Damit würden vorliegend keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Weiterhin
könne im Kosovo, trotz vereinzelter schwerwiegender Übergriffe auf
Angehörige ethnischer Minderheiten in den vergangenen Jahren, nicht
allgemein von Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die
UNMIK solle sukzessive von der EUMission (European Union Rule of
Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst werden. Internationale
Streitkräfte sowie der KPS garantierten Sicherheit. Auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo–Serben garantierten internationale
Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS die
Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in
Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da somit vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, sei der im vorliegenden Fall geltend gemachte Übergriff
nicht asylrelevant. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei der
Befragung im EVZ sowie bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben,
er habe bis zu diesem Vorfall am 10. August 2008 nie Probleme als
Serbe im Kosovo gehabt. Aus Kostengründen habe er sogar darauf
verzichtet sein altes serbisches Autokennzeichen gegen ein –
unauffälliges – kosovarisches Kennzeichen einzutauschen. Insoweit er
vorgebracht habe, er habe sich den KennzeichenWechsel finanziell nicht
leisten können, könne ihm dies nicht geglaubt werden. Die Kosten hierfür
hätten lediglich einen Bruchteil der Kosten für die Reise in die Schweiz,
welche nach seinen Angaben 2'200.– Euro gekostet habe, ausgemacht.
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Für Serben aus den südlichen Bezirken existiere zudem als
innerstaatliche Fluchtalternative der Norden Kosovos und als
Aufenthaltsalternative Serbien. Bereits durch das grundsätzliche
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben im Kosovo
einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In der Beschwerde vom 19. Januar 2009 wird demgegenüber unter
Hinweis auf die unzähligen Berichte aus dem Internet über die Situation
in Kosovo geltend gemacht, dass sich die Lage zwischenzeitlich nicht
verbessert habe. Personen aus serbischen Enklaven würden in einem
Ghetto in sehr schlechten Verhältnissen leben. Die Leute dürften sich
nicht ausserhalb des eigenen Dorfes frei bewegen, Kinder gingen in
Begleitung von KFORSoldaten zur Schule und Serben könnten keine
Arbeitsstelle bekommen. Mit jedem Schritt und Tritt treffe die
nichtalbanische Bevölkerung auf Gewalt und Unsicherheit. Es herrsche
grosse Gefahr für das Leben und Eigentum. In den letzten Jahren seien
bei organisierter Gewalt gegen Serben viele Leute getötet und verletzt
worden. Viele serbische Kirchen, Häuser und andere Habseligkeiten
seien verbrannt worden. Die internationalen Kräfte hätten bis jetzt
Personen nichtalbanischer Ethnie ungenügend geschützt. Am 17. und
18. März 2004 sei es auch vor den Augen der UNMIK, KFOR und NATO
zu Gewalt und Terror gekommen. Der Beschwerdeführer sei seit dem
18. September 2008 in der Schweiz. Sein Leben in seinem Heimatort sei
nicht mehr ertragbar gewesen. Wegen den ständigen Bedrohungen und
Bewegungsbegrenzungen durch die Kosovoalbaner und der ethnischen
Kosovopolizei sei es nach der NATOBombardierung und dem Wegzug
der jugoslawischen Armee sehr riskant geworden. Der Beschwerdeführer
habe in einem serbischen Café gearbeitet, was sehr riskant sei, weil die
Albaner oft auf serbische Cafés Angriffe lancieren würden. Er habe Mühe
bei der Jobsuche, weil er diskriminiert werde. Die albanische
Kosovopolizei schütze keine andere Ethnien, sondern gäbe diese
Informationen an Täter weiter und die Situation werde nur schlimmer. Der
Beschwerdeführer habe einen Übergriff und Bedrohungen von drei
Albanern auf einem Parkplatz eines Supermarktes erlebt. Wegen diesem
Vorfall könne er nicht mehr in seiner Heimat leben und habe sich zur
Flucht entschieden, weil er Angst um sein Leben und die Zukunft gehabt
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habe, aber auch wegen den Diskriminierungen gegen Personen
serbischer Ethnie und christlichen Glaubens. Er habe sich Geld von
seinen Kollegen geliehen und sei geflüchtet. Die EULEX sei von den
Albanern mit Demonstrationen und Hass empfangen worden, weshalb er
nicht davon ausgehe, dass die EULEX mit ungefähr 2000 Personen der
nichtalbanischen Bevölkerung im Kosovo helfen könne. Seine
Rückweisung nach Belgrad sei auch nicht zumutbar, weil er dort nicht zu
Hause sei. In Serbien befänden sich mehrere hunderttausend Flüchtlinge
aus Kroatien, Bosnien und Kosovo, welche in unzumutbaren
Verhältnissen leben würden (ohne Heizung, fast keine Unterstützung,
nicht genügend Nahrungsmittel). Serbien sei auch nach der
Kosovoanerkennung ein fremder Staat mit Grenzen und einem Zoll.
Serbien stecke nach langjährigen Sanktionen und dem NATOKrieg in
Armut und könne sich nicht um mehrere hunderttausend Flüchtlinge
sorgen. In Kosovska Mitrovica sei die Situation auch sehr schlecht, weil
das auch ein Teil des Kosovos sei, wo Leute in einem Ghetto leben
würden. Im nördlichen Stadtteil sei die Grenze mit Serbien mit dem Zoll
und der Polizei, im Süden auf der anderen Flussseite befinde sich der
kosovoalbanische Teil, der erfüllt sei mit Hass auf alles was nicht
albanisch sei. Die Leute hätten keine Arbeit und würden in Armut leben.
Die beigelegten Berichte aus dem Internet über die terroristischen Akte
gegen die nichtalbanische Bevölkerung würden die schlechte Situation
belegen. Aus diesen Gründen bitte der Beschwerdeführer um eine
Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz bis sich die Situation in
seinem Heimatort stabilisiert habe, ansonsten er in Kosovo in den Tod
geschickt werde.
5.
5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Kosovo aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit von ethnischen Albanern
im Kosovo zusammengeschlagen und bedroht worden sei, seien nicht
asylrelevant, da einerseits von einem adäquaten Schutz seines
Heimatstaates auszugehen sei und dem Beschwerdeführer als
Staatsangehörigen von Kosovo zudem eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung stehe. Ausserdem
bejahte es implizit das Vorhandensein einer Zufluchtsmöglichkeit in
Serbien, indem es im Zusammenhang mit der Frage nach der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, dem Beschwerdeführer
würde auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo durch
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Seite 9
Serbien als serbischer Staatsbürger erachtet, weshalb für ihn
grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe.
5.2. Der Beschwerdeführer machte Übergriffe von drei Kosovoalbanern
geltend. Das BFM geht davon aus, der Beschwerdeführer könne im Süd
Kosovo adäquaten Schutz erhalten. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgericht hat die Mehrheit der serbischen Polizisten
südlich des Ibar nach der Unabhängigkeitserklärung am 17. Februar 2008
ihren Dienst quittiert, was die Qualität von PolizeiEinsätzen in ethnisch
gemischten Gebieten stark in Mittleidenschaft gezogen hat. Der
serbischen Minderheit mangelt es in Gebieten, wo die meisten Polizisten
Kosovoalbaner sind, an Vertrauen in den KPS. Viele ethnisch motivierte
Vorfälle, welche durch den KPS untersucht werden, bleiben ungelöst,
wodurch das Vertrauen der MinderheitenBevölkerung in die
Durchsetzung des Rechts schwindet. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, wonach eine Anzeige zu keinem Erfolg geführt hätte,
sind deshalb – entgegen der Auffassung des BFM – nicht unbegründet.
Hingegen existiert für den Beschwerdeführer im Nordkosovo, wo die
Serben die überwiegende Mehrheit – auch in der Polizei – stellen und die
serbischen Gemeinden praktisch von Belgrad aus regiert werden, eine
innerstaatliche Fluchtalternative.
5.3. Der Beschwerdeführer ist zudem aufgrund der Aktenlage einerseits
als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten; infolge der
serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der
Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 verfügt er
andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE
2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer hat auf dem eigenhändig
ausgefüllten Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien"
angegeben (vgl. act. A2/2) und sich auch anlässlich der Anhörung am
20. November 2008 als serbischen Staatsangehörigen bezeichnet.
5.4. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von
der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von
wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit
verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine
Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR,
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Seite 10
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
Dem Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und er kann
sich somit auch nach Serbien begeben und dort aufgrund der
bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Der
Beschwerdeführer macht zudem keine Fluchtgründe geltend, die sich auf
das Territorium des serbischen Staates (in der heute international
anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der von ihm pauschal
erhobene Einwand, allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und
der – mittels Internetauszügen belegte – Hinweis auf die allgemein
schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von KosovoSerben in
Serbien und in Mitrovica vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem er somit
mit Bezug auf Nordkosovo und Serbien keine asylrelevante Verfolgung
geltend machen kann, ist der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D403/2009
Seite 11
6.4. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 24 AuG) alternativer Natur. Sobald
eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach
Serbien oder in die serbische Enklave im Norden Kosovos ist daher
grundsätzlich zumutbar.
6.5.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische
Enklave im Norden Kosovos oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei
der Beurteilung, ob der betroffene Person im Norden Kosovos oder in
Serbien eine zumutbare alternative Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind
insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der
persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine
Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales
Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration,
D403/2009
Seite 12
zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere
Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter,
der Gesundheitszustand, die Frage, ob Einzelperson oder Familie und die
berufliche Ausbildung, der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
6.5.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach Z._______ (Y._______, Südkosovo), wo der
Beschwerdeführer zeitlebens gewohnt hat (vgl. act. A1/8 S. 1) nicht
zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden weiterhin nicht
ausgeschlossen werden kann. Hingegen ging das BFM davon aus, der
alleinstehende, gesunde, (…)jährige Beschwerdeführer würde aufgrund
einer soliden Schulbildung und langjährigen Berufserfahrung als Kellner,
Landbesitz im Kosovo und eines Beziehungsnetzes die Voraussetzungen
mit sich bringen, um in seiner Heimat weiterhin ein Auskommen zu
finden. Ausserdem könne er sich als serbischer Staatsangehöriger auch
in Serbien niederlassen, weshalb die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls zumutbar sei. Dieser
Einschätzung kann indessen nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer die Mitteltechnische Schule absolviert
hat, offenbar aber nie einen seiner Ausbildung entsprechenden Beruf
ausgeübt, sondern zuhause als Landwirt und in einem serbischen Café in
X._______ während fünf Jahren als Kellner gearbeitet hat (vgl. act. A8/10
S. 3 F5F12). Der inzwischen (…)jährige Beschwerdeführer verfügt damit
– wie vom BFM erwogen – zwar über eine Ausbildung und über eine
gewisse Berufserfahrung. Die wirtschaftliche Situation in den serbischen
Enklaven im Kosovo ist indessen desolat. Angesichts einer
Arbeitslosenquote unter den KosovoSerben von rund 70 Prozent und
angesichts des Umstandes, dass die serbische Bevölkerungsgruppe wie
die Angehörigen der übrigen Minderheiten in Kosovo kaum Zugang zum
regulären Arbeitsmarkt hat und zudem Diskriminierungen beim Zugang
zu Unterkünften ausgesetzt ist, wird es dem Beschwerdeführer jedoch
trotz seiner Ausbildung und bisheriger Berufserfahrung kaum möglich
sein, in der serbischen Enklave im Norden Kosovos eine Anstellung zu
finden, die ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglicht.
Auch in Serbien sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz ungünstig. Nachdem in einer ersten Phase
noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen
und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von
aus Kosovo vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald
D403/2009
Seite 13
den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein
konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der
kosovarischen Serben weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach
wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen
Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig
wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren
werden. Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er nie im
Norden Kosovos oder in Serbien gelebt oder gearbeitet hat und, soweit
feststellbar, dort auch über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
Gesellschaft unterstützen könnte. Unter diesen Umständen wird der
Beschwerdeführer aber auch in Anbetracht seiner Ausbildung und der
erworbenen Berufserfahrung kaum in der Lage sein, sich im Norden
Kosovos oder in Serbien aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage
aufzubauen. Im Ergebnis besteht für den Beschwerdeführer dort somit
keine zumutbare Aufenthaltsalternative.
6.5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Einzelfall als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuches und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 13
des Dispositivs) die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Sie ist
hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
16. Dezember 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG)
zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
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Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen und auf
insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch
den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit
diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer
hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten
aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer
erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. Dezember
2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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